Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.07.2020, Az. 29 W (pat) 16/18

29. Senat | REWIS RS 2020, 156

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay (Unionsbildmarke)/EBAY (notorisch bekannte Wortmarke)" – zum Bekanntheitsschutz - teilweise Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus – Markenähnlichkeit – gedankliche Verknüpfung – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 205 427

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 02. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 28. Februar 2018 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 576 865 hinsichtlich der Dienstleistung der

Klasse 41: Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im [X.]

zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 576 865 wird die Löschung der Marke 30 2016 205 427 in diesem Umfang angeordnet.

2. [X.] ist derzeit gegenstandslos, soweit die Widersprüche aus der Unionsmarke 001 029 198 und aus der notorisch bekannten Marke „[X.]“ auf die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistung „Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im [X.]“ gerichtet sind.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

4. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Widersprechenden und Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Die am 18. Februar 2016 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 20. April 2016 für diverse Waren der [X.] und Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden. Nach Verzicht auf die Dienstleistungen der [X.] und einen Teil der Dienstleistungen der [X.] durch den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 genießt sie derzeit noch Schutz für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen:

4

[X.]: Badebekleidung für Herren und [X.]; Badekleidung; Bademäntel; Badesandalen; [X.]; Badeschuhe; Bekleidungsstücke für den Sport; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden; [X.]; Fleecebekleidung; Freizeitkleidung; Freizeitschuhwaren; Handschuhe für Neoprenanzüge; [X.]; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Polar-Fleece; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen mit Schirm;

5

[X.]: Arrangieren von [X.]; Ausbildung im Bereich der körperlichen Fitness; Ausbildung im Bereich der [X.]ebranche; Ausbildung im Sportbereich; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich [X.]; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Sport; Ausstellungsdienstleistungen für Unterhaltungszwecke; Beratung in Bezug auf die Organisation von Sportveranstaltungen; Beratung über Freizeitaktivitäten; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Freizeitaktivitäten; Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im [X.]; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen; [X.] für sportliche Aktivitäten; Betrieb von Einrichtungen für Freizeitaktivitäten im Freien; Betrieb von Feriencamps; Betrieb von Freizeiteinrichtungen; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitwassersport; Dienstleistungen für die Freizeitgestaltung; Organisation von Freizeitveranstaltungen; Sport- und Freizeitaktivitäten; Veranstaltung von Freizeitcamps.

6

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 27. Mai 2016.

7

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin jeweils am 29. August 2016 aus ihrer am 22. Juni 2000 eingetragenen [X.] 001 029 198 (im Folgenden: Widerspruchsmarke 1)

8

[X.]

9

Widerspruch eingelegt, die für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 14: Uhren, Armband-/Taschenuhren und [X.], Schmuckwaren;

Klasse 16: [X.] und gedruckte Veröffentlichungen; Bücher und Magazine; Papier und Schreibwaren; Verpackungspapier; Postkarten und Grußkarten; Notiztafeln und -blöcke; Papiertischtücher, -servietten und -platzdeckchen, Partydekorationen aus Papier; Spielkarten, Adreßbücher und persönliche Terminplaner; Schreibinstrumente, Schreibstifte und Bleistifte; Radiergummis, Schreibtisch-Organisationshilfen, Schreibtischunterlagen, Schreibtischständer und Halter für Stifte; Büroartikel; Schreibtischkörbe für [X.]; [X.]; Schreibtischschränke für Schreibwaren; Schreibtisch-Sets; Poster und Plakate; Stoßstangenaufkleber; Kalender sowie dekorative Aufkleber und Abziehbilder;

[X.]: Bekleidungsartikel, einschließlich Kopfbedeckungen, Halstücher/Schals und Schuhwaren; T-Shirts, Sweatshirts, Jacken, Mützen und Augenschirme;

[X.]: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Informationen in Geschäftsangelegenheiten und Unternehmensverwaltung; [X.] Schutz genießt, sowie aus ihrer am 20. August 2013 eingetragenen [X.]smarke 011 576 865 (im Folgenden: Widerspruchsmarke 2)

Abbildung

Die Widerspruchsmarke 2 genießt Schutz für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen:

Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.], DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; [X.] [[X.]]; [X.], mit der Benutzer elektronische Geschäftstransaktionen über ein weltweites Computernetz durchführen können; Computersoftware für Datenbanken mit Informationen im Bereich Hobbys, [X.] und eine breite Produktpalette; Computersoftware und Softwareentwicklungstools zur Verwendung bei der Erstellung anderer Software und Softwareanwendungen auf dem Gebiet des E-Commerce;

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; [X.], Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Uhren, Pendeluhren; Taschenuhren; Schmuckwaren, [X.];

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; [X.]; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Schriften und Veröffentlichungen, nämlich eine Sachbuchreihe zu den Themen Hobbys, [X.], Versteigerungen und eine breite Produktpalette in Bezug auf Antiquitäten, Kunst, Literatur, Kultur, Technik, [X.]en, Sport, Unterhaltung, Heimtextilien, Gärtnerartikel, Musikinstrumente, Kraftfahrzeuge, Spielzeug und [X.], Mode, Schmuckwaren, [X.], elektronische Geräte, Fotografie, Festtagsartikel, Film und Video; Papier und Schreib- und Papierwaren, Nämlich, Glückwunschkarten, [X.], [X.], [X.], Schreibwaren, Stifte und Bleistifte; Autoaufkleber, Kalender, Dekorative Aufkleber und Abziehbilder;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; [X.]e- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und [X.]; Matchsäcke, Einkaufstaschen, Rucksäcke, Aktentaschen;

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Schlüsselkettenanhänger aus Kunststoff; Kunststoffrahmen für Kennzeichenschilder als Scherzartikel;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für [X.]); [X.]; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Becher; Bechergläser; Wasserflaschen ohne Inhalt; Proviantdosen; Bonbonspender;

[X.]: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke, nämlich, [X.], Sweatshirts; Kappen; Jacken; Blendschirme;

Klasse 28: [X.], Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumornamente; Weichplastisch gearbeitetes Spielzeug; Plüschtiere; [X.]; [X.]; Kartenspiele;

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; [X.]; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; [X.]; Kandiszucker;

[X.]: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; [X.], Nämlich, Betrieb von Online-Märkten für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen des Online-Handels, wobei Verkäufer Waren oder Dienstleistungen zwecks Verkaufs annoncieren und das Bieten oder Kaufen über das [X.] erfolgen, um [X.] den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über ein Computernetz zu ermöglichen; Bereitstellung von Bewertungsrückmeldungen und Leistungsbewertungen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von [X.], Wert und Preis der Waren und Dienstleistungen von [X.], Leistungen, Auslieferung und Gesamthandelserfahrung von Käufern und [X.] in Verbindung damit; Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit den Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter; Bereitstellung einer durchsuchbaren Online-Bewertungsdatenbank für Käufer und Verkäufer; Werbung und [X.];

