Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. XII ZB 185/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5982

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 23. Januar 2008 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1906 Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechts-grundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Ein-richtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medika-menten zu unterziehen. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2008 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2007 im Verfahren 2 [X.] aufgehoben und der Beschluss des [X.] vom 30. August 2007 wie folgt abgeändert: Der Antrag der Betreuerin vom 9. August 2007, die geschlos-sene Unterbringung des Betroffenen zu genehmigen, wird zu-rückgewiesen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] verworfen. 2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2007 im Verfahren 2 [X.] und der Beschluss des [X.] vom 23. August 2007 rechtswidrig sind. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Auslagen des [X.] hat die Staatskasse zu tragen. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Beteiligte zu 1 ist Betreuerin des (1960 geborenen) Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Sie hat die Genehmigung beantragt, den Betroffenen in einer geschlossenen Einrich-tung unterzubringen, um die regelmäßige Einnahme der ihm ärztlich verordne-ten Psychopharmaka sicherzustellen. Der Betroffene, der seit 2 ½ Jahren in der [X.] Wohnstätte in [X.] lebt und sich in dieser [X.] bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, lehnt die Einnahme der Medikamente ab. Nach einem vom Amtsgericht eingeholten nervenärztlichen Gutachten leidet der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit [X.] der Persönlichkeit im Sinne eines schizophrenen Defekts. Er ver-weigere die normale Körperhygiene, werde zunehmend inkontinent und sei in hohem Maße aggressiv; seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich gestört. Die Einnahme der Psychopharmaka sei erforderlich, um zu verhindern, dass sich die Symptome der Krankheit und die sich daraus für den Betroffenen und für seine Umgebung ergebenden Gefahren verstärken. Zur Notwendigkeit der Un-terbringung des Betroffenen [X.] ist in dem Gutachten ausgeführt: 2 "Trotz der angeordneten geschlossenen Unterbringung war eine solche im engeren Sinne nicht notwendig. Das heißt, Herr [X.] befand sich nicht in einem abgeschlossenen Bereich der Psychiatrischen Klinik. Die [[X.] der] geschlossene[n] Unterbringung diente allein dem Zweck, ihm Medikamente gegen seinen Willen verabreichen zu können. – Die Unterbringung wird für – erforderlich gehalten –, um ihn kontinuierlich - 4 - gegen seinen Willen mit einem Neuroleptikum behandeln zu können und gleichzeitig seine Umwelt dadurch vor ihm zu schützen. Herr [X.] muss nicht in einem geschlossenen Bereich einer Psychiatrischen Klinik unter-gebracht sein, da Weglauftendenzen seinerseits nicht bestehen und er sich selbst in der Wohnstätte wohl fühlt. Der Antrag auf geschlossene Unterbringung dient in erster Linie der Sicherung einer neuroleptischen und spannungslösenden Medikation – ." Das Amtsgericht hat eine Unterbringung des Betroffenen "in einer ge-schlossenen Einrichtung" zum Zweck der - auch zwangsweisen - Behandlung mit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln wiederholt genehmigt, zuletzt - im Wege der einstweiligen Anordnung - mit Beschluss vom 23. August 2007 für die [X.] bis zum 20. September 2007 sowie - unter Ersetzung dieses Beschlusses und als Entscheidung in der Hauptsache - mit Beschluss vom 30. August 2007 für die [X.] bis zum 22. August 2008. Im Beschluss vom 30. August 2007 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass "zumindest im Moment nicht beabsichtigt" sei, "den Betroffenen entweder im geschlossenen Bereich der Wohnstätte oder im geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik tatsächlich unterzubrin-gen". Eine vom Vormundschaftsgericht genehmigte Unterbringung eines Betrof-fenen könne auch offen vollzogen werden, wenn der Zustand des Betroffenen dies erlaube. Im vorliegenden Fall erfordere das Wohl des Betroffenen die [X.] der Unterbringung mit der damit verbundenen Möglichkeit der [X.] gegen seinen Willen; andererseits könne dessen Unterbringung aber - zumindest im Moment - offen vollzogen werden. Es wäre schwer verständlich, wenn dem kranken Betroffenen nur dadurch geholfen werden könnte, dass man ihn auch faktisch seiner Freiheit beraubte oder ihn - ohne eine solche mit der offenen Unterbringung einhergehende Zwangsbehandlung - aufgrund der Nichteinnahme der Medikamente innerhalb kürzester [X.], voraussichtlich unter Gewaltanwendung, wieder in die Klinik verbringen müsste. 