VG Ansbach, Entscheidung vom 01.06.2021, Az. AN 17 E 21.00860

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Gegenstand

Antrag des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen die Behörde auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die im Genehmigungsfreistellungsverfahren bauende Beigeladene, Anspruch des Antragstellers als Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten folgt nicht aus jedem erdenklichen Rechtsverstoß, vielmehr muss die verletzte Norm nachbarschützenden Charakter haben, Kein Anspruch des Nachbarn auf die Wahl des korrekten Verfahrens (hier Genehmigungsfreistellungsverfahren oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben unter Umständen schlechter sind als gegen ein genehmigtes. Maßgeblich ist allein, ob er durch das Bauvorhaben materiell in seinen Rechten verletzt wird, Im Grundsatz kein Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan, Die Regelung im Bebauungsplan, dass entsprechend Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. die Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO a.F. gelten und sich gegenüber dem grundsätzlichen Vorrang des Bauplanungsrechts durchsetzen sollen, ist als dynamische Verweisung auch auf zukünftige Änderungen des Abstandsflächenrechts zu verstehen und diesen gegenüber keine abweichende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, Im einstweiligen Rechtsschutz als summarischem Verfahren ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich die Wirksamkeit von Bebauungsplänen zugrunde zu legen, außer wenn ein zur Wirksamkeit des Bebauungsplans führender Fehler offensichtlich ist und gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestehen, Bei einem nahezu vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO nicht mehr gewahrt. (Anschluss an BVerwG, U.v. 20.1.2021 – 4 CN 7/19 – juris Rn. 29; U.v. 7.9.2017 – 4 C 8/16 – juris Ls, Rn. 8 ff.; U.v. 8.11.2004 – 4 BN 39/04 – juris Rn. 22). Eine so vorgenommene Festsetzung ist ein nicht nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlicher „Ewigkeitsfehler“ und führt in der Regel zur Gesamtnichtigkeit des qualifizierten Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 7.9.2017 – 4 C 8/16 – juris Rn. 11; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 27; B.v. 8.8.1989 – 4 NB 2/89 – NVwZ 1990, 159 Ls. 2), Die Umdeutung („Auswechseln“) der Gebietsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht an Stelle der plangebenden Gemeinde ist unzulässig (offen gelassen), Verletzung des Rücksichtnahmegebots (verneint) bei etwa 9 m hohem, dreistöckigem Mehrfamilienhaus mit Flachdach, welches etwa 20 m vom Wohnhaus und etwa 7 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt ist, In Verpflichtungskonstellationen ist der für die Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Rechtsänderungen sind daher zu beachten, auch wenn sie zulasten des Antragstellers (und Klägers) gehen


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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AN 17 E 21.00860

01.06.2021

VG Ansbach

Entscheidung

Sachgebiet: E

Zitier­vorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 01.06.2021, Az. AN 17 E 21.00860 (REWIS RS 2021, 5353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5353

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Referenzen
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Zitiert

4 C 7/17

4 CN 7/19

4 C 8/16

4 CN 7/10

4 CN 3/14

4 C 5/12

1 B 216/14

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