Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2015, Az. XII ZB 241/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2559

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Gegenstand

Kostenerstattungsanspruch: Rangfolge des Beitreibungsrechts des beigeordneten Rechtsanwalts und der Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der Partei


Leitsatz

Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] werden zu einem Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Kläger und der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt.

[X.]: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Die [X.]eteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit.

2

Der Kläger führte gegen die vier [X.] einen auf Zahlung von Miete gerichteten Rechtsstreit. Den [X.] zu 1 und 2 wurde für das [X.]erufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung von "Rechtsanwalt [X.]. und Kollegen" bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die den [X.] zu 1 und 2 im [X.]erufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Deren damalige Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 für die [X.] zu 1 und 2 beantragt, die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.547,19 € [X.] unter [X.]erücksichtigung ausgezahlter [X.] von 1.968,97 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 haben sie den Antrag unter Zugrundelegung eines verringerten Streitwerts auf 5.228,51 € [X.] reduziert.

3

Durch [X.]eschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen [X.] der [X.] gegen den Kläger zu Gunsten der [X.]eteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die [X.]eteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.

4

Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 und 2 den für die [X.] gestellten Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen und gemäß § 126 ZPO die Festsetzung der Kosten zu eigenen Gunsten, nämlich der "Rechtsanwälte [X.]. und Kollegen", in Höhe von 5.228,51 € abzüglich der durch Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Kosten beantragt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Januar 2008 haben sie klargestellt, dass die Kosten allein zu Gunsten von Rechtsanwalt [X.]. ([X.]eteiligter zu 1) festzusetzen seien.

5

Das [X.] hat zu Gunsten des [X.]eteiligten zu 1 Kosten in Höhe von 3.259,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 17. Juli 2006 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festsetzungsantrag der [X.]eteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das [X.] hat der [X.]eschwerde des [X.] hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer sowie der - vom [X.]eteiligten zu 1 nicht beantragten - Zinsen stattgegeben und seine weitergehende [X.]eschwerde sowie die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des [X.], mit der er eine Reduzierung der von ihm zu erstattenden Kosten auf 104,85 € verfolgt, sowie der [X.]eteiligten zu 3, mit der sie eine Festsetzung der Kosten zu ihren Gunsten verfolgt. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt der [X.]eteiligte zu 1 die Verzinsung seines festgesetzten [X.] mit 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 17. Juli 2006 und verfolgt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hiergegen erheben der Kläger und die [X.]eteiligte zu 3 gesondert die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand.

II.

6

Die Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind unbegründet.

7

1. Das [X.] hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der [X.]eteiligte zu 1 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berechtigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen [X.] und [X.] - gegen den nach der Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der [X.] sei so zu verstehen, dass der [X.]eteiligte zu 1 persönlich als Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei. Mit dem Zusatz "und Kollegen" habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch eine Tätigkeit der Kollegen des [X.]eteiligten zu 1 im Vertretungsfall abgedeckt sei. Das Tätigwerden von anderen - unterbevollmächtigten - Anwälten in Vertretung des [X.]eteiligten zu 1 stehe nach § 4 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung weder der Entstehung des [X.] noch dessen Geltendmachung nach § 126 ZPO entgegen.

8

§ 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres [X.]eitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten [X.] der von ihm vertretenen [X.], aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten [X.] und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem [X.]eitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der [X.]eteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung des [X.] der obsiegenden [X.] entgegen, selbst wenn diese Pfändung - wie hier - bereits vor der Anmeldung des Anspruchs nach § 126 ZPO erwirkt worden sei.

9

Dem [X.]eteiligten zu 1 seien [X.] in Höhe von insgesamt 4.373,98 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.968,97 € als [X.] erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner noch zu erstattender [X.]etrag in Höhe von 2.405,01 € netto verbleibe. Umsatzsteuer auf diesen [X.]etrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom [X.]eteiligten zu 1 vertretene [X.] selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der [X.]eteiligte zu 1 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene [X.] geltend machen müsse. Zinsen auf den Erstattungsanspruch könnten ebenfalls nicht zugesprochen werden, weil der [X.]eteiligte zu 1 die Verzinsung nicht beantragt habe.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht hat das [X.] die nach Abzug der [X.] noch zu erstattende [X.] zugunsten des [X.]eteiligten zu 1 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der [X.]eteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.

aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die [X.] bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen [X.]. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], 251, 253; [X.] [X.]eschluss vom 20. November 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges [X.]eitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des [X.] seiner [X.] als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; [X.] [X.]eschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.], 1577 Rn. 4).

bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Person der [X.] nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der [X.] zu erstatten sind.

Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Person der [X.] (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des [X.] ein ([X.] Jur[X.]üro 1997, 368, 369; Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; [X.] ZPO/[X.] [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein [X.]eitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 12).

Zwar kann die Verstrickung des [X.] nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dann entfallen, wenn - z.[X.]. durch den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die [X.] - deutlich wird, dass der Rechtsanwalt von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch macht ([X.] ZPO/[X.] [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 19; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 13). Erst dann können auch Einwendungen aus der Person der [X.] den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen. Diese Wirkungen treten jedoch nicht schon dann ein, wenn - wie hier - zunächst ein Festsetzungsantrag für die [X.] gestellt, dieser jedoch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder zurückgenommen wird.

cc) Die von der [X.]eteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den [X.]egriff der "Einrede aus der Person der [X.]", die gemäß § 126 Abs. 2 ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.

Der [X.]egriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Einwendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der [X.]ner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne ([X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.] Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl. § 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl. [X.] ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8).

Die [X.] ist nämlich im Falle der [X.]eitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 [X.]G[X.] zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der [X.] durch Leistung an die [X.] unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung [X.]8, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; [X.]Z 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174). Der [X.]ner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der [X.] der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten [X.]eitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; [X.] [X.]eschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.], 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungsrecht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO angeordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.

b) Ebenfalls zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.]eteiligte zu 1 das Einziehungsrecht aus § 126 ZPO in seiner Person erworben hat.

Das [X.]eitreibungsrecht aus § 126 ZPO steht den für die [X.] bestellten Rechtsanwälten zu. Nachdem Rechtsanwalt [X.]. Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung "des Unterzeichners" beantragt hatte, hat das [X.] die im [X.] auf "Rechtsanwalt [X.]. und Kollegen" lautende [X.]eiordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass diese sich auf Rechtsanwalt [X.]. persönlich bezog. Der Anspruch auf [X.] entsteht dann mit der [X.]eauftragung des beigeordneten Rechtsanwalts durch die [X.]. Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 4 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung), wie hier sich Rechtsanwalt [X.]. durch Rechtsanwalt [X.] im Verhandlungstermin hat vertreten lassen. In dem Fall verdient der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt die (Termins-)Gebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie die darüberhinausgehende [X.] von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner verlangen kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 121 Rn. 27; [X.]/von [X.] [X.] 15. Aufl. § 121 Rn. 13; Göttlich/Mümler/[X.]/[X.] [X.] 20. Aufl. Teil [X.] [X.]eigeordneter Rechtsanwalt 5.2).

c) Von einer weiteren [X.]egründung der Entscheidung zur Rechtsbeschwerde wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher [X.]edeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.

Nur auf Antrag ist nämlich auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz nach § 247 [X.]G[X.] zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein solcher Antrag war in der Instanz nicht gestellt.

Zwar hat der [X.]eteiligte zu 1 mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Verzinsung der festzusetzenden Kosten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im [X.] oder im Rechtsbeschwerdeverfahren die Klage bzw. den gestellten Antrag zu ändern (vgl. Musielak/[X.]all ZPO 12. Aufl. § 559 Rn. 3 mwN). Nur ausnahmsweise kann ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des [X.] darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - [X.]/13 - NJW-RR 2015, 690 Rn. 32 mwN). Hier fehlt es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Insbesondere zu dem gegen die Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen worden, weil es ohne vorliegenden Antrag auf Verzinsung darauf nicht ankam.

Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das [X.] sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO nicht nachgekommen, greift schon deshalb nicht, weil mit dem Zinsanspruch nur eine Nebenforderung betroffen war, für die keine Hinweispflicht besteht.

Dose                                 Weber-Monecke                      Klinkhammer

              Nedden-[X.]oeger                                 [X.]

Meta

XII ZB 241/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 4. Mai 2015, Az: 15 W 35/15

§ 126 Abs 1 ZPO, § 126 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2015, Az. XII ZB 241/15 (REWIS RS 2015, 2559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2559

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 241/15

Zitiert

VI ZB 64/11

XII ZR 199/13

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