Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. I ZB 23/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 144

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[X.] vom 16. Dezember 2004 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Baseball-Caps
ZPO § 380 Abs. 1, § 91 Abs. 1

a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
b) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer [X.] zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das [X.] ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckent-sprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen.

[X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:

[X.] gegen den [X.]uß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 2. August 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.297 • fest-gesetzt.

Gründe:

[X.] Die Antragstellerin ist Beklagte eines Rechtsstreits vor dem [X.][X.], in dem sie aufgrund eines Unterlizenzvertrags über die Vermarktung von "M. S. Baseball-Caps" auf Zahlung und Rech- nungslegung in Anspruch genommen wird. Das Landesgericht [X.] er-suchte das [X.] im Wege der Rechtshilfe um die Vernehmung des Antragsgegners als Zeuge. Nachdem der Antragsgegner zu dem vom [X.] auf den 27. Juni 2003 bestimmten Vernehmungstermin nicht erschienen war, hat dieses ihm mit [X.]uß vom 4. Juli 2003 die durch sein Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegt. Zu dem auf den - 3 - 30. September 2003 bestimmten neuen Vernehmungstermin ist der Antrags-gegner erschienen. In beiden [X.] vor dem [X.] ist für die Antragstellerin ihr in [X.] ansässiger Prozeßbevollmäch-tigter aufgetreten.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, die ihr durch das Ausbleiben des Zeugen erwachsenen Kosten gegen diesen festzu-setzen. Der Rechtspfleger hat dem Antrag nicht entsprochen. Das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die ihr von dem Antrags-gegner zu erstattenden Kosten auf - wie von der Antragstellerin im Beschwer-deverfahren lediglich noch beantragt - 1.297 • festgesetzt. Es hat angenom-men, der Antragsgegner habe der Antragstellerin nach der Kostengrundent-scheidung vom 4. Juli 2003 die Kosten, die der Antragstellerin dadurch entstan-den seien, daß ihr in [X.] ansässiger Prozeßbevollmächtigter den neuen Termin zur Vernehmung des Antragsgegners vor dem [X.] am 30. September 2003 wahrgenommen habe, jedenfalls bis zur Höhe der Kosten zu erstatten, die bei Beauftragung eines beim [X.] zugelasse-nen Beweisanwalts entstanden wären. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Zuziehung des [X.] Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO komme im Rahmen der - wie hier - nach § 380 ZPO getroffenen Kostenentscheidung nicht in Betracht. Der [X.], der sich nach [X.] Recht richte, sei der Höhe nach schlüssig dargelegt und unstreitig, so daß der dahinter zurückbleibende Beschwerdeantrag in vollem Umfang [X.] sei. - 4 - Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners, mit der dieser die Wiederherstellung des die beantragte Kostenfest-setzung ablehnenden [X.]usses des Amtsgerichts begehrt.
I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. [X.] rügt ohne Erfolg, daß für die Entscheidung über die von der Antragstellerin begehrte Kostenfestsetzung nicht die vorinstanzli-chen Gerichte zuständig gewesen seien, sondern ausschließlich das österrei-chische Prozeßgericht.
a) Die von der Rechtsbeschwerde damit angesprochene internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Rechtsbeschwerdever-fahren, von Amts wegen zu prüfen. Die Bestimmung des § 576 Abs. 2 ZPO, nach der die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten [X.] seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, steht dem nicht entgegen. Denn sie bezieht sich ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts - ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 545 Abs. 2 ZPO - nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. [X.] 153, 82, 84 ff.; [X.], Urt. v. 27.5.2003 - [X.], [X.], 1542 = [X.], 1256; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., [X.] Rdn. 94).

