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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216U2STR533.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 533/14
vom
10. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Sitzung
vom
20.
Januar 2016 in der Verhandlung
am
10. Februar
2016, an denen
teilge-nommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
Oberstaatsanwalt
beim [X.]
in der Verhandlung
am 20. Januar 2016,
Oberstaatsanwältin
beim [X.]
bei der Verkündung
am 10. Februar 2016
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
in der Verhandlung am 20.
Januar 2016,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
am 20. Januar 2016,
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
April 2014 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte unter Einbeziehung einer Freiheits-strafe aus einem früheren Urteil wegen Mordes zu einer lebenslangen Frei-heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s lebten die Angeklagte und ihr Ehemann, der später Getötete M.
M.
, in guten finanziellen Verhält-
nissen aufgrund mehrerer von M.
M.
geführter
Geschäfte in Deutsch-
land und [X.], in die vielfach auch die Angeklagte eingebunden
war.
1
2
-
4
-
Im April 2007 erfuhr
die Angeklagte von einer außerehelichen Beziehung ihres Ehemannes zu der Zeugin
F.
. Nach Trennung der Eheleute
musste die Angeklagte feststellen, in welchem Ausmaß sie wirtschaftlich von [X.] abhängig
war. Sie verfügte weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen, auf das sie zugreifen konnte, und war folglich auf Unterhalts-leistungen ihres
Ehemanns angewiesen. Im Frühjahr 2008 lernte sie
S.
kennen und zog zu ihm nach [X.]. Da S.
nicht für ihr
Auskommen sorgen konnte, war die Angeklagte auch weiterhin auf finanzielle Zuwendungen ihres Mannes angewiesen, welche dieser aber immer weniger bereit
war, ihr zukommen zu lassen. Er war zwar zu monatlichen Zahlungen bereit, wollte die Angeklagte aber nicht mehr an dem wirtschaftlichen Erfolg der geschäftlichen Unternehmungen teilhaben lassen, weshalb er sie zunehmend aus diesen
verdrängte und durch seine Lebensgefährtin
F.
ersetzte.
Dies wollte die Angeklagte nicht hinnehmen, weshalb sie im geschäftlichen Be-reich gegen ihn intrigierte.
Zudem forderte sie von ihrem Ehemann die Zahlung eines
Geldbetrags
in Höhe von 100.000
Hauses in [X.]. M.
M.
beschloss daraufhin, seine Geschäfte in [X.] auf ein
neues, von seiner Lebensgefährtin dort geführtes Büro zu übertragen und auch seinen eigenen Lebensmittelpunkt nach [X.] zu verlagern, um das Vermö-gen vor Forderungen durch die Angeklagte zu schützen.
Im August 2008 teilte M.
M.
der Angeklagten mit, dass er ihre
und sie leicht aus den Unterneh-mungen verdrängen könne, womit er bereits begonnen habe. Weiter teilte er ihr mit, dass er sie an dem von ihm verwalteten Vermögen nicht werde teilhaben lassen, wobei er sie daran erinnerte, dass das Vermögen zu einem großen Teil auf nicht versteuerte Einnahmen zurückzuführen sei.
Auch kündigte er ihr an, seine Unterhaltszahlungen einzustellen, sollte sie weiterhin seine Geschäfte stören.
3
4
-
5
-
Unter dem Eindruck der sich über Monate hinziehenden
Streitigkeiten beschloss M.
M.
in der Folgezeit,
sein gesamtes Vermögen nach Ma-
laysia zu transferieren, um bei einer Scheidung einen Zugriff durch die Ange-klagte zu verhindern. Ab Ende März 2009 überwies er wöchentlich mindestens 4.000
an seine Lebensgefährtin
F.
.
Ende Oktober 2009 forderte die Angeklagte ihren Ehemann
auf, ihr Un-terhaltszahlungen zuzusichern und verlangte die Herausgabe von [X.], um ihre Ansprüche gegen ihn beziffern zu können. M.