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Listung von Immobilien; Immobilienanzeigenverzeichnisse zu Mietwohnungen, [X.] und Ferienwohnungen; Dienstleistungen in Bezug auf Käuferschutz im Bereich Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen Dritter über weltweite Computernetze; Dienste zum Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke;

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugangs zum [X.]; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum [X.] oder zu Datenbanken; [X.] für Telekommunikation; E-Mail-Dienstleistungen; Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten und Informationen; Elektronische Nachrichtenübermittlung; Bereitstellung einer interaktiven Online-Mailbox zur Übermittlung von Nachrichten zwischen Computernutzern in Bezug auf Hobbys, [X.], Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über ein weltweites Computernetz;

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellung von Verlosungen, Glücksspiele und Wettbewerben über das [X.]; Unterhaltungsdienste, nämlich Bereitstellung eines Rundfunkprogramms zu den Themen Hobbys, [X.], Handel, Kauf, Verkauf und Online-Auktionen und -Märkten; Erziehung und Unterricht, Nämlich, Durchführung von Kursen zu den Themen Informationssicherheit und Bereitstellung von Unternehmensschulungen auf dem Gebiet der Informationssicherheit; Erziehung und Unterricht, Nämlich, Veranstaltung von Kursen, Klassen und Seminaren auf den Gebieten Kaufen und Verkaufen über Online-Märkte sowie Gründung und Betrieb von Unternehmungen für Online-Märkte;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, Softwareanwendungen und Anwendungsprogrammierschnittstellen; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer [X.] und Softwareentwicklungswerkzeugen für die Entwicklung anderer Software und Softwareanwendungen auf dem Gebiet des E-Commerce; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer [X.], um den Benutzern die Durchführung von elektronischen Geschäftstransaktionen auf [X.] über ein weltweites Computernetz zu ermöglichen; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware für Dritte; Bereitstellung einer Website, die den Benutzern die Erstellung kundenspezifischer Webseiten zu benutzerdefinierten Informationen auf dem Gebiet des geistigen Eigentumsrechts und Durchsetzungsstrategien für geistige Eigentumsrechte ermöglicht, um die Programmteilnehmer bei Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Nutzung geistigen Eigentums Dritter in einem Online-Markt zu unterstützen;

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; [X.]; Verarbeitung und Verwaltung von Rechtsansprüchen aus geistigen Eigentumsrechten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Inhaber geistiger Eigentumsrechte und der Durchsetzung ihrer Rechte, um Programmteilnehmer bei Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Nutzung geistigen Eigentums Dritter in einem Online-Markt zu unterstützen; Identitätsüberprüfung, Nämlich, Bestätigung der Echtheit von umweltfreundlichen Produkten, Herstellern und [X.] dieser Produkte.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin gegen die Eintragung der Marke 30 2016 205 427 ebenfalls am 29. August 2016 einen weiteren Widerspruch eingelegt, den sie auf eine für [X.] notorisch bekannte Wortmarke (im Folgenden: Widerspruchsmarke 3)

[X.]

gestützt hat.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die Widersprüche aus den [X.] [X.] 001 029 198 und [X.] 011 576 865 und aus dem als notorisch bekannte Marke geltend gemachten Wortzeichen „[X.]“ sowie die Kostenanträge beider Beteiligten zurückgewiesen.

Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, die Widersprüche seien jedenfalls unbegründet. Soweit hinsichtlich des Widerspruchs aus der notorisch bekannten Marke „[X.]“ wegen fehlender Angaben zum Zeitrang bereits Zweifel an der Zulässigkeit bestünden, könnten diese daher ausnahmsweise dahingestellt bleiben. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken bestehe jeweils keine [X.] gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Die [X.] könnten sich teilweise im Zusammenhang mit identischen oder eng ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. Die nähere Bewertung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit könne jedoch offen bleiben, da das Vorliegen von [X.] in jedem Falle zu verneinen sei. Ebenso könne zugunsten der Widersprechenden hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen eine nur durchschnittliche Aufmerksamkeit der jeweiligen beteiligten Verkehrskreise zu Grunde gelegt werden. Des Weiteren sei von einer sehr hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer [X.]-Plattform für den Handel von Waren jedweder Art zwischen [X.] auszugehen. Sowohl hinsichtlich des Wortzeichens „[X.]“ als auch hinsichtlich der Wort-/Bildmarke [X.] 011 576 865 sei aufgrund amtsbekannter Tatsachen, die durch den unbestrittenen Sachvortrag der Widersprechenden gestützt würden, davon auszugehen, dass deren originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft für diese Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke ganz erheblich gesteigert gewesen sei. Das Wortzeichen „[X.]“ sei für diese Dienstleistungen bereits viele Jahre vor Anmeldung der angegriffenen Marke benutzt worden. Die Wort-/Bildmarke [X.] 011 576 865 sei eine Abwandlung des von der Widersprechenden zuvor jahrelang verwendeten [X.]

Dieser [X.] ist nicht verfügbar

Tatsächliche Umstände, die für eine Benutzung und Bekanntheit auch für andere Dienstleistungen oder Waren sprechen könnten, seien weder vorgetragen noch amtsbekannt. Im Hinblick auf den geltend gemachten Schutz des Wortzeichens „[X.]“ als notorisch bekannte Marke könne unterstellt werden, dass die Voraussetzungen einer notorischen Bekanntheit im Inland i. S. v. § 10 Marken zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vorgelegen hätten und auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch vorlägen. Dies selbst wenn insoweit Bedenken bestünden, weil die Widersprechende eine notorische Bekanntheit des Zeichens ausschließlich für „[X.]“ geltend gemacht habe, selber jedoch nicht als Händlerin der auf ihrer Plattform angebotenen Waren tätig sei, sondern die Plattform [X.] für die Abwicklung von Handelsgeschäften untereinander zur Verfügung stelle.

