Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 5 B 11/19, 5 B 11/19 (5 B 25/18)

5. Senat | REWIS RS 2019, 4425

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Gründe

1

[X.]ie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. Januar 2019 (5 [X.]) hat keinen Erfolg. [X.]as Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die [X.] eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Urteil von 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205 <216>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <145 f.>). [X.]ie Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - [X.]E 42, 364 <368>). Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - [X.]E 42, 364 <368> und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - [X.]E 54, 43 <46>). Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). [X.]ie Gerichte können sich auf die [X.]arstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] (5 C 10.15 [X.]) - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] (5 C 10.15 [X.]) - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z.B. [X.], Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205 <216>). [X.]as Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] (5 C 10.15 [X.]) - juris Rn. 9 m.w.[X.]).

2

[X.]ie eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom [X.] substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] (5 C 10.15 [X.]) - juris Rn. 10 m.w.[X.]). [X.]ie Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. [X.]enn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] (5 C 10.15 [X.]) - juris Rn. 11 m.w.[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der [X.] kein Erfolg beschieden.

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1. Erfolglos bleibt die [X.], das [X.] habe im Zusammenhang mit der Frage

"[X.]arf eine bauplanungsrechtlich unzulässige oder unzulässig gewordene Wohnnutzung einem landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot unterworfen werden?"

unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übersehen, dass sich die Beschwerde mit dem Begriff "bauplanungsrechtlich" ausdrücklich auf die bauplanungsrechtlichen Normen des [X.]rechts bezogen habe. [X.]amit ist die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan.

4

[X.]er [X.] hat der in Rede stehenden Frage in dem Beschluss vom 29. Januar 2019 (- 5 [X.] - Rn. 4) aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht zum Erfolg verholfen. Er hat zum einen dargelegt, dass die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung von einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit ausgeht und deshalb einen rechtlichen Umstand voraussetzt, den die Vorinstanz nicht angenommen hat. Zum anderen hat der [X.] die [X.] auch deshalb nicht als erfolgreich angesehen, weil sie von einer mit einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit auch verbundenen tatsächlichen Annahme ausgeht, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde. Bei einer solchen [X.]oppelbegründung hat eine Anhörungsrüge nur Erfolg, wenn hinsichtlich jedes Begründungselements eine den [X.]arlegungsanforderungen genügende und erfolgreiche [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. [X.]as ist hier nicht der Fall. [X.]ie Beanstandung eines Gehörverstoßes bezieht sich im [X.] auf das erste Begründungselement. Ihr ist nicht ansatzweise eine schlüssige Begründung zu entnehmen, warum das zweite Begründungselement gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen könnte. [X.]ie [X.], der [X.] habe verkannt, dass sich die Klägerin auf das Bauplanungsrecht des [X.] bezogen habe, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die in Rede stehenden tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. [X.]avon abgesehen fehlt es auch hinsichtlich des ersten Begründungsansatzes an einer schlüssigen [X.]arlegung der Möglichkeit eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. [X.]ie dortige Erwägung des [X.]s beansprucht (auch) Geltung für die von der Klägerin in Bezug genommenen bauplanungsrechtlichen Normen des [X.]rechts.

5

2. [X.]ie Klägerin trägt im Zusammenhang mit der Frage

"[X.]arf das landesrechtliche Zweckentfremdungsrecht von den Anforderungen der [X.] abweichen und a) bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten anderen Immissionsrichtwerten zuordnen, b) andere Kriterien zur Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze entwickeln und c) das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen anders regeln als dies die [X.] jeweils vorschreibt?"

keine Gründe vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass der [X.] ihre Ausführungen unter Ziffer 5. auf den Seiten 7 bis 11 der Beschwerdebegründung, auf die auf Seite 16 der Beschwerdebegründung ausdrücklich verwiesen wird, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte ([X.]). [X.]as Gegenteil ist der Fall. [X.]ies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung, es fehle an einer den [X.]arlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, die Beschwerde mache im [X.] die Unrichtigkeit der von der Vorinstanz insoweit vertretenen Auffassung geltend, womit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden könne (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 5).

