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PDF anzeigen[X.]/00vom30. November 2000in dem [X.] [X.] hat am 30. November 2000 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 23. März 2000 - 11 U 149/98 "[X.]." - wird nichtangenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 12.874.540 DM.GründeAuf die von der Revision aufgeworfene Frage der [X.] vom 7. Februar 1994 kommt es nicht an.Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstrek-kungsgegenklage ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn der Klägerin gegen-über der von der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem [X.] der grundsätzlich billigere und einfachere Weg der Klauselerinnerung- 3 -(§ 732 ZPO) zur Verfügung gestanden haben sollte. Es kann offenbleiben, obund inwieweit im allgemeinen die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels im [X.] darauf, daß sie mit der [X.] nicht zu überprüfen ist,überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden kann (vgl. zudiesem [X.], 229; [X.], 164, 168 ff; [X.], Urteil vom21. April 1999 - [X.] - NJW-RR 1999, 1080 m.w.N.). Jedenfalls istdiese Frage dann in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, wenn bis [X.] des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung ver-treten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel(Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1988 - [X.] - und vom 20. [X.] - [X.]R ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1und 2).Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler [X.] der Beklagten auf.Rinne[X.] [X.]KapsaGalke
Meta
30.11.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZR 89/00 (REWIS RS 2000, 309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 309
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