Bei dieser Ausgangslage müsse die angegriffene Marke teilweise, nämlich im Bereich identischer bzw. sehr ähnlicher Dienstleistungen, für die eine sehr hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken festgestellt worden sei, einen sehr deutlichen [X.] einhalten. Den insoweit sehr strengen Anforderungen werde sie in jeder Hinsicht gerecht. Ausgehend von der Gesamtheit der angegriffenen Marke „[X.]“ sei eine unmittelbare [X.] aufgrund der erheblichen Abweichungen in den Zeichenlängen und den Unterschieden in den bei akustischer und visueller Wahrnehmung regelmäßig stark beachteten Wortanfängen ersichtlich nicht zu besorgen, ebenso fehle es an einem übereinstimmenden Sinngehalt. Insbesondere würden die [X.] nicht durch die identische Buchstabenfolge „-[X.]“ am Wortende geprägt. Vielmehr werde die angegriffene Marke als Gesamtbegriff im Sinne von „Kanubucht“ aufgefasst.Das vorgelegte [X.] auf der Grundlage einer Verkehrsbefragung zur Bekanntheit und Verkehrsgeltung der Bezeichnung „[X.]“ in [X.] vom Juli 2012 rechtfertige keine anderweitige Bewertung, da für die Beurteilung der [X.] allein auf die Widerspruchsmarken „[X.]“ abzustellen sei.

Eine [X.] aufgrund gedanklichen [X.] gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 2 [X.] sei ebenfalls zu verneinen. Weder könne eine mittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens angenommen werden, weil die Widersprechende keine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „[X.]“/“[X.]“ geltend gemacht habe, noch nehme das Wortelement „-[X.]“ eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke ein. Insbesondere handele es sich bei dem weiteren Wortelement „Kanu“ nicht um ein Firmenschlagwort oder den Stammbestandteil einer Zeichenserie des Markeninhabers. Darüber hinaus seien die Zeichen „[X.]“/“[X.]“ nicht in identischer oder sehr ähnlicher Form in der angegriffenen Marke enthalten. Zudem stehe auch die gesamtbegriffliche Verbindung der beiden in der Bezeichnung „[X.]“ enthaltenen Wortbestandteile der Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung entgegen.

Eine Löschung der angegriffenen Marke komme schließlich auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Betracht, weil eine hinreichende Ähnlichkeit der Marken im Sinne dieser Vorschrift selbst bei identischen Waren oder Dienstleistungen und einer (für bestimmte Dienstleistungen gegebenen) sehr hohen Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht bestehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das angegriffene Zeichen „[X.]“ allein aufgrund des Wortelements „-[X.]“ von relevanten Teilen des Verkehrs mit den Widerspruchszeichen „[X.]“/„[X.]“ gedanklich verknüpft werde.

Aus diesen Gründen seien die Widersprüche zurückzuweisen. Ebenso seien die wechselseitigen Kostenanträge zurückzuweisen. Es seien keine Umstände ersichtlich, die eine Kostenauferlegung auf einen der Beteiligten aus [X.]n angebracht erscheinen ließen.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 28. Februar 2018 aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2016 205 427 auf die Widersprüche aus den Marken [X.] 001 029 198 und [X.] 011 576 865 sowie aus der notorisch bekannten Marke [X.] zu löschen.

Zur Begründung trägt sie – teilweise bereits im Amtsverfahren – vor, sie wende sich gegen unzulässige Nutzungen ihrer Marke dergestalt, dass der [X.] „[X.]“ der Beschwerdeführerin verwendet und diesem Bestandteil ein deskriptiver, also nicht prägender Bestandteil am Wortanfang hinzugefügt werde. Gegen derartige Verwendungen ihrer Marke habe sich die Beschwerdeführerin vor dem [X.] bereits mehrfach erfolgreich im Wege des Widerspruchs gewehrt. Die Bezeichnung „[X.]" – als Wortmarke oder Wortbildmarke – sei als Kennzeichnung des weltweit größten Online-Marktplatzes für den An- und Verkauf von Waren aller Art seit mehr als 20 Jahren bekannt. Ungefähr 276 Millionen angemeldete Mitglieder böten auf dieser Auktionsseite Waren aller Art an. Das Unternehmen sei 1995 in [X.] gegründet worden, in [X.] habe es im Jahre 1999 eine Niederlassung in [X.] gegründet und sei im Inland als Online-Auktionshaus de
facto konkurrenzlos. Das Unternehmen bewerbe ständig in Printmedien, im Fernsehen und im [X.] seine Handelsplattform mit enormen [X.] in [X.], so im Jahr 2015 mit etwa
… [X.]. Der Wert der auf der [X.]plattform angebotenen bzw.
tatsächlich verkauften Waren liege im …-bereich. In den Jahren 2014 und
2015 hätten mehr als 18 Millionen Käufer Waren von der [X.] Handelsplattform erworben. Die Bezeichnung „[X.]“ verfüge daher über eine enorme Bekanntheit. Schließlich habe die Marke „[X.]“ laut der [X.] der 100 weltweit bekanntesten Marken im internationalen Ranking von [X.] im [X.] auf Platz 32 rangiert.

Aus diesen Umständen ergebe sich auch ohne Vorlage einer gesonderten demoskopischen Erhebung die Anerkennung der Notorietät der Marke „[X.]“ zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Da jährlich 18 Millionen Käufer, also etwa 25 Prozent der Gesamtbevölkerung in [X.], die [X.]plattform „[X.]“ tatsächlich nutzen würden, könne davon ausgegangen werden, dass mindestens weitere 50 Prozent der Bevölkerung die Marke kennen würden oder schon einmal gehört hätten. Das Motiv des Inhabers der angegriffenen Marke, sich mit der Bezeichnung „[X.]" möglichst eng an die Bezeichnung „[X.]" anzulehnen, liege damit auf der Hand.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien hochgradig ähnlich bis identisch. Die Marke „[X.]" sei des Weiteren optisch, phonetisch und gedanklich ähnlich zu der Wortmarke „[X.]" bzw. der Wortbildmarke Abbildung

Der Beschwerdegegner lege es als Online-Händler offensichtlich darauf an, den guten Ruf der Widerspruchsmarken für sich auszunutzen. Die Bekanntheit der Marke „[X.]“ sowie der gute Ruf der Marke strahle auch unmittelbar auf die Waren der [X.] und die Dienstleistungen der [X.] ab. Die Beschwerdeführerin biete zahlreichen Herstellern unterschiedlichster Waren Werbekooperationen an. Dieses „[X.]“ nähmen sehr viele bekannte Hersteller in Anspruch, um unter dem „[X.]“ von „[X.]“ ihre Produkte besser platzieren und bewerben zu können. So würden auch namhafte Hersteller von Sportbekleidung und Sportschuhen Werbegelder zahlen, um im Rahmen eines gemeinsamen Markenauftritts mit der Firma e… Inc. ihre Produkte auf den Verkaufsplattformen
der Beschwerdeführerin besser vermarkten zu können. Beispielsweise hätten
P…, [X.] und N… eigene virtuelle Verkaufsshops auf der Plattform der
Beschwerdeführerin. Im Bereich der Unterhaltung bzw. Durchführung von Veranstaltungen Dritter trete die Beschwerdeführerin gerne als Sponsor der Veranstaltungen auf, so bei [X.] oder Ruderwettbewerben.

