Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2018, Az. 2 C 65/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 7729

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Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von der [X.] Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.

2

Der 1957 geborene Kläger steht seit 1983 im Dienst der [X.]. 1994 beförderte die [X.] ihn zum Postdirektor (Besoldungsgruppe [X.]). Sie beschäftigte ihn unter Gewährung von Sonderurlaub von 1999 bis 2002 auf der Grundlage von privatrechtlichen Arbeits- und Anstellungsverträgen als Bereichsleiter bei einem Tochterunternehmen der [X.]. Anschließend hatte der Kläger keinen festen Dienstposten; 2008 verpflichtete sich die [X.] in einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich, ihm spätestens zum 31. Dezember 2009 ein seinem Statusamt entsprechendes Funktionsamt zu übertragen und ihn amtsangemessen zu beschäftigen.

3

In den Jahren 2009 und 2010 beförderte die [X.] 19 (2009) und 15 (2010) Beamte der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] der Besoldungsgruppe [X.] [X.]. Dabei berücksichtigte sie den Kläger nicht. Sie ließ ihm auch keine Konkurrentenmitteilung über die jeweils getroffene Auswahlentscheidung zukommen.

4

Im Dezember 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Beförderungen von Beamten der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] der Besoldungsgruppe [X.] [X.] und beantragte vorsorglich, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn er im Rahmen der konzernweit durchgeführten Beförderungsrunde 2009, hilfsweise in derjenigen des Jahres 2010, in ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] [X.] befördert worden wäre. Die [X.] entschied über den Widerspruch und den Antrag nicht.

5

Im April 2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, sowohl der geltend gemachte Aufhebungs- und Ernennungsanspruch als auch der beantragte Schadensersatz seien verwirkt. Die dagegen gerichtete, auf die Geltendmachung von Schadensersatz beschränkte Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

6

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.], mit der er beantragt,

die Urteile des [X.] für das [X.] vom 27. April 2017 und des [X.] vom 19. Juni 2015 aufzuheben und die [X.] zu verpflichten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er spätestens zum 1. Juni 2009, hilfsweise zum 1. Juni 2010, in ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] befördert worden wäre.

7

Die [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Urteil des [X.] verletzt kein revisibles [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 [X.] entgegensteht. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch, weil er es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines zumutbaren Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs. 3 [X.] abzuwenden.

9

1. Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. [X.], Urteile vom 24. August 1961 - 2 C 165.59 - [X.]E 13, 17 <18 ff.>, vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [X.]E 151, 333 Rn. 9 sowie vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 78 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Es findet seinen Rechtsgrund im [X.]eamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem [X.]eamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis [X.] und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem [X.]eamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 [X.] für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. zur [X.]ezugnahme auf Grundsätze der positiven Vertragsverletzung im Arbeitsrecht [X.], [X.] vom 13. Januar 2010 - 2 [X.]vR 811/09 - [X.]ayV[X.]l 2010, 303 Rn. 9).

Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG ([X.], Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 - [X.]E 80, 123 <124 f.> und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [X.]E 151, 333 Rn. 10).

Ein [X.]eamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines [X.]eförderungsamts den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des [X.]eamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die [X.]ewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem [X.]eamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <101 f.>, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 15, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - [X.]E 145, 185 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - [X.]E 148, 217 Rn. 42).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat die [X.]eklagte den [X.]ewerbungsverfahrensanspruch des [X.] verletzt (2.) und dies zu vertreten (3.). Diese Rechtsverletzung ist für den vom Kläger erlittenen Schaden auch kausal (4.). Der Kläger hat aber nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung des Schadenseintritts ausgeschöpft (5.).

2. Die Nichtberücksichtigung des in die [X.]ewerberauswahl für [X.]eförderungsstellen der [X.]esoldungsgruppe [X.] in den Jahren 2009 und 2010 einzubeziehenden [X.] war wegen der unzureichenden, weil aus sich heraus nicht verständlichen Dienst- oder Arbeitspostenausschreibung mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 [X.] und § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - in der Fassung vom 14. September 1994 ([X.] I S. 2325) nicht vereinbar.

