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Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses: Eheschließung der Partner einer in den Niederlanden registrierten Partnerschaft in Deutschland
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Der Antragsteller, ein [X.] Staatsangehöriger, begehrt die [X.] von dem Erfordernis, vor seiner geplanten Ehes[X.]hließung in [X.] ein Ehefähigkeitszeugnis na[X.]h § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB beizubringen. Der Antragsteller mö[X.]hte eine [X.] Staatsangehörige heiraten, mit der er bereits am 19. April 2005 in [X.] eine registrierte Partners[X.]haft na[X.]h [X.] Re[X.]ht eingegangen ist. Das Paar lebt mit drei aus dieser Partners[X.]haft hervorgegangenen Kindern inzwis[X.]hen in [X.] . Der mittlerweile gewüns[X.]hten Ehes[X.]hließung steht im Wege, dass der Antragsteller kein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen kann, weil die zuständige Gemeinde in [X.] mit Bes[X.]heid vom 11. Februar 2011 die Ausstellung mit Bli[X.]k auf die bestehende registrierte Partners[X.]haft, die einer Ehe glei[X.]hgestellt sei, verweigert hat.
Seinen Antrag auf [X.] vom Erfordernis der Beibringung des [X.] hat die Antragsgegnerin mit Bes[X.]heid vom 1. Juli 2011 abgelehnt. Den dagegen geri[X.]hteten Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h den §§ 23 ff. [X.] hat das [X.] mit dem angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss zurü[X.]kgewiesen. Mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II. Das gemäß § 29 Abs. 1 [X.] statthafte Re[X.]htsmittel führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und Zurü[X.]kverweisung an das [X.].
1. Dieses hat gemeint, das na[X.]h dem - gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für den Antragsteller grundsätzli[X.]h maßgebli[X.]hen - [X.] Re[X.]ht bestehende [X.] der registrierten Partners[X.]haft sei hier ni[X.]ht ausnahmsweise na[X.]h [X.]m Re[X.]ht unbea[X.]htli[X.]h. Der Antragsteller erfülle insoweit ni[X.]ht alle Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBG[X.] Zwar sei seine Verlobte [X.] und habe ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt im Inland (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB), die Verlobten hätten jedo[X.]h zumutbare S[X.]hritte zur Erfüllung der [X.] [X.] unterlassen (Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB).
a) Na[X.]h Art. 42 des [X.] Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hes (Burgerlijke [X.], im Folgenden: [X.], abgedru[X.]kt bei [X.]/[X.]/[X.], Internationales Ehe- und Kinds[X.]haftsre[X.]ht, Loseblattsammlung, Stand 2008, unter "[X.]") dürften diejenigen, die eine Ehe eingehen wollten, ni[X.]ht glei[X.]hzeitig eine registrierte Partners[X.]haft eingegangen sein. Das Verbot erfasse, wie si[X.]h aus der in Art. 80g [X.] getroffenen Regelung über die Umsetzung einer registrierten Partners[X.]haft in eine Ehe ergebe, ni[X.]ht nur die Fälle, in denen die registrierte Partners[X.]haft zu einer dritten Person bestehe. Vielmehr solle na[X.]h [X.] Re[X.]ht ein Nebeneinander von Ehe und registrierter Partners[X.]haft verhindert werden. Na[X.]h Art. 80[X.] [X.] werde die registrierte Partners[X.]haft dur[X.]h die bloße Eingehung einer Ehe, d.h. ohne formelle Umsetzung na[X.]h Art. 80g [X.], ni[X.]ht beendet.
b) Au[X.]h wenn es dem Antragsteller und seiner Verlobten ni[X.]ht zugemutet werden könne, vor ihrer Ehes[X.]hließung in [X.] zunä[X.]hst in [X.] ihre registrierte Partners[X.]haft na[X.]h Art. 80[X.] [X.]. [X.] oder d [X.] zu beenden, weil die we[X.]hselseitigen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus der Partners[X.]haft damit bis zur Ehes[X.]hließung ni[X.]ht mehr bestünden, sei beiden eine in [X.] zu vollziehende Umsetzung ihrer Partners[X.]haft in eine Ehe na[X.]h [X.]. 80[X.] [X.]. e), 80g Abs. 1 und 3 [X.] zuzumuten. Ein Re[X.]htsverlust trete hierdur[X.]h ni[X.]ht ein. Au[X.]h die Besorgnis des Antragstellers, die Anerkennung der [X.] Umsetzungsurkunde außerhalb der [X.] sei zweifelhaft, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn jedenfalls würde eine Umsetzung das [X.] na[X.]h § 42 [X.] beseitigen mit der Folge, dass der Antragsteller dann mögli[X.]herweise ein niederländis[X.]hes Ehefähigkeitszeugnis erhalten und in [X.] [X.] heiraten könne. Eine sol[X.]he weitere Ehes[X.]hließung mit dem eigenen Ehegatten sei na[X.]h [X.]m Re[X.]ht mögli[X.]h. Entgegenstehende niederländis[X.]he Re[X.]htsvors[X.]hriften seien ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Sollte dem Antragsteller das Ehefähigkeitszeugnis von den [X.] Behörden weiterhin verweigert werden, käme eine [X.] von der Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h § 1309 Abs. 2 BGB in Betra[X.]ht.
