29. Senat | REWIS RS 2020, 84
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Markenbeschwerdeverfahren – "simple system Click & Order" – fehlende Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 005 155.2
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 8. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin [X.] beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
[X.].
Die Bezeichnung
simple system Click & Order
ist am 5. März 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09: Computersoftware; Software zur einheitlichen Bestellabwicklung und Software für die Logistik;
[X.]: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermittlung von Bestellungen von Kunden an Lieferanten in Verbindung mit Beratungsleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; [X.] für Waren über das [X.]; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Zusammenstellung von Online-Katalogen; Aktualisierung und Systematisierung von Daten in Datenbanken;
[X.]: Ausbildung; Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungen;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; technische Planung und Beratung; EDV-Beratung; Hard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV Programmierers;
Klasse 45: Lizenzierung von Software.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete englischsprachige Wortzusammensetzung werde in ihrer Gesamtaussage im Sinne von „einfaches System klicken und bestellen“ verstanden. Sie weise daher lediglich werbeanpreisend auf Waren und Dienstleistungen hin, welche mittels eines einfachen Systems leicht zu bestellen seien, so wie dies bei den meisten Online-Plattformen, welche als Vertriebsorte für Waren und Dienstleistungen dienen würden, mittels „klicken und bestellen“ möglich sei.Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten – unabhängig von ihrer Art – mittels dieses einfachen Systems ohne großen Aufwand oder Hindernisse für den Kunden erworben bzw. beansprucht werden, da im Zeitalter des [X.]s praktisch sämtliche Waren und Dienstleistungen online angeboten würden und leicht mit einem (Maus-)Klick zu bestellen oder in Anspruch zu nehmen seien. Ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei darüber hinaus geeignet, unmittelbar die technischen Grundlagen und Voraussetzungen für ein einfaches Bestellsystem zu schaffen bzw. selbst Gegenstand dieses einfachen Bestellsystems zu sein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, in der Sache aber sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 7. November 2019 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die angemeldete Wortfolge weise eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten auf, so dass ihr keine bestimmte Übersetzung und Bedeutung zugemessen werden könne. Das [X.] Wort „simple“ sei mit „einfach", „leicht", „schlicht", „ehrlich", „einfältig", „töricht" oder „gutbürgerlich" zu übersetzen; dem [X.]n Begriff „system" kämen die Bedeutungen „System", „Methode", „Aufbau", „Systematik", „Ordnung" und „Verfahren" zu. Der weitere Bestandteil „Click" lasse sich im [X.] mit „Klick", „Hemmung", „Knack", „Knipsen", „[X.]" wiedergeben und die Übersetzungsmöglichkeiten von „Order" würden unter anderem „Befehl", „Ordnung", „Reihenfolge", „Auftrag", „Bestellung", „Anweisung", „Kommando" und „Gebot" lauten. Kombiniere man die einzelnen Bedeutungsmöglichkeiten der [X.], so ergebe sich eine nahezu unüberschaubare Vielzahl möglicher Übersetzungen der angemeldeten Wortfolge in ihrer Gesamtheit. Diese stelle daher einen vielschichtigen und mehrdeutigen Slogan dar und rege aufgrund ihres interpretationsbedürftigen [X.] zum Nachdenken an. Zudem seien die ersten beiden Wortbestandteile „simple“ und „system“ in ihren Anfangssilben phonetisch sehr ähnlich und würden der angemeldeten Begriffskombination einen eingängigen und gleichmäßigen Rhythmus verleihen, der zu einem einprägsamen Charakter des Zeichens beitrage. Daher könne dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sinn und Zweck der Plattform „simple system“ sei die Schaffung einer Begegnungsstätte von Käufern und Verkäufern auf einer [X.]. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der angemeldeten Wortfolge bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 23. März 2020 versandten Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
[X.][X.].
Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „simple system Click & Order“ als Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht die Eintragung versagt hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; [X.] [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; [X.], 872 Rn. 13 – [X.]).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]; [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; [X.], 872 Rn. 21 – [X.]; [X.], 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise dieses im verfahrensgegenständlichen Umfang nur als beschreibende und anpreisende Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen werden.
a) Die angemeldete Wortfolge „simple system Click & Order“ setzt sich aus allgemein verständlichen Wörtern der [X.]n Sprache zusammen, die in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres mit „einfaches/unkompliziertes System Klicken und Bestellen“ übersetzt werden können. Das angemeldete Zeichen weist damit lediglich werbeanpreisend entweder darauf hin, dass die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen mittels eines simplen Systems angeklickt und bestellt werden können, dass sie sich dazu eignen ein einfaches Bestellsystem einzurichten, oder dass sie Gegenstand eines solchen Bestellsystems sind.
Besteht eine Marke – wie vorliegend – aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. [X.] 2014, 1204 Rn. 9 – [X.]); gleichwohl ist es – wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht – bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.2; [X.], 229 Rn. 11 – Bio[X.]D). Dies widerspricht nicht dem Verbot zergliedernder Betrachtung, weil es der natürlichen und intuitiven und daher zu prognostizierenden Herangehensweise des Menschen und somit des maßgeblichen Verkehrs an komplexe (sprachliche) Gebilde entspricht, sich deren Gesamtaussage über deren Einzelelemente anzunähern ([X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8 Rn. 205; [X.] Markenrecht 2007, 204 Rn. 79 – Celltech).
Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann grundsätzlich auch der Charakter einer [X.] entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. – Postkantoor; [X.] 2001, 162, 163 – RAT[X.]ONAL SOFTWARE CORPORAT[X.]ON; [X.], 949 Rn. 13 – [X.]; [X.], 272 Rn. 12 – [X.]). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Hiervon ist auch bei dem angemeldeten Zeichen auszugehen.
Die Wortkombination „simple system“ ist dem von den beanspruchten Waren der [X.] und den Dienstleistungen der [X.] angesprochenen Endverbraucher, im Übrigen dem Fachverkehr, als „einfaches System“ unmittelbar verständlich. Den Begriff „simpel“ kennt auch die [X.] in der Bedeutung „so einfach, dass es keines besonderen geistigen Aufwands bedarf, nichts weiter erfordert, leicht zu bewältigen ist; unkompliziert“ (www.duden.de/rechtschreibung/simpel, vgl. Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 23. März 2020). „Click“ ist das [X.] Verb für „klicken“ oder bezeichnet als Substantiv einen „Klick; Mausklick“ (www.linguee.de) und wird in dem angemeldeten Zeichen mit dem kaufmännischen „Und“-Zeichen mit dem Wort „Order“ (= „bestellen; beauftragen; verfügen“ bzw. „Auftrag; Bestellung; Anweisung“, vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/order) verbunden. Die gesamte Wortfolge weist damit auf ein simples System zur unkomplizierten Bestellung durch einen Mausklick hin.
Entsprechende Kombinationen von „click &“ bzw. „and“ und einem weiteren Begriff sind den angesprochenen Verkehrskreisen im Übrigen hinlänglich bekannt (vgl. [X.] 2 zum Hinweis des Senats).
- So bezeichnet „Click and Collect“ einen Vorgang, bei dem eine Online-Bestellung in einem stationären Einzelhandelsgeschäft abgeholt wird.
- „Click and drag“ bezeichnet die Möglichkeit, Elemente auf dem Desktop des [X.] zu packen und über eine grafische Benutzeroberfläche zu ziehen.
- [X.]n der Datenbank der Werbung „[X.]“ finden sich Slogans wie „[X.]“ für eine Autovermietung, „click, pay and run“ für ein Online-Portal für Sportveranstaltungen, „Click and cruise“ ermöglicht per Mausklick die Buchung von Seereisen usw.
