Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 480/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 398

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer


Tenor

Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2018 - 4 [X.] - aufgehoben, soweit die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen worden ist.

Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2017 - 1 Ca 32/15 [X.] - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe und [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin auf eine betriebliche Rente mit Vollendung des 55. Lebensjahres.

2

Die im April 1965 geborene Klägerin war bei der [X.] vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Mai 2014 in verschiedenen Positionen beschäftigt. Während dieser [X.] arbeitete sie sowohl in Voll- als auch in Teilzeit mit unterschiedlichen Teilzeitgraden.

3

Im [X.]etrieb der [X.] in V besteht seit dem 1. Januar 1989 eine Versorgungsordnung ([X.]) auf der Grundlage einer [X.]etriebsvereinbarung. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis - wie im Fall der Klägerin - mit der [X.] vor dem 1. Januar 2006 begann, gilt ein [X.] in der Fassung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6. November 2008 (im Folgenden [X.] 2009).

4

Der [X.] 2009 lautet auszugsweise:

        

2.    

Voraussetzung für den [X.]anspruch

        

…       

        
        

2.4.   

Ein ‚vorgezogener Eintritt‘ eines Pensionsberechtigten in den Ruhestand liegt dann vor, wenn er in den Ruhestand tritt, bevor er das 65. Lebensjahr vollendet hat, aber mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 5 vollen Jahren erreicht hat.

        

…       

        
        

3.    

Grundlage für das [X.]

        

3.1.   

[X.] eines Pensionsberechtigten wird durch seine anrechnungsfähige Dienstzeit und sein ruhegeldfähiges Arbeitseinkommen bestimmt.

        

3.2.   

Die anrechnungsfähige Dienstzeit eines Pensionsberechtigten im Sinne dieses [X.]es ist die [X.], die er zuletzt ununterbrochen bei der [X.] oder einer ihrer Schwestergesellschaften tätig war. Sie endet mit der [X.]eendigung seines Arbeitsverhältnisses zur [X.], spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Sonderfälle gelten folgende Regelungen:

                 

A)    

…       

                 

[X.])    

Soweit die anrechnungsfähige Dienstzeit eines Pensionsberechtigten eine ganze Zahl von Jahren um den [X.]ruchteil eines Jahres übersteigt, wird dieser mit vollen Monaten angerechnet.

                 

C)    

…       

        

3.4.   

Das ‚Einkommen‘ eines Pensionsberechtigten ist die gesamte jährliche Vergütung für die Dienste, die er der [X.] leistet. Ausgenommen sind die Aufwendungen der [X.] an oder anstatt von Sozialversicherungsbeiträgen, Sachbezüge, Firmenfahrzeug und Kostenerstattungen wie Spesen. War ein Pensionsberechtigter während seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so wird das ‚Einkommen‘ nach Satz 1 auf der [X.]asis der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit ermittelt. Dieses ‚Einkommen‘ wird umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen [X.]eschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht. [X.]eschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit zu der nach dem [X.] gültigen wöchentlichen Regelarbeitszeit, höchstens jedoch 100 %.

                          
        

3.5.   

Das ‚ruhegeldfähige Arbeitseinkommen‘ eines Pensionsberechtigten ist der höchste [X.] des Einkommens, das er in drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielt hat. …

        

4.    

Höhe des [X.]es

        

4.1.   

Unter [X.]erücksichtigung der [X.]edingungen und [X.]egrenzungen nach diesem [X.] erhält ein Pensionsberechtigter bei seinem ‚normalen Eintritt‘ oder seinem ‚hinausgeschobenen Eintritt‘ in den Ruhestand für jedes volle Jahr seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit ein jährliches [X.] von

                 

A)    

0,6 % seines ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das unter dem [X.] der [X.]eitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Kalenderjahre liegt, auf denen die [X.]erechnung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens beruht,

                 

[X.])    

zuzüglich 2,0 % seines ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das über diesem [X.] liegt.

                 

Gemäß Abs. 3.2., Unterabs. 3.2 [X.]) anzurechnende volle Monate werden anteilig berücksichtigt. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist jedoch auf insgesamt 35 volle Jahre begrenzt.

        

4.2.   

[X.]ei ‚vorgezogenem Eintritt‘ eines Pensionsberechtigten in den Ruhestand wird sein jährliches [X.] gemäß Abs. 4.1. mit der Maßgabe berechnet, daß die anrechnungsfähige Dienstzeit mit dem ‚vorgezogenen Eintritt‘ in den Ruhestand endet und auch für das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen nur das bis dahin erzielte Einkommen zugrunde gelegt wird. Sollte der ‚vorgezogene Eintritt‘ vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen, wird das so berechnete [X.] um 0,25 % für jeden vollen Monat gekürzt, der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlt.“

5

Der durchschnittliche [X.]eschäftigungsgrad - betrachtet über das gesamte Arbeitsverhältnis - betrug vorliegend 71,5 vH.

