Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 3 C 4/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 9127

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im [X.].

2

Der Kläger ist eine als eingetragener Verein organisierte regionale Untergliederung des [X.] der [X.]. Im November 2007 beantragte er für seine Schwangerenberatungsstelle in [X.] eine öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 27 163 €. Das beklagte [X.] lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. April 2008 ab. Zur Begründung führte es aus: In dem betroffenen Versorgungsbereich [X.] gebe es eine über den erforderlichen Bedarf hinausgehende Anzahl von Beratungsstellen. Für diesen Fall des Überangebots bestimme § 3 des [X.] zur Ausführung des [X.]es ([X.]), dass vorrangig Beratungsstellen gefördert würden, die neben der allgemeinen Beratung nach § 2 des [X.]es (SchKG) auch eine Konfliktberatung einschließlich der Erteilung der für eine straffreie Abtreibung erforderlichen Beratungsbescheinigung nach den §§ 5 ff. SchKG anböten. Die Beratungsstelle des [X.] erfülle die Voraussetzung nicht, da sie keine Beratungsscheine ausstelle. Den Widerspruch des [X.] wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 zurück.

3

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Beratungsstelle in der beantragten Höhe zu fördern und [X.] zu zahlen. Er hat geltend gemacht, § 3 [X.] verstoße gegen Verfassungsrecht und das [X.]. Zudem lägen die Anwendungsvoraussetzungen der Norm nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2011 abgewiesen und dazu ausgeführt, nach § 3 [X.] habe der Kläger keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Die Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die vorrangige Förderung von Beratungsstellen, die sowohl allgemeine Beratungsleistungen als auch eine Konfliktberatung anböten, sei sachlich gerechtfertigt. Sie gewährleiste eine umfassende Beratung und Hilfe aus einer Hand, wirke der Zersplitterung der Beratungsstruktur entgegen und spare Kosten. Im Übrigen wirkten nur diese Beratungsstellen in vollem Umfang am staatlichen System der Schwangerschaftsberatung mit. Das Ausführungsgesetz halte sich auch im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 3 SchKG. Es stelle eine den Grundsätzen der Wohnortnähe und der Pluralität gerecht werdende Versorgung mit Beratungsstellen sicher. Ausreichend sei, wenn Ratsuchende zwischen Beratungsstellen von mindestens zwei Trägern unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung wählen könnten.