[X.]) Wegen dieses mögli[X.]hen Vorgehens sei die derzeitige Versagung der Ehes[X.]hließung mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das niederländis[X.]he [X.] au[X.]h ni[X.]ht mit dem Grundre[X.]ht des Antragstellers auf Ehes[X.]hließungsfreiheit na[X.]h Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar i.S. von Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBG[X.]
2. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in einem Punkt ni[X.]ht stand.
a) Anders als es der Wortlaut des § 1309 Abs. 2 BGB ("kann") nahelegt, handelt es si[X.]h bei der [X.] von der Beibringung eines [X.] ni[X.]ht um eine Ermessensents[X.]heidung ([X.]/Brudermüller, [X.]. § 1309 Rn. 11, 13 m.w.N.; vgl. s[X.]hon zur früheren Regelung in § 10 [X.]: Senatsbes[X.]hluss vom 12. Mai 1971 - [X.] ([X.]) 38/70, [X.], 180, 184 m.w.N.). Steht fest, dass ein [X.] ni[X.]ht besteht oder ein na[X.]h dem Heimatre[X.]ht des Antragstellers bestehendes [X.] na[X.]h [X.]m Re[X.]ht unbea[X.]htli[X.]h ist, ist die [X.] zu gewähren.
b) § 1309 BGB bezwe[X.]kt den S[X.]hutz der in den §§ 1306 bis 1308 BGB geregelten Eheverbote (vgl. dazu [X.]/Brudermüller, [X.]. vor § 1306 Rn. 1-3; Mün[X.]hKomm-BGB/[X.], 5. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 61), indem die Vors[X.]hrift den von ihr betroffenen Personen die Vorlage eines gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebenen Beweismittels auferlegt, wel[X.]hes dem Standesbeamten die Na[X.]hprüfung erlei[X.]htern soll, ob das gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzli[X.]h maßgebli[X.]he Heimatre[X.]ht eines Ausländers seine beabsi[X.]htigte Ehes[X.]hließung erlaubt (Wahlen in [X.], 5. Aufl. 2010 § 1309 Rn. 1; [X.] NJW 1974, 1626 zu § 10 [X.]).
[X.]) Dem Antragsteller, dessen Heimatstaat [X.] ausstellt (vgl. Art. 49a [X.]), ist das Ehefähigkeitszeugnis nur deshalb ni[X.]ht erteilt worden, weil er mit seiner Verlobten in [X.] bereits eine registrierte Partners[X.]haft eingegangen ist. Diese steht na[X.]h [X.] Re[X.]ht einer Ehe glei[X.]h (Art. 80b [X.]; vgl. dazu den Bes[X.]heid der Gemeinde H. vom 11. Februar 2011). Na[X.]h Art. 42 [X.] dürfen diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, ni[X.]ht glei[X.]hzeitig eine registrierte Partners[X.]haft eingegangen sein. Umgekehrt dürfen gemäß Art. 80a Abs. 2 [X.] diejenigen, die eine registrierte Partners[X.]haft eingehen, ni[X.]ht glei[X.]hzeitig verheiratet sein. Ein Nebeneinander von registrierter Partners[X.]haft und Ehe wird damit na[X.]h [X.] Re[X.]ht au[X.]h für dieselben Partner ausges[X.]hlossen (vgl. dazu au[X.]h Mün[X.]hKomm-BGB/[X.] aaO Rn. 62). Aus Art. 80[X.] [X.]. e) [X.], wona[X.]h die registrierte Partners[X.]haft unter anderem dur[X.]h Umsetzung in eine Ehe erlis[X.]ht, ergibt si[X.]h, dass es dieses formellen Umsetzungsaktes bedarf und die registrierte Partners[X.]haft na[X.]h [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht allein infolge der Ehes[X.]hließung automatis[X.]h endet.
d) Eine [X.] von der Pfli[X.]ht zur Vorlage des [X.] kommt hier allein na[X.]h § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betra[X.]ht, sofern auf den Antragsteller na[X.]h Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausnahmsweise das [X.] Re[X.]ht anzuwenden ist.
aa) [X.] ist [X.] und hat ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).
bb) Die in der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung vorgenommene Prüfung, ob die Verlobten die von Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB vorausgesetzten zumutbaren S[X.]hritte zur Erlangung eines [X.] [X.] für den Antragsteller unternommen haben, erweist si[X.]h als ergänzungsbedürftig.
(1) Der Antragsteller hat ein sol[X.]hes Zeugnis bei der zuständigen [X.] Gemeinde beantragt. Er hat si[X.]h zudem na[X.]h Ablehnung dieses Antrages bei dem für im Ausland lebende [X.] zuständigen Standesamt na[X.]h den Re[X.]htswirkungen einer Umsetzungsurkunde na[X.]h Art. 80[X.] [X.]. e) [X.] erkundigt, von dort allerdings die Auskunft erhalten, diese Urkunden könnten ni[X.]ht in einer "internationalen Version ausgegeben" werden und würden erfahrungsgemäß nur von einigen wenigen Gemeinden in [X.] anerkannt.
