Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2020, Az. 6 AZR 208/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 377

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des [X.] vom 25. April 2019 - 11 [X.]/18 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2018 - 13 [X.] 6961/17 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der [X.] vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.

4. [X.] bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über [X.].

2

Der Kläger war seit dem 1. Jan[X.]r 1993 bei der [X.] (Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Pilot beschäftigt. Sein Einsatzort war [X.]. Die Höhe der monatlichen Vergütung ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Der Kläger beziffert sein monatliches Bruttoeinkommen auf 17.280,13 Euro. Der Beklagte geht von 14.268,00 Euro aus.

3

Die Schuldnerin war eine Fluggesellschaft und bediente mit mehr als 6.000 Beschäftigten im [X.] inner- und außereuropäische Ziele. Hierfür unterhielt sie [X.]. Stationen an den Flughäfen [X.] und [X.]. In [X.] war der Leiter des Flugbetriebs („[X.]“) ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des [X.] im operativen Geschäft. Die [X.] und Dienstplanung erfolgte für den gesamten Flugbetrieb zentral von [X.] aus. Für das [X.] waren vier Area Manager tätig, die jeweils für mehrere Stationen zuständig und dem Flottenmanagement unterstellt waren. Das Kabinenpersonal wurde [X.]. durch zwei Regional Manager betreut. Der [X.] war für die Station [X.] zuständig.

4

Für das [X.] war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung ([X.]) für das [X.] der [X.]“ eine Personalvertretung ([X.]) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den „Tarifvertrag Personalvertretung ([X.]) für das Kabinenpersonal der [X.]“ die Personalvertretung Kabine (PV Kabine) errichtet. Beide Gremien hatten ihren Sitz in [X.]. Das Bodenpersonal vertraten die regional zuständigen Betriebsräte (Boden Nord, [X.] und Süd) und der Gesamtbetriebsrat.

5

Am 15. August 2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter. Danach leitete die Schuldnerin eine Investorensuche ein, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor.

6

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung. Demnach war beabsichtigt, den Betrieb bis spätestens 31. Jan[X.]r 2018 stillzulegen.

7

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin an die [X.]. Es sei beabsichtigt, die durch die Betriebsstilllegung bedingten Kündigungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monats Oktober 2017, voraussichtlich ab 26. Oktober 2017, unter Wahrung der ggf. durch § 113 [X.] begrenzten Kündigungsfrist zu erklären. Wegen der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich. Da es sich um eine anzeigepflichtige Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG handle, werde hiermit das [X.] gemäß § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet.

8

Mit Beschluss vom 1. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Es ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht eine drohende Masseunzulänglichkeit an. Zudem stellte er den Kläger und weitere nicht mehr einzusetzende Piloten und Kabinenpersonal von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

9

Mit Formular und Begleitschreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der [X.] [X.] Nord eine [X.] bezüglich des [X.]. In dem hierfür vorgesehenen Formularfeld wurde angegeben, die Anzeige beziehe sich auf den „Hauptsitz der [X.]“. Dort seien in der Regel 1.301 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, welche voraussichtlich alle im Zeitraum vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017 entlassen werden sollten. Hinsichtlich der in der Regel Beschäftigten wird auf Anlagen verwiesen. In diesen wird bei den „Angaben zu Entlassungen Cockpit“ die Zahl von 1.301 Beschäftigten des [X.] nach Stationen und Berufsgruppen aufgeschlüsselt. Das Begleitschreiben erläutert den Kündigungsgrund bezüglich dieser Beschäftigtengruppe. Die Personalleitung für diese Beschäftigten erfolge in sämtlichen Angelegenheiten von [X.] aus. Dort habe auch die auf tariflicher Grundlage gebildete PV Cockpit ihren Sitz.

Mit Schreiben vom 28. November 2017 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten gegenüber dem Kläger das Arbeitsverhältnis zum 28. Febr[X.]r 2018.