6

Zum 1. Januar 2005 wechselte die Klägerin auf eine niedriger eingestufte Position. Zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat besteht eine [X.], wonach das pensionsfähige Einkommen vor einer Gehaltsreduktion der Pensionsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn das aktuelle durchschnittliche pensionsfähige Einkommen niedriger ist als vor der Gehaltsreduktion und die Gehaltsreduktion maximal zehn Jahre zurückliegt. Auf dieser Grundlage haben die Parteien unter dem 26. Oktober 2004 eine Vereinbarung getroffen, in deren Nr. 6 geregelt ist:

        

„Als ‚pensionsfähiges Einkommen vor der Gehaltsreduktion‘ wird das Einkommen des Jahres 2003 festgelegt. Das pensionsfähige Einkommen für das [X.] beläuft sich auf 59.584,00 [X.]. [X.]asis dieses Einkommens ist eine 50%-ige Teilzeittätigkeit.“

7

Die Vereinbarung beinhaltet - entsprechend der [X.] - außerdem die [X.]estimmung, dass die jeweils aktuelle durchschnittliche [X.]eitragsbemessungsgrenze (der letzten drei kompletten Dienstjahre) zur [X.]erechnung der Pension zugrunde gelegt wird.

8

Die Klägerin schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 9. April 2014 mit Wirkung zum 31. Mai 2014 aus. In der Aufhebungsvereinbarung heißt es auszugsweise:

        

„8.     

Der/die Mitarbeiter/in erhält über seine/ihre [X.] aus der betrieblichen Altersversorgung eine gesonderte [X.]escheinigung. Der [X.]erechnungszeitraum ist der [X.] bis einschließlich 31.05.2014.

                 

Der/die Mitarbeiter/in ist nach Maßgabe des für ihn/sie geltenden [X.]s der Firma in seiner derzeitigen Fassung berechtigt (aber nicht verpflichtet), mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine Firmenpension zu beanspruchen (‚vorgezogener‘ Eintritt in den Ruhestand gemäß Abs. 2.4 und 4.2 des [X.]s).“

9

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ermittelte die [X.]eklagte unter dem 26. Mai 2014 eine unverfallbare Anwartschaft der Klägerin bei Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze von 55 Jahren iHv. 988,44 [X.] brutto monatlich. Dabei legte sie ein Jahresvollzeiteinkommen iHv. 119.168,00 [X.] brutto (59.584,00 [X.] x 2) sowie eine durchschnittliche [X.]eitragsbemessungsgrenze iHv. 67.600,00 [X.] zugrunde. Auf das vorgenannte Einkommen wandte sie den durchschnittlichen Teilzeitgrad iHv. [X.] an. Sodann berücksichtigte sie im Rahmen ihrer [X.]erechnungen auf das so reduzierte Einkommen [X.] je Dienstjahr für den Verdienst bis zur durchschnittlichen [X.]eitragsbemessungsgrenze von 67.600,00 [X.] und [X.] je Dienstjahr für den [X.] oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze - also auf 17.605,12 [X.].

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine [X.]etriebsrente iHv. 1.340,00 [X.] brutto monatlich zu. Die von der [X.] gemäß den [X.]estimmungen des [X.]s vorgenommene [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente benachteilige sie als [X.]in - und damit auch wegen ihres Geschlechts - in ungerechtfertigter Weise gegenüber [X.]. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung erfolge eine Kürzung der Ansprüche, denn eine Reduzierung der [X.] finde ausschließlich auf Verdienste oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze statt. Von der Problematik betroffen seien im [X.]etrieb der [X.] ausschließlich weibliche Arbeitnehmer. Für Teilzeitkräfte sei zunächst das fiktive Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten zu errechnen und darauf die gespaltene Rentenformel anzuwenden. Erst im [X.] hieran sei eine Reduzierung auf der [X.]asis des Teilzeitbeschäftigungsgrads vorzunehmen.

Die Klägerin hat weiter gemeint, das in § 2 [X.] niedergelegte und von der [X.] angewandte Prinzip der zeitratierlichen [X.]erechnung in Verbindung mit der Festlegung im [X.], dass [X.]en nur bis zu einer bestimmten Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit - im vorliegenden Fall 35 Jahre - erworben werden können, diskriminiere sie wegen ihres Alters. Die [X.]erechnungsweise der [X.] führe dazu, dass sie im Vergleich zu lebensälteren Arbeitnehmern trotz gleicher Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit eine niedrigere [X.]etriebsrente erhalte.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass ihr gegenüber der [X.] eine Anwartschaft auf [X.]etriebsrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres und mit Eintritt in den Ruhestand iHv. 1.340,00 [X.] statt 1.033,24 [X.] monatlich zusteht.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der unterschiedliche Versorgungsbedarf rechtfertige die unterschiedliche [X.]ehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und hindere die Annahme einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. [X.]ei [X.] mit gespaltener Rentenformel verstoße die von der Klägerin begehrte [X.] bei Teilzeittätigkeit grob gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem beruhe die [X.]erechnung der [X.]etriebsrente der Klägerin nicht auf ihrem tatsächlichen Einkommen, sondern auf der individualvertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 26. Oktober 2004. Es sei die für die Klägerin günstigste [X.]erechnungsweise gewählt worden.

Nach dem [X.] komme es nicht darauf an, ob die Klägerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen ober- oder unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze erzielt habe, in welchem Umfang darauf [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und in welchem Umfang daraus Anwartschaften erworben worden seien. Vielmehr richte sich die Versorgung nach dem Einkommen am Ende des Arbeitsverhältnisses, nämlich nach dem Durchschnitt der drei höchsten Einkommen während der letzten fünf vollen Kalenderjahre der anrechnungsfähigen Dienstzeit. Die unterschiedlichen [X.]erechnungsfaktoren des [X.]s beträfen [X.] nicht anders als Vollzeitarbeitnehmer.

Der einheitliche [X.]eschäftigungsgrad bilde den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Klägerin ab, nicht jedoch die unterschiedlichen Einkommen während dieser [X.]. Es komme nach dem [X.] nicht darauf an, ob die Klägerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen ober- oder unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze erzielt habe, sodass eine einkommensbezogene [X.] verfehlt sei.

