Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16

5. Senat | REWIS RS 2016, 10937

ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG PRESSE PRESSEFREIHEIT WEIHNACHTSGELD GEHALT MINDESTLOHN

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Gegenstand

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns


Leitsatz

1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.

2. Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein. Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2016 - 19 [X.] 1851/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen und die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf arbeitsvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile.

2

Die Klägerin ist seit 1992, zuletzt als Mitarbeiterin in der Cafeteria, bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin in Vollzeit beschäftigt.

3

Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt - inhaltsgleich mit weiteren Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer der [X.] - [X.].:

        

        

„§ 3 Lohn; Gehalt

        

a)    

Der Arbeitnehmer … erhält auf der Basis eines Stundensatzes von 13,50 DM einen Monatslohn … von 2.347,92 DM. Der Lohn … wird jeweils am 10. des Monats für den Vormonat … gezahlt. …

        

b)    

… Die über die regelmäßige monatliche betriebsübliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit wird mit dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich des nachstehenden Zuschlages berechnet. …

                 

Überstundenzuschlag: 25 %

                 

…       

        

c)    

Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in nachstehender Höhe des vereinbarten Stundenlohns gezahlt. …

                 

Sonntagszuschlag: 30 %

                 

Feiertagszuschlag: 100 %

        

d)    

Für die Arbeit in der [X.] von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) erhält der Arbeitnehmer … einen Zuschlag in nachstehender Höhe des vereinbarten Stundenlohns.

                 

Nachtzuschlag: 10 %

        

…       

        
                 

§ 4 Urlaubsgeld, Zuwendung

                 

Hat das Arbeitsverhältnis seit Beginn des laufenden Kalenderjahres bestanden, erhält der Arbeitnehmer … zur Lohnzahlung Mai ein zusätzliches Urlaubsgeld des im Fälligkeitsmonat vereinbarten Entgelts entsprechend § 3 des Arbeitsvertrages und mit der Gehaltszahlung im Monat November ein [X.] des zu diesem [X.]punkt vereinbarten Lohns als Sonderzuwendung in nachstehender Höhe.

                 

Urlaubsgeld: 50 %

                 

Sonderzuwendung ([X.]): 50 %

                 

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr oder hat der Arbeitnehmer … nicht während des gesamten Jahres Bezüge von der Einrichtung erhalten, vermindert sich das zusätzliche Urlaubsgeld sowie die Sonderzuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Arbeitsverhältnis bestanden oder für den keine Bezüge beansprucht wurden. Eventuell zuviel gezahltes Urlaubsgeld und / oder Sonderzuwendung sind zurückzuzahlen.“

4

Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 8./10. Dezember 2014 eine „Betriebsvereinbarung Inkrafttreten Mindestlohngesetz“ (im Folgenden [X.]), die [X.]. bestimmt:

        

„Fälligkeit Sonderzahlungen Urlaubsgeld/[X.]

                 

[X.] vereinbarte [X.] (Urlaubsgeld, [X.]) sind in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat zur betriebsüblichen Fälligkeit der Monatsvergütung zur Zahlung fällig.

        

Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

                 

Die Arbeitgeberin verpflichtet sich für den [X.]raum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. …“

5

Mitte Dezember 2014 bot die Beklagte allen Arbeitnehmern Änderungsverträge an, die eine Erhöhung des [X.] um 2 % ab 1. Jan[X.]r 2015 und eine anteilige Zahlung des Urlaubs- und [X.]s in jedem Monat vorsahen. Die Klägerin lehnte dies, anders als die weit überwiegende Mehrheit der Belegschaft, ab. Ende Jan[X.]r 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die arbeitsvertragliche Regelung zur Rückzahlung zu viel gezahlten Urlaubs- und [X.]s entfalle ersatzlos rückwirkend zum Jahresbeginn.

6

Ab Jan[X.]r 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin neben dem Bruttogehalt iHv. 1.391,36 Euro monatlich weitere jeweils 57,97 Euro brutto, die sie mit „Urlaubsgeld 1/12“ und „Sonderzuwendung 1/12“ abrechnet, insgesamt 1.507,30 Euro brutto. Nacht-, Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen legt die Beklagte den vertraglichen [X.] iHv. 8,00 Euro zugrunde. Im Febr[X.]r, April und Juni 2015 angefallene Überstunden vergütete die Beklagte ebenfalls auf der Basis von 8,00 Euro brutto/Stunde.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben. Sie fordert weitere Vergütung für den [X.]raum von Jan[X.]r bis November 2015.

8

Die Klägerin meint, die Beklagte zahle den gesetzlichen Mindestlohn nicht in voller Höhe. Bei durchschnittlich 173,33 Stunden im Monat müsse das Bruttomonatsgehalt 1.473,33 Euro betragen. Die [X.] seien nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Deren arbeitsvertraglich vereinbarte Fälligkeit könne nicht verändert werden. Die [X.] sei unwirksam. Alle Entgeltbestandteile seien auf der Grundlage des Mindestlohns von 8,50 Euro/Stunde zu berechnen, Überstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.