Mit Beschluss vom 17. Jan[X.]r 2018 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 28. November 2017 gewandt. Sie sei unwirksam. Eine Betriebsstilllegung sei zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht beschlossen gewesen, die Schuldnerin habe vielmehr noch mit möglichen Betriebserwerbern verhandelt. Die [X.] sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die [X.] sei fehlerhaft. Zudem habe er das Kündigungsschreiben erst am 2. Dezember 2017 erhalten, weshalb die dreimonatige Kündigungsfrist erst mit dem 31. März 2018 hätte ablaufen können.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage erweitert und als [X.] die Zahlung von 17.280,13 Euro brutto zuzüglich Zinsen für den Monat März 2018 sowie eine Summe von insgesamt 69.120,52 Euro brutto nebst Zinsen für die Monate April 2018 bis einschließlich Juli 2018 verlangt. Es handele sich um Neumasseverbindlichkeiten.

Der Kläger hat daher zweitinstanzlich zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 28. November 2017 auch nicht zum 31. März 2018 aufgelöst worden ist;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2018 17.280,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2018 zu zahlen;

        

3.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April 2018, Mai 2018, Juni 2018 und Juli 2018 insgesamt 69.120,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17.280,13 Euro brutto seit dem 1. Mai 2018, seit dem 1. Juni 2018, seit dem 1. Juli 2018 sowie seit dem 1. August 2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Ein Betriebs(teil)übergang sei nicht geplant gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Die Rechte der [X.] seien gewahrt. Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß gegenüber der zuständigen [X.] angezeigt worden. Die Kündigung sei dem Kläger bereits am 29. November 2017 zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis daher zum 28. Febr[X.]r 2018 beendet. Die Leistungsklage sei wegen der Masseunzulänglichkeit des Verfahrens unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung zum 31. März 2018 aufgelöst worden sei. Es hat dabei den vom Kläger behaupteten Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zugrunde gelegt.

Gegen diese Entscheidung hat nur der Kläger Berufung eingelegt. Das [X.] hat im Rahmen eines Teilurteils seine Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage und auf die Zahlung von Vergütung für die Monate April bis Juli 2018 gerichtet hat. Die Kündigung sei wirksam. Hinsichtlich des [X.] sei Rechtskraft eingetreten. Die [X.] für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 seien daher unbegründet. Hinsichtlich der Vergütung für März 2018 hat das [X.] den Rechtsstreit wegen der streitigen Höhe des Einkommens als noch nicht entscheidungsreif angesehen. Die Revision hat es unbeschränkt zugelassen.

Mit dieser verfolgt der Kläger den Kündigungsschutzantrag unverändert weiter (Antrag zu 1.). Hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 hat er eine Änderung des Klageantrags vorgenommen. Er hat diesbezüglich als Anträge zu 2. und zu 3. nunmehr beantragt

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Monate April 2018, Mai 2018, Juni 2018 und Juli 2018 dem Kläger die aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldete Vergütung zu zahlen;

        

3.    

hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs die Sache an das [X.] Düsseldorf zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Die erstmals im Revisionsverfahren bezüglich der [X.] für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 gestellten Anträge sind unzulässig. Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet. Bezüglich der Kündigungsschutzklage ist die Revision hingegen begründet. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden.

A. Die Revision ist zulässig. Die im Revisionsverfahren bezüglich der [X.] für April bis einschließlich Juli 2018 erfolgte [X.] ist zulässig. In dem Übergang vom Leistungs- zum [X.]eststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] iSv. § 264 Nr. 2 ZPO([X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] ([X.]) - Rn. 15 mwN).

B. Die Revision ist nur teilweise begründet.

I. Hinsichtlich der streitgegenständlichen [X.] ist die Revision unbegründet. Die zu 2. und zu 3. erstmals im Revisionsverfahren gestellten Anträge sind unzulässig.