Es sei zudem kein Alleinstellungsmerkmal von [X.]n, dass das Arbeitseinkommen zeitweise unter- und oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze liege. Auch bei [X.] könne das Einkommen in einigen Jahren über und in anderen Jahren unter der [X.]eitragsbemessungsgrenze liegen. Vergleichbare Effekte würden - entgegen der [X.]ehauptung der Klägerin - auch bei [X.] auftreten.

Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof der [X.]päischen Union (im Folgenden [X.]) mit [X.]eschluss vom 20. Juni 2016 (- 1 Ca 32/15 [X.] -) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der [X.] mit Urteil vom 13. Juli 2017 (- [X.]/16 -) beantwortet hat. Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der Klägerin mit Vollendung des 55. Lebensjahres und mit Eintritt in den Ruhestand eine Anwartschaft auf [X.]etriebsrente iHv. 1.033,24 [X.] statt 988,44 [X.] monatlich zusteht. Dabei hat es rechnerisch ausgeglichen, dass die Klägerin während ihres Arbeitsverhältnisses teilweise Einkommen über und teilweise unter der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte. Es ist jedoch weder der [X.]erechnungsweise der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten [X.]enachteiligung wegen Teilzeitarbeit und des Geschlechts gefolgt, noch deren Ansicht, es liege eine [X.]enachteiligung wegen des Alters vor. Die [X.]erufungen beider Parteien hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.]eklagte weiterhin ihren Klageabweisungsantrag. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der [X.]eklagten berechnete Anwartschaft auf Leistungen aus dem [X.] 2009. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des [X.]erufungsurteils und auf die [X.]erufung der [X.]eklagten zur Abweisung der Klage insgesamt.

I. Die Klage ist als [X.]eststellungsklage zulässig.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die [X.]eststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne daraus ergebende Rechte oder [X.]olgen beschränkt, sofern dafür ein [X.]eststellungsinteresse besteht ([X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 32).

2. Das hiernach notwendige [X.]eststellungsinteresse liegt vor. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch nicht eingetreten war. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen [X.]eststellung des Inhalts und Umfangs ihrer Versorgungsrechte, damit sie frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (vgl. [X.] 28. Juli 1998 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 89, 262). Da die [X.]eklagte die von der Klägerin geltend gemachte [X.]erechnungsgrundlage bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des [X.] einen Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber über Inhalt und Umfang ihrer Versorgungsrechte zu führen. Die Parteien haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den [X.]estand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des [X.] klären zu lassen (vgl. etwa [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 25 f.; 13. November 2012 - 3 [X.] 557/10 - Rn. 18).

II. Die Klage ist, soweit noch rechtshängig, unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der [X.]eklagten berechnete Anwartschaft auf Leistungen aus dem [X.] 2009. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin in unzulässiger Weise wegen ihrer Teilzeittätigkeit entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt wird. Auch eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) ist nicht gegeben.

1. Soweit die Klägerin ursprünglich auch einen Verstoß gegen das Verbot einer Altersdiskriminierung (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) wegen der im [X.] 2009 enthaltenen Höchstbegrenzung auf 35 volle Dienstjahre iVm. der zeitratierlichen [X.]erechnung nach § 2 Abs. 1 [X.] gerügt hat, ist die Klage mangels Rechtsmittels der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Gegenstand der Revision.

2. Die [X.]eklagte hat die Anwartschaft der Klägerin korrekt berechnet und den [X.] 2009 richtig angewandt. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, dass die [X.]erechnung der Anwartschaft der Klägerin auf Leistungen aus dem [X.] 2009 gegen das [X.]enachteiligungsverbot für Teilzeitarbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt.

a) Die [X.]eklagte hat die Regelungen des [X.]s zur [X.]erechnung der Höhe der Anwartschaft der Klägerin auf Leistungen aus dem [X.] 2009 zutreffend angewandt. Die Klägerin kann eine höhere Anwartschaft als von der [X.]eklagten berechnet nicht unmittelbar auf den [X.] 2009 stützen. Das ergibt dessen Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa [X.] 23. Oktober 2018 - 1 [X.] - Rn. 26 mwN).

aa) Die Regelungen in Nr. 3. und Nr. 4. [X.] 2009 lassen nur ein Auslegungsergebnis zu. Dieses führt zu der [X.]erechnungsweise, die die [X.]eklagte vorgenommen hat. Eine [X.]erechnung unter [X.]erücksichtigung des [X.]es aufgeteilt nach den einzelnen [X.]abschnitten der unterschiedlichen [X.], wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind, kann den maßgeblichen [X.]estimmungen im [X.] 2009 nicht entnommen werden. Gleiches gilt für das - von der Klägerin vertretene - Verständnis der maßgeblichen Regelungen dahingehend, erst anhand des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens eines [X.] das betriebliche [X.] zu berechnen und dieses mittels des [X.] zu reduzieren.

(1) Nach Nr. 3.1. [X.] 2009 wird das betriebliche [X.] durch die anrechnungsfähige Dienstzeit sowie das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen des [X.] bestimmt. Die anrechnungsfähige Dienstzeit bestimmt sich nach Nr. 3.2. [X.] 2009, das ruhegeldfähige Einkommen nach Nr. 3.4. und Nr. 3.5. Hiernach ist das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen derart zu ermitteln, dass zunächst das „Einkommen“ nach Nr. 3.4. [X.] 2009 und dann das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ nach Nr. 3.5. [X.] 2009 zu berechnen ist. Anschließend wird die Höhe des [X.] nach Nr. 4. [X.] 2009 errechnet.

