Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 116/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 740

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2001in der [X.] -wegen Mordes u. [X.] 3 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Juli 2000 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dadurch den [X.] entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der [X.]:Die Rüge einer etwaigen Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des [X.] vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen([X.]) vom 24. April 1963 ([X.] II 1969 S. 1585) bleibt ohne Erfolg.Die Beschwerdeführer machen geltend, daß der vorläufig festgenommeneAngeklagte [X.]vor seiner polizeilichen Vernehmung, in der er sich [X.] zeigte, nicht über seine Rechte nach dem [X.] belehrt worden sei.Zwar enthält die genannte Bestimmung nicht nur zwischenstaatliche [X.], sondern sie kann unter den dort genannten Voraussetzungenauch subjektive Rechte eines einzelnen Staatsangehörigen begründen (vgl.Urteil des [X.] vom 27. Juni 2001 im [X.]; nichtamtliche Übersetzung inEuGRZ 2001, 287, 290, [X.]). Dafür spricht insbesondere der Wortlaut dergenannten Regelung, nach dem die konsularische Vertretung des [X.] -destaates (nur) fiauf Verlangen des Betroffenenfl r dessen [X.]. zu unterrichten ist (im [X.] Vertragstext: [X.]) undfidiese Behörden haben den Betroffenen ... r seine Rechte ... zu [X.] ([X.]). Zudem rfen Konsularbeamte nach Art. 36 Abs. 1 lit. c) [X.] festgehaltenen Staatsangehörigen dann nicht ttig werden, wenn derBetroffene ausdrcklich Einspruch dagegen erhebt (fiif he expressly opposessuch actionfl).Gleichwohl hat die Verfahrensrkeinen Erfolg. So ist schon zweifelhaft,ob neben dem Angeklagten [X.] die weiteren Angeklagten ihre Revisionauf einen etwaigen Verstoß gegen das [X.] sttzen können, da die ge-nannten Bestimmungen nur dem Festgenommenen selbst bestimmte Rechtegewren (vgl. dazu BGHSt 11, 213; BGHR StPO § 136 [X.] Belehrung 5; [X.] aber auch BGHSt 33, 148). Indes kommt es hierauf nicht an.Der unmittelbar Betroffene soll durch die genannte Vorschrift nicht vor eige-nen unbedachten Äußerungen gesctzt werden, die er vor der Kontaktauf-nahme mit dem fr ihn zustigen Konsularbeamten bzw. der entsprechen-den [X.] seine diesbezlichen Rechte gemacht hat. [X.] das [X.] keir § 136 StPO hinausgehenden Schutz; mögli-che sprachliche Defizite eines auslischen Beschuldigten werden durchdie unentgeltliche Untersttzung eines Dolmetschers nach Art. 6 Abs. 3 lit.e) [X.] ausgeglichen (vgl. dazu BGHSt 46, 178). Durch die Benachrichti-gung der konsularischen Vertretung soll vielmehr verhindert werden, [X.] eines Entsendestaates, die außerhalb ihrer Heimat vielfach nurr geringe oder gar keine Sozialkontakte verf, dort aufgrund staatli-chen Zugriffs spurlos aus der Öffentlichkeit verschwinden (vgl. Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 114b Rdn. 1). Allein insoweit erztdas [X.] [X.] Strafverfahrensrecht, insbesondere [X.] bei ansonstenidentischer Zielrichtung [X.] Art. 104 Abs. 4 GG und § 114b StPO (vgl. zu den- 5 -beiden letztgenannten Bestimmungen: [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.] Aufl. Art. 104 Rdn. 71; [X.] in KK 4. Aufl. § 114b Rdn. 1). Fr einezustzliche Privilegierung von Arigen der dem [X.] beigetretenerStaatr anderen ± [X.] wie nicht[X.] ± Beschuldig-ten gibt das bereinkommen nichts her.[X.] hat die [X.] deshalb keinen Erfolg, weil [X.] fr die Belehrung des Festgenommenen und die [X.] dessen konsularischer Vertretung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) [X.]nicht die unmittelbar festnehmende Polizei, sondern der in §§ 115, 115a,128 StPO genannte [X.] ist. [X.] spricht schon der Wortlaut der Be-stimmung, nach der ± was anderenfalls zumindest nahegeltte ± [X.] die festnehmenden Polizeibeamten, sondern die (nach nationalemRecht) zustigen Brden des [X.] zur Belehrung und Be-nachrichtigung verpflichtet werden (im [X.] Vertragstext: ªthe compe-tent [X.] bzw. [X.] darauf Bezug nehmend: ªthe said [X.]).Nach [X.] Recht ist aber ausschlieûlich der [X.] fr die [X.] Dritter zustig ± er also im Sinne des [X.] auch zustigeBrde ±, wenn ein Beschuldigter nach den §§ 112 ff. StPO festgenommenwurde (vgl. § 114b Abs. 1 Satz 2 StPO). Da nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 [X.].[X.]. § 115 Abs. 1, § 115a Abs. 1 und § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO der [X.] dem zustigen [X.] [X.], ist auch gewrleistet, [X.] der Betroffene ohne [X.] sei-ne Rechte aus- 6 -dem [X.] von diesem [X.] belehrt wird und er seine konsularische Ver-tretung von seiner Festnahme unterrichten lassen kann.[X.] Hr RaumBrause Schaal

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5 StR 116/01

07.11.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 116/01 (REWIS RS 2001, 740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 740

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