Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. V ZB 112/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12350

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140318BVZB112.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 112/17
vom

14. März
2018

in dem selbständigen Beweisverfahren

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März
2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
und
die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 28. April 2017 und des [X.] vom 13. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
3.000

.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Wie der Senat nach Erlass des [X.] entschieden hat, setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen [X.] über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschluss-fassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (Senat, Beschluss vom 14.
März 2018 -
V [X.]/17).
1
-
3
-
Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können danach keinen Bestand haben; sie sind
aufzuheben. Die Sache ist
nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückzuverweisen;
aufgrund mangelnder Vorbefassung der Wohnungseigentümer darf der Antrag nicht erneut verworfen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Von einer weiteren Begründung
wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-gesehen.
[X.]
[X.]
Weinland

Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2016 -
2 H 1/16 WEG -

LG [X.], Entscheidung vom 28.04.2017 -
11 [X.]/16 -

2
3

Meta

V ZB 112/17

14.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. V ZB 112/17 (REWIS RS 2018, 12350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12350

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