Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 1 StR 423/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8376

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht


Leitsatz

Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2020 in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den

a) Angeklagten [X.]in Höhe von 851.377,16 € und

b) Angeklagten [X.]     in Höhe von 65.957,18 €

angeordnet wird. Die darüber hinausgehenden Einziehungen entfallen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 2/3 hinsichtlich des Angeklagten [X.]und 6/7 hinsichtlich des Angeklagten [X.]     zu tragen; die insoweit angefallenen Gerichtsgebühren werden, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, um 2/3 und, soweit es den Angeklagten [X.]     betrifft, um 6/7 ermäßigt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Marktmanipulation zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten [X.]     zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten und den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat das [X.] jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten [X.]     die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.614.344,56 € und gegen den Angeklagten [X.] in Höhe von 419.477,18 € angeordnet. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]); im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Erwägungen der [X.] des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]).

2

1. Die [X.], mit denen das [X.] sämtliche von den beiden Angeklagten im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 31. August 2011 erzielten Erlöse aus dem Verkauf ihrer M.       AG-Aktien nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB abgeschöpft hat, halten sachlichrechtlicher Nachprüfung im beträchtlichen Umfang nicht stand.

3

a) Das [X.] hat den Verurteilungen ausschließlich eine "informations- und handlungsgestützte" Manipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF zugrundegelegt. Nur bei einem Verstoß gegen ein "handelsgestütztes" Verbot (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF) wäre indes der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen einzuziehen gewesen. Im Falle einer informations- und handlungsgestützten Marktmanipulation ist allein die Wertsteigerung der Aktien im Vermögen der Tatbeteiligten infolge der strafbaren Einwirkung abzuschöpfen; der anschließende [X.] ist insofern nicht tatbestandlich. Gleichwohl kann die Höhe der Wertsteigerung und damit des [X.]s regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 [X.] Rn. 5 f.).

4

Gegenstand der Verurteilung ist der Zeitraum vom 18. Juni 2010 bis 31. August 2011, in welchem die Angeklagten die Aktien durch unrichtige bewertungserhebliche Angaben bewerben ließen und dadurch auf den Börsenpreis der Aktien tatsächlich einwirkten. Hingegen ist nicht der vorangegangene Zeitraum von Dezember 2009 bis Januar 2010 angeklagt, in welchem die Angeklagten zur Vorbereitung ihrer späteren Verkäufe den Börsenkurs durch abgesprochene Geschäfte künstlich ansteigen ließen.

5

b) Die infolge der unrichtigen Bewerbung erzielten Veräußerungsgewinne lassen sich auf der Grundlage der sorgfältigen Urteilsfeststellungen zum Kursverlauf bestimmen (§ 354 Abs. 1 [X.] entsprechend). Denn am 18. Juni 2010, dem Beginn des Tatzeitraums, notierte [X.] der [X.] zum Handelsende bei 0,6 € ([X.]). Diesen Kurswert aus den Veräußerungserlösen bei einer Stückzahl von 2.938.279 Aktien ([X.]    ) bzw. 589.200 Aktien ([X.] ) herausgerechnet ergibt die in der [X.] genannten reduzierten Beträge.

6

2. Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen und damit ohne Weiteres ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen (insbesondere Verteidigergebühren) nach Bruchteilen beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.], soweit es das Revisionsverfahren betrifft (dazu unter a)), und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 [X.] (entsprechend), § 464d [X.] (dazu unter b)).

7

a) Aus Rechtsgründen hat sich der [X.] jeweils deutlich, nämlich weit über die Hälfte im Vergleich zu den Beträgen im angefochtenen Urteil, zugunsten der Angeklagten verringert. Dieser Teilerfolg muss sich hier in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 [X.] niederschlagen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – 5 [X.] und vom 20. Januar 2020 – 1 StR 529/19); dies betrifft indes allein die Verteilung der in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) den Verteidigern jeweils zustehenden "zusätzlichen Gebühr" (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG), die sich – in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach [X.] – nach dem ([X.] der Einziehung bemisst (§§ 13, 49 RVG), daneben in der Ermäßigung der zusätzlich entstehenden Gerichtsgebühr von pauschal 70 € (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

8

aa) Diese beiden "Zusatzgebühren" lassen sich ohne Weiteres von den sonstigen Rechtsmittelkosten, die die Angeklagten zu tragen haben, weil sie bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs erfolglos geblieben sind (§ 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]), trennen (vgl. zu "verteilungsfähigen Einzelposten": [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 473 Rn. 28; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 473 Rn. 48; MüKo[X.]/[X.], § 473 Rn. 176).

