30. Senat | REWIS RS 2010, 10387
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT LEBENSMITTEL BUNDESPATENTGERICHT (BPATG) LEBENSMITTELRECHT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes
In der Beschwerdesache
...
betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 14. Januar 2010 durch [X.] [X.] von Falckenstein, die Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] ... wird als unzulässig verworfen.
I.
In der Sitzung vom 12. November 2009 hat der [X.] durch Beschluss den Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 €, beantragt wird.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der [X.] geht zum Zwecke der Klarstellung dabei davon aus, dass entgegen der wörtlichen Fassung der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2009, die die [X.] und fünf andere als Beschwerdeführer nennt, für die durch diesen Schriftsatz eingelegte Beschwerde die [X.] ... Beschwerdeführerin ist, die im
Über den gemäß § 33 [X.] zulässigen Antrag auf Festsetzung des [X.] hat der [X.] durch Beschluss entschieden. Grundsätzlich können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss auf [X.] Beschwerde einlegen (vgl. § 33 Abs 3 [X.]); Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht (vgl. § 33 Abs 4 Satz 2 [X.]); das ist bei Entscheidungen des [X.]patentgerichts der [X.]. Nach der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] findet indessen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Die vorliegend an das [X.]patentgericht gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, es ist nicht das nächst höhere Gericht; die Möglichkeit einer Abhilfe (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ist nicht gegeben.
Nachdem das [X.]verfassungsgericht das Gebot der Rechtsmittelklarheit hervorgehoben hat (vgl. [X.] NJW 2003, 1924, 1927), kann die Wertung als Gegenvorstellung vor dem [X.]patentgericht nicht vorgenommen werden. Für die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs ist allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] eröffnet (vgl. [X.]/[X.], [X.] 9. Aufl., § 71 Rdn. 21 m. w. N. i. V. m. § 83 Rdn. 4).
Hinsichtlich der Kosten gilt § 33 Abs. 9 [X.].
Meta
14.01.2010
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 30 W (pat) 22/06 (REWIS RS 2010, 10387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10387
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
24 W (pat) 36/09 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - Festsetzung des Gegenstandswertes - Antrag auf Festsetzung des Streitwerts wird ausgelegt …
29 W (pat) 115/11 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - Gegenstandswert -
25 W (pat) 16/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gegenstandswert im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren" – eine Änderung der im Jahr 2006 …
Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem Widerspruch
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.