(2) Ob dem Antragsteller bei dieser Sa[X.]hlage no[X.]h angelastet werden kann, er habe (weitere) zumutbare S[X.]hritte zur Erfüllung der [X.] [X.] oder zur Beseitigung des [X.]ses der bestehenden registrierten Partners[X.]haft unterlassen, bedarf einer Prüfung, die si[X.]h au[X.]h darauf erstre[X.]kt, inwieweit den Besonderheiten des [X.] Re[X.]hts der eingetragenen Partners[X.]haft au[X.]h auf anderem, den Antragsteller weniger belastenden Wege Re[X.]hnung getragen werden kann. Das gilt vor allem deshalb, weil ein materielles, insbesondere im Bigamieverbot gründendes [X.] hier au[X.]h na[X.]h [X.] Re[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht besteht, wie die Umsetzungsregelung in Art. 80[X.] [X.]. e) [X.] zeigt. Die Verweigerung des [X.] beruht mithin allein auf dem Interesse, den na[X.]h [X.] Re[X.]ht vorgesehenen Verfahrensgang für die Umsetzung einer registrierten Partners[X.]haft in eine Ehe zu wahren. Zutreffend ist deshalb im angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss ausgeführt, dass es den Verlobten s[X.]hon mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den in der [X.] bis zur Ehes[X.]hließung eintretenden Re[X.]htsverlust ni[X.]ht zuzumuten sei, zunä[X.]hst ledigli[X.]h ihre registrierte Partners[X.]haft zu beenden.
Ob die Verlobten im Rahmen der Zumutbarkeit i.S. des Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB denno[X.]h darauf zu verweisen sind, ihre registrierte Partners[X.]haft in [X.] in eine Ehe umsetzen zu lassen, um - notfalls unter dann mögli[X.]her [X.] von der Pfli[X.]ht zur Vorlage eines [X.] - in [X.] no[X.]hmals zu heiraten, hängt wegen der bei Anwendung des Art. 13 Abs. 2 EGBGB gebotenen Abwägung der grundgesetzli[X.]h ges[X.]hützten Ehes[X.]hließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) mit dem in Art. 13 Abs. 2 EGBGB zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten öffentli[X.]hen Interesse, na[X.]h Mögli[X.]hkeit eine im Heimatstaat eines der Verlobten ni[X.]ht anerkannte Ehe zu verhindern, au[X.]h davon ab, ob die in [X.] eingetragene Partners[X.]haft auf anderem Wege, etwa der Anerkennung einer Ehes[X.]hließung in [X.] dur[X.]h die [X.] Behörden, beendet werden könnte (vgl. dazu [X.], [X.] 2012, 6855). Dazu verhält si[X.]h der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss ni[X.]ht.
(3) Die erneute Prüfung wird Gelegenheit geben, au[X.]h folgendes zu berü[X.]ksi[X.]htigen: Mit dem am 1. Januar 2012 (vgl. Königl. Bes[X.]hluss vom 28. Juni 2011, [X.] 2011 Nr. 340), d.h. zwei Tage vor Erlass des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses, in [X.] getretenen Art. 88 [X.] Bu[X.]h 10 ([X.] 2011 Nr. 272) hat das niederländis[X.]he Re[X.]ht erweiterte Mögli[X.]hkeiten eröffnet, die Beendigung einer registrierten Partners[X.]haft dur[X.]h Erklärungen der Partner im Ausland herbeizuführen, die von den [X.] Behörden anerkannt werden können. Insoweit wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller und seine Partnerin ihre eingetragene Partners[X.]haft au[X.]h dur[X.]h Re[X.]htsakte in [X.], etwa eine entspre[X.]hende Erklärung gegenüber dem [X.]n Standesbeamten anlässli[X.]h der Ehes[X.]hließung, beenden können.
Mayen Wendt Fels[X.]h
Lehmann Dr. Bro[X.]kmöller
Meta
11.07.2012
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend KG Berlin, 3. Januar 2012, Az: 1 VA 12/11
§ 1309 Abs 1 S 1 BGB, § 1309 Abs 2 S 3 BGB, Art 13 Abs 2 Nr 2 BGBEG, Art 6 Abs 1 GG, Art 42 ZGB NLD
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2012, Az. IV AR (VZ) 1/12 (REWIS RS 2012, 4817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4817
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV AR (VZ) 1/12 (Bundesgerichtshof)
15 VA 8/06 (Oberlandesgericht Hamm)
I-3 Va 3/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Untersagung der Abschiebung
vorläufiger Rechtsschutz, Asylverfahren, Zuständigkeit, Dublin-Verfahren, Abschiebung, Spanien, systemischer Mangel, Eheschließung, Abschiebungshindernis, Vorwirkung