3 - 5 - Gegen beide Beschlüsse hat die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt und hinsichtlich des - inzwischen durch die spä-tere Entscheidung des Amtsgerichts ersetzten - Beschlusses vom 23. August 2007 beantragt festzustellen, dass die in diesem Beschluss erteilte Genehmi-gung einer geschlossenen Unterbringung rechtswidrig war. Das [X.] hat beide sofortigen Beschwerden mit Beschlüssen vom 21. September 2007 zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Verfahrenspflegerin namens des [X.] mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragt, den in der Hauptsache ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und den ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss des [X.]s vom 21. September 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die gerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des [X.] in der [X.] vom 4. September 2007 [Einlegung der sofortigen Beschwerde] bis in die jüngste Vergangenheit rechtswidrig waren. Hinsichtlich des im [X.] ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. August 2007 und des ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-rückweisenden Beschlusses des [X.]s vom 21. September 2007 be-gehrt sie die Feststellung, dass diese Beschlüsse rechtswidrig waren. 4 Der Betroffene befindet sich inzwischen wieder in der [X.] in [X.], die er als sein Zuhause ansieht. 5 2. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung über die sofortigen weiteren Beschwerden vorgelegt. 6 Nach Auffassung des [X.]s sind die angefochtenen Ent-scheidungen nicht, wie die Verfahrenspflegerin meint, deshalb rechtswidrig und die sofortigen weiteren Beschwerden begründet, weil eine genehmigungsfähige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht vorliege und auch nicht 7 - 6 - erforderlich sei. Zwar werde der Betroffene weder in einem räumlich abgegrenz-ten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses festgehalten noch werde sein Aufenthalt ständig überwacht; dies sei nach Einschätzung des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens auch nicht erforderlich. Eine Frei-heitsentziehung könne indes auch dann vorliegen, wenn diese Voraussetzun-gen nicht erfüllt seien. Beziehe man die besondere Situation des psychisch kranken Menschen ein, so hänge die freiheitsentziehende Wirkung einer Maß-nahme nicht davon ab, wie sie erzeugt werde; vielmehr könne hier die [X.] auf einen bestimmten Lebensraum auch anders hergestellt werden. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Betroffene zum Zwecke der [X.] an einen Ort verbracht und dort belassen worden sei, den er wegen [X.] psychischen Verfassung und im Hinblick auf den von außen - durch Betreu-er, Klinikpersonal oder Gericht - durch die Verbringung in die Klinik auf ihn [X.] Druck nicht verlassen habe, obwohl er sich gegen seinen Willen dort befunden habe. Dass sich der Betroffene gegen seinen Willen dort befunden habe, könne dabei auch dann angenommen werden, wenn der Betroffene nur die dort vorgenommene Behandlung ablehne, weil diese nur durch den [X.] Aufenthalt ermöglicht werde. Das [X.] hält die sofortigen weiteren Beschwerden aller-dings deshalb für begründet, weil Amts- und [X.] keine Entscheidung darüber getroffen hätten, welche Behandlung der Betroffene im Einzelnen zu dulden habe. Deshalb müsse jedenfalls die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des [X.]s, mit der die gegen den Beschluss des [X.] vom 30. August 2007 gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden sei, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Für die Beurteilung der Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 [X.] könne diese Frage allerdings offen bleiben; denn der dargestellte Verfahrensfehler 8 - 7 - könne jedenfalls nicht dazu führen, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung als solche festzustellen, wie dies von der Verfahrenspflegerin beantragt sei. 9 Auch der Umstand, dass der Betroffene mittlerweile, wie von ihm [X.], wieder in die [X.] in [X.] verbracht worden sei, lasse eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochten Be-schlüsse