(a) Die anrechnungsfähige Dienstzeit iSd. Nr. 3.1. [X.] 2009 wird als erster Schritt nach Nr. 3.2. [X.] 2009 ermittelt. Dies ergibt sich aus dem [X.]. Zum einen haben die [X.]etriebsparteien die anrechnungsfähige Dienstzeit zuerst in Nr. 3.2. [X.] 2009 geregelt. Zum anderen ist zur Ermittlung des „Einkommens“ bei Teilzeitbeschäftigten gemäß Nr. 3.4. Satz 4 [X.] 2009 der [X.]eschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu ermitteln, sodass diese bereits zuvor berechnet worden sein muss.

(b) Das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen iSd. Nr. 3.1. [X.] 2009 wird in mehreren Schritten nach Nr. 3.4. und Nr. 3.5. [X.] 2009 festgestellt. Dabei wird zunächst das „Einkommen“ (Nr. 3.4. [X.] 2009) eines [X.] bestimmt und aufbauend hierauf das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ (Nr. 3.5. [X.] 2009). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Gesamtzusammenhang der Regelungen.

(aa) Die Regelungen in Nr. 3.4. und Nr. 3.5. [X.] 2009 verwenden ausdrücklich verschiedene [X.]egrifflichkeiten, die jeweils in Anführungszeichen gesetzt sind. Anführungszeichen werden ua. verwendet, um Wörter hervorzuheben, über die etwa eine Aussage gemacht werden soll (vgl. [X.] Die Deutsche Rechtschreibung 27. Aufl. zu „Rechtschreibung und Zeichensetzung“). Die [X.]etriebsparteien haben in Nr. 3.4. Satz 1 [X.] 2009 den [X.]egriff des „Einkommens“ und in Nr. 3.5. Satz 1 [X.] 2009 den [X.]egriff des „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“ so definiert, wie sie diese in anderen Regelungen des [X.]s 2009 verwenden wollen. So wird in Nr. 3.4. Satz 3 und Satz 4 [X.] 2009 wieder der [X.]egriff des Einkommens verwendet und in Anführungszeichen gesetzt. Ebenso haben die [X.]etriebsparteien in Nr. 3.5. Satz 2 und Satz 4 [X.] 2009 den [X.]egriff des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens genutzt und wiederum in Anführungszeichen gesetzt.

([X.]) Demgemäß ist in einem ersten Schritt das „Einkommen“ eines [X.] nach Nr. 3.4. [X.] 2009 zu ermitteln und in einem zweiten Schritt das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ nach Nr. 3.5. [X.] 2009.

Das „Einkommen“ ist die gesamte jährliche Vergütung des [X.]. [X.]ei Arbeitnehmern, die ganz oder phasenweise in Teilzeit beschäftigt waren, ist nach Nr. 3.4. Satz 3 und Satz 4 [X.] 2009 der [X.]eschäftigungsgrad bei der Ermittlung des „Einkommens“ zu berücksichtigen. Nach Nr. 3.4. Satz 3 [X.] 2009 ist von dem Einkommen auf [X.]asis der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit auszugehen. Dieses Einkommen wird nach Nr. 3.4. Satz 4 [X.] 2009 entsprechend der Arbeitszeit umgerechnet, die dem durchschnittlichen [X.]eschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht. Der [X.]eschäftigungsgrad wird sodann in Nr. 3.4. Satz 5 [X.] 2009 definiert. Aus dem Umstand der Umrechnung auf den durchschnittlichen [X.]eschäftigungsgrad wird deutlich, dass in Nr. 3.4. Satz 3 [X.] 2009 auf die zuletzt vereinbarte vertragliche Regelarbeitszeit abgestellt wird und das Einkommen sodann gemäß dem durchschnittlichen [X.]eschäftigungsgrad - also im Verhältnis zum Einkommen eines [X.] - hoch- oder herunterzurechnen ist. Es ist daher aufbauend auf der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Verhältnis zur Regelarbeitszeit das jährliche Einkommen eines [X.] zu ermitteln und dieses entsprechend dem anteiligen [X.]eschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit umzurechnen.

Erst im [X.] ist nach Nr. 3.5. [X.] 2009 das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ eines [X.] festzustellen. Dies ist der Durchschnittsbetrag des höchsten Einkommens, das er in drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielt hat. Mit dem [X.]egriff des Einkommens nehmen die [X.]etriebsparteien [X.]ezug auf die Regelung in Nr. 3.4. [X.] 2009. Um das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ berechnen zu können, muss also bereits das maßgebliche jährliche „Einkommen“ nach Nr. 3.4. [X.] 2009 feststehen. [X.]ei der [X.]estimmung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens sind die Teilzeitbeschäftigung und der [X.]eschäftigungsgrad nicht nochmals zu berücksichtigen. Sonderregelungen gibt es allein für [X.], die sich im Erziehungsurlaub bzw. in der Elternzeit befunden haben.

(2) Die Höhe des [X.] berechnet sich dann nach Nr. 4.1. [X.] 2009 auf [X.]asis des gefundenen ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens nach einer gespaltenen Rentenformel. Das [X.] beträgt [X.] hiervon für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit unterhalb des [X.] der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und [X.] des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das oberhalb dieser [X.]eitragsbemessungsgrenze liegt. [X.]ür die durchschnittliche [X.]eitragsbemessungsgrenze sind die Jahre maßgeblich, aus denen das ruhegeldfähige Einkommen berechnet wird.

