Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. IV ZR 298/98

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1192

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. September 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 2084Zur Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetz-ten Vermächtnisses im Hinblick auf eine Anrechnung des nach dem Tod des zuerstverstorbenen Ehegatten vom Bedachten empfangenen Pflichtteils.[X.], Urteil vom 26. September 2001 - [X.] - [X.]LG Waldshut-Tiengen- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] vom 26. September 2001für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.] [X.] in [X.] des [X.] vom 17. September 1998 im Kostenpunkt undin seinem Feststellungsausspruch aufgehoben und dasUrteil des [X.] vom 30. De-zember 1997 im Kostenpunkt sowie in seiner Entschei-dung unter Ziffer 1 (betr. Freistellung) rt.Die Klage auf Feststellung einer Freistellungspflicht [X.] wird als unzulssig abgewiesen.Die [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts wegenTatbestand:- 3 -Die [X.] wirft den Beklagten anwaltliche Fehlberatung bei [X.] eines gemeinschaftlichen [X.] vor, das sie am 3. Fe-bruar 1994 zusammen mit ihrem Ehemann [X.] errichtete. [X.] lautet auszugsweise:"Wir ... setzen uns auf das Ableben des [X.] vonuns gegenseitig als Alleinerben ein.Der rlebende Ehegatte von uns soll frei r den Nachlaß nachAbleben des [X.] von uns verfkönnen.Ich, [X.] ..., habe aus erster Ehe ... eine Tochter und zwarCornelia ... Diese Tochter soll aus dem [X.] [X.] einen Betrag in Höhe von 150.000 [X.], wobei Wertmaßstab fr den Geldwert dieses Betrages derMonat Februar 1994 sein soll ...Unsere Tochter [X.] ... soll im rigen Erbin des [X.] dem Ableben des [X.] werden. Sie soll [X.] sein ..., ... den vorerwten Betrag von 150.000 [X.] Anfall der Erbschaft unverzlich auszubezahlen ... "Nach dem Tod des Ehemannes der [X.] am 24. April 1994verlangte dessen Tochter aus erster Ehe den Pflichtteil. Sie erhielt100.000 DM. Die [X.] meint, ihre Tochter msse bei Annahme [X.] als [X.] das [X.] zugunsten ihrer Stieftochterohne Anrechnung dieser Pflichtteilszahlung in voller Höhe erfllen. In-folge eines anwaltlichen Beratungsfehlers sei [X.] worden, fr deneingetretenen Fall des [X.] und einerPflichtteilsforderung der Tochter aus dessen erster Ehe zugunsten dermit dem [X.] beschwerten [X.] eine Verfall- oder An-rechnungsklausel in das Testament aufzunehmen. Die [X.] hat- soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf [X.], daß die Beklagten als Gesamtschuldner die [X.] von- 4 -Ansprchen aus dem [X.] freizustellen haben, soweit die [X.] auf den Pflichtteil der Bedachten nicht auf das zu ihren Gunstenausgesetzte [X.] angerechnet werde.Der Antrag hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision er-streben die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage.[X.] Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Abweisung des Feststel-lungsantrags.1. Das Berufungsgericht lt die Feststellungsklage fr zulssig.Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs.1 ZPO)[X.] Hinblick auf eine Ersatzpflicht wegen anwaltlicher Fehlbera-tung angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und demgewlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahr-scheinlich sei ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1995 - [X.] -NJW 1996, 1062 unter [X.]). Im vorliegenden Fall sei anzunehmen,[X.] die [X.] die Klrirleben werde. Nachdem sich [X.] bei Erhalt des vterlichen Pflichtteils geweigert habe, aufdas ihr zugedachte [X.] zu verzichten, sei auch [X.], [X.] sie das [X.] beim Tod der [X.] geltendmachen [X.] -Die Feststellungsklage sei auch [X.]