nicht entbehrlich werden. Er führe insbesondere nicht dazu, die vom Vormundschaftsgericht erteilte Genehmigung schon wegen inzwischen einge-tretener Wirkungslosigkeit klarstellend aufzuheben. Denn nach der im [X.] vertretenen Begriffsbestimmung werde dem Betroffenen auch in der Wohnstätte, die er als sein Zuhause ansehe, die Freiheit entzogen, weil er auch dort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden müsse. Im Übrigen würde auch eine zwischenzeitlich eingetretene Wirkungslosigkeit der im Hauptsache-verfahren ergangenen Beschlüsse das [X.] nicht der [X.] entheben, über die von der [X.] begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden. Das [X.] sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des [X.]s [X.] vom 21. Oktober 2002 ([X.], 255) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann die [X.] Unterbringung eines anderenfalls durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- und Pflegeeinrichtung vormundschaftsge-richtlich nicht genehmigt werden. § 1906 Abs. 1 [X.] geht, wie das Oberlan-desgericht [X.] unter Bezugnahme auf den [X.]sbeschluss [X.] 145, 297 = [X.], 149 darlegt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung setze eine Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit voraus, die das [X.] [X.] in dem von ihm entschiedenen Fall verneint hat. Die in diesem Falle geplante Zwangsmaßnahme beschränke sich auf die Verbringung des Betroffenen in die 10 - 8 - offene Einrichtung und sei deshalb nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geneh-migungsfähig. Dabei könne außer Betracht bleiben, dass diese Maßnahme praktisch nur durchsetzbar wäre, wenn gleichzeitig das bestehende Mietver-hältnis über die Wohnung des Betroffenen gekündigt und die hierzu erforderli-che Genehmigung nach § 1907 [X.] erteilt würde, weil nur auf diese Weise eine Rückkehr des Betroffenen in sein bisheriges verwahrlostes Umfeld ausge-schlossen werden könnte. I[X.] 1. Die Vorlage ist zulässig. 11 Eine Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 [X.] nur zulässig, wenn das vorlegen-de [X.] von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen [X.]s - oder, falls über die Frage bereits eine Entscheidung des [X.] ergangen ist, von dieser - abweichen will. Die Entscheidung des [X.] oder des anderen Oberlandes-gerichts muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. [X.]sbe-schluss vom 23. Juli 2003 - [X.] ZB 87/03 - [X.], 1653 m.w.[X.]). Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage im Ergebnis zulässig. 12 a) Die Frage, ob die Verbringung eines psychisch kranken Betroffenen in eine offene Einrichtung sich unter besonderen Umständen als eine Unterbrin-gung darstellen kann, die mit Freiheitsentziehung verbunden und deshalb einer Genehmigung nach § 1906 Abs. 1 [X.] zugänglich ist, ist für die Entscheidung des vorlegenden [X.]s erheblich. Würde diese Frage - entgegen der Auffassung des [X.]s - verneint, fehlte es für die erteilte [X.] - 9 - nehmigung an einer Rechtsgrundlage und die sofortigen Beschwerden hätten bereits aus diesem Grunde Erfolg. Würde diese Frage - mit der Rechtsmeinung des [X.]s - bejaht, wäre diese Antwort für die Entscheidung in umgekehrter Weise von Bedeutung. Dies gilt unbeschadet der Erwägung des [X.]s, auch in diesem Falle zumindest den Beschluss des [X.] vom 30. August 2007 und die ihn bestätigende Entscheidung des [X.]s vom 21. September 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil Amts- und [X.] keine Ent-scheidung darüber getroffen hätten, welche Behandlung der Betroffene zu dul-den habe. Denn auch bei einer Zurückverweisung ist die Vorinstanz an die [X.] rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht gebunden. Die un-terschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage hätten daher Entschei-dungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Vor-lagepflicht ausreicht ([X.]sbeschlüsse [X.] 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - [X.] ZB 69/00 - [X.], 149). b) Die vom vorlegenden [X.] angeführte Entscheidung des [X.]s [X.], von dessen Rechtsmeinung das vorlegende Ober-landesgericht abweichen will, rechtfertigt allerdings die Vorlage nicht. 14 Dabei kann dahinstehen, ob - wie das vorlegende [X.] meint - dieser Entscheidung ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachver-halt zugrunde lag. Das [X.] [X.] hat einen "Druck", wie ihn das vorlegende [X.] aus der besonderen, sich aus der psychischen Erkrankung ergebenden Situation des Betroffenen, seiner Verbringung in eine Klinik und der dort erfolgenden, von ihm abgelehnten medikamentösen [X.] folgert und als Freiheitsentziehung qualifizieren will, nicht festgestellt. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die im von ihm zu entscheidenden Fall beabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einer offenen Alten- und [X.] - 10 - geeinrichtung keine genehmigungsfähige Freiheitsentziehung begründe. Zwar sei die beabsichtigte Unterbringung nur durchsetzbar, wenn der bisherige ver-wahrloste Hausstand des Betroffenen aufgelöst und dessen Rückkehr in sein bisheriges Umfeld damit unmöglich gemacht würde. Dies rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung; denn eine solche Wohnungsauflösung sei auf einen auf Dauer angelegten Wohnungswechsel hin ausgerichtet und stelle schon deshalb keine notwendig befristete (vgl. § 70 f Abs. 1 Nr. 3 [X.]) geschlossene Unterbringung des Betroffenen dar. Eine von der Rechtsansicht des vorlegenden [X.]s abwei-chende Rechtsaufassung des [X.]s [X.] könnte eine Vorlage-pflicht jedenfalls nur begründen, wenn die für beide Entscheidungen erhebliche Rechtsfrage nicht bereits durch den [X.] beantwortet ist. Das ist hier aber der Fall. Der [X.] hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht ([X.] 145, 297, 300 f. = [X.], 149; bestätigend [X.]sbeschluss [X.] 166, 141, 147 ff. = [X.], 615, 616 ff.). Entscheidendes Kriterium für eine freiheitsentzie-hende Unterbringung sei die nicht nur kurzfristige Beschränkung der persönli-chen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum. Sie sei (nur) gege-ben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder in einem Zustand der [X.] in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen [X.], einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlosse-nen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig über-wacht und die Kontaktnahme mit anderen Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt werde. 16 c) Das vorlegende [X.] geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der 17 - 11 - sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der [X.] in seinem Be-schluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat ([X.]sbeschluss [X.] 145, 297, 300 f. = [X.], 149; bestätigend [X.]sbeschluss [X.] 166, 141, 147 ff. = [X.], 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet. Da diese Kriterien nach der im Beschluss vom 11. Oktober 2000 niedergelegten Auffassung des [X.]s generell erfüllt sein müssen, damit von einer freiheitsentziehenden Unterbringung ausgegangen werden kann, weicht das vom [X.] vertretene weitergehende Begriffsverständ-nis von dieser Entscheidung ab. Diese Abweichung von der [X.] begründet eine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 [X.], der das Oberlan-desgericht - somit im Ergebnis zutreffend - Rechnung getragen hat. 2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der [X.] anstelle des vorlegenden [X.]s. Im Hauptsacheverfahren ist die sofortige weitere Beschwerde im wesentlichen zulässig und auch begründet. Im einstweiligen [X.] hat die sofortige weitere Beschwerde in vol-lem Umfang Erfolg. 18 a) Der [X.] hält daran fest, dass § 1906 Abs. 1 [X.] von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung ausgeht und nur solche Maßnahmen erfasst, die die persönliche Bewegungsfreiheit des [X.] nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen. Andere Unterbringungsmaßnahmen sind nicht nach § 1906 Abs. 1 [X.] genehmigungsfähig. 19 aa) Dabei wird nicht verkannt, dass dieser enge Unterbringungsbegriff nicht nur für die Genehmigungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Unterbringung als solcher von Bedeutung ist. Er erweist sich vielmehr auch für die Reichweite der Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen als maßgebend. 20 - 12 - Wie der [X.] dargelegt hat ([X.]sbeschlüsse [X.] 145, 297, 300 ff. = [X.], 149 ff. und [X.] 166, 141, 148 ff. = [X.], 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 [X.]) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die [X.], ob der Betreuer auch befugt ist, den einer solchen medizinischen Maßnah-me entgegenstehenden Willen des Betroffenen durch Zwang zu überwinden. Allein aus den Vertretungsvorschriften der §§ 1901, 1902 [X.] kann der [X.] eine solche Zwangsbefugnis nicht herleiten, weil diese Vorschriften für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen. Dies wäre jedoch notwendig, da der Betreuer gegenüber dem [X.] ein öffentliches Amt wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen des [X.], mit denen der Widerstand des Betroffenen gegen Eingriffe in seine körper-liche Unversehrtheit und Freiheit überwunden werden soll, einer Rechtsgrund-lage durch ein formelles Gesetz bedürfen (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 GG). 