Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 StR 240/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2380

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[X.] vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Das [X.] hat auf die Taten des zu den [X.] alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass 3 - 3 - der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat [X.] NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186). Dass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, [X.] die [X.] nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem [X.] von selbst, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugend-kammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bewährung damit begründet hat, dass "bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend un-behandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahr-scheinlich erscheint." Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung nach § 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein aus-drückliches Eingehen auf § 5 Abs. 3 JGG erschließt, inwieweit ein zusätzliches Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist. 4 - 4 - Der Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbrin-gung auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben ist. 5 [X.] Appl Schmitt

Meta

2 StR 240/09

22.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 StR 240/09 (REWIS RS 2009, 2380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2380

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4 StR 387/15

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