4. Kammer | REWIS RS 2025, 1374
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsaufsichtliche Beanstandung, Verpflichtung der Gemeinde zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen bei der gesplittenen Abwassergebühr im Rahmen der Gebührenkalkulation für den nachfolgenden Bemessungszeitraum
Sie müssen angemeldet sein, um diese Entscheidung auf REWIS einsehen zu können.
Sie können sich ein kostenloses REWIS-Konto erstellen. Mehr hierzu.
Kostenlos
Alle Entscheidungen einsehen.
Nutzen Sie viele zusätzliche Funktionen wie Suchaufträge, Benachrichtigungen etc.
Wir nutzen Ihre Mailadresse nicht zu Werbezwecken.
Einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsaufsichtliche Beanstandung, Verpflichtung der Gemeinde zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen bei der gesplittenen Abwassergebühr im Rahmen der Gebührenkalkulation für den nachfolgenden Bemessungszeitraum
Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
Meta
03.03.2025
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 03.03.2025, Az. AN 4 S 25.248 (REWIS RS 2025, 1374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 1374
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 S 1504/18 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)
Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung; Berücksichtigung von Kursverlusten und Gebührenausgleichsrückstellungen; Verwaltungskosten
Disziplinarklage, Ehrenamtlicher erster Bürgermeister, Kürzung des Ruhegehalts, Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf …
Verpflichtung zur Zahlung von Abwassergebühren
Eilantrag einer Standortgemeinde gegen eine auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für eine Unterkunft für Flüchtlinge …
Pflicht zur Abgabe von Wassergebühren