Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. VIII ZR 271/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3095

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Juni 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 138 [X.], 249 Ha BGB a.F. §§ 504 ff.

Zur Nichtigkeit eines ein Vorkaufsrecht vereitelnden Vertrages und zu Grund und Höhe einer daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung.
[X.], Urteil vom 15. Juni 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2004 wird [X.]. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen Vereite-lung ihres [X.] an der von ihnen bewohnten Mietwohnung. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einem Anwesen in [X.], [X.]straße 95. Für dieses Anwesen liegt eine Teilungserklärung vom 20. Dezember 1992 vor. Die Wohnung der Kläger ist im Teilungsplan mit der Nummer 14 gekennzeichnet. Von dem insgesamt 16 Wohnungen und drei Ga-ragen umfassenden Objekt wurden mit notariellem Vertrag vom 12. August 1998 13 Wohnungen und das Sondernutzungsrecht an den drei Garagen von den Beklagten an die Firma [X.] verkauft. Mit Schreiben des [X.] 3 - denden Notars vom 3. September 1998 wurden die Kläger davon in Kenntnis gesetzt. Der beigefügten auszugsweisen Kopie des Kaufvertrages war zu [X.], daß sich der Gesamtpreis auf 2.650.000 [X.] und der Preis für die Wohnung [X.] auf 380.000 [X.] beläuft. Die weitere Preisgestaltung war der Kopie nicht zu entnehmen. Mit jeweiligen Schreiben vom 30. Oktober 1998 an die beiden Beklagten teilten sowohl die Klägerin zu 1 als auch der Kläger zu 2 mit, jeweils von dem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, wobei der Kaufpreis nach § 508 BGB a.F. anteilig zu bestimmen sei. Die Kläger ließen die Aus-übung des [X.] erneut und gemeinsam durch einen Notar beurkun-den. Die Urkunde wurde mit Anschreiben vom 17. Dezember 1998 an die [X.] zugestellt. In diesem Anschreiben gingen die Kläger von einem anteili-gen Wert der Wohnung von 200.000 [X.] aus. Ausweislich des notariellen Kaufvertrages waren die Beklagten auf das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 570 b BGB a.F. hingewiesen worden. Darauf hatten sie im Rahmen der Beurkundung erklärt, bezüglich der Wohnungen Nr. 3, 4, 5, 11 und 12 bestehe kein Vorkaufsrecht, da insoweit bereits vor [X.] der Mietverträge Wohnungseigentum gebildet worden sei. Für diese Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 454,37 qm betrug der Gesamtpreis 240.000 [X.]. Weiter erklärten die Beklagten, für die Wohnungen Nr. 2, 6, 8, 9, 13, 14, 15 und 16 bestehe jeweils ein Vorkaufsrecht. Für diese Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 602,91 qm wurden Einzelkaufpreise vereinbart, die in der Summe 2.410.000 [X.] ausmachen. Für die Wohnung [X.] mit 82,3 qm wurden 380.000 [X.] vereinbart. Unter "[X.] Verschiedenes" heißt es in dem notariellen Kaufvertrag: "Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der ihm zugrunde-liegenden Teilungserklärung aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übri-- 4 - gen Vereinbarungen nicht berührt. Die etwaige nichtige oder un-wirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und
Zwecke dieses Vertrages entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen." Mit ihrer Klage haben die Kläger 180.000 [X.] Schadensersatz wegen Vereitelung des [X.] geltend gemacht und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Folgeschäden begehrt. Sie haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein Schadensersatzanspruch zu, der sich aus der Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Einzelpreis von 380.000 [X.] und dem anteiligen Wert der Wohnung von 200.000 [X.] er-rechne. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 25. Juni 2003 verurteilt, an die Kläger 27.911,42 • (= 54.590 [X.]) nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurück-gewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ge-gen dieses Urteil führte zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung, weil es keinen Tatbestand enthielt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin erneut zur Zahlung von 27.911,42 • verurteilt. Mit der auch gegen dieses Urteil vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: - 5 - Die Kläger hätten gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 325 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von 27.911,42 • wegen Vereitelung ei-nes [X.]