Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 4 StR 364/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8996

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ÄRZTE SEXUELLER MISSBRAUCH SEXUALSTRAFRECHT

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Gegenstand

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses: Anvertraut-sein bei Vorsorgeuntersuchung; sexuelle Handlung bei gynäkologischer Untersuchung


Leitsatz

1. Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein.

2. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass fünf Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es angeordnet, dass als Kompensation für eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung vier Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Seine Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

2

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte, ein Frauenarzt, in der [X.] zwischen dem 22. November 2011 und dem 22. Dezember 2011 im Behandlungsraum seiner Praxis in 25 Fällen an verschiedenen Patientinnen Untersuchungen des Genitals vor, wobei er bei vaginalen [X.] auch einen Finger in die Scheide der Patientinnen einführte. Dabei fertigte er ohne Kenntnis und Zustimmung der jeweiligen Patientinnen digitale Bilder und Videoaufnahmen an, die den entblößten Genitalbereich der auf einem gynäkologischen Stuhl mit gespreizten Beinen sitzenden Frauen während der Untersuchungshandlungen zeigten. Die Aufnahmen fertigte er mit einer Kamera, die er in der Auffangschale des gynäkologischen Stuhls platziert hatte, sowie mit einer als Kugelschreiber getarnten Kamera, die sich in der Brusttasche seines [X.] befand. Zudem stellte er den gynäkologischen Stuhl in einer Weise ein, die es den Patientinnen erschwerte, den Angeklagten während der Untersuchungen zu beobachten. Dies ermöglichte ihm zugleich, ungestört und aus seiner Sicht bessere Aufnahmen fertigen zu können. Die Erstellung der Bilder und Videoaufnahmen war allein sexuell motiviert.

3

Die [X.] hat sich bei seiner Überzeugungsbildung maßgeblich auf das für glaubhaft erachtete Geständnis des Angeklagten gestützt. Dieser hatte unter anderem angegeben, dass er die Untersuchungen selbst aus medizinischen Gründen vorgenommen und nie entgegen der ärztlichen Kunst durchgeführt habe.

4

Die [X.] hat die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB auch in den Fällen verwirklicht sei, in denen der Angeklagte lediglich Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen habe, weil auch in diesen Fällen ein schützenswertes Vertrauensverhältnis entstanden sei. Die konkreten Untersuchungshandlungen und die zu sexuellen Zwecken gefertigten Aufnahmen seien einheitlich als sexuelle Handlung zu bewerten. Von einer Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB hat das [X.] mit Blick auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung abgesehen.

II.

5

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in 25 Fällen weist keinen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

6

1. Die Annahme des [X.]s, bei den Geschädigten habe es sich auch dann um Personen gehandelt, die dem Angeklagten im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut waren, wenn er lediglich Vorsorgeuntersuchungen vornahm, ist nicht zu beanstanden.

7

a) Nach der Rechtsprechung ist eine Person dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des [X.] entgegennimmt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet. Das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis muss auch nicht von einer solchen – zumindest beabsichtigten – Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit entstehen kann, die es dem Opfer zusätzlich zu der mit einem derartigen Verhältnis allgemein verbundenen Unterordnung unter die Autorität des [X.] und die damit einhergehende psychische Hemmung hinaus erschwert, einen Abwehrwillen zu bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20, Rn. 26 f.; Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16, [X.]St 61, 208, 215; Urteil vom 1. Dezember 2011 – 3 [X.], [X.], 440, 441 [„Routineuntersuchung“]; Urteil vom 14. April 2011 – 4 [X.], [X.]St 56, 226, 230 mwN).

8

b) Danach kann auch eine Vorsorgeuntersuchung, die als solche nicht auf die Behandlung einer Gesundheitsstörung gerichtet ist, sondern nur der Früherkennung von Krankheiten dient (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 192 Rn. 48), den Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB erfüllen.