[X.]) Die [X.]eklagte hat die Vorgaben in Nr. 3. und Nr. 4. [X.] 2009 bei der [X.]erechnung der Anwartschaft bzw. der [X.]leistung der Klägerin korrekt angewandt.

b) Ein höherer Anwartschaftsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus einer unzulässigen [X.]enachteiligung wegen ihrer phasenweisen Teilzeittätigkeit. Die Regelungen in Nr. 3. und Nr. 4. [X.] 2009 verstoßen in dem gefundenen Verständnis nicht gegen das [X.] in § 4 Abs. 1 [X.]. Die [X.]erechnung des [X.] unter [X.]erücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu ermittelnden [X.] entspricht vielmehr dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierten [X.], auch unter [X.]erücksichtigung der sog. gespaltenen Rentenformel iVm. dem [X.] des [X.]s 2009.

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche [X.]ehandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der [X.]eschäftigung abhängt ( [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 266/11  - Rn. 23 mwN). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit ( [X.] 27. November 1997 - 1 [X.]  - zu [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 97, 35 ; [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 266/11  - ). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft ( [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 71/19 - Rn. 24; 26. Januar 2017 - 6 [X.] 450/15 - Rn. 29). Das gilt auch, wenn sich dies lediglich mittelbar ergibt (vgl. etwa [X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] 53/14 ([X.]) - Rn. 17 mwN, [X.]E 150, 345).

Der [X.], also die Gewährung von Arbeitgeberleistungen entsprechend dem Arbeitszeitanteil eines [X.], erlaubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren [X.] verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ( [X.] 19. April 2016 - 3 [X.] 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 266/11  - Rn. 23 mwN).

[X.]) Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen aus einem [X.]. Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Leistungen aus einem [X.] bzw. keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte. Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem [X.]eschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 [X.] 526/14 - Rn. 25 mwN).

Eine [X.]erechnung der Altersversorgung nach dem [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/[X.] (im [X.]olgenden Rahmenvereinbarung) auch unionsrechtskonform. Die [X.]erücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines [X.]erufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines [X.]eschäftigten, der während seines gesamten [X.]erufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. die vom [X.] im vorliegenden Verfahren eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] [X.] 13. Juli 2017 - [X.]/ 16 - [Kleinsteuber] Rn.  30 mwN).

cc) § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelt hiernach - entsprechend § 4 Nr. 1 Rahmenvereinbarung - kein absolutes [X.]enachteiligungsverbot. Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einem [X.] bzw. der Altersversorgung des [X.] ist grundsätzlich zulässig (vgl. [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 266/11 - Rn. 23 f.). Die Vorschrift verbietet eine Abweichung vom [X.] zum Nachteil von Teilzeitkräften, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Schlechterstellung von [X.] kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von [X.] und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 71/19 - Rn. 32 mwN).

[X.]ei der betrieblichen Altersversorgung und entsprechend gestalteten Leistungen ist dabei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient ist, sondern durch die [X.]etriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis. Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. [X.] 19. April 2016 - 3 [X.] 526/14 - Rn. 41; 19. Mai 2015 - 3 [X.] 770/13 - Rn. 27). Eine solche Regelung verstößt weder gegen das Verbot der [X.]enachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch gegen § 75 Abs. 1 [X.]etrVG ([X.] 19. Mai 2015 - 3 [X.] 770/13 - Rn. 27).

dd) Daran gemessen sind die Regelungen in Nr. 3. und Nr. 4. [X.] 2009 mit § 4 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die Regelungen entsprechen dem [X.]. Dieser gebietet - entgegen der Auffassung der Klägerin - weder, den durchschnittlichen [X.]eschäftigungsgrad erst auf das anhand des Vollzeiteinkommens ermittelte monatliche [X.] anzuwenden, noch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - eine [X.]erechnung nach [X.]abschnitten aufgrund unterschiedlichen Teilzeitumfangs vorzunehmen. Soweit das „Einkommen“ als [X.]asis des „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“ durch den [X.]eschäftigungsgrad reduziert wird, tragen Nr. 3.4. Satz 2 bis Satz 4 [X.] 2009 lediglich dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] festgelegten [X.] Rechnung. Auch die gespaltene Rentenformel bzw. der [X.] führen zu keiner unzulässigen [X.]enachteiligung der Klägerin wegen ihrer Teilzeittätigkeit.

(1) Unbedenklich ist zunächst die [X.]erechnung des ruhegeldfähigen Einkommens unter [X.]erücksichtigung des durchschnittlichen [X.].

(a) Nr. 3.4. [X.] 2009 stellt sicher, dass bei der [X.]erechnung der zu gewährenden Leistungen der Anteil des Einkommens eines [X.] zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des - immer oder teilweise in Teilzeit beschäftigten - Versorgungsberechtigten zur Arbeitszeit während der anrechnungsfähigen Dienstzeit seines Arbeitsverhältnisses entspricht. Dies erfolgt durch eine Umrechnung des Arbeitsentgelts, das auf [X.]asis der - zuletzt - vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit ermittelt und ggf. auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechnet wird, auf eine wöchentliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen [X.]eschäftigungsgrad entspricht, also durch eine entsprechende Hoch- oder Herunterrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens. Damit wird den [X.] entsprechend ihrer während des Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung ein [X.] auf Grundlage desjenigen Einkommens gewährt, das dem eines während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der [X.] 2009 setzt dadurch den [X.] um und wird seinem Ziel, zum Erhalt des am Ende eines Arbeitsverhältnisses erzielten Lebensstandards beizutragen, gegenüber [X.] genauso gerecht wie gegenüber [X.].