M.
ver-
tröstete sie jedoch auf ein Treffen im Dezember 2009 und übergab
ihr lediglich ein als
überschriebenes Schriftstück, wonach [X.] und die Angeklagte nach seinem Ableben sein Vermögen übernehmen
solle. Nachdem die
Angeklagte erkannt hatte, dass das unwiderrufliche Testa-ment
wertlos war, forderte sie von ihrem Ehemann
ein [X.] und begab sich Ende November 2009 nach [X.], um [X.] ihres Ehemannes ausfindig zu machen.
Als M.
M.
der Angeklagten
in einer E-Mail vom 3.
Dezember
2009 mitteilte, dass er über einen monatlichen Betrag von 2.000
keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde, jedes persönliche Treffen mit ihr ab-lehne und ihr freistelle, die Scheidung einzureichen,
und die Angeklagte gleich-zeitig in Erfahrung brachte, dass ihr Mann an
F.
wöchentlich 4.000
überwies, verlor sie ihren Glauben an eine gütliche Einigung und es wurde ihr bewusst, dass sie keine Zeit mehr verlieren durfte, um zu verhindern, dass ihr Ehemann das Vermögen vollends nach [X.] transferieren
und damit ihrem Zugriff entziehen würde. Gleichzeitig wusste die Angeklagte, dass sie einen erheblichen Teil des Vermögens
nicht gerichtlich würde
durchsetzen können, weil es aus unversteuerten Einnahmen stammte. Um sich des verbliebenen 5
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6
-
Vermögens zu bemächtigen, fasste die Angeklagte daher den Entschluss, ihren Ehemann zu töten.
Sie kam in der Folge mit ihrem Lebensgefährten S.
überein,
dass dieser
M.
M.
am 17. Dezember 2009 in dessen Haus in E.
töten
solle,
denn sie hatte in Erfahrung gebracht, dass M.
M.
beabsich-
tigte, am 18. Dezember 2009 zu
seiner Lebensgefährtin
F.
nach Ma-
laysia zu fliegen. Da die Angeklagte und S.
wussten, dass sich nach
der Tatbegehung ein Verdacht gegen sie richten könnte, versuchten sie,
die Fahrt nach E.
zu verschleiern, indem S.
von B.
aus nicht
nach Fr.
, sondern bereits am Vortag nach A.
flog und
von dort aus am nächsten Tag mit einem Mietwagen nach E.
fuhr. Um
von M.
M.
in die Wohnung eingelassen zu werden und die Tat begehen
zu können, begab sich S.
unter dem Vorwand
nach E.
, Kathe-
ter abholen
zu wollen.
Die Katheter
waren für den gemeinsamen, an dem -Belly-M.
M.
bestimmt
und von der
Angeklagten
einige Tage zuvor telefonisch in einer Apo-theke bestellt worden. Da die Angeklagte ihren Ehemann
darum gebeten hatte, hatte dieser die Katheter am 17. Dezember 2009 in der Apotheke abgeholt, um sie noch vor seiner Abreise der
Angeklagten zu übersenden. [X.] nach seiner Rückkehr in die Wohnung
klingelte S.
an der Haustür und gab
vor, die Katheter abholen zu wollen. Nachdem er
von M.
in die Wohnung
eingelassen
worden war, versetzte er diesem zwischen 16.45 Uhr und 16.55
Uhr insgesamt sieben wuchtige Schläge auf den Kopf. Infolge der durch die Schläge verursachten Verletzungen verstarb M.
ein bis drei Stunden
später. Vor dem Verlassen der Wohnung entwendete S.
eine Tasche
mit 23.000
Bargeld, das M.
M.
am Morgen des 17.
Dezember 2009
bei seiner Bank abgehoben hatte,
und suchte aufgrund eines
Hinweises
der Angeklagten auch hinter Wandbildern nach Bargeld. Anschließend fuhr er mit 8
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-
dem Mietwagen wieder zurück
nach A.
