Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2018, Az. 26 W (pat) 508/18

26. Senat | REWIS RS 2018, 330

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Zirbelzauber" – Begründungsmangel – ungenügend zwischen den einzelnen Waren differenzierende Begründung – wesentlicher Verfahrensmangel – Aufhebung des Beschlusses – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 027 649.1

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Dezember 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 30. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]zauber

3

ist am 27. September 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 3, 20, 22 und 30 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die folgenden Waren der

5

Klasse 3: Kosmetika; Schönheitsprodukte, nämlich Balsame und Salben; natürliche Öle für kosmetische Zwecke; Öle nicht für medizinische Zwecke; Körperpflegemittel; Tierpflegemittel; ätherische Öle und aromatische Extrakte; Schleifmittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Schneider- und Schusterwachs;

6

Klasse 20: Waren, nicht aus Metall, nämlich Ankerbojen, Schlösser und Schlüssel, Tür-, [X.] und Fensterbeschläge, Ventile, Befestigungsmaterial, Klöppel, Klemmen, Verbindungs- und Anschlussteile, Fächer, Klappen, Haltegriffe und Schienen, Gelenke, Haken und Aufhänger, [X.], Formen und Former, Wimpelhalter, Dübel, Protektoren und Abstützvorrichtungen, Spulen, Verstärkungsmaterialien, Ringe, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Sprungfedern, Stapeladaptoren, Dauben, Pfähle und Masten, Saugnäpfe, Hängebahnen, Anhänger, Spannrollen, Zeltteile, Papiertuchhalter, Tabletts; Statuen, Figuren, Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen, soweit in dieser Klasse enthalten; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Behausungen und Betten für Tiere; unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten, nicht für einen bestimmten [X.] angepasst, nämlich Pflanzenteile; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Leitern und mobile Treppen, nicht aus Metall; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Kissen; Möbel;

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Klasse 22: Ersatzstoffe für rohe textile Fasern; Polster- und Füllmaterialien; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

8

Klasse 30: Fertiggerichte und pikante Snacks, nämlich Snacks auf der Basis von Mais, Getreide, Mehl und Sesam, Kekse und Kräcker, Klöße, Pfannkuchen, Pasta, [X.] und Getreidespeisen, Pasteten und Mehlspeisen, Sandwiches und Pizzas, Frühlings- und Seetangrollen, gedämpfte Brötchen, Tortillaspeisen; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich erkennbar in der Bedeutung „zauberhafte Produkte der [X.]kiefer“. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Zeichen lediglich dahingehend, dass die so gekennzeichneten Waren aus [X.] hergestellt seien oder Produkte der Zirbe als Wirkstoffe enthielten und von zauberhafter Ausstattung seien. Bei der [X.] oder Zirbe handele es sich um eine besondere Pflanzenart der Kieferngewächse, deren Holz verarbeitet werde. Es gebe [X.]produkte als Kissen oder als Füll- und Polstermaterialien. Das aus ihren Nadeln gewonnene ätherische Öl werde zur Geruchsverbesserung eingesetzt, und ihre Samen fänden als Nahrungs- und Genussmittel Verwendung. Die in Klasse 30 angemeldeten Produkte könnten Zirbensamen enthalten oder mit [X.] oder -aroma verfeinert sein. Die übrigen zurückgewiesenen Waren könnten aus [X.] bestehen oder Teile der [X.]kiefer als Wirkstoff nutzen. Der weitere Bestandteil „-zauber“ werde in der Werbesprache vielfach und im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen verwendet, um diese als bezaubernd bzw. zauberhaft anzupreisen. Die Anmelderin könne sich auch nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen, da diese keine Bindungswirkung entfalteten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dass kein Zusammenhang zwischen dem Anmeldezeichen und den beanspruchten Waren bestehe. Der Begriff „[X.]“ bezeichne entweder die Verzierung eines Geländers aus Metall oder sei Bestandteil der Wörter „[X.]drüse“ und „[X.]kiefer“. Die [X.]kiefer werde aber in [X.] und in [X.] nur „Zirbe“ oder „[X.]“ und nicht „[X.]“ genannt. Die Namen der aus ihr hergestellten Produkte begännen daher alle mit dem Bestandteil „Zirben-“, wie z. B. „[X.]“ oder „Zirbenholz“. Wegen des Konsonanten „l“ in der Wortmitte werde das beanspruchte Wortzeichen als melodisch wohlklingender, einprägsamer und unklarer Fantasiebegriff wahrgenommen. Im Übrigen sei eine Vielzahl an Marken mit dem Bestandteil „Zauber“ und einem vorangestellten produktbeschreibenden Element eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten dieser Voreintragungen wird auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22. März 2017 Bezug genommen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

1. Das Verfahren vor dem [X.] leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren differenzierende Begründung gestützt worden ist.

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des [X.] anzusehen ist ([X.], 86, 87 – [X.]). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen ([X.] GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/[X.]; [X.], 952 Rdnr. 9 – [X.]), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen ([X.] a. a. [X.]. 37 – MT&C/[X.]; [X.], 339 Rdnr. 91 – [X.]/[X.]). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.

c) Die Markenstelle hat nur pauschal festgestellt, es gebe [X.]produkte als Kissen oder als Füll- und Polstermaterialien. Das aus den Nadeln der [X.]kiefer gewonnene ätherische Öl werde zur Geruchsverbesserung eingesetzt, und ihre Samen fänden als Nahrungs- und Genussmittel Verwendung. Die in Klasse 30 angemeldeten Produkte könnten Zirbensamen enthalten oder mit [X.] oder -aroma verfeinert sein. Die übrigen zurückgewiesenen Waren könnten aus [X.] bestehen oder Teile der [X.]kiefer als Wirkstoff nutzen. Das Anmeldezeichen Zeichen erschöpfe sich daher in der Bedeutung „zauberhafte Produkte der [X.]kiefer“.

d) Damit hat die Markenstelle es versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss ausreichend zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Denn das Amt hat sich nur unzureichend damit befasst, welchen Aussagegehalt das Anmeldezeichen „[X.]zauber“ im Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren besitzt.