4

Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Förderanspruch sei § 4 Abs. 2 SchKG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach hätten die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Ausreichend im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG sei nur ein Angebot, das wohnortnah sei und den Ratsuchenden die Wahl zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung ermögliche. Aus dem [X.] ergebe sich nichts anderes. Es schränke den Rechtsanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG nicht ein, sondern greife dessen Regelungen lediglich auf. Gemäß § 2 Abs. 1 [X.] sei der erforderliche Bedarf an Beratungsstellen nur gedeckt, wenn Wohnortnähe und weltanschauliche Vielfalt des Beratungsangebots gewährleistet seien. Eine Auswahlentscheidung nach § 3 Satz 1 [X.] sei nur unter der Voraussetzung zu treffen, dass das Beratungsangebot über den nach § 2 [X.] erforderlichen Bedarf hinausgehe. Dementsprechend greife die Vorschrift nicht schon ein, wenn der [X.] von einer [X.] je 40 000 Einwohner überschritten werde, sondern es müssten zudem die Kriterien der Wohnortnähe und Trägervielfalt erfüllt sein. Danach komme § 3 [X.] hier nicht zur Anwendung. Die vom Kläger betriebene Beratungsstelle in [X.] sei für die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots nach § 3 SchKG und § 2 Abs. 1 [X.] erforderlich. Richtig sei zwar, dass das [X.] traditionell weltlich oder protestantisch geprägt sei. Dennoch stelle die [X.] dort keine zu vernachlässigende Gruppierung dar; denn der Anteil der [X.] an der Gesamtbevölkerung habe im fraglichen [X.] immerhin bei 3,12 % (knapp 80 000 Einwohner) gelegen. Darüber hinaus nehme die [X.] in Fragen des Schwangerschaftsabbruchs einen exponierten, in dieser Konsequenz von keinem anderen Träger von Beratungsstellen vertretenen Standpunkt ein. Der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben würde es nicht entsprechen, gerade dieses Beratungsangebot bei der öffentlichen Förderung unberücksichtigt zu lassen. Auch sei die erforderliche Pluralität nicht bereits sichergestellt, wenn es im Versorgungsbereich zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung gebe. Das hänge vielmehr von dem jeweiligen Beratungsangebot ab. Sofern eine gesellschaftlich relevante Gruppe eine Beratung anbiete, die sich in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von anderen Trägern unterscheide, sei der Beklagte bei entsprechender Beantragung grundsätzlich zu einer Förderung verpflichtet. Nur so sei gewährleistet, dass ratsuchende Schwangere sich an eine Beratungsstelle ihres Vertrauens wenden könnten. Nach der Förderpraxis des Beklagten und dem Gleichbehandlungsgrundsatz habe der Kläger auch Anspruch auf Förderung im beantragten Umfang einer halben Personalstelle. Die von dem Beklagten eingereichten Unterlagen belegten, dass sich die Förderung der Beratungsstellen nicht nach einem exakten Berechnungsschlüssel richte. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Ausstattung einer Beratungsstelle mit Personal im Umfang von 20 Wochenstunden als Mindestausstattung zu betrachten sei. Verglichen mit der Auslastung anderer Beratungsstellen rechtfertige die tatsächliche Inanspruchnahme der Beratungsstelle des [X.] keine Reduzierung des Förderumfangs.

5

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte, das angegriffene Urteil verletze § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 SchKG. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, dass die Beratungsstelle des [X.] zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots im Sinne von § 3 SchKG erforderlich sei. Dem Pluralitätserfordernis werde entsprochen, wenn die Ratsuchenden mindestens zwei weltanschaulich unterschiedlich ausgerichtete Beratungsstellen aufsuchen könnten. Weder aus der Rechtsprechung des [X.] noch aus der Entstehungsgeschichte des [X.]es noch aus Art. 4 GG lasse sich ableiten, dass der [X.] bei der Verwirklichung des staatlichen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben eine hervorgehobene Rolle zukommen solle. Jede Beratungsstelle, gleich in welcher Trägerschaft, sei verpflichtet, ihre Beratung an dem Ziel auszurichten, das ungeborene Leben zu schützen. Das Berufungsgericht verkenne zudem, dass die Erforderlichkeit einer Beratungsstelle nicht abstrakt beurteilt werden könne, sondern sich nach dem landesrechtlichen Beratungskonzept und dem konkret bestehenden Beratungsangebot richte. Aufgrund des geringen Bevölkerungsanteils von rund 3 % stellten die [X.] im [X.] keine gesellschaftlich relevante Gruppe dar, die zu berücksichtigen wäre. Das Berufungsgericht habe durch die Nichtanwendung von § 3 [X.] außerdem gegen § 4 Abs. 3 SchKG verstoßen. Die Länder seien von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ein überschießendes Angebot an Beratungsstellen zu finanzieren und dürften daher Auswahlkriterien aufstellen, um einzelne Anbieter von der Förderung auszuschließen. § 3 [X.] halte sich im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung und sei auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar. Hilfsweise wendet sich der Beklagte gegen den zuerkannten Förderumfang. Es sei willkürlich, dass das Berufungsgericht den Ansatz einer halben Personalstelle unter Hinweis auf die Gleichbehandlung mit anderen geförderten Beratungsstellen begründe. Das Vorhalteprinzip nach § 3 Satz 1 SchKG und das Kriterium der Angemessenheit der Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG würden außer Acht gelassen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

7

Der Vertreter des [X.] trägt vor, dass die Länder nach § 4 Abs. 3 SchKG im Rahmen des bundesgesetzlichen Sicherstellungsauftrages das Verfahren der öffentlichen Förderung selbst bestimmen könnten. Das [X.] mache für die landesgesetzliche Ausgestaltung des Kriteriums der unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung keine näheren Vorgaben.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Annahme des [X.], der Kläger habe in dem beantragten Umfang Anspruch auf öffentliche Förderung seiner Beratungsstelle in [X.], verstößt nicht gegen das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten ([X.] - SchKG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. August 1995 ([X.] I [X.] 1050).