1. Der [X.]eststellungsantrag ist mangels [X.]eststellungsinteresses unzulässig.

a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den [X.]eststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen [X.]ragen um denselben [X.]ragenkomplex ausschließen ([X.] 7. [X.]ebruar 2019 - 6 [X.] - Rn. 15).

b) Bei der vorzunehmenden Auslegung der gestellten Klageanträge (vgl. hierzu [X.] 2. August 2018 - 6 [X.]/17 - Rn. 17) ist zu Gunsten des [X.] davon auszugehen, dass er mit dem [X.]eststellungsantrag eine Klärung der Vergütungsansprüche für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 auch bezüglich der umstrittenen insolvenzrechtlichen Einordnung herbeiführen will. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Revisionsbegründung. Dort wird deutlich gemacht, dass es sich nach Auffassung des [X.] um [X.] gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 [X.] handelt. Der Antrag zu 2. umfasst damit die [X.]eststellung des Bestehens von [X.]n, welche als [X.] zu berichtigen wären.

c) Eine in diesem Sinne antragsgemäße [X.]eststellung könnte jedoch keinen Rechtsfrieden schaffen. Selbst im [X.]alle einer Stattgabe bliebe die Höhe der streitigen [X.] ungeklärt. Hiervon geht auch die Revision aus, denn diesbezüglich soll ausweislich des zu 3. gestellten Antrags eine Klärung durch das [X.] erfolgen. Dies belegt, dass auch bei Obsiegen des [X.] mit der zu 2. beantragten [X.]eststellung die gerichtliche Auseinandersetzung fortgeführt werden müsste.

2. Der zu 3. gestellte Antrag auf Zurückverweisung ist gegenstandslos. Eine Zurückverweisung unterfällt nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien, sondern hat im [X.]alle der Aufhebung des Berufungsurteils nach Maßgabe des § 563 Abs. 1 ZPO zu erfolgen.

3. Eine Zulässigkeit der Anträge zu 2. und zu 3. ergibt sich auch nicht, wenn man sie als einheitlichen Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils über den Grund iSv. § 304 Abs. 1 ZPO verstünde. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Umstellung der Klage revisionsrechtlich zulässig wäre. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann nur bei einem sowohl nach Grund als auch nach Betrag streitigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden („nach Grund und Betrag streitig“). Der Erlass eines Grundurteils über einen unbezifferten Anspruch ist daher unzulässig ([X.] 30. November 1989 - [X.] - zu 1 b cc der Gründe; [X.]/[X.]eskorn ZPO 33. Aufl. § 304 Rn. 3 f.; MüKoZPO/Musielak 5. Aufl. § 304 Rn. 7; anders bei Ermessen des Gerichts über die Anspruchshöhe vgl. [X.] 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - Rn. 10; vgl. auch [X.] 28. Mai 2019 - 8 [X.]/19 - Rn. 5). Dies gilt grundsätzlich ebenso für unbezifferte [X.]eststellungsanträge ([X.] 27. Januar 2000 - [X.] - zu I 1 b der Gründe). Die Revisionsanträge enthalten die danach erforderliche Bezifferung nicht.

4. Damit besteht keine Rechtsschutzlücke. Gegen die grundsätzliche Abweisung seiner Zahlungsansprüche hätte der Kläger mit der Revision einen bezifferten Antrag weiterverfolgen können. Das hat er nicht getan.

II. Bezüglich des zu 1. gestellten Kündigungsschutzantrags ist die Revision begründet. Die streitgegenständliche Kündigung ist wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Entgegen der Auffassung des [X.]s erstattete die Schuldnerin die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige wegen Verkennung des unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriffs nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 KSchG. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug ([X.] 13. [X.]ebruar 2020 - 6 [X.] - Rn. 70 ff.). Es wurde eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen [X.] erstattet. Eine Anzeige bei der zuständigen [X.] erfolgte vor Zugang der Kündigung beim Kläger hingegen nicht.

C. Wegen des Erfordernisses einer einheitlichen Kostenentscheidung ist diese dem Schlussurteil vorbehalten ([X.] 28. Oktober 2010 - 8 [X.] - Rn. 33).

        

    Spelge    

        

    Heinkel     

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Steinbrück    

        

    [X.]     

                 

Meta

6 AZR 208/19

13.02.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 20. April 2018, Az: 13 Ca 6961/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2020, Az. 6 AZR 208/19 (REWIS RS 2020, 377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 377


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 208/19

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 208/19, 13.02.2020.


Az. 13 Ca 6961/17

Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 6961/17, 20.04.2018.


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