Art. 33 Abs. 2 GG sowie die einfach-rechtlichen Konkretisierungen in den [X.]eamtengesetzen gewährleisten jedem [X.] ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der [X.] ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben. Andere Kriterien können bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur [X.]erücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 2457/04 - [X.]K 12, 265 <268>). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen [X.]esetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der [X.]eamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die [X.]ewerberauswahl begründet. Jeder [X.]ewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine [X.]ewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 19 f. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 16 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienst- oder Arbeitspostens erfolgen. Gemäß § 32 [X.] kann eine [X.]eamtin oder ein [X.]eamter befördert werden, wenn sie oder er nach Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und kein [X.]eförderungsverbot vorliegt. Die Übertragung des höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens soll unter den [X.]edingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens den Anforderungen des [X.] genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte soll die Chance der [X.]eförderung haben. Damit wird die Auswahl für [X.] vorverlagert auf die Auswahl unter den [X.]ewerbern um einen "[X.]eförderungsdienstposten" ([X.], Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - [X.]E 122, 237 <241>).

Hat sich der Dienstherr darauf festgelegt, die vakante Stelle mittels Ausschreibung nach [X.] zu besetzen, muss er die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG beachten ([X.], Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - [X.]E 122, 237 <240 f.> und [X.]eschluss vom 31. März 2005 - 2 [X.] 83.04 - juris Rn. 6). Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen an alle [X.]ewerber zwingend gestellt werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der [X.]ewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 49).

Daran gemessen hat die [X.]eklagte den [X.]ewerbungsverfahrensanspruch des [X.] dadurch verletzt, dass sie die [X.]eförderungsdienst- und -arbeitsposten in den Jahren 2009 und 2010 vergeben hat, ohne diese Posten entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 2 PostPersRG ordnungsgemäß auszuschreiben. Atypische Umstände, die eine Ausschreibung ausnahmsweise entbehrlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit hat die [X.]eklagte es dem Kläger jedenfalls wesentlich erschwert, sich erfolgreich auf einen derartigen Posten zu bewerben und so die Chance zu erhalten, sich im Rahmen der nach [X.]esoldungsgruppe [X.] laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Erprobung auf einem höheren Dienst- oder Arbeitsposten zu bewähren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 17 f.).

3. Die [X.]eklagte hat die Verletzung des [X.]ewerbungsverfahrensanspruchs des [X.] auch zu vertreten.

Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem [X.]eamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <104> m.w.N.). Zu vertreten hat der Dienstherr danach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] lässt (§ 276 Abs. 2 [X.]). Von den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen [X.]eamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der Rechtsprechung und ggf. die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob in Aussicht genommene Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen [X.]estand haben können ([X.], Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 39).

Nach diesen Maßstäben hat die [X.]eklagte den Verstoß gegen den Grundsatz der [X.] aus Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls als Fahrlässigkeit zu vertreten. [X.]ei sorgfältiger rechtlicher Prüfung hätten die Verantwortlichen erkennen müssen, dass ein [X.]ewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet ist und besteht, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienst- oder [X.] vorgenommen werden soll (vgl. [X.], Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - [X.]E 101, 112 <115>, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - [X.] 237.2 § 12 [X.] Nr. 3 S. 5 f. und vom 31. März 2011 - 2 A 2.09 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 16).

4. Dem Kläger ist dadurch ein Schaden entstanden, dass er nicht - hier zum 1. Juni 2009 oder zum 1. Juni 2010 - in ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] befördert worden ist. Kausalität ist gegeben, wenn der [X.]eamte nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre ([X.], Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 42 f. und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [X.]E 151, 333 Rn. 27). Die dazu getroffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts - zeitweiliger Einsatz des [X.] auf einem höherwertigen Dienstposten, faktische Unmöglichkeit nachträglich zu erstellender Leistungsbewertungen für die Zeit bis zu den [X.]eförderungsstichtagen am 1. Juni 2009 und 1. Juni 2010 - lassen keine Rechtsfehler erkennen.

5. Einem Schadensersatzanspruch des [X.] steht aber der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 [X.] entgegen.

Nach § 839 Abs. 3 [X.] tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden. § 839 Abs. 3 [X.] ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 [X.] niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht anerkannt ist (vgl. Papier/Shirvani, in: [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 329 f.).

Die Vorschrift ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat ([X.], [X.]eschlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 [X.] 75.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 12 und vom 3. November 2014 - 2 [X.] - [X.] 232.0 § 78 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 7): [X.]ei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen. Dem [X.]etroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen ([X.], Urteil vom 15. November 1990 - [X.] - [X.]Z 113, 17 <22>; vgl. auch [X.], in: [X.], [X.] <2013>, § 839 Rn. 335; Papier/Shirvani, a.a.[X.] § 839 Rn. 330). Der für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz "Dulde und liquidiere" gilt nicht im [X.]ereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe (vgl. Ossenbühl/[X.], Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, [X.]). Soweit der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 [X.] auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, gilt daher ebenfalls: es gibt kein "Dulde und liquidiere". Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen [X.]elange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. [X.], Urteile vom 29. März 1971 - [X.]/69 - [X.]Z 56, 57 <63> und vom 4. Juli 2013 - [X.]/12 - [X.]Z 197, 375 Rn. 22; [X.], [X.]eschlüsse vom 6. Juni 2014 a.a.[X.] Rn. 12 und vom 3. November 2014 a.a.[X.] Rn. 7).

Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 [X.] gilt auch beim Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des [X.]ewerbungsverfahrensanspruchs. Der zu Unrecht nicht einbezogene und nicht ausgewählte [X.]ewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung - durch Erkundigung und Rüge der Nichteinbeziehung in den [X.] und der [X.] - oder nach deren Ergehen - durch die [X.]eantragung von Primärrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO - eingeleitet hat (zu Letzterem bereits [X.], Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 48, vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [X.]E 151, 333 Rn. 11 und vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 78 Rn. 27, jeweils m.w.N.).

Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 [X.] sind nach der Rechtsprechung des [X.], die der Senat teilt, alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung richten und sowohl deren [X.]eseitigung oder [X.]erichtigung als auch die Abwendung oder Verringerung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (vgl. bereits [X.], Urteil vom 21. März 1963 - [X.] - VersR 1963, 849 <851> unter [X.]erufung auf das Urteil vom 9. Juli 1958 - [X.]/57 - [X.]Z 28, 104 <106>). Der [X.]egriff des Rechtsmittels ist nicht auf die in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen [X.]ehelfe beschränkt, sondern umfasst auch andere, rechtlich mögliche und geeignete - förmliche oder formlose - Rechtsbehelfe (z.[X.]. Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, [X.]eschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden), ist also in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. nur [X.], Urteile vom 4. Juni 2009 - [X.] - [X.]Z 181, 199 Rn. 25 und vom 4. Juli 2013 - [X.]/12 - [X.]Z 197, 375 Rn. 18 m.w.N.; s. auch: [X.], in: [X.], [X.] <2013>, § 839 Rn. 337 ff., 341). Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als Rechtsbehelf in diesem Sinne ist es, ob sie potentiell geeignet ist, den bevorstehenden Schadenseintritt noch abzuwenden. Der Rechtsbehelf muss sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre [X.]eseitigung beziehungsweise Vornahme bezwecken und ermöglichen ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.], 86 Rn. 24).

Rechtsmittel in diesem Sinne, die der Durchsetzung des Anspruches auf [X.]eförderung dienen, sind zuvörderst, aber nicht nur die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes gegen bevorstehende Ernennungen. Um solchen Primärrechtsschutz gegen die in den Jahren 2009 und 2010 vorgenommenen [X.]eförderungen von einem Statusamt der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] in eines der [X.]esoldungsgruppe [X.] hat der Kläger nicht nachgesucht. [X.] steht sekundärem beamtenrechtlichen Schadensersatz vorliegend indes deshalb nicht entgegen, weil an die zu den [X.]eförderungsstichtagen in den Jahren 2009 und 2010 nicht berücksichtigten [X.]eamten keine Konkurrentenmitteilungen versandt worden sind. Ebenso wenig sind die betroffenen [X.]eamten auf anderem individuellen Weg über ihre Nichtbeförderung unterrichtet worden. Unabhängig davon liegt der relevante Zeitpunkt für die [X.]eförderungen in den Jahren 2009 und 2010 vor dem Urteil des Senats zur Gewährung wirkungsvollen Primärrechtsschutzes in Fällen der Rechtsschutzverhinderung bei der [X.]eamtenernennung ([X.], Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - [X.]E 138, 102 Rn. 31, 59), sodass nach der Ernennung der ausgewählten [X.]eamten ein dagegen gerichtetes Primärrechtsschutzgesuch des [X.] nicht aussichtsreich, jedenfalls aber nicht zumutbar gewesen wäre.