Damit strahle die Marke „[X.]“ auch auf den Bereich der Unterhaltung, insbesondere auf Sportveranstaltungen der [X.], ab. Auch an diese Dienstleistungen wolle sich die jüngere Marke anhängen und in die Sogwirkung der bekannten Marke „[X.]“ begeben.

Der Beschwerdegegner hat in der Sache keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sondern lediglich hinsichtlich der Kosten beantragt,

alle anfallenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Er ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne sich nicht gegen Waren und Dienstleistungen wenden, die nicht auch in ihrem Verzeichnis enthalten seien. So sei die Widerspruchsmarke 1 gar nicht für Dienstleistungen der [X.] angemeldet und die Widerspruchsmarke 2 nicht für die Dienstleistung „Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetzwerk oder im [X.]“. Dementsprechend könne die Beschwerdeführerin insoweit keine Schutzrechte wahrnehmen. Eine Verwechslung von „[X.]“ mit den drei Widerspruchsmarken durch einen Verbraucher sei auch deswegen nicht gegeben, weil keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Marken „[X.]“ und „[X.]“ bestehe. Bei dem Bestandteil „Kanu" denke der Verbraucher an Kanufahren, Kanuboote, Kanufreizeit und im Allgemeinen an kanurelevante Themen und nicht an eine Online-Auktionsplattform. Bei der Wortkombination „[X.]“ werde er ebenfalls eher an eine Bucht, nämlich an eine „Kanubucht", „mit einem Kanu (Kajak) erreichbare Bucht, Meeresbucht oder Strand", denken als an eine Online-Auktionsplattform wie „[X.]“. Auch Informationen in computergestützten Rechendatenbanken im [X.] – insbesondere in Bezug auf sportliche, wettkampfsportliche Aktivitäten, Kanu- und Freizeitsport – würden von den von [X.] angesprochenen Fachverkehrskreisen, nämlich [X.], kanusportbegeisterten Personen oder anderen Verkehrskreisen, aufgrund des erheblichen begrifflichen und inhaltlichen Abstands „von [X.] zur Onlinewarenhandelsplattform [X.]“ nicht mit Warenhandelsdienstleistungen von [X.] „assoziiert werden“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, den am 20. April 2020 an die Beteiligten versandten Hinweis des Senats, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

I[X.]

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des [X.]es mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Beschwerde hat Erfolg hinsichtlich der Dienstleistung der [X.] „Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im [X.]“, da die Benutzung der angegriffenen Marke für diese Dienstleistung die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Widerspruchsmarke [X.] 011 576 865 ausnutzen würde im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 [X.]. Daher waren insoweit der Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] aufzuheben und gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für diese Dienstleistung anzuordnen (s.u. Ziff. [X.]). Die Entscheidung über die weiteren Widersprüche aus den Widerspruchsmarken 1 und 3 ist in Bezug auf die vorgenannte Dienstleistung derzeit und mit Rechtskraft der Entscheidung endgültig gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin insoweit ihr Rechtsschutzziel aufgrund des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 2 erreicht hat (vgl. Tenor Ziffer 2.).

Im Umfang der übrigen Waren und Dienstleistungen besteht weder der Löschungsgrund der [X.] gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 [X.] noch der des Sonderschutzes einer bekannten Marke gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 [X.], so dass die Widersprüche aus allen drei Widerspruchsmarken insoweit zu Recht zurückgewiesen wurden gem. § 43 Abs. 2 S. 2 [X.] und die Beschwerde daher insoweit ebenfalls zurückzuweisen war (s.u. Ziff. I[X.]).

[X.] Die Benutzung der angegriffenen Marke für die Dienstleistung der [X.] „Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im [X.]“ würde die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Widerspruchsmarke [X.] 011 576 865 ausnutzen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 [X.].

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 125 b Nr. 1 [X.] zu löschen, wenn sie mit einer prioritätsälteren, in der [X.] bekannten Marke identisch oder ähnlich ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der [X.]s-Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen sind bei – insoweit zu unterstellender – markenmäßiger Benutzung der jüngeren Marke für die im Tenor Ziff. 1. genannte beanspruchte Dienstleistung der [X.] gegeben.

1. Die angegriffene Marke ist am 18. Februar 2016 angemeldet worden, so dass der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden kann gem. § 158 Abs. 3 [X.].

2. Die Widerspruchsmarke 2 ist eine in der [X.] bekannte Marke.

a) Gem. § 125 b Nr. 1 [X.] gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für Widersprüche aus [X.] mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der [X.] gem. Art. 9 Abs. 2 c [X.]V tritt. Bekanntheit der [X.]smarke in einem wesentlichen Teil des [X.]sgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen [X.]smarke in der gesamten [X.] aus (vgl. [X.] GRUR 2019, 621 Rn. 50 – [X.] [[X.]]). Diese Bekanntheit muss nicht im Inland vorliegen (vgl. [X.] GRUR 2009, 1158 Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch [Pago]), allerdings ist für die weitere Voraussetzung einer „gedanklichen Verknüpfung“ erforderlich, dass jedenfalls ein „wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil“ der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Marke kennt (vgl. [X.] [X.], 1002 Rn. 30 + 34 – Iron & [X.]/[X.]). Die Marke muss einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt sein (vgl. [X.] GRUR 2019, 621 Rn. 47 – [X.] [[X.]]), ein bestimmter Prozentsatz ist dabei aber nicht zu fordern (vgl. [X.] GRUR 2009, 1158 Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch [Pago]). Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. [X.] GRUR 2009, 1158 Rn. 25 – PAGO/Tirolmilch [Pago]; [X.] 2017, 75 Rn. 37 – [X.]; [X.], 1114 Rn. 10 – [X.]). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. [X.] 2020, 401 Rn. 21 – [X.] I; [X.], 378 Rn. 27 - [X.] Cap; [X.], 1043 Rn. 49 - [X.]; [X.] vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 – [X.]).

b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Widerspruchsmarke 2 um eine in der [X.] bekannte Marke.