6

3. [X.]ie Anhörungsrüge zeigt die Möglichkeit einer Gehörsverletzung auch nicht im Zusammenhang mit der Frage

"Ist der Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit (Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) auch bei der entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB nach § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB zu beachten?"

auf. Sie beanstandet, der [X.] habe ihre erläuternden Ausführungen auf den Seiten 19 bis 21 zu Ziffer 3. der Beschwerdebegründung übergangen, der Verwaltungsgerichtshof habe eine gesonderte verfassungsrechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ganz offensichtlich für entbehrlich gehalten. Zwar habe der [X.] die Beschwerdebegründung auf die Randnummer 137 des hiermit angegriffenen Beschlusses bezogen, dessen Erwägungen aber nicht im Hinblick auf den dargestellten Vorhalt der Beschwerde gewürdigt. [X.]ies trifft nicht zu. [X.]er [X.] hat vielmehr dargestellt, dass die Beschwerde insoweit von einer unzutreffenden Annahme ausgehe, weil die Vorinstanz eine verfassungsrechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ("eine solche Prüfung") durchgeführt habe.

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4. Eine Gehörsverletzung wird auch nicht im Hinblick auf die Rechtsauffassung des [X.]s aufgezeigt, die Entscheidungserheblichkeit der Frage

"Sind Geräusche, die durch die Besucher einer [X.]iskothek beim Einparken oder beim Abfahren (auf öffentlichen Parkplätzen/im öffentlichen Straßenraum) hervorgerufen werden (einschließlich der Geräusche durch die Unterhaltung der Gäste oder den Betrieb von Autoradios) nach den allgemeinen Kriterien der [X.] für [X.] zu beurteilen?"

sei nicht dargelegt (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 7 ff.).

8

[X.]ies gilt gleichermaßen für die [X.] der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erwägungen des [X.]s zu den angeblichen Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit den den Beschluss der Vorinstanz nicht tragenden [X.]arlegungen zur "Außen"-Regelbetrachtung (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 11). [X.]ie Klägerin trägt insoweit insbesondere vor, ihre [X.] zur "Außen"-Pegelbetrachtung hätten nicht mit der Begründung mangelnder Entscheidungserheblichkeit zurückgewiesen dürfen, weil ihre selbstständig tragenden [X.] zur "Innen"-Pegelbetrachtung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verworfen worden seien. [X.]as führt schon deshalb nicht auf den behaupteten Gehörsverstoß, weil sich das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts bemisst. [X.]ies betrifft auch [X.] im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserhebliche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung beziehen. Soweit sich die Anhörungsrüge in der Sache auch gegen die rechtliche Würdigung des [X.]s, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur "Außen"-Pegelbetrachtung seien nicht entscheidungstragend, wenden sollte, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Gehörsverstoß.

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5. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, soweit die Klägerin rügt, der [X.] habe unter Randnummer 11 des angegriffenen Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 [X.] -) nicht beachtet, dass sich die auf Seite 70 - 146 der Beschwerdebegründung behandelten Beweis- und [X.] auch auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Einhaltung des sog. "Innen"-Pegels bezogen hätten ([X.] ff.). [X.]as begründet schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil der [X.] unter Randnummer 11 ausgeführt hat, dass die näher bezeichneten Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, "soweit" sie sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragende Erwägungen zur "Außen"-Pegelbetrachtung beziehen.

6. [X.]ie Anhörungsrüge hat auch nicht im Hinblick auf den Einwand der Klägerin Erfolg, der [X.] habe verkannt, dass sie den Vorwurf der unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht darauf gestützt habe, dass der Verwaltungsgerichtshof sie nicht auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe, sondern - was schwerer wiege - dass er ihr einen irreführenden Hinweis erteilt habe ([X.] ff.). Auch insoweit legt die Klägerin nicht die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes dar, sondern rügt der Sache nach nur eine rechtsfehlerhafte Würdigung ihres Vortrags im [X.]. [X.]ort hatte sie insbesondere ausgeführt, es sei für sie nicht absehbar gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof für sich in Anspruch nehmen würde, bei der Auslegung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung der [X.] über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ([X.]) von den bundesrechtlichen Vorgaben des Bauplanungsrechts abzuweichen, weil er in seinen Anhörungsmitteilungen versichert habe, auf der Grundlage der in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 entwickelten Maßstäbe zu entscheiden, in welchem er zu dieser Frage aber gar keine Entscheidungen getroffen hätte (S. 25 ff., 27). [X.]iese Ausführungen hat der [X.] in den Randnummern 14 ff. des Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 [X.] -) gewürdigt und dabei insbesondere auch die Hinweise des Verwaltungsgerichtshofs in seinen beiden Anhörungsmitteilungen vom 16. Februar und 8. März 2018 berücksichtigt. [X.]ie Richtigkeit der darauf aufbauenden [X.] kann die Klägerin mit der Anhörungsrüge nicht erfolgreich in Frage stellen.