9

1. a) Gemäß § 4 Abs. 2 SchKG (nunmehr § 4 Abs. 3 SchKG) haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. § 3 und § 8 SchKG verpflichten die Länder, ein ausreichendes Angebot sowohl für die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung und Schwangerschaft (§ 2 SchKG) als auch für die Schwangerschaftskonfliktberatung (§§ 5 ff. SchKG) sicherzustellen. Das Angebot der allgemeinen Beratung nach § 2 Abs. 1 SchKG richtet sich an jede Frau und [X.] und ist unabhängig von einer Schwangerschaft. Die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG wendet sich an ratsuchende Schwangere, die die Möglichkeit einer Abtreibung zumindest in Erwägung ziehen. § 3 und § 8 SchKG erteilen für beide [X.] und die zugehörigen Beratungsstellen eigenständige Sicherstellungsaufträge an die Länder. § 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 <273 ff.>).

Die beiden in § 4 Abs. 2 SchKG in Bezug genommenen Vorschriften konkretisieren den Sicherstellungsauftrag dahin, dass die Beratungsstellen wohnortnah sein müssen (§ 3 Satz 1 und § 8 Satz 1 SchKG). Des Weiteren hat das Beratungsangebot plural zu sein (§ 8 Satz 1 SchKG), es soll den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (§ 3 Satz 3 SchKG). Außerdem haben die Länder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG dafür Sorge zu tragen, dass den Beratungsstellen für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften zur Verfügung steht. Das Nähere zur öffentlichen Förderung der Beratungsstellen regelt nach § 4 Abs. 3 SchKG (nunmehr § 4 Abs. 4 SchKG) das [X.]recht.

b) Das [X.] hat diesen Regelungsauftrag durch das [X.] zur Ausführung des [X.]es ([X.]) vom 12. Juli 2007 (GV[X.]. I [X.] 118) wahrgenommen. Danach fördert das Land auf Antrag eines Trägers Beratungsstellen, die eine Schwangerschaftsberatung nach § 2 SchKG anbieten, und staatlich anerkannte Konfliktberatungsstellen, wenn sie für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Beratungsangebotes im Sinne des § 4 Abs. 1 SchKG erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 [X.]). Das Beratungsangebot ist ausreichend, wenn der [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG eingehalten ist. Für die Anwendung dieses [X.]s sind Versorgungsbereiche festzulegen, die bis zu fünf Landkreise und kreisfreie Städte umfassen können. Kosten für eine über den [X.] hinausgehende Zahl von Beratungskräften dürfen nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchKG öffentlich gefördert werden (§ 2 Abs. 2 [X.]). Geht die von einem Träger oder mehreren Trägern beantragte Anzahl der Beratungsstellen über den nach § 2 erforderlichen Bedarf hinaus oder wird für die nach § 2 erforderlichen Beratungsstellen eine über den [X.] hinausgehende Förderung beantragt, werden vorrangig Beratungsstellen gefördert, die Beratungsleistungen nach den §§ 2 und 5 bis 7 SchKG erbringen (§ 3 Satz 1 [X.]).