, von wo aus er um 23.55
Uhr
mit der Angeklagten ein mehr als 25 Minuten andauerndes Gespräch führte, bevor
er am nächsten Tag nach [X.] zurückflog.
2. Das [X.] hat seine Überzeugung vom [X.] und dem gemeinsamen Tatplan
des
S.
und der Angeklagten, die eine
Tatbeteiligung bestreitet, maßgeblich darauf gestützt, dass die Angeklagte auf-grund der monatelangen Streitigkeiten mit ihrem Ehemann und dessen Bestre-bungen, ihr den Zugriff auf das Vermögen zu verwehren, ein Motiv für die Tö-tung gehabt
habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Bestellung der Katheter und der Tatbegehung
spreche
dafür, dass S.
mit einer Nach-
frage nach den Kathetern ein Vorwand verschafft werden sollte, in die Wohnung
zu gelangen, um M.
M.
dort
zu töten. Da auch keine Einbruchspuren
festzustellen gewesen seien, sei
davon auszugehen, dass M.
M.
den
Täter eingelassen habe. Der bereits rechtskräftig wegen Mordes verurteilte S.
habe im
Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, in Absprache mit der
Angeklagten am Tattag von A.
mit einem Mietfahrzeug nach E.
und am gleichen Tag wieder zurückgefahren zu sein, wenngleich er bestritten habe, M.
angetroffen und getötet zu
haben. Der Umstand, dass S.
zunächst nach A.
geflogen sei
und anschließend
einen
Mietwagen
nach E.
genutzt habe, wobei die Angeklagte und S.
den Flug
und das Mietauto gemeinsam gebucht und die Angeklagte die Kosten dafür übernommen habe, sprächen dafür, dass die Angeklagte und S.
des-
sen
Anwesenheit in E.
gezielt verschleiern wollten.
Für den gemeinsa-
men Tatplan spreche auch, dass die Angeklagte und S.
schon vor der Tat gegenüber Bekannten und Verwandten seine Reise nach A.
ver-schleiert und wahrheitswidrig angegeben
hätten, dass
S.
nach B.
verreist sei. Entsprechend hätten beide auch im Ermittlungsverfahren
noch bevor sich ein Verdacht gegen sie gerichtet hatte
die Reise S.
s
nach
9
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8
-
A.
verschwiegen und angegeben, S.
habe sich zur Tatzeit in
[X.] aufgehalten und versucht, den Verdacht auf die Zeugin
F.
zu
lenken. Auf eine gemeinsame Tatplanung durch die Angeklagte und S.
lasse auch der Umstand
schließen, dass
nach der Spurenlage am Tatort der Täter in der Wohnung des [X.] nur hinter
Bildern nach Geld gesucht habe;
denn die Angeklagte und ihr Ehemann hätten
schon früher in ihrer gemeinsa-men Wohnung Bargeldbeträge hinter
Bildern versteckt, um aus Geschäftsein-nahmen stammende
Barbeträge nicht versteuern zu müssen. Dies habe die Zeugin F.
von
dem Getöteten erfahren
und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet.
Im Übrigen sei auch nach der Tat hinter einem Spiegel noch Geld aufgefunden worden. Schließlich habe die Schwester von S.
, die Zeugin Me.
,
beim Ausräumen der in [X.] gelegenen Wohnung
ihres Bruders und der Angeklagten einen am 17. Dezember 2009 um 9.21
Uhr ausgestellten Kontoauszug gefunden, den sie in der Hauptverhandlung vorge-legt
habe, und aus dem sich ergebe, dass M.
M.
am Morgen des Tat-
tags 23.000
der von ihm als Alleingeschäftsführer ge-führten EP.
abgehoben habe.
Dass dieser Kontoauszug
in der Woh-
nung der Angeklagten und S.
s
in [X.] aufgefunden wurde, spreche
nicht nur maßgeblich
für die Tatbegehung durch S.