. Der [X.] stehe [X.] aus positiver Vertragsverletzung des [X.] zu. [X.] ihr Ehemtten dem sie beratenden Beklagten zu 1) deutlichgemacht, [X.] die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe [X.] dem Verms [X.] 150.000 DM wertgesicherterhalten solle, nicht mehr und nicht weniger. Dieses [X.] habeentfallen sollen, falls die Bedachte ihren Pflichtteil nach dem Vater for-dere. Der Wille der [X.] und ihres Ehemannes sei dahin gegangen,[X.] eine Zahlung, die die Bedachte auf den vterlichen Pflichtteil er-halte, auf das beim Tod des [X.] zu erfllende [X.] jedenfalls angerechnet werden msse. Der Beklagte zu 1) habe eineAnrechnungsklausel im Testament nur deshalb nicht fr erforderlich ge-halten, weil er irrig davon ausgegangen sei, die Tochter des Ehemannesaus dessen erster Ehe kmû § 2307 Abs.1 BGB ohnehin nurentweder den Pflichtteil oder das [X.] fordern. Dabei habe erden eingetretenen Fall nicht bedacht, in dem der [X.] dem Tod des [X.] nicht mit dem erst auf den Tod der [X.]ausgesetzten [X.] zusammentrifft. Die [X.] ks Ver-mchtnis auch nicht durch ein zustzliches Testament beschrken. [X.] unter Lebenden frei r den Nachlaû verf. Sie sei [X.] das [X.] zugunsten der Stieftochter [X.] § 2271 Abs. [X.] gebunden, weil es mit der Einsetzung der [X.] als Alleinerbinihres Ehemannes wechselbezlich sei.2. Dagegen wendet sich die Revision mit [X.] 6 -a) Das Berufungsgericht hat [X.], das Testament im [X.] auszulegen, ob sich die Anrechnung des ausgezahlten Pflichtteilsauf das [X.] nicht bereits aus dem Sinn des [X.] ergibt.Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen [X.] kommt esauf den Willen beider Ehegatten an. Entscheidend ist jedoch nicht [X.]; die Auslegung darf auch nicht am buchstlichenSinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist zu fragen, was die [X.] ihren Worten haben sagen wollen ([X.], Urteil vom [X.] - NJW 1993, 256 unter 2). Das Berufungsgericht stelltrechtsfehlerfrei fest, nach dem Willen der [X.] und ihres [X.] sich dessen Tochter aus erster Ehe auf das ihr beim Tod [X.] zugedachte [X.] anrechnen lassen sollen,was sie mlicherweise bei Vorversterben ihres [X.] als Pflichtteilnach dem Vater erhalte. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderungder [X.] nicht.Sie macht vielmehr geltend, dieser Wille habe im Testament nichteinmal andeutungsweise Ausdruck gefunden ([X.]Z 86, 41, 47). [X.] die Revision mit Recht den Satz des [X.] entgegen, wonachdie Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe "aus dem Erbverm-gen des [X.]" 150.000 DM wertgesichert erhalten solle.Damit sei alles, was der Bedachten aus dem [X.] solle, abschlieûend beschrieben worden. Der Satz sei [X.] zu verstehen, [X.] die Bedachte "nur" jene 150.000 DM aus [X.] des zuletzt versterbenden Ehegatten habe bekommen [X.] 7 -Damit hat der festgestellte Wille der [X.] auch nach [X.] eine hinreichende Sttze im Text des [X.] gefunden.Die Auslegung des [X.] ist zwar Sache des Tatrichters. [X.] Zurckverweisung bedurfte es hier aber nicht, weil der vom Tatrich-ter festgestellte Wille der [X.] auûer Streit steht und neue Ge-sichtspunkte zu der Frage, ob dieser Wille Ausdruck in der [X.] gefunden hat, nicht zu erwarten sind.b) In Anbetracht dieser [X.]auslegung, deren Grundlagenim vorliegenden Verfahren von Anfang an gegeben waren und die auchin Zukunft schwerlich in Frage gestellt werden k, ist jedenfalls [X.] des von der [X.] befrchteten Schadens unwahrschein-lich. Vielmehr kann sich die [X.], wenn sie nach dem Tod der[X.] auf die Erfllung des vollen [X.]ses in Anspruch ge-nommen wird, mit Erfolg darauf berufen, [X.] nach dem Sinn des Testa-ments die 100.000 DM auf das [X.] anzurechnen sind, die [X.] bereits als Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten hat. [X.] es an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten rechtlichen Interessean der alsbaldigen Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten. [X.] der [X.] ist unzulssig.Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 298/98

26.09.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. IV ZR 298/98 (REWIS RS 2001, 1192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1192

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