Von der Beschwerdeführerin unbestritten vorgetragen und darüber hinaus offenkundig gem. §§ 291 ZPO, 82 Abs. 1 S. 1 [X.] ist die Bekanntheit der Widerspruchsmarke 2 Abbildung

Unter der Bezeichnung „[X.]“ wird einer der größten Online-Marktplätze weltweit geführt. Nach einer von dem Marktforschungsunternehmen [X.] veröffentlichen Liste nahm die Widerspruchsmarke 2 im [X.] den Rang 32 der weltweit erfolgreichsten Marken ein (vgl. Anlage 3 zur [X.]). Die Beschwerdeführerin betreibt seit ca. 20 Jahren auch in [X.] eine derartige Online-Handelsplattform unter der Bezeichnung „[X.]“. Die konkrete graphische Ausgestaltung in Form der Widerspruchsmarke Abbildung

All dies ist nach den eigenen Kenntnissen der Senatsmitglieder, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Online-Handelsplattform gehören, allgemeinkundig [X.]. § 291 ZPO; zudem ist – insbesondere für den Zeitraum bis 2016 – der unbestrittene Vortrag der Beschwerdeführerin in ihrer Widerspruchs-begründung zu Kundenzahlen, Umsatzzahlen, [X.] etc. der Einschätzung des Senats zugrunde zu legen. Die über das [X.] hinaus fortbestehende Reichweite und die andauernde Bedeutung der unter dem Zeichen Abbildung

Diese offenkundige Bekanntheit der Widerspruchsmarke 2 erstreckt sich auf die Dienstleistungen der [X.] „[X.], nämlich Betrieb von Online-Märkten für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen des Online-Handels, wobei Verkäufer Waren oder Dienstleistungen zwecks Verkaufs annoncieren und das Bieten oder Kaufen über das [X.] erfolgen, um [X.] den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über ein Computernetz zu ermöglichen“. Zu den unter der Widerspruchsmarke 2 im Zusammenhang mit dem Betrieb des Online-Marktplatzes angebotenen Dienstleistungen gehören in erheblichem Umfang auch weitere Leistungen wie die Pflege von Bewertungsdatenbanken oder die beispielsweise den [X.] gegenüber angebotenen [X.]. Die Bekanntheit der Widerspruchsmarke 2 erstreckt sich daher auch auf die Dienstleistungen der [X.] „Werbung; Bereitstellung von Bewertungsrückmeldungen und Leistungsbewertungen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von [X.], Wert und Preis der Waren und Dienstleistungen von [X.], Leistungen, Auslieferung und Gesamthandelserfahrung von Käufern und [X.] in Verbindung damit; Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit den Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter; Bereitstellung einer durchsuchbaren Online-Bewertungsdatenbank für Käufer und Verkäufer; Werbung und [X.]“.

Aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung für diese Dienstleistungen der [X.] ist die Widerspruchsmarke 2 einem bedeutenden Teil des [X.] Publikums bekannt, was sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke als auch für den heutigen Zeitpunkt offenkundig ist. Bereits die Bekanntheit in [X.] würde vorliegend für die Annahme einer Bekanntheit in der [X.] ausreichen (vgl.[X.] GRUR 2019, 621 Rn. 50 – [X.] [[X.] GRUR 2009, 1158 Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch [Pago]. Darüber hinaus wird die Widerspruchsmarke 2 offenkundig auch in weiteren Ländern der Europäischen [X.] umfangreich benutzt. Es handelt sich daher bei der Widerspruchsmarke 2 um eine in der [X.] bekannte Marke [X.]. 9 Abs. 2 c) [X.]V.

c) [X.] greift grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist (vgl. Wortlaut § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] n.F. und Wortlaut Art 9 Abs. 2 c) [X.]V sowie [X.] 2017, 75 Rn. 37 – WUNDERBA[X.] II). Es bedarf daher an dieser Stelle keines konkreten Waren- und [X.]s.

d) Eine für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausreichende Markenähnlichkeit ist gegeben. Die – hinter den Anforderungen an eine für die Annahme von [X.] erforderliche Ähnlichkeit zurückbleibenden – Voraussetzungen für eine „gedankliche Verknüpfung“ der Zeichen sind hier erfüllt.

Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Die für den Sonderschutz einer bekannten Marke erforderliche Markenähnlichkeit ist im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geltenden Grundsätzen zu beurteilen und kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift-) Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben (vgl. [X.] 2015, 1114 Rn. 23 - [X.]; [X.], 1214 Rn. 34 – Goldbären). Die Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von [X.] zählen; bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Bekanntheitsschutz nicht in Betracht (vgl. [X.] GRUR 2009, 56 Rn. 58 – [X.]/CPM; [X.] 2020, 401 Rn. 29 – [X.] I m. w. N.; [X.], 1214 Rn. 34 – Goldbären).

Vorliegend ist zwar die Ähnlichkeit zwischen der angegriffenen Marke „[X.]“ und der Widerspruchsmarke AbbildungAbbildung

e) Soweit eine für § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausreichende Ähnlichkeit der [X.] angenommen werden kann im Zusammenhang mit der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistung, nutzt die angegriffene Marke schließlich die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund aus.

Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. [X.] GRUR 2009, 756 Rn. 49 – [X.]/[X.]; [X.] 2020, 401 Rn. 42 – [X.] I; [X.], 378 Rn. 33 - [X.] Cap).

Eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung [X.]. § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] liegt dabei umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. [X.] GRUR 2009, 756 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.] 2020, 401 Rn. 41 – [X.] I).

Im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im [X.]“ macht sich der Beschwerdegegner mit der Annäherung der angegriffenen Marke „[X.]“ an die Widerspruchsmarke Abbildung

Ein rechtfertigender Grund hierfür ist nicht erkennbar.

I[X.] Demgegenüber besteht hinsichtlich der Waren der [X.] sowie der weiteren Dienstleistungen der [X.] der angegriffenen Marke weder der Löschungsgrund der [X.] im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 125 b Nr. 1 [X.] bzw. § 42 Abs. 2 Nr. 2, § 10 i.V.m. § 9 [X.] noch der des Sonderschutzes bekannter Marken gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 125 b Nr. 1 [X.] bzw. § 42 Abs. 2 Nr. 2, § 10 i.V.m. § 9 [X.], so dass die Widersprüche aus allen drei Widerspruchsmarken insoweit zu Recht zurückgewiesen wurden gem. § 43 Abs. 2 S. 2 [X.] und die Beschwerde daher insoweit ohne Erfolg bleibt.

1. Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 Abbildung

a) Eine [X.] nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 125 b Nr. 1 [X.] ist nicht zu besorgen, da die angegriffene Marke im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 den erforderlichen Abstand einhält.

