Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 StR 404/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 554

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[X.] vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen besonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Die Re-vision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. 1 Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. September 2006 ausgeführt: 2 —Die Revision dringt mit einer Aufklärungsrüge durch. Die Geschädigte [X.], deren Aussage einzige Grundlage für den Schuldspruch bildet, hat bestritten, bereits in [X.] als Prostituierte gearbeitet zu haben. Die entge-genstehende Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die Zeugin im April 2004 in [X.] auf einer Party kennen gelernt, auf der die Zeugin als [X.] zum Einsatz gekommen war ([X.]), hält die [X.] für [X.] - 3 - legt. In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung unter Angabe la-dungsfähiger Anschriften für den Fall der Verurteilung des Beschwerdeführers hilfsweise die Vernehmung der Zeugin [X.]und des Zeugen

[X.]zum Beweise der Tatsache, dass die Zeugin [X.] auf der vom Beschwerdeführer erwähnten Party (Betriebsfeier) sich als Prostituierte betätig-te. [X.]sollte nach dem Beweisantrag in seiner Eigenschaft als Veranstalter der Betriebsfeier und Besteller der Prostituierten bei einem Party-Service, die Zeugin [X.]als Vermittlerin der Zeugin [X.] an die Freier aussagen. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Tatrichter diesem Beweis-angebot unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht nachgegangen ist, sondern den Beweisantrag abgelehnt hat ([X.]). Bei der hier gegebenen Verfahrenssituation, in der Aussage gegen Aussage steht, drängte die [X.] zur Vernehmung der Zeugen, jedenfalls aber zur Klärung der [X.], ob die Zeugen existent sind und ob von ihnen ein Beitrag zur Sachver-haltsaufklärung zu erwarten war. Dieses wäre auch ohne größeren Zeit- und Arbeitsaufwand möglich gewesen. Denn bei den benannten Zeugen handelt es sich um so genannte —Auslandszeugenfi im Sinne von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO, bei denen es zulässig ist, vor ihrer Ladung im Wege des [X.] zu klä-ren, ob von ihnen eine sachdienliche Aussage zu erwarten ist ([X.], 244). Diese Klärung hätte durch Einschaltung des [X.] des [X.] bei der [X.] Botschaft in [X.] unschwer erfol-gen können. Im Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung hätte das zu einer anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] und der Glaubhaftig-keit ihrer Angaben führen können. Insbesondere wäre damit der tatrichterlichen Annahme, die Zeugin sei aufgrund der Täuschung durch den Beschwerdeführer in dem Glauben nach [X.] gekommen, hier als Haushaltshilfe Geld verdienen zu können, möglicherweise der Boden entzogen worden; die [X.] weist zutreffend darauf hin, dass für den Beschwerdeführer kein Grund zur 4 - 4 - Täuschung der Zeugin bestand, wenn diese bereits in [X.] der [X.] nachging. Im Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung würde auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im [X.] 1 der Urteilsgründe besonders kritisch zu würdigen sein–.fi Dem schließt sich der [X.] an, zumal die einzelnen Vernehmungen der Zeugin erhebliche Widersprüche aufweisen, so dass, anders als das [X.] meint, von einer Aussagekonstanz im [X.] der Zeugin nicht mehr ausgegangen werden kann. 5 2. Für die neue Hauptverhandlung merkt der [X.] vorsorglich an: 6 Der neue Tatrichter wird neben dem Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) auch diejenigen der [X.] (§ 181 a StGB) und des [X.] (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) zu prüfen haben, da diese durch Überschnei-dung der Ausführungshandlungen tateinheitlich zusammentreffen können. 7 Das [X.] hat einen Verstoß gegen §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Für den kausalen oder finalen Zusammenhang zwischen der Förderung des illegalen Verhaltens des Ausländers und dem Erhalten oder sich Versprechen lassen des [X.] reicht es aus, dass die Einschleusung des Ausländers als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll (vgl. BGHR [X.] § 92a [X.]). Der Angeklagte hat durch die Vermittlung der Zeugin in Bordelle ihren illegalen Aufenthalt in [X.] unterstützt, um aus der Prostitutions-ausübung Einnahmen zu erzielen. Damit ist der notwendige Zusammenhang zwischen der durch die Vermittlung ermöglichten Arbeitsaufnahme, die zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts der als [X.] nicht visumspflichtigen Zeu-gin [X.] geführt hat, und dem [X.] eines Vermögensvorteils durch den 8 - 5 - Angeklagten gegeben. Dass er nicht gewusst haben könnte, dass die Zeugin durch die Arbeitsaufnahme ihre Aufenthaltsberechtigung in [X.] verlor, liegt nach den Urteilsgründen fern. [X.] Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 404/06

29.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 StR 404/06 (REWIS RS 2006, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 554

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