b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Unzuständigkeit der [X.] Ge-richte für die Entscheidung über den [X.] daraus herleiten möchte, daß das [X.] schon für die Kostengrundentscheidung vom 4. Juli 2003 international nicht zuständig gewesen sei, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil die rechtskräftige Kostengrundent-scheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens - 5 - ist. Im übrigen trifft auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu, weil sich die internationale Zuständigkeit des [X.] aus Art. 11, 14 des [X.] über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 ([X.] [X.], [X.]) ergibt.
c) Ist danach von einer von einem [X.] Gericht in einem Rechtshil-feverfahren erlassenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung auszugehen, so ist das [X.] [X.] auch für die der [X.] nachfolgende und sich auf diese beziehende Entscheidung über die Ko-stenfestsetzung international zuständig.
aa) Ein multilateraler oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale [X.] vorrangig regelt (vgl. [X.], Urt. v. 17.12.1998 - [X.], NJW 1999, 1395, 1396 m.w.N.), besteht für die in Rede stehende Kostenfestset-zungsentscheidung nicht.
[X.]) Die internationale Zuständigkeit eines [X.] Gerichts wird regel-mäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (vgl. [X.] NJW 1999, 1395, 1396 m.w.N.; [X.]/[X.] aaO § 1 Rdn. 8).
Die örtliche Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über den [X.] folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten [X.]. Das ist im Fall des hier in Rede stehenden [X.]s das [X.], das im Rechtshilfeverfahren die [X.] erlassen hat, auf die sich der [X.] bezieht.
2. Das Beschwerdegericht hat auch mit Recht die Kosten, die der Antrag-stellerin dadurch entstanden sind, daß ihr in [X.] ansässiger [X.] 6 - vollmächtigter den zusätzlichen Beweisaufnahmetermin vor dem [X.] am 30. September 2003 wahrgenommen hat, als gegenüber dem [X.] erstattungsfähig angesehen.
a) Das [X.] hat in dem dem vorliegenden Kostenfestset-zungsverfahren vorangegangenen Rechtshilfeverfahren dem Antragsgegner mit [X.]uß vom 4. Juli 2003 die durch sein Ausbleiben im [X.] vom 27. Juni 2003 verursachten Kosten auferlegt. Im Kostenfestsetzungs-verfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist (allein) zu prüfen, ob und in welcher Höhe solche zusätzlichen Kosten entstanden sind und in welchem Umfang der [X.] zu ihrer Erstattung verpflichtet ist (vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., § 380 Rdn. 17; [X.]/[X.] aaO § 380 Rdn. 4; MünchKomm.ZPO/ [X.], 2. Aufl., § 380 Rdn. 6).
b) Das [X.] ist zutreffend und von der Rechtsbeschwerde [X.] davon ausgegangen, daß als berücksichtigungsfähige Mehrkosten nur die Kosten in Betracht kommen, die dadurch verursacht worden sind, daß auf-grund des Ausbleibens des Antragsgegners in dem Termin vom 27. Juni 2003 am 30. September 2003 ein zusätzlicher Beweisaufnahmetermin durchgeführt werden mußte (vgl. [X.] aaO § 380 Rdn. 15; Münch-Komm.ZPO/[X.] aaO § 380 Rdn. 6).
c) Das [X.] hat ferner unangegriffen festgestellt, daß sich der durch die Wahrnehmung des [X.] am 30. September 2003 entstandene zusätzliche Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf einen die geltend gemachten Kosten übersteigenden Betrag beläuft. Es ist dabei zutreffend und von der Rechtsbeschwerde ebenfalls unbe-anstandet davon ausgegangen, daß sich der Vergütungsanspruch des in [X.] ansässigen Prozeßbevollmächtigten nach [X.] Recht richtet. - 7 - Der vertragliche Vergütungsanspruch eines ausländischen Rechtsanwalts [X.], sofern nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, nach der [X.]. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.]BGB dem Recht des Staates, in dem sich seine Niederlassung befindet (vgl. [X.] in: [X.]/v. Eicken/[X.], [X.], 15. Aufl., § 1 Rdn. 101, 103; [X.] in: [X.]/Sußbauer, [X.], 8. Aufl., § 1 Rdn. 66; Göttlich/Mümmler, [X.], 20. Aufl., [X.]).
d) Das [X.] hat angenommen, daß der Antragsgegner der Antrag-stellerin zur Erstattung dieser zusätzlichen Kosten unabhängig davon verpflich-tet sei, ob die Zuziehung des [X.] Rechtsanwalts der Antragstelle-rin zur Beweisaufnahme vor dem [X.] zur zweckentsprechen-den Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, da die geltend gemachten Kosten als zur [X.] Wahrnehmung des [X.] notwendig anzusehen sind.
Die Vorschrift des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verur-sachten Kosten auferlegt werden können, betrifft die Kostengrundentscheidung. Geht es um die Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den Zeugen als Schuldner der [X.] gemäß §§ 103 ff. ZPO, greift auch hier die das Kostenfestsetzungsverfah-ren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, daß nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, daß ein Zeuge, dem - neben einem Ordnungsgeld - die durch sein Ausbleiben verursachten Mehrkosten auferlegt worden sind, prozessual in weitergehendem Umfang zur - 8 - Kostenerstattung verpflichtet sein sollte als die in einem Rechtsstreit unterlege-ne [X.]. Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Aus-bleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist vielmehr nur zur [X.] derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur [X.] Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
e) Die Zuziehung des [X.] Rechtsanwalts der Antragstellerin zur Beweisaufnahme vor dem [X.] war zur zweckentsprechen-den Rechtsverteidigung notwendig.
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte [X.]. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.10.2002 - [X.], NJW 2003, 898, 900; [X.]. v. 11.11.2003 - [X.], NJW-RR 2004, 430; [X.]. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, [X.], 1492, 1493 - [X.]).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrach-tungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem [X.] zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit [X.] darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder - 9 - nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.2002 - [X.], NJW 2003, 901, 902 = [X.], 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; [X.] [X.], 1492, 1493 - [X.]).
[X.]) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer [X.] zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten [X.] ist danach in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil die Wahrnehmung der Interessen der [X.] durch ihren [X.] in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle einer solchen Be-weisaufnahme erforderlich und sinnvoll ist. Eine [X.], die einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit der Prozeßführung beauftragt hat, hat regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, daß der mit den tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten "ihres" Prozesses vertraute Rechtsanwalt ihre Interessen auch bei der Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen wahrnimmt. Die [X.] durch das Prozeßgericht setzt voraus, daß dieses die Behaup-tung, über die Beweis erhoben werden soll, für entscheidungserheblich erach-tet. Im Regelfall hängt der Ausgang des Rechtsstreits vom Ergebnis der Be-weisaufnahme ab.
[X.]) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung des [X.] zur Vernehmung eines Zeugen vor dem [X.] für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist, spielt es grundsätzlich keine Rolle, daß diese Maßnahme im Einzelfall mit einer weiten Reise verbunden sein kann. Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Vernehmung des Antragsgegners aufgrund eines ausländi-schen [X.] erfolgt ist. - 10 - (1) Für die Erledigung des [X.] aus dem [X.] war noch das [X.] Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954, das sowohl von [X.] als auch von [X.] ratifiziert worden ist, maßge-bend. Dem [X.] Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 ([X.] [X.]), das die Bestimmungen des [X.] über den Zivilprozeß vom 1. März 1954, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen (Art. 8 bis 16), für [X.], die gleichzeitig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des neuen [X.] vom 18. März 1970 sind, ersetzt, ist [X.] nicht beigetre-ten (vgl. [X.] B Stand 31.12.2003, herausgegeben vom [X.]). Die Bestimmungen der §§ 1072 ff. ZPO sowie der Verordnung ([X.]) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die [X.] zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Be-weisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] Nr. L 174 S. 1), nach de-nen sich die Durchführung einer Beweisaufnahme in einem anderen [X.] der [X.] nunmehr vorrangig richtet, gelten - soweit hier von Bedeutung - erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004.

