Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. IX ZB 154/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3518

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 22. April 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 22. April 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.], 2. Zivilkammer, vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist in der ersten Gläubigerversammlung der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter auf Vorschlag der beteiligten [X.]

bank (fortan: Gläubigerin) abgewählt und an dessen Stelle Rechtsan-walt Dr. S. zum Insolvenzverwalter gewählt worden. Rechtsanwalt Dr. S. gehört einer Anwaltssozietät an, welche in der [X.] von 1998 bis 2003 von der Gläubigerin 28 Einzelmandate erhalten hat, von denen im [X.]-punkt seiner Wahl sieben noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall ver-- 3 - tritt ein anderer Sozius der Kanzlei einen Mandanten in einem Verfahren gegen die Gläubigerin.

Die Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen [X.] nach § 57 Satz 3 [X.] gesehen und die Bestellung des Gewählten versagt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 57 Satz 4 [X.]. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Bestellung des in der ersten Gläubigerversammlung gewählten, fachlich geeig-neten Verwalters wegen Interessenkollision mit den Interessen eines Groß-gläubigers nur versagt werden kann, wenn diese "die Qualität hat, die [X.] von der Ausübung seines Amtes ausschließen würde", wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Rechtsbeschwerde benennt auch nur Belegstellen für den weitergehenden Standpunkt, daß die in § 41 ZPO angeführten Ausschlußgründe eines Richters im Rahmen des § 57 Satz 3 [X.] herangezogen werden können, aber nicht abschließend sind (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 57 Rn. 30; [X.], [X.] - 4 - 2000, 1465, 1469; [X.]/[X.], [X.] 2000, 1474, 1479). In der von der Rechtsbeschwerde als Beleg für ihren Standpunkt angeführte Abhandlung von [X.]/[X.] wird ausdrücklich auf die konkrete Art der Verbindung (Dauer, Aktualität, wirtschaftliche Bedeutung) abgehoben, wobei eine durch Tatsachen begründete Gefahr von Interessenkollisionen bereits ausreichen soll (aaO S. 1479). [X.] (aaO S. 1469) läßt neben den [X.], die einer Interessenkollision im Sinne des § 41 ZPO gleichstehen, schon den Anschein einer Interessenkollision im Sinne der Besorgnis der Befangenheit ausreichen.

Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ersichtlich ausgegangen. Die vom [X.] vertretene Auffassung, die Möglichkeit eines Interessen-konflikts auf der Grundlage objektiv gegebener Anhaltspunkte reiche aus, hat auch im übrigen Schrifttum breite Zustimmung gefunden (vgl. z.B. [X.], [X.] 12. Aufl. § 57 Rn. 16 f; [X.], [X.] § 57 Rn. 5).

2. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Vielzahl der von der [X.] des gewählten Insolvenzverwalters in der Vergangenheit übernomme-nen, zum Teil bei seiner Wahl noch nicht abgeschlossenen Mandate die [X.] folgert, welche der Eignung des Gewählten entgegen-steht, beruht dies auf der Würdigung des Einzelfalls und erfordert keine rechts-grundsätzlichen Ausführungen des [X.].

[X.]

Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 154/03

22.04.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. IX ZB 154/03 (REWIS RS 2004, 3518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3518

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.