- Das Möbelhaus „möma“ bietet unter „[X.]“ einen Service, bei dem man den gewünschten Artikel anklicken und reservieren kann.
- „Click & teach“ ist ein digitaler Unterrichtsassistent, bei dem Lehrer per Mausklick Unterrichtsmaterialien anfordern können.
b) Das angemeldete Zeichen beschreibt daher in der vorgenannten Bedeutung die beanspruchten Waren der [X.] „Computersoftware; Software zur einheitlichen Bestellabwicklung und Software für Logistik“, da die Software dem Kunden ein möglichst einfaches System zur Bestellabwicklung bieten soll. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klassen 42 und 45, bei denen es um Entwurf und Entwicklung einer entsprechend benutzerfreundlichen Software, deren Planung, die dazugehörende Beratung und nicht zuletzt deren Lizenzierung geht. Zur vorgenannten Software werden Schulungen und Seminare angeboten und durchgeführt, die in [X.] beansprucht und mit der angemeldeten Wortfolge ebenfalls inhaltsbezogen beschrieben sind.
Auch für die Dienstleistungen der [X.] handelt es sich um einen sachbeschreibenden Hinweis auf die Zurverfügungstellung eines unkomplizierten Systems, bei dem [X.] durch einfaches Klicken und Bestellen die Anschaffung und Veräußerung von Waren, der Abschluss von Handelsgeschäften, das Zusammenstellen von Online-Katalogen etc. ermöglicht werden, und zwar entweder über [X.], einen Online-Marktplatz oder eine andere Form der Vernetzung über Datenbanken.
Dabei handelt es sich im Übrigen um die Tätigkeit der Anmelderin (vgl. Anlage 3 zum Hinweis des Senats), die über eine Mehrlieferantenplattform immer wiederkehrende Vorgänge für den Kunden zu vereinfachen sucht, indem Such- und Anfrageprozesse, Warenkorberstellung, Bestellvorgang u. a. schnell, effizient und einfach abgewickelt und bestimmte Abläufe automatisiert werden können. Bei der Beschaffung über eine solche Mehrlieferantenplattform ist insbesondere die „intuitive Bedienbarkeit und einfache Handhabung“ ein wesentlicher Faktor, auf den auch Wettbewerber hinweisen (vgl. Anlage 4 zum Hinweis des Senats): „Nur was simpel in der Anwendung ist, wird im täglichen Doing genutzt“.
Das Anmeldezeichen ist daher nicht geeignet auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, sondern erschöpft sich in einer sachbeschreibenden Bedeutung.
c) Soweit die Anmelderin der Auffassung ist, dass die einzelnen Begriffe der angemeldeten Wortfolge zahlreiche andere Übersetzungsmöglichkeiten böten, die keine beschreibende Bedeutung ergeben, mag dies richtig sein, ändert aber nichts daran, dass es gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen sinnvollen und beschreibenden Bedeutungszusammenhang gibt. Eine beschreibende Benutzung als [X.] für die Waren/Dienstleistungen setzt dabei nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat ([X.] 2017, 520 Rn. 32 – M[X.]CRO COTTON). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein [X.]nhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren/Dienstleistungen beschreibt ([X.], [X.], 872 Rn. 25 – [X.]; [X.], 569 Rn. 18 – [X.]; [X.], 522 Rn. 3 f. – [X.] schönste Seiten; [X.], 900 Rn. 15 – SPA [X.][X.]; [X.], [X.], 952 Rn. 15 – [X.]).
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).
Meta
08.06.2020
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.06.2020, Az. 29 W (pat) 503/20 (REWIS RS 2020, 84)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 84
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
25 W (pat) 576/17 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "1click4cast" – keine Unterscheidungskraft
29 W (pat) 531/17 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Smartest Climate" – keine Unterscheidungskraft
25 W (pat) 593/19 (Bundespatentgericht)
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30 W (pat) 59/10 (Bundespatentgericht)
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