, sondern auch für
eine Mittäterschaft der Angeklagten, die allein ein Interesse an Kontounterlagen des Getöteten hatte. Die Angeklagte habe zudem versucht, nach der Tat 100.000
von einem Konto der EP.
auf ihr Privatkonto zu überweisen
und geplant, die Geschäfte ihres Ehemannes zusammen mit S.
zu
übernehmen.
-
9
-
II.
Die Revision der
Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen
Erfolg. In Ergänzung
zu der [X.] vom 18. Februar 2015 ist hierzu [X.] auszuführen:
a) Die Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 [X.]) ist unbegründet. Dass der damalige Lebensgefährte der Angeklagten,
S.
, durch Urteil des [X.] vom 11. Juli 2011 unter Mitwirkung des [X.]s Mü.
als Berichterstatter wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt worden war, begründete nicht die
Besorgnis, [X.] am [X.] Mü.
sei im vorliegenden Verfahren, in dem er als Vorsitzender mitgewirkt hat,
voreingenommen (§ 24 Abs. 2 [X.]).
Die Mitwirkung eines [X.]s an Vorentscheidungen ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s ist nicht gerechtfertigt, soweit er in einem früheren Strafverfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine Rolle spielten ([X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 24 Rn. 13).
Dies gilt auch dann,
wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf ([X.], Urteil vom 30. Juni 2010 -
2 [X.], [X.], 44, 46; [X.], Urteil vom 15. Mai 1997 -
1 [X.], NJW 1997, 3034, 3036; Beschluss vom 3.
Dezember 2015 -
1 [X.]15).
Eine andere Beurteilung
ist nur dann ange-zeigt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete
Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthielt oder ein [X.] sich in sonst
unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat ([X.], Beschluss vom 27.
April 1972 -
4 [X.], [X.]St 24, 336, 338; Urteil vom 29. Juni 2006
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5
StR 485/05, [X.], 2864, 2866; Beschluss vom 3.
Dezember 2015
-
1 [X.]15).
Solche
Äußerungen und Wertungen enthält das Urteil vom 11.
Juli 2011 [X.] zu berücksichtigen, mit welcher [S.
und die Angeklagte] vor-
gingen und mit welcher sie durch die Ermordung M.
M.
s versuchten,
statt diesem in dessen Geschäfte
einzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu verein, entspricht
diese Bewertung dem
festgestell-ten Tatgeschehen und
der Annahme eines aus Habgier begangenen Mordes.
Auch im Übrigen enthält
das Urteil
vom 11. Juli 2011 keine Feststellungen und Wertungen, die geeignet waren, gegenüber [X.] am [X.] Mü.
die
Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Da das [X.] das Motiv der Habgier aus
der
gescheiterten Ehe der Angeklagten mit M.
M.
und ihrer
wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann abgeleitet
und darüber hin-aus die Überzeugung von der Täterschaft des S.
maßgeblich auch auf
Beweisanzeichen gestützt hat, die zugleich für eine Tatbeteiligung der Ange-klagten sprachen, war
die Darstellung der Beteiligung der Angeklagten an der von
S.
durchgeführten Tatbegehung bereits zur Vermeidung von [X.] geboten. Eine Befangenheitsrüge
kann
in diesem Fall nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht sei aufgrund der in dem früheren Urteil festgestellten Tatbeteiligung voreingenommen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 1986 -
2 StR 653/85; [X.], Urteil vom 15. Mai 1997 -
1
[X.], NJW 1997,
3034, 3036 [insoweit in [X.]St 43, 96 nicht abgedruckt]). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die in den Urteilsgründen
enthaltenen
Hinweise auf die feste bzw. sichere Überzeugung des Gerichts von der Mittäterschaft der Angeklagten (UA S.
42 f./85 f./88). Ob entsprechende Formulierungen in einem früheren Urteil gegen einen Tatbeteiligten Anlass zu Missdeutungen geben können (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 9. März 2000 -
4
StR 513/99, NStZ-14
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11
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RR 2001, 129, 130 [[X.]]), kann dahinstehen. Denn die Fassung der Urteils-gründe, die lediglich das erforderliche Maß an Sicherheit zum Ausdruck
brin-gen, das mit Blick auf §
261 [X.] für eine Verurteilung erforderlich ist, bieten hier keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit.