. Das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schuldverhältnis folge aus § 570 b BGB a.F. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Bei dem vorliegenden Verkauf der streitgegen-ständlichen Wohnung handele es sich um einen Erstverkauf. Das Vorkaufsrecht sei von den Klägern wirksam ausgeübt worden. Die Ausübung habe nicht unter einer Bedingung gestanden. Beim Verkauf mehrerer Wohnungen im Paket sei die Vereinbarung eines besonders hohen Einzelpreises für eine bestimmte Wohnung dem Mieter gegenüber unwirksam. Dieser könne die Wohnung nach dem nach § 508 BGB a.F. zu bemessenden anteiligen Kaufpreis erwerben. Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, die Ausübung des Vorkaufs-rechtes sei formal unwirksam, weil dies in zwei getrennten Schreiben erfolgt sei. Es habe kein Zweifel daran bestanden, daß das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich habe ausgeübt werden sollen, denn bei den Klägern handele es sich um Ehe-gatten, die auch gemeinschaftlich Mieter der Wohnung seien. Das den Klägern zustehende Vorkaufsrecht sei durch den Verkauf der von den Klägern bewohnten Wohnung [X.] an die Firma [X.] verei-telt worden. Infolge der Veräußerung der Wohnung sei den Beklagten die Erfül-lung des Vorkaufsrechts der Kläger unmöglich geworden. Die Vereitelung des Vorkaufsrechts habe zur Folge, daß die Beklagten die Kläger so stellen [X.], als wäre das Vorkaufsrecht ordnungsgemäß verwirklicht worden. Der Schaden der Kläger liege in der Differenz zwischen dem Wert der Wohnung [X.] und dem im Rahmen des erfolgten Verkaufs tatsächlich auf die Wohnung entfallenden anteiligen Kaufpreis. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, für die Wohnung [X.] sei ein Einzelpreis von 380.000 [X.] wirksam vereinbart worden. Die vorliegende - 6 - Preisgestaltung sei als sittenwidrig einzustufen. Es seien keine wirtschaftlich, steuerlich oder sonst vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründe für eine ent-sprechende Preisgestaltung ersichtlich. Die Preisgestaltung habe einzig dem Zweck dienen sollen, bei diesen Wohnungen die Ausübung des Vorkaufsrech-tes dadurch zu vereiteln, daß nur für diese Wohnungen überhöhte Einzelpreise vereinbart worden seien, die dem Marktwert nicht entsprächen und einen Kauf wirtschaftlich unsinnig erscheinen ließen. Das habe das eingeholte [X.] bestätigt. Auch der Zustand der Wohnungen widerspreche der Preisgestaltung. Die im Paket zu 240.000 [X.] verkauften fünf Wohnungen seien tendenziell besser ausgestattet als die mit einem Vorkaufsrecht belaste-ten Wohnungen. Da die Einzelpreisvereinbarung unwirksam sei, bemesse sich der ersatz-fähige Schaden anhand der Differenz des Verkehrswertes und des nach § 508 BGB a.F. zu ermittelnden anteiligen Kaufpreises. Der Verkehrswert der [X.] liege nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bei 265.000 [X.]. Der Gesamtwert des Kaufgegenstandes einschließlich der Gara-gen betrage 3.339.500 [X.]. Der Anteil der Klägerwohnung am Gesamtwert betrage deshalb gerundet 7,94 %. Mithin entfalle auf die Wohnung ein anteiliger Kaufpreis von 210.410 [X.] (= 7,94 % aus 2.650.000 [X.]). Der den Klägern zu ersetzende Schaden betrage deshalb 54.590 [X.] (Differenz zwischen Wert und anteiligem Kaufpreis). Schließlich stehe den Klägern ein Zahlungsanspruch gegen die [X.] auch gemäß § 826 BGB zu. Den Klägern sei der dargelegte [X.] worden. Dies sei erfolgt durch die von den Beklagten vorsätzlich gewählte - sittenwidrige - Vertragsgestaltung, die darauf abgezielt habe, die wirksame Geltendmachung des Vorkaufsrechts zu vereiteln. Den Beklagten sei bewußt gewesen, daß der anteilige Kaufpreis der Wohnung [X.] im Paket mit den - 7 - weiteren verkauften Wohnungen niedriger gelegen habe als deren Verkehrs-wert. I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 325 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von 27.911,42 •, weil den Beklagten die ihnen obliegende Leistung, den Klägern das Eigentum der Wohnung [X.] zu verschaffen, infolge eines Umstandes, den die Beklagten zu vertreten haben, unmöglich geworden ist. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den [X.] ein Vorkaufsrecht gemäß § 570 b BGB a.F. zustand, das sie [X.] ausgeübt haben. Es ist innerhalb von zwei Monaten gemäß § 510 Abs. 2 BGB a.F. ausgeübt worden. Die Schreiben der Kläger an die Beklagten, in [X.] sie mitteilen, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, datieren vom 30. Oktober 1998 und nicht, wie im Berufungsurteil offenbar unrichtig an-gegeben, vom 30. November 1998; hierauf hat die Revision zu Recht hingewie-sen. Einer notariellen Beurkundung bedurfte es nicht ([X.] 144, 357 BGB). Mit der Ausübung des [X.] ist entsprechend § 505 Abs. 2 BGB a.F. ein Kaufvertrag zwischen den Parteien über die von den Klägern gemietete Wohnung [X.] zustande gekommen unter den Bestimmungen, die die [X.] mit der Firma [X.] vereinbart haben mit Ausnahme des [X.] von 380.000 [X.]. Die Vereinbarung dieses Einzelkaufpreises hält das Berufungsgericht zutreffend für sittenwidrig. Nichtig gemäß § 138 BGB sind solche das Vorkaufsrecht vereitelnde Verträge, die durch ihren Gesamt-charakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der - 8 - Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, daß sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem [X.] Schaden zuzufügen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1963 - [X.], [X.], 540 unter 2). Das Be-rufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, die Preisges-taltung habe einzig dem Zweck dienen sollen, die Ausübung des Vorkaufsrech-tes dadurch zu vereiteln, daß ein überhöhter Einzelpreis vereinbart und den Klägern dadurch Schaden zugefügt werden sollte. 2. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung führt die Sit-tenwidrigkeit der [X.] über den Kaufpreis nicht zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 139 BGB. Der Kaufvertrag vom 12. August 1998 enthält unter "[X.] Verschiedenes" eine salvatorische Erhaltens- und Ersetzungsklausel. Solche Klauseln besagen nicht, daß die von dem [X.] nicht [X.] erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen als wirksam behan-delt werden sollen. Sie enthalten vielmehr nur eine Bestimmung über die Vertei-lung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vor-zunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Während bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltensklausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die ent-sprechende Pflicht, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - eine solche Klausel vereinbart ist, denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will ([X.], Urteil vom 24. September 2002 - [X.], [X.], 347). Die Beklagten haben aber nicht dargelegt, daß mit der Einzelpreisvereinbarung der [X.] stehen und fallen sollte. Dagegen, daß die Parteien den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ohne die Zuordnung eines Kaufpreisanteils von 380.000,-- [X.] für die Wohnung [X.] nicht geschlossen hätten, spricht insbe-- 9 - sondere, daß trotz des Wegfalls der Einzelpreisvereinbarung für diese [X.] der Gesamtpreis unverändert bleibt. 3. Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die den Beklagten obliegende Leistung, den Klägern das Eigentum an der Wohnung [X.] zu verschaffen, unmöglich ge-worden ist. Der objektiven Unmöglichkeit steht gemäß § 275 Abs. 2 BGB a.F. das Unvermögen gleich. Hat der Schuldner die geschuldete Sache einem [X.] übereignet, ist die Leistung allerdings nicht schon deswegen unmöglich, weil der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, daß der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann. Solange dagegen die Möglichkeit besteht, daß der Dritte dem Schuldner die Verfügungsmacht wieder einräumt oder der Verfügung zustimmt, steht sein Unvermögen nicht fest. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unmöglichkeit der Leistung ergibt, richtet sich nach den allge-meinen Regeln. Ist die Unmöglichkeit - wie bei einem Anspruch nach § 325 BGB a.F. - anspruchsbegründende Voraussetzung, wird es dem Gläubiger [X.] nicht möglich sein, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß ein Rückerwerb des geschuldeten Gegenstandes durch den Schuldner [X.] ist. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Tatsachen beruhen [X.] auf den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Schuldners zum Erwerber, die dem darlegungsbelasteten Gläubiger regelmäßig nicht oder nicht ausreichend bekannt sind, während der Schuldner hierzu aus eigener Kenntnis ohne weiteres näher vortragen kann. In diesen Fällen hat der Bundes-gerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Weiterveräuße-rung die Unmöglichkeit indiziert, sofern der Schuldner nicht darlegt, daß er zur Erfüllung willens und in der Lage ist ([X.] 141, 179, 181, 182). - 10 - Die Beklagten haben die Wohnung [X.] an die Firma [X.] veräußert. Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen dazu, daß sie zur Erfüllung des durch die Ausübung des [X.] zustande gekommenen Kaufvertrages willens und in der Lage sind, hat die Revision nicht aufgezeigt. Das Unvermögen der Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrages ist somit indi-ziert. 4. Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß die Kläger im Rahmen ihres Anspruchs auf Ersatz des positiven Interesses verlangen können, so gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn die [X.] den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt, das heißt ihnen die verkaufte Eigentumswohnung übereignet hätten (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 1980 - [X.], [X.], 1742 unter II). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Scha-densberechnung. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit Eintreten der Haftungsvoraussetzungen in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der bei-derseitigen Leistungsverpflichtungen ein einseitiges, am [X.] ausgerichtetes Abrechnungsverhältnis tritt, bei dem die gegenseitigen [X.] nur noch unselbständige Rechnungsposten sind ([X.], Urteil vom 24. September 1999 - [X.], NJW 1999, 3625 unter [X.]). Es ist deshalb ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen. Der tatsächlichen Vermögensent-wicklung ist die Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung gegen-überzustellen. Nur die Differenz beider Vermögenslagen kann Gegenstand des Schadensersatzanspruches sein ([X.], Urteil vom 24. September 1999 aaO). Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb den Schaden der Kläger in der [X.] zwischen dem Verkehrswert der Wohnung [X.] und dem im Rahmen des erfolgten Verkaufs tatsächlich auf die Wohnung entfallenden anteiligen - 11 - Kaufpreis gesehen. Daß das Vorkaufsrecht des § 570 b BGB a.F. bezweckt, den Schutz der Mieter vor spekulativen Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und deren Veräußerung an Dritterwerber zu verstärken (vgl. [X.]/Sonnenschein, BGB, Bearb. 1997, § 570 [X.]. 5 bis 7), be-schränkt den Umfang eines Schadensersatzanspruches gemäß § 325 Abs. 1 BGB a.F. entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht auf den Schaden, den er im Falle einer Verdrängung aus der gemieteten Wohnung er-leidet. Der Schutz des Mieters wird durch § 570 b BGB a.F. in der Weise reali-siert, daß er bei Eintritt des [X.] einen Kaufvertrag zwischen sich und dem Verkäufer zustande bringen kann. Hiervon zu unterscheiden sind die Fol-gen, die die Verletzungen von aus diesem Kaufvertrag folgenden Pflichten nach sich ziehen. Nach allgemeinem Schuldrecht ist für die Nichterfüllung eines Kaufvertrages Ersatz in Höhe des [X.]s zu leisten, das hier in der Differenz zwischen dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an dem [X.], mithin 210.410,-- [X.], und dem Wert der Wohnung von 265.000,-- [X.] besteht; diese Differenz beläuft sich daher auf den vom [X.] zugesprochenen Betrag. 5. Entgegen der Rüge der Revision ist schließlich auch keine Abzinsung vorzunehmen für einen Zeitraum "bis zur gedachten Veräußerung der [X.]" durch die Kläger. Bei einer konkreten Schadensberechnung - wie im vor-liegenden Fall - bedarf es nicht der Festlegung eines bestimmten Stichtages, vielmehr sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des [X.] - 12 - Umstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in die Schadensberechnung einzubeziehen ([X.], Urteil vom 18. Januar 1980 - [X.], [X.], 1742). So ist das Berufungsgericht verfahren.
[X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 271/04

15.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. VIII ZR 271/04 (REWIS RS 2005, 3095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3095

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 137/02 (Bundesgerichtshof)


V ZR 127/02 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 250/05 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 51/14 (Bundesgerichtshof)

Vereitelung des Mietervorkaufsrechts: Unterlassene Unterrichtung durch Vermieter; Schadenersatzanspruch bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach Kenntniserlangung


VIII ZR 51/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.