21 Eine solche Rechtsgrundlage bietet allerdings § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.], der eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - zulässt, solange sie zum Wohl des Betroffen erforderlich ist, weil eine Untersuchung des [X.], eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, diese Maßnahme ohne die freiheitsentziehende Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung - d.h. recht verstanden: der Untersuchung, der Heilbehandlung oder des ärztli-chen Eingriffs - nicht zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln [X.]. Da eine medizinische Maßnahme nur dann als im Sinne des § 1906 22 - 13 - Abs. 1 Nr. 2 [X.] notwendig angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zuläs-sig ist, kann der Betroffene auf dieser Rechtsgrundlage nur dann freiheitsent-ziehend untergebracht werden, wenn er während der Unterbringung auch be-handelt werden darf. [X.] man die zwangsweise Überwindung eines der [X.] entgegenstehenden Willens des Betroffenen auch im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahme als unzulässig an, würde der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] von vornherein auf die - [X.] - Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zwar die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme bejaht oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungs-einsicht keinen dieser Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen mani-festiert, in denen er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise [X.] natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (Se-natsbeschluss [X.] 166, 141, 151 ff. = [X.], 615, 617 f.). [X.]) Aus dem Umstand, dass die Erzwingung medizinischer Maßnahmen gegen den Widerstand des Betroffenen nur im Rahmen einer vom [X.] genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig ist, darf freilich nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. August 2007 geschehen - gefolgert werden, dass eine freiheitsentzie-hende Unterbringung immer schon dann vom Betreuer konsentiert und nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden darf, wenn eine medizinische Maßnahme notwendig ist, aber nur gegen den [X.] des Betroffenen durchführt werden kann. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ver-langt nicht nur, dass die medizinische Maßnahme als solche notwendig ist. Die 23 - 14 - freiheitsentziehende Unterbringung muss vielmehr auch ihrerseits - und zwar tatsächlich - erforderlich sein, damit die medizinische Maßnahme durchgeführt werden kann. Sie ist in diesem Sinne erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene sich ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der erforderli-chen medizinischen Maßnahme räumlich - also etwa durch Fernbleiben oder "Weglaufen" - entzieht. Umgekehrt begründet die Erforderlichkeit der medizini-schen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme ent-gegenstehenden Willen des Betroffenen zu brechen, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen - also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch wi-dersetzt, sich ihr aber nicht räumlich entzieht. Die gegenteilige Argumentation würde dazu führen, bereits aus der Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung herzuleiten. Ein solches - offenbar der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. August 2007 zugrunde liegendes - Verständnis ist mit dem Wortlaut der Regelung, der die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung an ein doppeltes Notwendigkeitskriterium knüpft (die Unterbringung muss erforderlich sein, weil eine medizinische Maßnahme notwendig ist und ohne die Unterbringung fak-tisch nicht durchgeführt werden kann), nicht vereinbar. Es widerspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die eine freiheitsentziehende Unterbringung [X.] immer schon dann eröffnen will, wenn diese - etwa mangels jeder "Weglaufgefahr" - unnötig ist und lediglich die rechtlichen "Rahmenbedingun-gen" für eine notwendige Zwangsbehandlung schaffen soll. [X.]) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Auffassung des vorlegenden [X.]s, das den Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung über den vom [X.] gezogenen Rahmen hinaus ausweitet. Eine solche Ausweitung kann schon begrifflich nicht überzeugen. Zum einen ist nicht ohne weiteres ersichtlich und vom [X.] auch nicht näher [X.] - 15 - führt, worin ein von außen - sei es vom Betreuer, vom Klinikpersonal oder vom Gericht - auf den Betroffenen ausgeübter "Druck" bestehen soll, der den Betrof-fenen aufgrund seiner psychischen Verfassung bewegen könnte, eine offene Klinik nicht mehr zu verlassen, "obwohl er sich gegen seinen Willen dort [X.]" und einem Verlassen der Klinik weder tatsächliche Hemmnisse noch psy-chische Drohmittel entgegengesetzt werden. Dies gilt um so mehr, als nach dem Verständnis des vorlegenden [X.]s ein Betroffener auch dann mit freiheitsentziehender Wirkung untergebracht sein soll, wenn er sich in einem Bereich (im vorliegenden Fall: in der [X.] Wohnstätte) aufhält, den er als sein Zuhause ansieht und den er jederzeit verlassen kann, sofern er auch dort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden müsse. Dies macht deutlich, dass bei einem derart weitgehenden Begriffsverständnis bereits die erzwungene Einnahme von (im vorliegenden Fall zudem heimlich verabreichten) Medikamenten rechtlich als eine freiheitsentziehende Unterbrin-gung angesehen wird, und zwar losgelöst von der Frage, wo sich diese Zwangsbehandlung vollzieht und ob der Betroffene sie überhaupt bemerkt. Eine derart extensive Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht vereinbar und wird vom Zweck dieser Vorschrift auch nicht gedeckt. Sie erklärt sich aus dem Bemühen, den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auszuweiten, um auf diese Weise der Zulässigkeit einer Zwangsme-dikation Betroffener in deren wohlverstandenem Eigeninteresse größeren Raum zu schaffen. Indes ist eine solche Vorgehensweise methodisch nicht akzeptabel und als Eingriff in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betroffenen auch verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. [X.]) Der [X.] verkennt nicht, dass die von ihm vertretene enge Ausle-gung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führt, einen Betroffenen gegen seinen Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Das beruht auf dem Umstand, 25 - 16 - dass das Gesetz dem Betreuer außerhalb einer freiheitsentziehenden Unter-bringung keine Zwangsbefugnisse an die Hand gibt, die es ihm ermöglichen könnten, seine Einwilligung in eine notwendige medizinische Behandlung des Betroffenen auch gegen dessen Willen durchzusetzen. Aus § 70 g Abs. 5 Satz 2 [X.], demzufolge Gewalt nur bei Zuführung zur Unterbringung und nur bei ausdrücklicher Anordnung durch das Gericht angewandt werden darf, ist - im Gegenteil - der gesetzgeberische Wille zu schließen, dass der Betreuer in anderen Fällen keinen Zwang zur Überwindung körperlichen Widerstands des Betroffenen anwenden darf. Das Fehlen von [X.] zur Durchset-zung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsent-ziehung verbundenen Unterbringung kann in der Tat dazu führen, dass ein [X.] aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleidet und dann möglicherweise für längere [X.] untergebracht werden muss, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nimmt. Der [X.] hat bereits früher auf diese Problematik aufmerksam gemacht ([X.]sbeschluss [X.] 145, 297, 310 = [X.], 149, 152). Der Gesetzgeber hat es gleichwohl bei der bestehenden Regelung belassen. Dies müssen die Gerichte respektieren. b) Aus der dargelegten Auffassung des [X.]s ergibt sich für die Ent-scheidung der vorliegenden Verfahren: 26 aa) Der im Hauptsacheverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und die Entscheidung des [X.]s vom 21. Septem-ber 2007, mit der die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] zurückgewiesen wird - 2 [X.] -, können nicht bestehen bleiben. 