Das Vorliegen einer [X.] für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. [X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]/[X.]; [X.] 2019, 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 7 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; [X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der [X.] (vgl. [X.] [X.], 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.] 2019, 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.], 914 Rn. 13 – [X.]/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 283 Rn. 7, [X.]/[X.] DEUTSCHE SPORTMA-NAGEMENTAKADEMIE; s. auch [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], 125 b Nr. 1 [X.] mit der Widerspruchsmarke 2 Abbildung

aa) Die [X.] können sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen [X.] teilweise im Bereich identischer oder weit überdurchschnittlich ähnlicher Waren und Dienstleistungen begegnen.

Eine Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese bei Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der [X.] wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. [X.] GRUR 2006, 582 Rn. 85 – [X.] Corp./[X.] [[X.]]; [X.] 2018, 79 Rn. 11 – [X.]/[X.]; [X.], 378 Rn. 38 – [X.] CAP; [X.], 719 Rn. 29 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer [X.] wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 2018, 79 Rn. 11 – [X.]/[X.]; [X.], 378 Rn. 38 – [X.] CAP; [X.], 719 Rn. 29 – idw Informationsdienst Wissenschaft).

Demgegenüber sind Waren und Dienstleistungen nicht schon deswegen als ähnlich anzusehen, weil sie in derselben Klasse der Nizzaklassifikation erscheinen, und auch nicht deswegen als unähnlich anzusehen, weil sie in verschiedenen Klassen der [X.] erscheinen, vgl. § 9 Abs. 3 [X.] n.F.

Vorliegend können sich die Vergleichsmarken teilweise im Bereich identischer oder überdurchschnittlich ähnlicher Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] begegnen. So fallen die Waren der [X.], für die die jüngere Marke Schutz beansprucht, unter die Oberbegriffe „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Widerspruchsmarke 2, so dass insoweit Warenidentität vorliegt. Ebenso fällt ein Großteil der von der jüngeren Marke in [X.] beanspruchten Dienstleistungen unter die zugunsten der Widerspruchsmarke 2 in [X.] geschützten Oberbegriffe „Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten“; im Übrigen ist im Rahmen des [X.]s in [X.] mindestens eine hohe Ähnlichkeit anzunehmen.

Demgegenüber besteht keine bzw. allenfalls eine deutlich geringere Ähnlichkeit der Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] der jüngeren Marke zu den Dienstleistungen der [X.] der Widerspruchsmarke 2, insbesondere den Dienstleistungen eines Online-Marktplatzes, für die eine gesteigerte Kennzeichnungskraft anzunehmen ist („[X.], nämlich Betrieb von Online-Märkten für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen des Online-Handels, wobei Verkäufer Waren oder Dienstleistungen zwecks Verkaufs annoncieren und das Bieten oder Kaufen über das [X.] erfolgen, um [X.] den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über ein Computernetz zu ermöglichen“). Ohne weitere Anhaltspunkte gehen die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise nicht von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft des Betriebs einer Verkaufsplattform einerseits sowie der auf dieser Verkaufsplattform angebotenen Waren und Dienstleistungen aus. Inwieweit die Rechtsprechung zur Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen einerseits und den Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, andererseits (vgl. [X.] 2014, 378 Rn. 39 – [X.] CAP; [X.], Beschluss vom 03.04.2020, 29 W (pat) 4/20 – [X.] w. N.; [X.] GRUR 2020, 527 [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.] § 9 Rn. 130) für den vorliegenden Vergleich zwischen den Dienstleistungen des Betriebs von Online-Märkten und den auf diesen angebotenen Waren und Dienstleistungen überhaupt von Relevanz ist, bedarf nicht der Entscheidung. Dies erscheint zweifelhaft, da keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die Betreiber von Handelsplattformen für Dritte dort auch eigene Waren und Dienstleistungen anbieten. Aber selbst wenn bei Vorliegen besonderer [X.] Anhaltspunkte bei diesem Waren- und [X.] eine Ähnlichkeit anzunehmen sein sollte, so kommt auch insoweit allenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit in Betracht. Die jüngere Marke hält jedoch selbst bei identischen und weit überdurchschnittlicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit den erforderlichen Abstand ein.

bb) Angesprochene Verkehrskreise der in Rede stehenden Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] sind die allgemeinen Verkehrskreise, also sowohl der Handel als auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Dieser legt – soweit es sich nicht um preislich gehobene oder besonders günstige Produkte der [X.] handelt, bei denen von einem erhöhten oder aber niedrigeren Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden kann, – im Zusammenhang mit der Auswahl und dem Erwerb dieser Waren eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der [X.] ist teilweise ebenfalls von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise auszugehen, teilweise – wie beispielsweise bei hochpreisigen Schulungs- oder beruflichen Ausbildungsdienstleistungen – auch von einer erhöhten Aufmerksamkeit.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist bei der Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise demgegenüber nicht auf die von ihm selber mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit unter der Bezeichnung „[X.]“ angesprochenen Kunden, insbesondere Kanusportler und kanusportbegeisterte Personen abzustellen, sondern auf die Verkehrskreise, an die sich die im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen ganz allgemein richten.

cc) Des Weiteren ist von einer Steigerung der originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 auf eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft im Zusammenhang mit den oben unter Ziffer [X.] genannten, einen Bekanntheitsschutz begründenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines virtuellen Marktplatzes auszugehen.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2015, 1127 Rn. 10 – [X.] / [X.]solar; [X.], 1040 Rn. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. [X.] 2016, 283 Rn. 10 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; [X.], 64 Rn. 12 – Maalox/[X.]).

Anhaltspunkte für eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 sind nicht ersichtlich. Offen bleiben kann insoweit, ob die angesprochenen Verkehrskreise in dem Anfangsbuchstaben „e“ der Widerspruchsmarke Abbildung

Demgegenüber ist im Zusammenhang mit den oben unter Ziffer [X.] genannten, einen Bekanntheitsschutz begründenden Dienstleistungen der [X.] im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Handelsplattform eine Steigerung der originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 durch umfangreiche Benutzung auf eine sehr hohe Kennzeichnungskraft anzunehmen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. [X.] 2. verwiesen. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft für Waren der [X.] oder Dienstleistungen der [X.], die mit denjenigen der jüngeren Marke identisch oder eng ähnlich sind, wurde demgegenüber nicht dargelegt und eine Ausstrahlung der gesteigerten Kennzeichnungskraft auf diese Waren und Dienstleistungen ist nicht anzunehmen. Insbesondere ist hierfür nicht relevant, dass auf der unter der Widerspruchsmarke Abbildung

dd) Im Rahmen der bei der Beurteilung der [X.] erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke den gebotenen Abstand ein. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit identischen Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] unter Berücksichtigung der insoweit durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 als auch bei (hypothetischer) Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke zu denjenigen in [X.] geschützten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 2, für die eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu bejahen ist.