[X.]er [X.] hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht durch seine Ausführungen unter Randnummer 16 des angegriffenen Beschlusses (- 5 [X.] -) verletzt. Vielmehr hat er ihren Einwand, sie habe nicht mit einer Prüfung auch von § 3 Abs. 3 Nr. 5 [X.] rechnen müssen, sachlich beschieden. Abgesehen davon konnte die auf Seite 36 Beschwerdebegründung unter 4. erhobene [X.] auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beschwerde nicht - was erforderlich gewesen wäre - dargelegt hat, was die Klägerin bei aus ihrer Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Stattdessen begnügte sie sich mit dem lapidaren Hinweis, dass weiterer Vortrag "möglicherweise zum Erfolg von Klage und Berufung geführt hätte".

7. [X.]ie Anhörungsrüge ist auch nicht deshalb begründet, weil der [X.] nicht zur Kenntnis genommen hätte, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht gerügt habe, dass die Vorinstanz ihre im Einzelnen bezeichneten zentralen Argumente nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern dass diese sich nicht damit auseinandergesetzt habe ([X.] f.). Wie aus der Begründung des Beschlusses (Rn. 18) hervorgeht, hat der [X.] das in Rede stehende Vorbringen der Klägerin auch mit Blick auf die [X.], die Vorinstanz habe Vorbringen nicht in Erwägung gezogen, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

8. Einen Verstoß des [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit ihrer im Beschwerdeverfahren erhobenen [X.] aufgezeigt, der Verwaltungsgerichtshof habe eine rechtliche Würdigung des Sachverständigen ungeprüft übernommen (Anhörungsrügebegründung S. 12).

[X.]as gilt zum einen im Hinblick auf ihr Vorbringen, der [X.] habe ihren Vortrag auf den Seiten 44 f. offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, sondern habe lediglich auf der Grundlage ihres Vortrags auf den Seiten 46 ff. festgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt habe, dass der Verwaltungsgerichtshof von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. [X.]as ist unzutreffend, weil der [X.] auch die sich auf den nichttragenden Teil des Beschlusses der Vorinstanz beziehenden Ausführungen auf den Seiten 44 f. zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Rn. 11 des angegriffenen Beschlusses - 5 [X.] -, wo unter anderem auf die Seiten 42 ff. der Beschwerdebegründung verwiesen wird). [X.]ies ist auch im Zusammenhang mit der Behandlung der [X.] auf den Seiten 46 f. der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall.

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der [X.] nicht zur Kenntnis genommen hätte, dass die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Seiten 46 ff. einen rechtlich selbstständigen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG sowie gegen § 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat. [X.]er [X.] hat dies zur Kenntnis genommen und rechtlich dahingehend gewürdigt, dass es sich "in der Sache" um die [X.] eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt ([X.] Rn. 20).

9. Mit ihrem Vorbringen, der [X.] sei unter Randnummer 25 des Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 [X.] -) zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Messungen des Sachverständigen E. eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht ausreichend dargelegt habe ([X.]), vermag die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht zu begründen, weil sie sich damit im [X.] gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wendet.

10. Schließlich bleibt auch die [X.] ohne Erfolg, dem [X.] sei eine Gehörsverletzung unterlaufen, soweit er die Revision auch nicht im Hinblick auf den auf Seite 153 ff. der Beschwerdebegründung gerügten Verstoß gegen § 130a VwGO und Art. 6 [X.] zugelassen habe ([X.] ff.). [X.]amit macht die Anhörungsrüge keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich in der Sache gegen die ausführliche rechtliche Würdigung des [X.]s, die gegen die im Beschluss wiedergegebenen maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auf den Seiten 153 ff. der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände rechtfertigten (noch) nicht die Annahme, das Absehen von einer mündlichen Verhandlung beruhe auf einer groben Fehleinschätzung (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 28).

11. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

5 B 11/19, 5 B 11/19 (5 B 25/18)

15.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 5 B 11/19, 5 B 11/19 (5 B 25/18) (REWIS RS 2019, 4425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4425

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