9

bb) Nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip werden die Verfahrenskosten in wertender Betrachtung grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, [X.]K 8, 285, 292 ff.). Eine teilweise Entlastung insbesondere von der zusätzlichen (Wahlverteidiger-)Gebühr nach der vorstehend genannten Nr. 4142 VV RVG ist hier nach "Billigkeit" aufgrund der gegenstandswertgebundenen Höhe der Vergütung (vgl. die [X.] zu § 13 RVG) geboten. Denn der staatliche Einziehungsanspruch (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) war bei zutreffender rechtlicher Wertung von vornherein auf die Abschöpfung der Wertsteigerung beschränkt; in diesem Sinne haben die Angeklagten die weitergehenden Zusatzgebühren gemessen an dem höheren Gegenstandswert nicht veranlasst.

b) Diese Maßstäbe gelten auch für die in der ersten Instanz entstandenen zusätzlichen Verteidigergebühren, die am [X.] zu bemessen sind; dieser ergibt sich seinerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anklage.

aa) Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnungen in der Sache selbst entscheidet, ist ihm insoweit – nicht anders als etwa bei einem Teilfreispruch (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 [X.]) – die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72, [X.]St 25, 77, 79).

bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 [X.] über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 [X.] und einem gegenüber dem [X.] gravierend milderen Schuldspruch: [X.], Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 – 5 [X.] Rn. 4, [X.]R [X.] § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 – 4 [X.] Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 – 1 [X.] Rn. 3, [X.]R [X.] § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem – nach Aufhebung und Zurückverweisung – erheblich reduziertem Schuldumfang: [X.], Beschluss vom 21. September 1988 – 3 [X.] Rn. 4, [X.]R [X.] § 465 Abs. 2 Billigkeit 1). Eine gesonderte Auslagenentscheidung kann auch als Folge einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 [X.] in Betracht kommen ([X.], Beschlüsse vom 17. März 1992 – 4 StR 34/92 Rn. 2 und vom 11. Juni 1991 – 1 StR 267/91 Rn. 10, [X.]R [X.] § 465 Abs. 2 Billigkeit 3 zu Sachverständigenkosten; vgl. auch § 421 Abs. 1 Nrn. 1, 2 [X.]). Für die mit § 473 Abs. 4 [X.] gleichlaufende Billigkeitsentscheidung sind folgende Erwägungen zu beachten:

(1) Die [X.] sollen im Sinne der "Wirtschaftlichkeit des Verfahrens" zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden; damit sie sich auf diese Hauptsache konzentrieren können, soll ihnen im Rahmen der bloßen Nebenentscheidung keine eigene Pflicht zur eingehenden Untersuchung der [X.] aufgebürdet werden ([X.], Beschluss vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, [X.]St 25, 109, 112-114). Deswegen ist die Vorschrift des § 465 Abs. 2 [X.], mit deren Hilfe die Strafgerichte die umfassende Kostentragungspflicht der verurteilten Angeklagten abmildern können, um zu gerechten Kostenergebnissen zu gelangen, als Billigkeitsregelung ausgestaltet. Zudem ist stets zu beachten, dass die Täter durch ihre Straftaten die Strafverfolgungsmaßnahmen veranlasst haben. Der Staat ist im Strafprozess nicht als teilweise unterlegen anzusehen, wenn sich die Anklagevorwürfe nicht in vollem Umfang erweisen lassen ([X.], Beschluss vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, [X.]St 25, 109, 118 f.).

(2) Die zusätzlichen Gebühren lassen sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. [X.]/[X.]-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, [X.]St 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 – 3 StR 341/81 Rn. 3).

c) Gesonderte Gerichtsgebühren fallen für die Einziehung im ersten Rechtszug nicht an (vgl. Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); auch sind insoweit keine gerichtlichen Auslagen aus Billigkeitsgründen auszuscheiden. Insbesondere die Auslagen für den Sachverständigen waren bereits für den Schuld- und Strafausspruch relevant, die sich nicht [X.] und damit nicht quotenmäßig zur Einziehung in Beziehung setzen lassen. Regelmäßig werden sich Schuld- und [X.] decken und sich daher die einzelnen Untersuchungen auf beide zugleich erstrecken.

Raum     

      

Fischer     

      

Hohoff

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 423/20

25.02.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 31. März 2020, Az: 628 Js 24347/12 - 25 KLs

§ 473 Abs 4 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, Nr 4142 RVG-VV, Nr 3440 GKVerz

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 1 StR 423/20 (REWIS RS 2021, 8376)

Papier­fundstellen: WM2021,1057 REWIS RS 2021, 8376

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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