Die [X.]erechnung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens anhand des [X.] des gesamten Arbeitsverhältnisses honoriert daher die Tätigkeit des [X.] bezogen auf die gesamte Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit und kürzt den Ausgangswert für die [X.]erechnung des Versorgungsanspruchs im Vergleich zum Vollzeitarbeitnehmer lediglich proportional, indem das für die [X.]erechnung der [X.]leistungen maßgebliche Einkommen entsprechend dem durchschnittlichen [X.]eschäftigungsgrad erhöht oder reduziert bzw. im [X.]all der Klägerin das in der Vereinbarung vom 26. Oktober 2004 festgelegte Einkommen entsprechend umgerechnet wird. Insoweit wird die durchschnittliche Leistung des [X.] im Verhältnis zu der einer Vollzeitkraft berücksichtigt und dem Proportionalitätsgedanken des [X.]es Rechnung getragen.

(b) Die [X.]etriebsparteien haben zu Recht erkannt, dass bei [X.] bei [X.]erechnung des [X.] nicht das Einkommen eines [X.] angesetzt werden kann. Vielmehr durften sie auf die durchschnittliche Arbeitsleistung bezogen auf das gesamte Arbeitsverhältnis abstellen, die das „Einkommen“ als [X.]asis des „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“ proportional erhöht bzw. reduziert. Sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitkräften erfolgt die [X.]erechnung der Höhe des [X.] anhand des jeweils für Vollzeitkräfte maßgeblichen [X.] (höchster Durchschnittsbetrag in drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre der anrechnungsfähigen Dienstzeit). Dieses wird bei durchgehend in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern - nicht ausdrücklich, aber faktisch - mit dem [X.]eschäftigungsgrad 1,0 multipliziert und bei - phasenweise - in Teilzeit tätigen Arbeitnehmern mit dem sich jeweils ergebenden unter 1,0 liegenden [X.]eschäftigungsgrad. Hierin liegt keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung unter [X.]eachtung des [X.]es. Ausgangspunkt der [X.]erechnung der [X.]etriebsrente ist das endgehaltsbezogene Einkommen. Dieses Einkommen ist bei einem Teilzeitarbeitnehmer anhand des [X.]es zu bestimmen. Das erfolgt durch die Anwendung des [X.], womit die Arbeitsleistung der Teilzeitkraft und die hierfür zu gewährenden [X.]leistungen angemessen zur Arbeitsleistung des [X.] ins Verhältnis gesetzt werden.

(c) Der [X.]eschäftigungsgrad betont zwar - im Gegensatz zum [X.] - den Entgeltcharakter der Altersversorgung gegenüber dem [X.]. Das Entgelt in Gestalt der betrieblichen [X.]leistungen ist aber nur in dem Umfang geschuldet, der der während des gesamten Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung - pro-rata-temporis - entspricht. Dies rechtfertigt es, das ruhegeldfähige Einkommen bei - phasenweise - in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern vor der weiteren [X.]erechnung des [X.] entsprechend dem [X.]eschäftigungsrad zu reduzieren oder zu erhöhen. Das Endgehalt der Teilzeitarbeitnehmer wird dadurch sachgemäß an den tatsächlichen [X.]eschäftigungsumfang des gesamten Arbeitsverhältnisses angepasst. Das hat letztlich auch der [X.] anerkannt, indem er ausführt, dass die Ermittlung eines Teilzeitbeschäftigungsgrads eine Methode ist, mit der sich die von dem Teilzeitarbeitnehmer insgesamt geleistete Arbeit beurteilen lässt. Es ergäbe sich nichts dafür, dass eine andere Methode der [X.]erechnung nach dem [X.] - wie beispielsweise die Methode der Unterteilung der geleisteten Arbeitszeit in mehrere [X.]räume - eine angemessenere und gerechtere [X.]erechnung ermöglichen würde (vgl. die Vorabentscheidung in dieser Sache [X.] 13. Juli 2017 - [X.]/ 16 - [Kleinsteuber] Rn.  43, 45 ).

(2) Eine [X.]enachteiligung ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der gespaltenen Rentenformel auf das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“.

(a) Die gespaltene Rentenformel wird auf alle Arbeitnehmer gleich angewendet. [X.]ei allen Arbeitnehmern werden Gehaltsbestandteile des maßgeblichen „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“ oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höher bewertet, nämlich mit [X.]. Es werden zwar unterschiedlich hohe [X.] je nach Einkommensanteilen ober- und unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze gewährt. Dabei wird aber an die Höhe des Einkommens angeknüpft, nicht an die Dauer der Arbeitszeit.

(b) Die Verknüpfung der gespaltenen Rentenformel mit dem [X.] hat nicht zur [X.]olge, dass damit entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 [X.] Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeitarbeit schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer.