[X.]zauber“ setzt sich aus den beiden Bestandteilen „[X.]“ und „zauber“ zusammen.

aaa) Der Begriff „[X.]“ steht wie die verwandte Form „Zirbe“ für die „[X.]kiefer“ (www.duden.de zum Stichwort [X.]), eine „(im Hochgebirge wachsende) Kiefer mit essbaren Samen und wertvollem Holz“ (www.duden.de zum Stichwort [X.]kiefer). Ihr sehr aromatisch duftendes Holz wird als Möbel- und [X.] verwendet. Die aus dem Holz über lange Zeit ausströmenden Öle mit dem typischen [X.] sollen für einen tiefen und gesunden Schlaf sorgen, weshalb auch Zirbenkissen mit speziell gehobelten Spänen des Zirbenholzes als Füllmaterial hergestellt werden. Zapfen und Samen dienen der Lebensmittelproduktion und der Herstellung von Spirituosen wie [X.] und [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]kiefer).

www.duden.de).

ccc) In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen daher die Bedeutung „Zauberkraft der [X.]kiefer“ oder „magische Wirkung der Zirbe“ zu.

Wie die Senate des [X.] wiederholt festgestellt haben, wird das Wortbildungselement „Zauber“ in Kombination mit einem vorangestellten Begriff zudem in großem Umfang in den unterschiedlichsten Bereichen verwendet, um Produkte oder Dienstleistungen in der Werbung hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Wirkungen als bezaubernd bzw. zauberhaft anzupreisen (vgl. BPatG 24 W (pat) 539/14 – [X.]; 30 W (pat) 39/12 – Fichtenzauber; 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; 27 W (pat) 166/10 – Figurzauber; 30 W (pat) 62/10 – [X.]; 26 W (pat) 43/10 – Küchenzauber; 25 W (pat) 506/10 – Morgenzauber; 26 W (pat) 160/09 – Pfirsich-Zauber; 25 W (pat) 72/09 – [X.]; 24 W (pat) 45/06 – [X.]; 24 W (pat) 250/04 – Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05 – [X.]; 32 W (pat) 154/03 – [X.]; 32 W (pat) 389/95 – Früchtezauber).

bb) Soweit die beschwerdegegenständlichen Waren aus dem Holz oder Inhaltsstoffen der [X.]kiefer hergestellt werden oder ein entsprechendes Aroma aufweisen, werden die mit dem Wortzeichen „[X.]zauber“ gekennzeichneten Waren aus der Sicht der breiten inländischen Verkehrskreise daher werbemäßig als solche angepriesen, die unter Verwendung von [X.], seiner Inhalts- und Wirkstoffe oder Aromen eine zauberhafte Wirkung entfalten sollen. Damit enthält das Anmeldezeichen für diese einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt und keinen betrieblichen Herkunftshinweis.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hätte die Anmeldung Anlass gegeben, folgende Fragestellungen zu erörtern und dazu zu recherchieren:

aaa) Im Hinblick auf die Waren der Klasse 3 „

bbb) Bezüglich der Waren der Klasse 20 „

ccc) Die Markenstelle hat es auch unterlassen, im Detail zu recherchieren, ob die in Klasse 30 beanspruchten Lebens- und Genussmittel unter Verwendung von Inhaltsstoffen der [X.]kiefer oder unter Beigabe von [X.] hergestellt werden. Dies kann zumindest bei den unvermischten Nahrungsmitteln nicht der Fall sein.

e) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem zurückgewiesenen [X.] nicht erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das [X.] zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der [X.] im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem [X.] obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 26 W (pat) 539/17 – [X.]). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst im Jahr 2018 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt.

Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und gegebenenfalls für welche konkreten Produkte der Eintragung des angemeldeten [X.] ein Schutzhindernis entgegensteht.

2. Soweit die Anmelderin eine Vielzahl von Voreintragungen anführt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

b) Die vergleichbaren Wortmarken „Balsamico-Zauber“ (30161564, eingetragen am 9. April 2002), „[X.]“ (30024717, eingetragen am 24. Juli 2000), „Grießbrei-Zauber (30346371, eingetragen am 3. August 2004), „Sahne-Zauber“ (39546119, eingetragen am 15. Dezember 1995) und „[X.]“ (39911868, eingetragen am 14. Dezember 2000) sind im Zeitraum von 1995 bis 2004 eingetragen worden, in dem sich die Rechtsprechung zu den Marken mit dem Bestandteil „Zauber“ noch nicht gefestigt hatte. Die erste Entscheidung des [X.] dazu ist am 8. Dezember 1995 (32 W (pat) 389/95 – Früchtezauber) ergangen, die zweite erst am 2. Februar 2005 (32 W (pat) 154/03 – [X.]) und die beiden nächsten im Dezember 2006 (24 W (pat) 250/04 – Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05 – [X.]).

c) Bei der am 18. März 2014 registrierten Wortmarke „[X.]“ (30 2013 061 556), die zumindest für unvermischte Nahrungsmittel sowie Mineralwässer schutzfähig sein dürfte, kann es sich im Übrigen um eine rechtswidrig vorgenommene Eintragung handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und [X.]). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 [X.] anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.

Meta

26 W (pat) 508/18

17.12.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2018, Az. 26 W (pat) 508/18 (REWIS RS 2018, 330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 330

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