Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. AK 20/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 276

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[X.] StE 4/01 - 6AK 20/01vom7. Dezember 2001in dem [X.] Verdachts der Beihilfe zum versuchten [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 7. Dezember 2001gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Die Angeklagte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und befindetsich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des [X.] des [X.] vom 5. Mai 1997 - 2 [X.]/97. Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 22. August 2001 die Fort-dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Auf die-sen Beschluß wird Bezug genommen. Die Untersuchungshaft bleibt auch unterBerücksichtigung des Gutachtens, das Prof. Dr. L. am 21. Oktober 2001über die Glaubhaftigkeit der Angaben des verstorbenen Zeugen K. erstattet hat, aufrechterhalten.Das Gutachten kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, daß einiges für [X.] spräche, daß die Aussagen des Zeugen erkrankungsbedingt ver-- 3 -flscht gewesen sein können, ohne [X.] sich dies fr konkrete Aussagenteiledirekt nachweisen lieûe.Es kann fr die Haftprfung durch den Senat dahinstehen, ob aufgrunddieser vorlfigen Beurteilung bezlich des Vorwurfs der Beihilfe zum ver-suchten Mord nur noch ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wie [X.] Strafsenat des [X.] in seinem [X.] vom9. November 2001 zu Recht ausgefrt hat, rechtfertigt der nicht auf die Aus-sage des Zeugen [X.], in jedem Fall fortbestehende dringendeTatverdacht der Untersttzung einer terroristischen Vereinigung den [X.] der Untersuchungshaft.[X.] Maûnahmen nach § 116 StPO kommen weiterhinnicht in Betracht.Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft r neunMonate hinaus, die auch das mit der Sache [X.] erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist weiterhin mit der [X.] Beschleunigung gefördert worden. Der 6. Strafsenat des [X.] hat alsbald nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. L. die Anklage mit [X.] vom 9. November 2001 zur [X.] -zugelassen und das Hauptverfahren erffnet. Der Beginn der Hauptverhand-lung ist mit den Verfahrensbeteiligten fr die letzte Januarwoche 2002 abge-sprochen worden.[X.] [X.]

Meta

AK 20/01

07.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. AK 20/01 (REWIS RS 2001, 276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 276

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