(2) Nach Art. 11 Abs. 2 des [X.] über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 haben die [X.]en das Recht, der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Gericht beizuwohnen. Aus Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens, [X.] das ersuchte Gericht bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren hat, die nach seinen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, folgt zudem, daß im Rahmen des Übereinkommens durchgeführte Beweisaufnah-men in [X.] nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung erfolgen. Nach § 397 Abs. 2 ZPO war daher bei der Zeugenvernehmung des [X.] vor dem [X.] auch dem Prozeßbevollmächtigten der [X.] auf sein Verlangen zu gestatten, an den Antragsgegner unmittelbar Fragen zu richten. - 11 -
[X.]) Auch einer kostenbewußten [X.] kann nicht ohne weiteres angeson-nen werden, bei einer Zeugenvernehmung auf ihren bereits mit der Sache ver-trauten Prozeßbevollmächtigten zu verzichten und die Mühe der Unterrichtung eines neuen, am [X.] ansässigen Rechtsanwalts auf sich zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in der Regel der am Rechtshilfege-richt ansässige Rechtsanwalt der [X.] nicht bekannt sein wird und er die für die Beweisaufnahme erforderlichen Informationen von dem [X.] erhalten wird. Schon deshalb stellt sich aus der Sicht der betroffenen [X.] seine Beauftragung mit der Wahrnehmung des [X.] nicht als gleichwertige Alternative zur Vertretung durch ihren [X.] dar.
ee) Gründe, die es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Antragstellerin auf die kostengünstigere Alternative zu verweisen, daß sie von Anfang an einen am [X.] ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der Beweisaufnahme hätte beauftragen können, sind nicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall wäre nur dann gegeben, wenn von Anfang an festgestanden hätte, daß die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtig-ten der Antragstellerin in dem Beweisaufnahmetermin nicht erforderlich sein würde. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein solcher [X.] - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht schon dann anzu-nehmen, wenn es sich um ein "lediglich durchschnittliches" Beweisthema han-delt. Welche Schwierigkeiten sich bei einer Zeugenvernehmung im Hinblick auf ein dem Zeugen möglicherweise zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht so-wie bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Person, der Ergiebigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ergeben, ist für die [X.] in der Regel nicht vorhersehbar und hängt im wesentlichen von der Persönlichkeit des Zeugen und seinem Verhalten ab. Die Erfahrung lehrt, daß die Erlangung einer voll-- 12 - ständigen und wahrheitsgemäßen Aussage eines Zeugen sich häufig [X.] gestaltet als vor der Vernehmung angenommen. Im Rahmen der Ausübung des Fragerechts des Prozeßbevollmächtigten kann sein Hintergrundwissen eine sinnvolle und nützliche Hilfe bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten sein.
II[X.] [X.] war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen

[X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZB 23/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. I ZB 23/04 (REWIS RS 2004, 144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 144

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