27 Diese Entscheidungen sind allerdings nicht, wie vom [X.] erwogen, wirkungslos und nur klarstellend aufzuheben, weil der Betroffene sich 28 - 17 - inzwischen nicht mehr in der Psychiatrischen Klinik, sondern in der [X.] Wohnstätte in [X.] aufhält, die er als sein Zuhause ansieht und die er nach Belieben verlassen kann. Richtig ist zwar, dass mit der - auch vorzeitigen - Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung die Genehmigung [X.] wird und ein Beschwerdeverfahren, mit dem der Betroffene sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung wendet, damit an sich in der Hauptsache erledigt ist. Richtig ist ferner, dass in solchen Fällen der die freiheitsentziehende Unterbringung genehmigende Beschluss gleichwohl im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, wenn ihm seine Wirkungslo-sigkeit nicht zu entnehmen ist und er vielmehr nach seinem Inhalt den Anschein erweckt, als wirke er bis zum Ablauf der in ihm genannten [X.] weiter (BayObLG FamRZ 1995, 1296). Nach diesen Grundsätzen könnten die vorliegend angefochtenen Entscheidungen aber nur dann mit der Rückkehr des Betroffenen in die Wohnstätte [X.] geworden sein, wenn die [X.] Unterbringung überhaupt vollzogen worden wäre; denn nur in diesem Falle hätte sich die erteilte Genehmigung mit der Beendigung des Vollzugs der Unterbringung "verbraucht" und wäre für eine erneute Unterbringung eine [X.] Genehmigung vonnöten. Das ist indes nicht der Fall. Die angefochtenen Entscheidungen genehmigen zwar eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen. Der Betroffene ist jedoch aufgrund dieser Entscheidungen zu kei-nem [X.]punkt freiheitsentziehend untergebracht worden: In der Psychiatrischen Klinik hielt er sich in einer offenen Abteilung auf; auch sein Aufenthalt in der [X.] Wohnstätte in [X.], in welcher er sich inzwischen wieder befindet, erfüllt nicht die Kriterien, die der [X.] für eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgestellt hat. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb nach wie vor wirksam und ermöglichen es, den Betroffenen jederzeit, und zwar längstens bis zum 30. August 2008, erneut und nunmehr tatsächlich "geschlos-sen" unterzubringen. - 18 - Die angefochtenen Entscheidungen sind jedoch rechtsfehlerhaft, weil sie in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] keine Grundlage finden. Nach dem vom Amtsge-richt in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ist die Unterbringung des Betroffenen in einem geschlossenen Klinikbereich nicht erforderlich. Dieser Auffassung ist auch das Amtsgericht, nach dessen Begründung die Unterbrin-gung des Betroffenen "zumindest im Moment offen vollzogen werden" könne und eine geschlossene Unterbringung offenbar nur angeordnet werden sollte, um eine Zwangsmedikation des Betroffenen rechtlich zu ermöglichen. Damit sind die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt. Eine et-waige, in Zukunft notwendig werdende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Klinik oder Wohnstätte rechtfertigt diese Entscheidungen nicht; die Genehmigung einer Unterbringung "auf Vorrat" ist dem geltenden Recht fremd. 29 Die Entscheidung des [X.]s ist deshalb aufzuheben, die Ent-scheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag der Betreuerin, die geschlossene Unterbringung zu genehmigen, zurückzuweisen. 30 [X.]) Soweit die Verfahrenspflegerin des Betroffenen mit ihrer gegen die vorgenannte Entscheidung des [X.]s gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die "Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in der [X.] vom 4. September 2007 bis in die jüngste Vergangenheit rechtswidrig war", ist ihr Antrag mangels Rechtsschutz-interesses unzulässig und ihre sofortige weitere Beschwerde insoweit zu ver-werfen. 31 Grundsätzlich ist ein Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel daran noch etwas zu ändern vermag. Trotz Erledigung des ursprünglichen 32 - 19 - [X.] kann allerdings ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entschei-dung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Recht-schutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der - nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete - Verfahrensgegenstand. Ein solches trotz Erledi-gung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen ([X.] NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum Ganzen auch [X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 86 m.w.