(aa) Die gespaltene Rentenformel iVm. dem [X.] gilt für Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer gleichermaßen. Sinn und Zweck dieser Rechenfaktoren ist, den Versorgungsbedarf am Ende des Arbeitsverhältnisses abzubilden und dem erreichten Lebensstandard annähernd gerecht zu werden, was als solches zulässig ist (vgl. [X.] 13. Juli 2017 - [X.]/ 16 - [Kleinsteuber] Rn. 32 ff. in dieser Sache sowie [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 588/10 - Rn. 28). Der erreichte Lebensstandard ist geprägt durch das [X.]niveau, aber auch dadurch, in welchem Umfang über das gesamte Arbeitsverhältnis hinweg gearbeitet wurde, denn auch das insoweit erdiente Entgelt trägt zum Lebensstandard insgesamt bei, und der Versorgungsbedarf wird durch die gesetzliche Rente bestimmt. Dabei werden mit der gespaltenen Rentenformel Versorgungslücken pauschaliert ausgeglichen. Diese entstehen dadurch, dass Arbeitsentgelt oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bei der [X.]emessung der gesetzlichen Rente berücksichtigt wird (§ 63 Abs. 1 [X.]), also keine gesetzliche Versorgung auslöst.

([X.]) Die von den [X.]etriebsparteien gewählte [X.]erechnungsweise führt nicht zu einer [X.]enachteiligung aufgrund der Teilzeitarbeit.

([X.]) Die Anwendung unterschiedlicher Sätze für die [X.]erechnung der [X.]etriebsrente, je nachdem, ob das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen oberhalb oder unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, knüpft nicht - auch nicht mittelbar - an die Teilzeit an, sondern an die [X.]. Soweit diese wegen der [X.]erücksichtigung des durchschnittlichen [X.] bei der Errechnung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens auch durch die Teilzeit geprägt ist, ändert dies nichts, weil keine erneute Kürzung wegen der Teilzeit stattfindet.

([X.]b) Ebenso ist es unschädlich, dass dadurch das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen geringer wird und damit auch der Anteil, der oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Damit entstehen für Teilzeitarbeitnehmer zwar tendenziell weniger Ansprüche auf [X.] anhand des höheren Satzes von [X.]. Dies rechtfertigt sich jedoch aus der [X.]erücksichtigung des unterschiedlichen [X.]. Wie bereits ausgeführt, wird aus dem unter der [X.]eitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen die gesetzliche Rente errechnet, die einen Teil des [X.] deckt. Das Einkommen oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze führt dagegen nicht zu einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der insoweit höhere Versorgungsbedarf wird durch den erhöhten Versorgungssatz von [X.] abgedeckt.

([X.]) Rechtlich nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der [X.] auch, dass die von den [X.]etriebsparteien in dem [X.] 2009 zugrunde gelegte [X.]erechnungsweise nicht genau a[X.]ildet, wie sich das Verhältnis von Arbeitsentgelt ober- und unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze während des gesamten Arbeitsleben darstellt, sondern pauschalierend auf das ruhegeldfähige Einkommen und damit auf die Verhältnisse bei Ende des Arbeitsverhältnisses abstellt.

([X.]a) Soweit hier die gespaltene Rentenformel auf das [X.]niveau angewandt wird, konnten die [X.]etriebsparteien für den typischen [X.]all davon ausgehen, dass der Vollzeitarbeitnehmer, der am Ende ein Entgelt oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze verdient, ein solches regelmäßig auch in vorangegangenen [X.]en erhalten hat. Entsprechendes gilt für Teilzeitarbeitnehmer. Durch den [X.] wird das „Einkommen“ als [X.]asis für das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ entsprechend der durchschnittlichen Arbeitsleistung reduziert oder erhöht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die [X.]etriebsparteien davon ausgingen, dass dadurch auch bezogen auf den Verlauf des Arbeitsverhältnisses das Verhältnis von Einkommen ober- und unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze abgebildet wird.

Dass dabei Teilzeitarbeitnehmer typischerweise einen höheren Anteil von ruhegeldfähigem Arbeitseinkommen unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze haben als Vollzeitarbeitnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass sie typischerweise nicht oder nur phasenweise und zudem in geringerem Umfang als der Vollzeitarbeitnehmer ein Entgelt oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze beziehen, das nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Typischerweise ist daher der Versorgungsbedarf geringer als bei einem Vollzeitarbeitnehmer, wobei das Entgelt als maßgebliche Größe für die [X.]estimmung des [X.] zugrunde gelegt ist.

Wenn im Einzelfall ggf. Unschärfen oder Härten entstehen, ist dies hinzunehmen. [X.]etriebsparteien müssen nicht jeden Einzelfall regeln und nicht stets die gerechteste Lösung suchen. Vielmehr sind Generalisierungen und Typisierungen zulässig ( [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] 576/14 - Rn. 37), wenn sie nur in geringfügigen und besonders gelagerten [X.]ällen zu Ungerechtigkeiten und Härten führen und nicht in größerem Umfang systemwidrige [X.]enachteiligungen entstehen (vgl. [X.] 7. März 1995 - 3 [X.] 282/94 - zu [X.] 2 II 2 d ee der Gründe, [X.]E 79, 236). Das ist vorliegend nicht der [X.]all.