In Auslegung des [X.]rechts hat das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen für die Auswahlregelung des § 3 Satz 1 [X.] (erst) vorliegen, wenn neben der Einhaltung des [X.]s auch die Kriterien der Wohnortnähe und Trägervielfalt des Beratungsangebots erfüllt sind. Dieses Auslegungsergebnis ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Länder nicht verpflichtet sind, ein Überangebot von Beratungsstellen zu fördern. Der [X.]gesetzgeber ist nach § 4 Abs. 3 SchKG berechtigt, für einen solchen Fall Auswahlkriterien aufzustellen. Allerdings sind seinem Gestaltungsspielraum durch § 4 Abs. 2 SchKG und den Sicherstellungsauftrag der §§ 3 und 8 SchKG Grenzen gesetzt. Der [X.]gesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 <277> und vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - [X.] 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23). Diesen Anforderungen wird die berufungsgerichtliche Auslegung des § 3 [X.] gerecht, weil sie die Anwendbarkeit der Auswahlregelung daran knüpft, dass das Beratungsangebot die Voraussetzungen der Wohnortnähe und Trägervielfalt erfüllt. Damit ermöglicht das Auswahlverfahren, nur solche Anbieter von der Förderung auszuschließen, die für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Angebots nicht erforderlich sind. Soweit das dazu führt, dass das [X.] auch über den [X.] hinaus zu einer Förderung verpflichtet sein kann, liegt auch hierin kein Bundesrechtsverstoß. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich bei diesem Schlüssel um eine Mindestausstattung. Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 <281>).

2. Danach hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 SchKG und § 2 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf öffentliche Förderung. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die von dem Kläger betriebene Beratungsstelle in [X.] für die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots im Sinne von § 3 SchKG und § 2 Abs. 1 [X.] erforderlich ist und deshalb § 3 [X.] nicht anwendbar ist. Das ist nicht zu beanstanden. Der in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegte Pluralitätsbegriff wird den bundesrechtlichen Anforderungen gerecht.

a) Im Einklang mit der Senatsrechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung in § 3 Satz 3 SchKG mit dem Begriff des pluralen Angebots in § 8 Satz 1 SchKG gleichgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - [X.] 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 18). Das [X.] konkretisiert die Voraussetzungen nicht näher, die erfüllt sein müssen, damit das Beratungsangebot dem Merkmal der Pluralität entspricht. Die Auslegung ergibt, dass das [X.] aufstellt, die nicht unterschritten werden dürfen. Die weitere Ausgestaltung obliegt nach § 4 Abs. 3 SchKG den Ländern.

Die gesetzliche Forderung nach einem pluralen Angebot wohnortnaher Beratungsstellen soll den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Prägung zu wählen. Ziel ist, dass sie eine Einrichtung ihres Vertrauens aufsuchen können, damit nicht Schwellenängste und Vorbehalte gegenüber der Beratungsstelle ein vertrauensvolles Beratungsgespräch behindern oder sogar die Inanspruchnahme der Beratung verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - [X.] 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 18 und 20; amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes, [X.]. 13/285 [X.] 12 § 8 SchKG>; ebenso schon die amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, [X.]. 12/2605 [X.] 16 und [X.] 20). Das gilt für die Konfliktberatungsstellen und die allgemeinen Beratungsstellen gleichermaßen. Die öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG dient der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 <275 f.>). Daher kommt dem Anliegen eines von Vertrauen geprägten Beratungsgesprächs auch für die Inanspruchnahme allgemeiner Beratungsleistungen eine besondere Bedeutung zu.