9

Der Gesetzeswortlaut lässt diese Auslegung zu. „Wegen“ (synonym: infolge, auf Grund, aber auch: in Hinsicht auf; [X.], [X.], [X.]) einer körperlichen Krankheit vertraut sich einem Arzt zur Beratung, Behandlung oder Betreuung auch derjenige an, der das Vorliegen einer körperlichen Krankheit nur allgemein besorgt, etwa weil er aufgrund des Vorhandenseins bestimmter allgemeiner Risikofaktoren (Alter, Vorerkrankungen, zurückliegende riskante Lebensweisen) damit rechnet, ein erhöhtes Krankheitsrisiko zu haben, und deshalb vorbeugend ärztlichen Rat sucht. Gleiches gilt, wenn sich jemand zu einem Arzt begibt, weil ihm dies von diesem selbst oder auch seiner Versicherung aus Gründen der Krankheitsprävention nahegelegt wird.

Die Gesetzesmaterialien und eine daran anknüpfende am Gesetzeszweck orientierte Auslegung sprechen für die Annahme, dass auch sexuelle Übergriffe des Behandlers oder Beraters bei Vorsorgeuntersuchungen vom Schutzzweck der Norm erfasst sein sollen. Danach ging es dem Gesetzgeber bei der Neufassung des § 174c StGB insbesondere darum, den Missbrauch der durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begründeten Vertrauensstellung und des sich daraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Kontakten unter Strafe zu stellen (vgl. BT-Drucks. 13/8267, [X.]; vgl. auch BT-Drucks. 15/350, S. 16; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16, [X.]St 61, 208, 215; Urteil vom 1. Dezember 2011 – 3 [X.], [X.], 440, 441; Urteil vom 14. April 2011 – 4 [X.], [X.]St 56, 226, 230; siehe auch Urteil vom 4. April 1979 – 3 [X.], [X.]St 28, 365, 367 [zu § 174 StGB aF]). Aus diesem Grunde sollten selbst sexuelle Annäherungen außerhalb konkreter Behandlungstermine oder nach einer „pro-forma“ Beendigung des Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar sein (vgl. BT-Drucks. 13/8267, [X.]). Eine derartige Vertrauensstellung nimmt ein Arzt bei Vorsorgeuntersuchungen in gleicher Weise in Anspruch. Auch in diesen Fällen besteht ein sich daraus ergebendes Abhängigkeitsverhältnis. Soweit angenommen wird, dass durch § 174c StGB zudem das hohe Berufsethos der Heilberufe und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen geschützt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 [X.], [X.], 116; offen gelassen in [X.], Urteil vom 14. April 2011 – 4 [X.], [X.]St 56, 226, 231), trifft dies auf Vorsorgeuntersuchungen ebenfalls zu.

2. Die Manipulationen des Angeklagten an den Genitalen seiner Patientinnen waren auch sexuelle Handlungen im Sinne des § 174c Abs. 1, § 184h Nr. 1 StGB. Dabei ist es unter den hier gegebenen besonderen Umständen ohne Bedeutung, ob zugunsten des Angeklagten und damit seinen vom [X.] für wahr gehaltenen Angaben folgend davon auszugehen ist, dass bei den von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen die Grenze des medizinisch Erforderlichen nicht überschritten wurde.

a) Für den Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des Dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend; das Merkmal ist erfüllt, wenn das Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2016 – 3 [X.], NJW 2016, 2049; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 [X.], NJW 2014, 3737 Rn. 17 jeweils mwN). Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 13; Urteil vom 29. August 2018 – 5 [X.], NStZ-RR 2018, 341, 342; Beschluss vom 13. März 2018 – 4 [X.], [X.]St 63, 98 Rn. 35; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16 Rn. 7; Urteil vom 21. September 2016 – 2 [X.], [X.], 43 f.; Urteil vom 10. März 2016 – 3 [X.], [X.]St 61, 173 Rn. 6; jeweils mwN).

b) Die Frage ob medizinisch indizierte und regelgerecht ausgeführter Behandlungsmaßnahmen am weiblichen Genital, die zumindest auch mit einer sexuellen Motivation durchgeführt werden, als sexuelle Handlungen ausscheiden, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Bei Berührungen des weiblichen Genitals im Rahmen einer osteopathischen Behandlung durch einen Arzt, dessen [X.] erloschen war, hat der 3. Strafsenat des [X.] das Vorliegen einer sexuellen Handlung nach den allgemeinen Grundsätzen bejaht, weil die Behandlung bereits wegen der fehlenden Erlaubnis nicht regelgerecht gewesen sei und deshalb für ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen kein Anlass bestehe (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 13, 15 mwN auch zum Stand der Rechtsprechung; siehe dazu auch [X.], Urteil vom 16. Januar 1959 – 4 StR 444/58, [X.]St 13, 138, 141 f.).

