Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.02.2019, Az. 1 BvQ 9/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 10380

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, www.bverfg.de). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das [X.] wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).

3

Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Antragstellerin den amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. März 2016 mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen wollte, wäre eine solche wegen Verfristung unzulässig. Sollte die Beschwerdeführerin die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens beanstanden wollen, mangelt es am Vortrag zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität. Die Nutzung der einfachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe gemäß §§ 155b, 155c FamFG wird nicht dargelegt. Im Hinblick auf das Vorbringen, im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren sei zu Unrecht von der Vaterstellung des dortigen Antragstellers ausgegangen worden, verhält sich die Antragsbegründung nicht ausreichend zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung von ihrem früheren Ehemann.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 9/19

13.02.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.02.2019, Az. 1 BvQ 9/19 (REWIS RS 2019, 10380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10380

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