Dem Gesetzeszweck entsprechend verlangen § 3 Satz 2 und § 8 Satz 3 SchKG "auch" die Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft. Gemäß § 3 Satz 3 SchKG sollen die Ratsuchenden zudem zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können. Wie viele und welche Angebote freier Träger gefördert werden müssen, damit das Kriterium eines ausreichenden pluralen Beratungsangebotes erfüllt ist, lässt sich nicht generalisierend beantworten. Ausgehend von dem mit dem [X.] verfolgten Zweck des [X.]es kommt es insbesondere im Interesse des verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutzes für die Beurteilung der erforderlichen Trägervielfalt maßgeblich auf den Beratungsbedarf der Ratsuchenden an. An ihm ist das geförderte Angebot auszurichten. Ist zu erwarten, dass das Beratungsangebot eines Anbieters, der sich in seiner weltanschaulichen Ausrichtung von anderen Anbietern unterscheidet, in relevantem Umfang nachgefragt wird, ist dieser Träger bei der öffentlichen Förderung zu berücksichtigen. Der maßgebliche Beratungsbedarf kann von Bundesland zu Bundesland und von Versorgungsbereich zu Versorgungsbereich unterschiedlich ausfallen. Es obliegt den Ländern, ausgerichtet an diesem Beratungsbedarf durch eine konkretisierende Regelung dafür Sorge zu tragen, dass das geförderte Angebot dem Gebot der weltanschaulichen Vielfalt genügt. [X.] ist eine landesrechtliche Regelung (nur), wenn sie Beratungsstellen unberücksichtigt lässt, die zur Sicherstellung eines ausreichend pluralen Beratungsangebots erforderlich sind. Dagegen ist es aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn die landesrechtlich bestimmte Trägervielfalt über den nach dem [X.] gebotenen Mindeststandard hinausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - [X.] 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 16).

b) Gemessen daran verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen das bundesrechtliche Erfordernis eines pluralen Beratungsangebotes. Die Annahme des [X.], die Beratungsstelle des [X.] dürfe zur Gewährleistung einer ausreichenden Trägervielfalt nicht von der Förderung ausgeschlossen werden, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] und § 3 SchKG.

Nicht überzeugen können allerdings die Ausführungen des Berufungsurteils, schon mit [X.]ick auf den von der [X.] in Fragen des Schwangerschaftsabbruchs vertretenen Standpunkt widerspreche es der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben, gerade ihr Beratungsangebot nicht in die Förderung aufzunehmen. Hierauf lässt sich der Förderanspruch des [X.] nicht stützen. § 4 Abs. 2 SchKG stellt allein darauf ab, dass eine Beratungsstelle Beratungsleistungen nach § 2 SchKG oder §§ 5 ff. SchKG erbringt und dass ein entsprechender Beratungsbedarf besteht. Beide [X.] sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 <275 f.>). Nicht tragfähig ist auch der Hinweis des [X.] auf Art. 4 GG. Die religiöse Ausrichtung einer Beratungsstelle führt im Rahmen des § 4 Abs. 2 SchKG zu keiner Privilegierung. Entscheidend ist vielmehr, dass sie von den Ratsuchenden als Stelle ihres Vertrauens aufgesucht wird und damit zu dem gebotenen Lebensschutz beiträgt. Auf Bedenken stößt ferner, wenn das Oberverwaltungsgericht das Beratungsangebot eines Trägers wie ... als weltanschaulich "neutral" einstuft und damit sein Beitrag zur Pluralität in Frage gestellt wird. Der Begriff der unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung im Sinne des [X.]es ist weit auszulegen. Er bezieht sich, wie die Verknüpfung von § 3 Satz 3 mit Satz 2 SchKG deutlich macht, auf Beratungsstellen freier Träger und erfasst daher - ausgehend von dem herkömmlichen Verständnis des Kreises der freien Träger - neben Beratungsstellen mit einer religiösen oder weltanschaulichen Prägung auch Einrichtungen, die bewusst auf eine solche Festlegung verzichten.