In der Literatur wird – mit Abweichungen im Detail – überwiegend angenommen, dass de lege artis durchgeführte und medizinisch indizierte gynäkologische Behandlungsmaßnahmen auch dann als neutrale Handlungen anzusehen seien, wenn bei dem Behandler sexuelle Motive mitlaufen. Erfolgt die Behandlung dagegen nicht de lege artis oder fehlt es an einer medizinischen Indikation, soll eine sexuelle Handlung vorliegen (vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., § 174c Rn. 17; dies. in [X.], 3. Aufl., § 184h Rn. 4; [X.]/Roggenbuck in [X.], 12. Aufl., § 184g Rn. 6 [der [X.] muss „überlagern“]; [X.] in [X.], 9. Aufl., § 184h Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 184h Rn. 10; [X.] in BeckOK-StGB, 43. Ed. Stand 1. November 2020, § 184h Rn. 3; [X.] in NK-StGB, 5. Aufl., § 184h Rn. 1). Teilweise werden ergänzend auch die Regeln zum ärztlichen Heileingriff herangezogen (vgl. [X.] in [X.], 3. Aufl., § 174c Rn. 25; Eschelbach in Matt/[X.], StGB, 2. Aufl., § 174c Rn. 16). Nach anderer Ansicht soll auch bei gegebener Indikation und einer Ausführung de lege artis eine sexuelle Handlung vorliegen können, wenn die sexuellen Motive Anlass zu der Handlung waren (vgl. [X.], Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, 2004, [X.]) oder das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens als ein sexualbezogenes Agieren zu verstehen ist (vgl. [X.], Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 108; [X.]., Festschrift für Streng, 2017, [X.], 92; [X.], [X.], 2005, Rn. 21 a.E. [wenn äußerlich eine Bezogenheit auf die sexuelle Bedürfnisbefriedigung erkennbar ist]).

c) Die von dem Angeklagten vorgenommenen Berührungen und Penetrationen der Genitale seiner Patientinnen waren unter den hier gegebenen Umständen nicht regelgerecht und deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen als sexuelle Handlungen im Sinne des § 174c Abs. 1, § 184h Nr. 1 StGB anzusehen, weil die sexuelle Motivation des Angeklagten nicht nur auf die Anfertigung der Bildaufnahmen und [X.] beschränkt blieb, sondern auch die äußere Ausgestaltung der jeweiligen „Untersuchungshandlungen“ in einer Weise mitbestimmte, dass deren Behandlungs- und Untersuchungscharakter durch ihren [X.] überlagert wurde. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die äußere Behandlungssituation für seine sexuellen Zwecke präpariert, indem er eine verborgene Kamera in der Auffangschale des [X.] angebracht und sich selbst mit einer versteckten Kamera im Arztkittel ausgestattet hatte. Für die Durchführung der Untersuchungen wählte er eine vom Üblichen abweichende Stellung des [X.], die es ihm ermöglichte, ungestört Aufnahmen von dem entblößten Genitalbereich seiner Patientinnen und seinen Manipulationen fertigen zu können. Die in dieses [X.] eingebetteten Untersuchungshandlungen waren für den Angeklagten das Material für seine ausschließlich zu sexuellen Zwecken gefertigten digitalen Bilder und [X.].

III.

Die Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar hat die [X.] im Hinblick auf die in den Urteilsgründen angesprochenen Leistungen von Schmerzensgeld „in angemessener Höhe“ an mehrere Geschädigte eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a [X.]. § 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Der [X.] vermag aber auszuschließen, dass die Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hierauf beruht, denn die [X.] hat diesen Umstand mit Gewicht in die konkrete Strafzumessung eingestellt und sehr moderate Strafen ausgesprochen.

Wegen der (weiteren) rechtstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens im [X.] nach Eingang der Akten beim [X.] war noch ein weiterer Monat der erkannten Strafe für vollstreckt zu erklären.

Sost-Scheible     

      

[X.]     

      

Quentin

      

Rommel     

      

Lutz     

      

Meta

4 StR 364/19

02.02.2021

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 19. November 2018, Az: 31 KLs 78/15

§ 174c Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 4 StR 364/19 (REWIS RS 2021, 8996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8996

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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