Eine für das Vorliegen einer [X.] relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer [X.] ausreichen kann, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind ([X.] 2017, 914 Rn. 27 – [X.]/[X.]; [X.], 1114 Rn. 23 – [X.]; [X.], 1004 Rn. 22 – [X.]/ISP; [X.], 382 Rn. 25 – [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 268 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 248 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. [X.] GRUR 2007, 700 Rn. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.], 1042 Rn. 29 – [X.]; [X.] 2014, 382 Rn. 14 – [X.]; [X.], 64 Rn. 14 – Maalox/[X.]). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]). Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen ([X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.], 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]).

(1) Eine unmittelbare [X.] ist nicht gegeben.

Bei der Betrachtung der [X.] in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich diese in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht durch die Unterschiede in den Zeichenanfängen „Kanu-“ bzw. „e-“ ausreichend. In visueller Hinsicht ist zudem die bildliche Ausgestaltung der Widerspruchsmarke Abbildung

Des Weiteren werden die [X.] jeweils nicht durch den Bestandteil „-[X.]“ geprägt.

Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des [X.] weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen ([X.] 2016, 283 Rn. 13 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; Büscher/ [X.]/ [X.]: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 324). In Bezug auf den klanglichen Gesamteindruck einer Wort-/Bildmarke gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wortbestandteil als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst ([X.] 2014, 378 Rn. 30 – [X.] CAP).

Vorliegend kann bereits keine Prägung der angegriffenen Marke durch die letzte Silbe „-[X.]“ angenommen werden. Vielmehr werden die von den Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die jüngere Marke „[X.]“ wie dargelegt als Gesamtbegriff im Sinne von „Kanubucht“ auffassen. Das angesprochene Publikum wird daher den Wortbestandteil „Kanu-“ nicht vernachlässigen, sondern das Markenwort als ein einheitliches Zeichen auffassen, so dass auch dieser Bestandteil „Kanu-“ eine die angegriffene Marke mitprägende Bedeutung hat (vgl. [X.] 2013, 1239 Rn. 35 – [X.]/Volks.Inspektion).

Hieran ändert auch der Vortrag der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Gutachtens der [X.] vom Juli 2012 zum Bekanntheitsgrad der Bezeichnung „[X.]“ in [X.] sowie unter Verweis auf eine weitere [X.]-Umfrage aus dem Jahr 2017 nichts.

Zwar kann bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt erworbene Kennzeichnungskraft auch bei der Prüfung, welche Bestandteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägen, von Bedeutung sein, so dass im Einzelfall dem entsprechenden Bestandteil auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn er ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil des jüngeren Zeichens entgegentritt (vgl. [X.] 2003, 880 – [X.]; [X.] 2009, 484 Rn. 34 – Metrobus; [X.] 2013, 833 Rn. 48 – Culinaria/[X.]). Dabei kann schon eine durch Benutzung gesteigerte zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft dazu führen, dass diesem Bestandteil im angegriffenen [X.] eine prägende Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 2013, 833 Rn. 48 – Culinaria/[X.]; [X.] GRUR 2018, 529 Rn. 42 - [X.]).

Jedoch lässt die Übernahme einer älteren Marke, die über eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, in ein [X.] nicht generell den Schluss zu, dass das aufgenommene Zeichen dieses prägt. Vielmehr ist das jeweils in Rede stehende [X.] in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses [X.]s weitgehend in den Hintergrund treten ([X.] 2019, 1058 Rn. 42 – [X.]).

Vorliegend ist allerdings bereits nicht die Widerspruchsmarke als Ganzes, sondern lediglich ihre zweite Silbe „-[X.]“ Bestandteil der angegriffenen Marke. Aus einer vorgetragenen Bekanntheit der Bezeichnung „[X.]“, für die die Beschwerdeführerin demoskopische Gutachten aus den Jahren 2012 und 2017 vorgelegt bzw. zitiert hat, kann nicht geschlossen werden, dass die hiervon abweichende Wort-/Bildmarke Abbildung

(2) Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte für eine [X.] durch gedankliches [X.] vor.

Eine mittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen hat, eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „-[X.]“ zu verwenden. Die Verwendung mehrerer Wortmarken „[X.]“ bzw. Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil „[X.]“ stellt keine Zeichenserie in diesem Sinne dar.

Ebenso wenig ist eine [X.] im weiteren Sinne anzunehmen.

Der Annahme einer [X.] aufgrund einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „-[X.]“ in der angegriffenen Marke steht bereits entgegen, dass es sich bei „[X.]“ nicht um die Widerspruchsmarke oder einen diese prägenden Bestandteil handelt (vgl. insoweit [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.] § 9 Rn. 479 f.) und dass die angegriffene Marke „[X.]“ jedenfalls im vorliegend noch relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang der Klassen 25 und 41 von den angesprochenen Verkehrskreisen als Gesamtbegriff verstanden wird.

Schließlich werden die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht aus sonstigen Gründen von einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung der Beteiligten ausgehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, dass namhafte Hersteller von Sportschuhen und Sportbekleidung eigene virtuelle Verkaufsshops auf der Plattform der Beschwerdeführerin betreiben, oder dass die Beschwerdeführerin als Sponsor von sportlichen Veranstaltungen auftrete, so werden die angesprochenen Verkehrskreise dennoch bei Verwendung der jüngeren Marke für die hier noch zu prüfenden Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.], die jeweils einen Bezug zum Kanusport aufweisen können, die angegriffene Marke im Sinne von „Kanubucht“ verstehen und in dieser keinen Hinweis auf eine Kooperation mit der Beschwerdeführerin sehen.

b) Soweit sich der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 gegen die Waren der [X.] sowie die weiteren Dienstleistungen der [X.] der jüngeren Marke richtet, sind auch die Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes § 9 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 125 b Nr. 1 [X.] nicht gegeben.

Anders als im Zusammenhang mit der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistung werden die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise das Zeichen „[X.]“ im Bereich der Waren der [X.] und der übrigen Dienstleistungen der [X.] der angegriffenen Marke auch nicht mit der Widerspruchsmarke „[X.]“ gedanklich verknüpfen, da ein großer Abstand dieser Waren und Dienstleistungen zur Tätigkeit der Widersprechenden, für die eine Bekanntheit [X.]. § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] besteht, vorliegt und die angegriffene Marke „[X.]“ im Zusammenhang mit diesen konkreten Waren und Dienstleistungen eine Verständnis im Sinne von „Kanubucht“ nahelegt und keine Erinnerung an die Widerspruchsmarke 2 hervorruft.

Wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. [X.] Rn. 32 – [X.] I; s. auch [X.] vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 – [X.]). Anders als im Zusammenhang mit der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistung, die eine große Nähe zu dem Betrieb eines Online-Marktplatzes und hiermit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen aufweist, wird die Verwendung des Zeichens „[X.]“ im Zusammenhang mit den weiteren Dienstleistungen der [X.] sowie den Waren der [X.] bei den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres die bekannte Marke Abbildung
lediglich ersichtlich, dass diese die Plattform der Widersprechenden nutzen und dass es sich nicht um eigene Produkte der Beschwerdeführerin handelt. All dies ändert nichts daran, dass die Waren der [X.] sowie die übrigen Dienstleistungen der [X.] der jüngeren Marke einen großen Abstand zu dem Betrieb eines Online-Marktplatzes, für den eine überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke Abbildung

2. Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 1 „[X.]“ ([X.] 001 029 198), über den im Umfang der Teillöschung aufgrund des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 2 nicht entschieden werden muss (vgl. Tenor Ziff. 2.), dringt in Bezug auf die übrigen für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 41 ebenfalls nicht durch. Insoweit besteht weder eine [X.] nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 [X.], noch greift der Bekanntheitsschutz nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 125 b Nr. 1 [X.].

a) Eine [X.] [X.]. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht nicht.

Zwar genießt die Widerspruchsmarke 1 „[X.]“ in [X.] Schutz u. a. für die Oberbegriffe „Bekleidungsartikel, einschließlich Kopfbedeckungen“, so dass im Verhältnis zu den Waren der [X.], für die die jüngere Marke Schutz beansprucht, Warenidentität vorliegt. Der weitere Waren- und [X.] kann jedoch dahingestellt bleiben. Ebenso ist auf die Problematik der fehlenden näheren Konkretisierung der in [X.] zugunsten der Widerspruchsmarke 1 eingetragenen „[X.]“ hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, auf die sich diese Handelsdienstleistungen beziehen (vgl. [X.] [X.], 869 Rn. 46 - Netto-Marken-Discount/[X.]; [X.], 764 Rn. 50 – Praktiker; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 32 Rn. 90; zur Frage, inwieweit diese Grundsätze auf vor dieser Rechtsprechung eingetragene Marken anwendbar sind vgl. [X.], Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen [X.]/18 P, [X.]/18 P, [X.]/18 P, [X.]/18 P – [X.]) nicht einzugehen. Schließlich kann auch die Frage, ob der Betrieb einer [X.]plattform für den Handel zwischen dritten [X.] und Käufern, für den eine überragende Bekanntheit auch des Wortzeichens „[X.]“ anzunehmen ist, unter diese Dienstleistungen fällt und ob daher auch von einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.]“ für diese Dienstleistungen ausgegangen werden kann, dahingestellt bleiben. Denn die angegriffene Marke hält in jedem Fall den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke [X.] 001 029 198 ein. Dies gilt insbesondere auch in schriftbildlicher Hinsicht, da die angegriffene Marke sich durch den abweichenden Wortanfang „Kanu-“ auch von der Wortmarke „[X.]“ insoweit ausreichend unterscheidet.

Zur fehlenden [X.] wird im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 [X.] 011 576 865 oben unter Ziff. I[X.]1. verwiesen.

b) Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, für die der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 nicht durchdringt, besteht auch im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 1 „[X.]“ kein Sonderschutz bekannter Marken gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 125 b Nr. 1 [X.]. Auch im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 1 ist der Abstand der an dieser Stelle noch relevanten Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] zu den Dienstleistungen, für die eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 im Raume steht und deren Schutz zugunsten der Widerspruchsmarke 1 unterstellt werden kann (vgl. Ausführungen vorstehend unter a), dergestalt, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke „[X.]“ mit der Widerspruchsmarke „[X.]“ verknüpfen; dies gilt umso mehr, als das angesprochene allgemeine Publikum die Bezeichnung „[X.]“ in Verbindung mit den Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.], die jeweils einen Bezug zum Kanusport aufweisen können, im Sinne von „Kanubucht“ verstehen werden.

3. Schließlich bleibt auch der Widerspruch aus dem für [X.] als notorisch bekannte Marke geltend gemachten Wortzeichen „[X.]“ ohne Erfolg, soweit über diesen noch entschieden werden muss. Hinsichtlich der noch relevanten für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 41 besteht weder eine [X.] gem. § 42 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] noch kann Bekanntheitsschutz gem. § 42 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] angenommen werden.

Vorliegend kann nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 3 dahingestellt bleiben, sondern auch offenbleiben, ob hinsichtlich des mit der Widerspruchsmarke 1 übereinstimmenden, als Widerspruchsmarke 3 geltend gemachten Zeichens „[X.]“, für das Schutz für [X.] und nicht auch für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 41 geltend gemacht wurde, die Voraussetzungen der Notorietät vorliegen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin Schutz für „[X.]“ geltend machen kann, ohne diese hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, zu konkretisieren.

Denn die jüngere Marke hält selbst bei Annahme einer Ähnlichkeit der Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] zu den geltend gemachten [X.] sowie unter Zugrundelegung einer weit überdurch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 3 den erforderlichen deutlichen Abstand in jeder Hinsicht ein. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziff. I[X.]1. verwiesen werden.

4. Es besteht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung der Markenstelle aufzuheben.

II[X.] Auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten nicht gegeben sind. Insbesondere war die Beschwerde der Widersprechenden nicht ohne Erfolgsaussichten, wie sich aus dem teilweisen Erfolg der Beschwerde ergibt sowie daraus, dass der Beschwerdegegner sein Verzeichnis auf den Hinweis des Senats vom 20. April 2020 beschränkt hat. In diesem Hinweis hatte der Senat einen voraussichtlichen Erfolg der Beschwerde auch hinsichtlich der zunächst in [X.] beanspruchten sowie weiterer in [X.] beanspruchter Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Aussicht gestellt. Der Kostenantrag des Beschwerdegegners war daher zurückzuweisen.

IV. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

V. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten die Durchführung einer solchen nicht beantragt haben (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

29 W (pat) 16/18

02.07.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 42 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom 04.04.2016, § 125b Nr 1 MarkenG, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, § 158 Abs 3 MarkenG, § 10 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.07.2020, Az. 29 W (pat) 16/18 (REWIS RS 2020, 156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 156

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