Ungeachtet dessen hat das Oberverwaltungsgericht den Förderanspruch des [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, dass das Kriterium der Trägervielfalt nicht immer schon dann erfüllt ist, wenn im Versorgungsbereich zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung vorhanden sind, sondern die gebotene Vielfalt von dem tatsächlichen Beratungsangebot und -bedarf in dem Versorgungsbereich bestimmt wird. Es hat sodann sachgerecht darauf abgestellt, dass ein Anbieter, dessen weltanschauliche Ausrichtung nach den Gegebenheiten im [X.] als gesellschaftlich relevant einzustufen ist und sich von anderen Beratungsstellen abhebt, grundsätzlich bei der öffentlichen Förderung zu berücksichtigen ist und dazu festgestellt, dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger vorliegen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich des Weiteren, dass das Beratungsangebot des [X.] auch tatsächlich nachgefragt worden ist, also ein entsprechender Beratungsbedarf bestanden hat. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Anzahl von Ratsuchenden, die die Beratungsstelle des [X.] im [X.] aufgesucht hätten, sei vergleichbar mit der Inanspruchnahme verschiedener anderer (geförderter) Beratungsstellen. Die in dem angegriffenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsverfahren verbindlich, da der [X.] sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ohne Erfolg bleibt auch sein Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe die von dem Kläger angegebene Zahl von 382 durchgeführten Beratungen im [X.] fälschlich mit der Zahl von 382 Ratsuchenden gleichgesetzt, so dass der Vergleich mit der Anzahl der Ratsuchenden bei anderen Beratungsstellen verzerrt sei. Es trifft zwar zu, dass der [X.] des [X.] vom 22. November 2013 offen lässt, ob die darin angeführte Zahl der Beratungen gleichzusetzen ist mit der Zahl der Ratsuchenden. Die Annahme des [X.], die Beratungsstelle des [X.] sei in ähnlichem Umfang in Anspruch genommen worden wie geförderte Beratungsstellen, behält aber unverändert ihre Schlüssigkeit. Der [X.] weist in seiner Revisionsbegründung selbst auf zwei Beratungsstellen hin, die im [X.] weniger Beratungen durchgeführt haben als die des [X.] (vgl. [X.] 14 des [X.]es vom 15. Mai 2014, [X.]. 443 d.GA). Dass die Auslastung der Beratungsstelle mit anderen vergleichbar ist, zeigt im Übrigen auch - wie der [X.] auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat - die tabellarische Übersicht, die er mit [X.] vom 4. März 2015 vorgelegt hat (vgl. Tabelle 2 "Schwangerschaftsberatungsstellen im [X.]: Beratungsstunden pro Vollzeitstelle im [X.]", [X.]. 550 f. d.GA).

3. Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht dem Kläger einen Förderanspruch im Umfang einer halben Personalstelle zuerkannt hat.

a) § 4 Abs. 2 SchKG gewährt einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 <294 ff.> und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 <281 f.>). Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 - 3 [X.] - juris Rn. 3). Der Umfang des erforderlichen Personals richtet sich also nach dem Umfang der anfallenden Beratungsleistungen. Zudem ist bei der Bemessung der Personalausstattung die Vorhaltepflicht des Staates zu berücksichtigen. Danach ist die Vorhaltung eines dem Sicherstellungsauftrag entsprechenden Personalbestandes auch dann zu fördern, wenn wegen einer unzureichenden Nachfrage die Beratungskapazitäten nicht ausgeschöpft werden. Erst wenn die fehlende Auslastung über eine längere Zeit andauert, sich also verfestigt hat, ist es gerechtfertigt, darauf mit einer entsprechenden Reduzierung des [X.] zu reagieren oder gegebenenfalls die Erforderlichkeit der Beratungsstelle neu zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 <296>).

b) Das angegriffene Urteil steht hiermit im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Ausstattung einer Beratungsstelle mit einer halben Stelle dem üblichen Mindestumfang im [X.] entspricht und dass sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Beratungsstelle des [X.] in einem Rahmen bewegt, der nach der Förderpraxis des [X.] den Ansatz einer Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden rechtfertigt. Diese Feststellungen sind für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der [X.] hat mit [X.] vom 4. März 2015 ausdrücklich erklärt, keine Verfahrensrügen erheben zu wollen. [X.] ist auch, dass in dem Berufungsurteil für die Beratungsstelle des [X.] die Zahl von 382 Ratsuchenden im [X.] anstelle von 382 Beratungen zugrunde gelegt wird. Die Ausführungen des [X.] zur Inanspruchnahme der Beratungsstelle des [X.] in Relation zu anderen Beratungsstellen, die im Umfang einer halben Stelle oder darüber hinaus gefördert worden sind, werden dadurch - wie gezeigt - im Ergebnis nicht in Frage gestellt.