Unabhängig von der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz kann zu den Rechtsmitteln im Sinne von § 839 Abs. 3 [X.] im Vorfeld beamtenrechtlicher [X.]eförderungen nicht generell, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls auch der an den Dienstherrn gerichtete Antrag, befördert zu werden, gehören. Wenn - wie dies im Streitfall gegeben war (dazu sogleich) - der Dienstherr in dem von ihm eingerichteten, für alle [X.]etroffenen zugänglichen Intranet über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches [X.]eförderungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen informiert, hat ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter [X.]eamter die Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur [X.]eförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Ernennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Mit einer Erkundigung nach Möglichkeiten seiner [X.]eförderung und der Rüge, er sei in den Kreis der dafür in Aussicht genommenen Personen rechtswidrig nicht einbezogen und nicht ausgewählt worden, bringt der [X.]eamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden. Mit einem solchen - formlosen - [X.]egehren bekräftigt der [X.]eamte diesen Anspruch mit der Folge, dass der Dienstherr verpflichtet ist zu prüfen, ob der [X.]eamte in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und ggf. zu befördern ist. Der [X.]eamte darf schon dabei all das geltend machen, was ihm seiner Auffassung nach den Vorzug gegenüber anderen [X.]ewerbern verschafft. Unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der [X.]eamte das angestrebte Ziel der [X.]eförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem [X.]egehren befasst war und - vermeintlich oder tatsächlich - einen anderen [X.]ewerber rechtsfehlerhaft bevorzugt hat ([X.], Urteil vom 18. April 2002- 2 C 19.01 - [X.] 237.95 § 20 [X.] Nr. 2 S. 2).

Die [X.] für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte [X.]eamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und [X.]eamten verbindet. Ein [X.]eamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert ist und sich über Einzelheiten des - hier durch die für die konzernangehörigen Mitarbeiter im Intranet der [X.] zugänglichen "Dienstrechts-Infos" und die "[X.] in die [X.]esoldungsgruppen [X.], [X.] Z, [X.] und [X.]" - durch den Dienstherrn bekanntgemachten [X.] im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn danach zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

Eine solche [X.] bedeutet nicht, dass dadurch die sich aus dem [X.]eamtenverhältnis ergebenden Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Dienstherrn und [X.]eamten "ohne sachliche Rechtfertigung grundlegend verschoben" werden, wie dies in mehreren der vom Senat gemeinsam mit dem Streitfall verhandelten Parallelverfahren vom [X.]erufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zum Rechtsinstitut der Verwirkung problematisiert wird.

Die grundgesetzliche Vorgabe, dass jedes öffentliche Amt nach Eignung, [X.]efähigung und Leistung zu vergeben ist (Grundsatz der [X.], Art. 33 Abs. 2 GG), dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen [X.]esetzung öffentlicher Ämter mit möglichst leistungsfähigen [X.]eamten. Daneben dient die Vorschrift - in zweiter Linie - auch dem berechtigten Interesse des [X.]eamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen innerhalb des öffentlichen Dienstes; hieraus folgt ihr grundrechtsgleicher Charakter und damit ihre Gewährleistung als subjektives Recht (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 [X.]vR 1958/13 - [X.]E 141, 56 Rn. 31 und [X.], Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [X.]E 151, 333 Rn. 15). Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe sind im Laufe der Jahrzehnte in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung - unter [X.]etonung der vorstehend an zweiter Stelle benannten Zielrichtung - eine Vielzahl von rechtlichen Kautelen in Gestalt von formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen entwickelt worden, die der Dienstherr im Verfahren der [X.]esetzung von [X.]eförderungsstellen, bei der Erstellung von hierfür in erster Linie maßgeblichen dienstlichen [X.]eurteilungen und bei der Auswahl unter einer Mehrzahl von [X.]ewerbern zu beachten hat (z.[X.]. Mitteilungs-, Dokumentations- und Plausibilisierungspflichten). In einer diese Entwicklung einbeziehenden Gesamtschau der wechselseitigen aus dem [X.]eamtenverhältnis herrührenden ([X.] stellt es keine "grundlegende Verschiebung" der Obliegenheiten und Pflichten in diesem Gesamtgefüge und keine grundlegende Überforderung eines an seinem beruflichen Fortkommen interessierten [X.]eamten dar, wenn ihm angesonnen wird, sich bei seinem Dienstherrn zu erkundigen, wenn ihm Einzelheiten eines - jedenfalls in den Grundzügen bekannt gemachten - [X.] unbekannt oder unklar sind. Solche Auskünfte zu erlangen, wird regelmäßig auf einfache Art und Weise möglich sein, in erster Linie durch Nachfrage bei dem zuständigen (dem [X.]eamten regelmäßig bekannten oder jedenfalls leicht zu ermittelnden) Personalsachbearbeiter, hilfsweise oder ergänzend auch beim oder über den Personalrat oder den [X.]etriebsrat bei den [X.]. Kosten, wie bei einer - bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ggf. ohnehin notwendig werdenden - [X.]eauftragung eines Mitglieds der rechtsberatenden [X.]erufe wären damit jedenfalls zunächst nicht verbunden.