([X.][X.]) Außerdem erfolgt auch bei [X.] kein reales A[X.]ild der tatsächlichen jährlichen Verdienste oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze. Auch hier kann es regelmäßig vorkommen, dass Anteile oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze, für die im Laufe der [X.] nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde, nicht durch die Regelung über das maßgebliche endgehaltsbezogene Einkommen abgesichert werden. Auch bei ihnen können Versorgungslücken entstehen. Das ist aber nicht der Anwendung des [X.] geschuldet, sondern einem [X.] iVm. einer gespaltenen Rentenformel immanent und betrifft alle Arbeitnehmer gleich. Es ist letztlich auch nicht Ziel der Versorgungsordnung, jeglichen Einkommensanteil, der im Laufe des Arbeitsverhältnisses oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze verdient war, durch ein erhöhtes betriebliches [X.] abzusichern. Anderenfalls hätten die [X.]etriebsparteien ein anderes Modell - z[X.] ein jährliches [X.]austeinmodell - gewählt. [X.]eabsichtigt ist vielmehr, den Lebensstandard am Ende des Arbeitsverhältnisses - relativiert durch den [X.]eschäftigungsgrad - annähernd und typisierend zu wahren. Das konkrete jährliche individuelle Arbeitsentgelt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist für die Höhe des späteren betrieblichen [X.] nicht von [X.]edeutung, und zwar weder für Vollzeit- noch für Teilzeitarbeitnehmer.

([X.]c) Die von der Klägerin favorisierte [X.]erechnung des betrieblichen [X.] auf das Vollzeiteinkommen und die Anwendung des [X.] erst auf dieses Ergebnis würde in ihrem [X.]all dazu führen, dass ihr ein [X.] iHv. [X.] auf Einkommensanteile gewährt würde, die sie tatsächlich in den nach dem [X.] 2009 maßgeblichen Kalenderjahren bzw. gemäß der Vereinbarung der Parteien nicht verdient hat. Das wäre eine nicht gerechtfertigte [X.]esserstellung gegenüber [X.].

(3) Im Ergebnis mag es zwar sein, dass der Anteil des Entgelts der Klägerin, der oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze lag, phasenweise größer war als es dem Anteil ihres ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze entspricht, der nach Anwendung der gespaltenen Rentenformel iVm. dem [X.] verbleibt. Allerdings führt die Kombination der beiden Rechenfaktoren auch dazu, dass sie für Jahre, in denen sie tatsächlich unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze verdient hat und insoweit keine Versorgungslücken entstanden sind, ein erhöhtes betriebliches [X.] durch Anwendung des [X.]aktors [X.] auf den oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze liegenden Anteil ihres [X.] erhält.

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter [X.]erücksichtigung der Vollzeitarbeitnehmer, die erst gegen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze beziehen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, [X.], die erst in den letzten fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses ein Entgelt oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, entstehe ein ungerechtfertigter Vorteil. Mit diesen vergleichbare Teilzeitarbeitnehmer bzw. phasenweise in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer hätten keine Chance, ein vergleichbares ruhegeldfähiges Arbeitseinkommen zu erzielen. Anders als bei [X.] erhielten sie aufgrund der Anwendung des [X.] auf das Einkommen stets ein geringeres aus einem Satz von [X.] errechnetes [X.]. Dem kann nicht gefolgt werden:

Teilzeitkräfte werden insoweit nicht wegen ihrer Teilzeit - dh. wegen der Dauer der Arbeitszeit - unzulässig benachteiligt, sondern erhalten nur deshalb auf einen geringeren Anteil ihres Einkommens ein betriebliches [X.] iHv. [X.] - oder auch kein solches [X.] -, weil das Einkommen proportional entsprechend der erbrachten Arbeitsleistung umzurechnen ist. Außerdem erwirbt auch in diesem [X.]all der Vollzeitarbeitnehmer jedenfalls während der [X.] vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses für seine über der [X.]eitragsbemessungsgrenze liegenden [X.]ezüge keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, was insoweit einen höheren Versorgungsbedarf auslöst. Zudem sinkt die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Verlaufs dadurch, dass die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 Satz 1 SG[X.] VI von der allgemeinen Gehaltsentwicklung abhängt. Im Übrigen kann nach den Regelungen im [X.] 2009 auch ein Vollzeitarbeitnehmer, der stets oberhalb und nur in den letzten fünf Jahren ein Entgelt unterhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze verdient hat, von der gespaltenen Rentenformel iVm. dem [X.] betroffen sein und kein - anteiliges - betriebliches [X.] iHv. [X.] beziehen. Die Auswirkungen der [X.]ormel bei Teilzeittätigkeit sind daher letztlich nur zufällig.

3. Schließlich ergibt sich aus den Regelungen der Nr. 3. und Nr. 4. [X.] 2009 auch keine nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG unzulässige [X.]enachteiligung wegen des Geschlechts.

a) Eine unmittelbare [X.]enachteiligung liegt nicht vor, da die Regelungen in Nr. 3. und Nr. 4. [X.] 2009 nicht an das Kriterium des Geschlechts anknüpfen.

b) Es ist auch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts gegeben.

aa) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare [X.]enachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 266/11 - Rn. 43 ff.).

[X.]) Eine unzulässige mittelbare [X.]enachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht darin, dass die Mehrzahl der Teilzeitarbeitnehmer der [X.]eklagten weiblichen Geschlechts sind und daher in besonderer Weise von der [X.]ildung eines [X.]eschäftigungsquotienten nach Nr. 3.4. [X.] 2009 betroffen sind. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil - nach den obigen Ausführungen - der [X.] gewahrt ist. Es fehlt daher an einer [X.]enachteiligung iSd. § 3 AGG (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 266/11 - Rn. 44; 24. September 2008 - 10 [X.] 639/07 - Rn. 24).

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 480/18

03.06.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Verden, 24. August 2017, Az: 1 Ca 32/15 B, Urteil

§ 4 Abs 1 TzBfG, § 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 480/18 (REWIS RS 2020, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 398

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3 AZR 266/11

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