[X.]). Bei Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich dem Betroffenen zwar ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an einer Klärung der Frage, ob ihn die Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbunden Unterbringung in seinen Rechten verletzt hat, nicht grundsätzlich absprechen. Ein solches Rechtschutz-interesse des Betroffenen kann sich zum einen auf die Bedeutung des [X.]n [X.] als eines schwerwiegenden Grundsrechtseingriffs stüt-zen; es kann sich aber auch aus dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen herleiten, dessen Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nachhaltig beeinträchtigt wäre. Indes ist diesem Rechtschutzinteresse bereits dadurch in vollem Umfang Rechnung ge-tragen, dass der [X.] dem Begehren der Verfahrenspflegerin, die angefochte-nen Entscheidungen als rechtswidrig aufzuheben, in vollem Umfang entspro-chen hat. Die Rechtswidrigkeit des die Genehmigung der geschlossenen Un-terbringung aussprechenden Beschlusses des Amtsgerichts und die Begrün-detheit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde ergibt sich bereits aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung des [X.]s. Der Umstand, dass die Voraussetzungen der Genehmigung von vornherein nicht erfüllt, die [X.] - 20 - tenen Entscheidungen also von Anfang an rechtsfehlerhaft waren, erhellt aus der vom [X.] gegebenen Begründung. Ein darüber hinausgehendes Feststel-lungsinteresse des Betroffenen ist nicht ersichtlich. 34 [X.]) Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die [X.] gegen den im einstweiligen [X.] ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 23. August 2003 und gegen den Beschluss des Landge-richts vom 21. September 2007 - 2 [X.] - wendet, mit der ihre gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewie-sen worden ist, hat uneingeschränkt Erfolg. Ihr Antrag festzustellen, dass diese beiden Beschlüsse rechtswidrig sind, ist zulässig. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die geschlossene Unterbrin-gung des Betroffenen bis längstens 20. September 2007 einstweilen genehmigt worden ist, ist durch den späteren Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 ersetzt worden und wäre im übrigen durch [X.]ablauf gegenstandslos. Gleichwohl besteht aus den unter [X.]) dargelegten Gründen ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Feststellung, dass dieser Beschluss [X.] war. Diesem Interesse durfte die Verfahrenspflegerin mit der sofortigen Beschwerde nachgehen; nach deren Zurückweisung durch das [X.] kann sie dieses Interesse mit der - zulässigen - sofortigen weiteren Beschwerde weiterverfolgen. 35 Ihr Begehren, die Rechtswidrigkeit beider Beschlüsse festzustellen, ist auch begründet. Das [X.] hat die sofortige weitere Beschwerde des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen. Denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. August 2007 war aus den unter aa) genannten Gründen [X.]: In diesem Beschluss nimmt das Amtsgericht - ebenso wie im späteren Hauptsacheverfahren - auf das Sachverständigengutachten Bezug, das eine 36 - 21 - geschlossene Unterbringung - auch zum Zwecke der Zwangsmedikation - für tatsächlich nicht erforderlich hält, deren Genehmigung aber zur rechtlichen Ab-sicherung dieser Zwangsmedikation für geboten erachtet. Allein mit diesem Ziel hat offenkundig das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des [X.] genehmigt. Das ist - wie dargelegt - mit § 1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht ver-einbar. c) Notwendige Auslagen des Betroffenen waren, wie auch beantragt, gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 [X.] der Staatskasse aufzuerlegen. Soweit für den unzulässigen Feststellungsantrag der Verfahrenspflegerin Kosten angefallen sind, rechtfertigen diese keine abweichende Entscheidung. 37 [X.] [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 30.08.2007 - [X.] 28/05 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2007 - 2 [X.] - [X.], Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 W 1169/07 + 3 W 1168/07 -

Meta

XII ZB 185/07

23.01.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. XII ZB 185/07 (REWIS RS 2008, 5982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5982

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 44/15 (Bundesgerichtshof)

Betreuung: Erforderlichkeit einer gesonderten Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen bei genehmigter Unterbringung; Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme …


XII ZB 44/15 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 69/00 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 169/14 (Bundesgerichtshof)

Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur …


XII ZB 184/22 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an gerichtliche Genehmigung einer weiteren Unterbringung in geschlossener Einrichtung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.