Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 2 ARs 451/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4587

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[X.]/04 2 AR 7/05 vom 10. März 2005 in dem [X.] gegen

wegen Verdachts der Rechtsbeugung

Antragsteller: P.

[X.].: 40 Js 1072/03 Staatsanwaltschaft [X.].: [X.] 386, 387 und 388/04 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 18. November 2004 - [X.].: [X.] 386, 387 und 388/04 mit Beschluß vom 18. Februar 2005 als unzulässig [X.]. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Beschwerde einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Zwar hat das Schreiben des [X.] vom 22. Februar 2005 dem Senat bei seiner Beschlußfassung nicht vorgelegen. Der Inhalt dieses Schreibens führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung durch den Senat. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des [X.] nachzuprüfen. Der Vortrag des [X.] zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist [X.] für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unan-- 3 - fechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat. [X.]

Roggenbuck

Meta

2 ARs 451/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 2 ARs 451/04 (REWIS RS 2005, 4587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4587

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