Anhaltspunkte dafür, dass den bei der Deutsche [X.] AG und ihren Tochterunternehmen beschäftigten oder [X.] [X.]eamten solches unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und sind auch im [X.] mit den [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht deutlich geworden.

Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 [X.] einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des [X.] verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 1990 - [X.] - [X.]Z 113, 17 <25>). Dies ist hier zu bejahen.

Die Deutsche [X.] AG hat nach den vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen Feststellungen des [X.] in den fraglichen Zeiträumen - hier in den Jahren 2009 und 2010 - im für die [X.]eschäftigten allgemein zugänglichen Intranet mit den jedenfalls seit dem [X.] erschienenen und in den Jahren 2005 und 2008 fortgeschriebenen "[X.] in die [X.]esoldungsgruppen [X.], [X.] Z, [X.] und [X.]" Hinweise über die wesentlichen Grundzüge ihrer [X.]eförderungspraxis veröffentlicht. [X.] auch in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten - Hinweise waren zwar allgemein gehalten und inhaltlich unvollständig. Auch haben sie nicht vorgesehen, die nicht berücksichtigten [X.]eamten über die "[X.]eförderungsmeldungen" und das "Ergebnis der [X.]eförderungsprüfung" zu benachrichtigen. Die im Intranet allen [X.]eamten jedenfalls seit dem [X.] durchgängig zugänglichen und regelmäßig veröffentlichten "Richtlinien" der [X.] enthielten aber - wenn auch in wechselndem Umfang - grundlegende Angaben zu den jeweiligen Voraussetzungen - Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit, persönliche Voraussetzungen, rechtliche Voraussetzungen, Verfahrenslauf - für die [X.]eförderung der aus dienstlichem Interesse beurlaubten und [X.] [X.]eamten in die [X.]esoldungsgruppen [X.], [X.] Z, [X.] und [X.]. Darüber hinaus wies die [X.] diese [X.]eamten unter der Rubrik "Intranet" auf den für die Einsicht in diese Richtlinien einschlägigen [X.] - http://dlzp.telekom.de//p23/ - hin. Die in diesen Richtlinien enthaltenen Hinweise haben jedem an seinem beruflichen Fortkommen interessierten [X.]eamten des höheren Dienstes, der ein Statusamt zwischen den [X.]esoldungsgruppen [X.] [X.] und [X.] [X.] innehatte - und damit auch dem Kläger - hinreichend Anlass (Anstoßfunktion) gegeben, sich bei der Deutsche [X.] AG nach den Einzelheiten des [X.] zu erkundigen und ggf. eine Nichtberücksichtigung zu rügen. Hätte der Kläger dies bereits in den Jahren 2009 und 2010 getan, wäre er in der Lage gewesen, seine Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden.

Hiernach hat es der Kläger fahrlässig und damit schuldhaft unterlassen, sich in den Jahren 2009 und 2010 über die jährliche [X.]eförderungspraxis für [X.]eamte der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] und die Einzelheiten, d.h. das konkrete "Wie" und "Wann" des dem Grunde nach durch die "Richtlinien" behördenintern für jeden [X.]eamten in den [X.]esoldungsgruppen [X.] [X.] bis [X.] [X.] bekannten [X.] zu erkundigen und seine Nichtberücksichtigung zu rügen. Dazu hat der Kläger - wie dargestellt - aufgrund der im Intranet der [X.] und ihrer Tochterunternehmen veröffentlichten Informationen über die [X.]eförderungspraxis und das [X.]eförderungsverfahren von [X.]eamten des höheren Dienstes hinreichend Anlass gehabt. Zusätzlich sind die, wenn auch rechtsfehlerhaften, Ausschreibungen der höherwertigen Dienst- oder Arbeitsposten in den Jahren 2009 und 2010 durch die [X.] zu berücksichtigen. Sie hätten dem Kläger zusätzlich Anlass zu konkreter Nachfrage geben müssen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass dem Kläger als im Dienst der [X.]eklagten jedenfalls zwischenzeitlich tätigen [X.]ereichsleiter bei der [X.] und der [X.] mit der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] die [X.]edeutung der von der Deutsche [X.] AG im Intranet veröffentlichten "[X.] in die [X.]esoldungsgruppen [X.], [X.] Z, [X.] und [X.]" nicht nur bekannt, sondern auch inhaltlich ohne Weiteres verständlich sein mussten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 65/17

15.06.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2017, Az: 1 A 1664/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2018, Az. 2 C 65/17 (REWIS RS 2018, 7729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7729

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2 BvR 811/09

III ZR 201/12

2 BvR 1958/13

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