Die Befangenheitsrüge ist
ebenfalls
unbegründet, soweit sie sich gegen die Berufsrichter Ba.
und W.
richtet, die an dem Urteil vom 11.
Juli
2011 nicht mitgewirkt
hatten. Die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen [X.] am [X.] Mü.
, die unter Beteiligung der [X.] Ba.
und W.
erfolgt ist und aus der die Angeklagte eine Voreingenommen-
heit ableitet,
ist kein Umstand, der eine Befangenheit dieser [X.] besorgen ließ.
b) Auch die
Verfahrensrüge, das [X.] habe den Antrag auf [X.].
, dessen Ladung im Ausland zu bewirken gewe-sen wäre, zu Unrecht zurückgewiesen, greift im Ergebnis nicht durch.
Nach der
Antragsbegründung
sollte der Zeuge unter anderem bekunden, dass
es sich bei der Anfang Dezember 2009 geäußerten Bitte der Angeklagten Schadensersatzklage gem. des [X.] Angeklagten an den Zeugen gehandelt habe, für sie einen Anwalt zu su-chen. Der Zeuge werde weiter bekunden, dass sich die von der Angeklagten am 17. Dezember 2009 um 8.09 Uhr verfasste
Kurznachricht, in der sie dem Zeugen geschrieben hatte, sie müsse ihre Rechtsposition kennen,
und diesen
um baldige Mitteilung
gebeten hatte, was ein Rechtsanwalt koste, allein auf diese Angelegenheit bezog und beziehen konnte.
Aus der [X.] sollte sich ergeben, dass
sich die Angeklagte vor dem Hintergrund, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wollte, 15
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noch am Morgen des 17. Dezember 2009 um die Möglichkeit einer Klage gegen ihren Ehemann gekümmert habe, was dagegen spreche, dass sie gewusst ha-be, dass ihr Ehemann an diesem Tag getötet werden sollte. Das [X.] hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] mit der Begründung zurück-gewiesen, die Vernehmung des Zeugen sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.
Die Ablehnung der Beweiserhebung
genügt nicht den an die Zurückwei-sung eines Antrags auf Vernehmung eines [X.] zu stellenden Be-gründungsanforderungen. Zwar kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines [X.] gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.] abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des [X.] nicht erforderlich ist. Dies
erfordert jedoch von dem Tatgericht im Rahmen einer
vorweggenommenen
Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der bereits durchgeführten Be-weisaufnahme ([X.],
Beschluss vom 19. Januar 2010 -
3 [X.], [X.], 155). Hieran fehlt es.
Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfah-rensfehler beruht.
Wird ein Beweisantrag mit unzureichender oder fehlerhafter Begründung zurückgewiesen, kann ein Beruhen des Urteils hierauf in [X.] ausgeschlossen werden, wenn der Antrag mit anderer Begründung
zu Recht hätte
abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt worden sind (KK-Gericke, [X.], 7.
Aufl., §
337 Rn. 38). Insbesondere im Zusammenhang mit Hilfstatsachen des [X.], also mit Tatsachen, die einen zwingenden oder möglichen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen, kann sich für das Revisionsgericht die Überzeugung ergeben, dass der Tatrichter den Beweisantrag auch mit der Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der [X.] hätte 18
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zurückweisen können ([X.], Beschluss vom 12.