Danach erweist sich die Begründung des [X.] nicht als willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht das Beratungsaufkommen in der Beratungsstelle des [X.] anhand des von den Beteiligten zur Verfügung gestellten [X.] mit der Inanspruchnahme der geförderten Einrichtungen verglichen hat. Es ist sachgerecht, für die Bestimmung des Personalbedarfs auf den Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit abzustellen. Die Vergleichsbetrachtung stößt auch nicht deshalb auf Bedenken, weil der Kläger keine Beratungsbescheinigungen ausstellt und nicht als Konfliktberatungsstelle im Rechtssinne anerkannt ist; denn die Ermittlung der zur Bedarfsdeckung notwendigen Personalstärke für Beratungsstellen nach § 2 SchKG vollzieht sich nach denselben Grundsätzen, wie sie für Beratungsstellen im Sinne der §§ 5 ff. SchKG gelten. Demzufolge kommt es auch nicht zu dem von dem [X.]n besorgten "grenzenlosen" Förderanspruch. Stockt eine Beratungsstelle ihren Personalbestand auf, führt dies nur dann zu einer entsprechenden Anhebung der Förderung, wenn die Stellenerhöhung angemessen ist. Das ist nicht der Fall, wenn es für die Personalaufstockung keinen sachlichen Grund gibt, also insbesondere der Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit unverändert ist.

Die Förderung im Umfang einer halben Personalstelle stellt sich auch nicht als unangemessen dar. Das Oberverwaltungsgericht durfte bei der Auswertung des von dem [X.]n beigebrachten [X.] zugrunde legen, dass dessen Förderpraxis an § 4 Abs. 2 SchKG und dem darin genannten Maßstab der Angemessenheit ausgerichtet war. Dafür sprach überdies, dass der [X.] die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten hatte. Es unterliegt daher keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht auch bei dem Kläger den Ansatz einer halben Personalstelle für gerechtfertigt erachtet hat; denn nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen wiesen verschiedene Beratungsstellen, die der [X.] im Umfang einer halben Stelle oder darüber hinaus gefördert hat, eine vergleichbare Auslastung auf wie die Beratungsstelle des [X.]. Ohne Erfolg wendet der [X.] ein, die Beratungsstelle des [X.] sei wegen dauerhaft geringer Nachfrage personell überbesetzt gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine dahingehende Feststellung nicht getroffen. Der [X.] sieht darin zwar ein Ermittlungsdefizit; sein Vortrag genügt aber insoweit nicht den Darlegungsanforderungen einer Aufklärungsrüge (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es bleibt dem [X.]n vorbehalten, seine Förderpraxis zu überprüfen und die Bemessung der notwendigen Personalausstattung einheitlich auf die Grundlage eines neuen Berechnungsschlüssels zu stellen.

4. Der Einräumung einer - nur vorsorglich beantragten - Stellungnahmefrist für den [X.]n zu dem [X.] des [X.] vom 23. Juni 2015 bedurfte es nicht. Es dürfte sich im Wesentlichen schon nicht um Vorbringen handeln, das als inhaltlich neu einzustufen ist. Jedenfalls ist aus diesem [X.] kein neuer entscheidungserheblicher Vortrag zum Nachteil des [X.]n berücksichtigt worden. Das gilt auch für die Argumentation des [X.], sein Förderanspruch könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass der entsprechende Beratungsbedarf bereits durch die vom [X.] geförderten Beratungsstellen des Vereins ... gedeckt sei. Hierauf kam es für die Revisionsentscheidung nicht an, weil in dem in Rede stehenden Versorgungsbereich [X.] keine solche Beratungsstelle zur Verfügung stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 4/14

25.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Dezember 2013, Az: OVG 6 B 51.12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 3 C 4/14 (REWIS RS 2015, 9127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9127

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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