Januar 2010 -
3
StR 519/09, [X.], 211, 212); dies kommt auch in Betracht, wenn die beantragte Vernehmung eines [X.] (§
244 Abs. 5 Satz 1 [X.]) unter [X.] nicht erforderlich gewesen war
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 1997 -
2 StR 551/96, [X.], 286).
Angesichts der zahlreichen, in den Urteilsgründen angeführten [X.], auf die das [X.] seine Überzeugung vom [X.] und der Mittäterschaft der Angeklagten gestützt
hat, war die beantragte Vernehmung des [X.]
zu den mit dem Tatgeschehen nicht in unmittelbarem Zu-sammenhang stehenden Angaben der Angeklagten nicht geboten. Das
Landge-richt hätte den Antrag daher gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2
[X.] unter Darlegung der hierfür wesentlichen Gründe
im Wege einer insoweit zulässigen vorwegge-nommenen Beweiswürdigung zurückweisen können
(vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010 -
3 [X.], [X.], 181 [Ls.]).
Dabei kann ausge-schlossen werden, dass sich der Angeklagte in Kenntnis einer solchen Ableh-nung hätte weitergehend verteidigen können. Im Wissen, dass das [X.] den von der Verteidigung gewünschten Schluss nicht ziehen wollte, hatte die Verteidigung den Beweisantrag bereits mehrfach ergänzt, modifiziert
und kon-kretisiert. Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Revision auch nicht dargetan, dass von Seiten der Verteidigung in Kenntnis der [X.] weitere Tatsachen vorgebracht worden wären, die zu einer Vernehmung des Zeugen gedrängt hätten oder dass andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können.
20
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14
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2. Die aufgrund
der
Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines aus Habgier begangenen Mordes.
Auch die
Beweiswürdigung des [X.]s hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.]surteil vom 16. September
2015 -
2 StR 431/14).
Gemessen an diesen Grundsätzen
lassen die Urteilsgründe
keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist insbesondere
nicht zu besorgen, dass das Land-gericht dadurch
gegen Denkgesetze verstoßen hat, dass es im Wege eines Zir-kelschlusses das, was bewiesen werden soll, vorausgesetzt und die sich aus der Voraussetzung ergebende Wahrscheinlichkeitsfolge als Beweis gewertet hat
(vgl. KK-[X.], [X.], 7. Aufl., § 261 Rn. 46).
Zwar finden sich in den [X.] an mehreren Stellen einleitende zirkuläre Erwägungen. Aus der sich jeweils anschließenden,
ins
Einzelne gehenden Würdigung wie auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber jeweils, dass das [X.] letztlich keine
Schlussfolgerungen aus einem Beweisanzeichen
gezogen
hat, die es
anschließend als feststehende Tatsachengrundlage be-handelt und seinen weiteren
Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat.
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-
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zudem, dass das [X.] die Bedeutung
der
jeweiligen
Beweisanzeichen
nicht ver-kannt hat. Denn es
hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklag-ten erkennbar auf eine
Gesamtschau
aller
Indizien gestützt, die es im Ergebnis als maßgeblich für den [X.] erachtet hat ([X.] ff.). Damit hat das [X.]
entsprechend der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3. August 2011 -
2 StR 167/11, [X.], 227, 228)
die Beweisanzeichen
nicht nur isoliert bewertet, sondern auch zusammenfassend gewürdigt.
Soweit die Revision die Beweiswürdigung darüber hinaus unter Hinweis auf zahlreiche Angaben der Angeklagten in ihrer Einlassung
angreift, die inso-weit in den Urteilsgründen keine Erwähnung finden, handelt es sich um urteils-24
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fremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich ist (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 -
3 [X.]; vgl. auch [X.], [X.] vom 29. März 2011 -
3 [X.], [X.], 607).
Fischer [X.]
[X.]
Zeng [X.]
Meta
10.02.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. 2 StR 533/14 (REWIS RS 2016, 16434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16434
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 533/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Ablehnung eines Richters wegen Vorbefassung; Beruhen des Urteils auf der Zurückweisung eines Beweisantrags auf …
3 StR 400/10 (Bundesgerichtshof)
Verbotene Vernehmungsmethoden: Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit bei heimlicher Aufzeichnung des Gesprächs eines freiwilligen Polizeiinformanten mit …
5 StR 461/06 (Bundesgerichtshof)
5 StR 98/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 439/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.