9

Die Klägerin hat - soweit für die Revision relevant - sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 927,21 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte von 1/12 Urlaubsgeld iHv. 57,97 Euro brutto und 1/12 Sonderzuwendung iHv. 57,97 Euro brutto durch Entgeltabrechnung für den jeweiligen Kalendermonat seit Jan[X.]r 2015 unwirksam ist,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Urlaubsgeld iHv. 736,67 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 695,64 Euro zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin [X.] iHv. 736,67 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 695,64 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sei erfüllt, die [X.] der [X.] zulässig. Zuschläge und Sonderzahlungen würden durch die gesetzliche [X.] nicht berührt und seien weiterhin nach dem arbeitsvertraglich Vereinbarten geschuldet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen und ihr (rechtskräftig) nur [X.] iHv. 0,80 Euro brutto zugesprochen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt. Das [X.] hat die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltbestandteile - wie Sonderzahlungen und Zuschläge für Sonderformen der Arbeit oder Arbeit zu besonderen Zeiten - nicht erhöht. [X.] kann die Klägerin nicht beanspruchen.

I. Die Klage ist in den Zahlungsanträgen zulässig. Dagegen ist der Feststellungsantrag unzulässig.

1. [X.] sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von elf Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. [X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 12).

2. Das [X.] hat den Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig abgewiesen.

a) Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Abrechnung des Urlaubs- und [X.]s betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (zu den Anforderungen vgl. [X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN). Zwar sind die Gerichte gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird ([X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 12 mwN). Doch scheitert jede Auslegung - etwa dahingehend, die Fälligkeit der [X.] solle geklärt werden - am Wortlaut des Antrags.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Hinweispflicht rügt, genügt die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. dazu [X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] - zu II 3 e aa der Gründe, [X.]E 109,145). Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen anderen Antrag sie auf welchen Hinweis des [X.]s gestellt hätte, und auch in der Revisionsinstanz unverändert an dem vom [X.]erufungsgericht als unzulässig beanstandeten Feststellungsantrag festgehalten.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Sie ist bereits unschlüssig, weil die Klägerin ihre Forderung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand eines monatlichen Stundendurchschnitts begründet hat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 [X.]). Dies erfordert die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die [X.]ehauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht. Insbesondere wenn in dieser Stundenzahl Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber fortbestehendem Vergütungsanspruch (z[X.] Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen oder Urlaub) enthalten sind, für die das [X.] mangels tatsächlicher Arbeitsleistung keine Ansprüche begründet. Insofern ist Sachvortrag nach den jeweils einschlägigen Normen zu leisten. Der [X.] braucht aber nicht auf eine entsprechende Ergänzung des Vortrags der Klägerin hinzuwirken, weil die Zahlungsanträge in jedem Fall unbegründet sind.

2. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 [X.] ist durch Erfüllung erloschen.

a) Die [X.]eklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit jedenfalls durch allmonatliche Zahlung des [X.]ruttogehalts und eines Zwölftels der [X.] erfüllt (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]).

b) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 [X.] ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt ([X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 2; [X.] in Thüsing [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 4; [X.]. 18/1558 S. 34). Das [X.] greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbarer Entgelttarifverträge nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. § 3 [X.] führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch.

aa) Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt (HK-[X.]/[X.] § 1 Rn. 18). Das [X.] schafft in seinem Geltungsbereich eine eigenständige Anspruchsgrundlage für alle Arbeitnehmer ([X.]/[X.] 16. Aufl. § 1 [X.] Rn. 2; aA Waltermann [X.] 2015, 166, 170; HK-[X.]/[X.] § 20 Rn. 10).

bb) Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen [X.]ruttolohn erhält ([X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 31; [X.] NZA 2016, 1, 4; vgl. zu einem tariflichen Mindestlohn [X.] 8. Oktober 2008 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 128, 119).

Dabei scheiden längere [X.]erechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (Kocher [X.] 2015, 173, 175; [X.] in Thüsing [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 78; aA Waltermann [X.] 2015, 166, 171: „zweimonatlich“; wohl auch [X.]/[X.] 16. Aufl. § 1 [X.] Rn. 8). Denn mit dem [X.] soll den in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern ein Monatseinkommen „oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ gesichert werden ([X.]. 18/1558 S. 28). Um regelmäßigen Zahlungspflichten nachkommen zu können, regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] konsequenterweise die Fälligkeit des Mindestlohns spätestens am letzten [X.]ankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

cc) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte [X.]ruttovergütung den [X.]etrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn stets rechtzeitig leistet, auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben. Dies belegt § 21 Abs. 1 Nr. 9 [X.], wonach der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, wenn er den Mindestlohn nicht oder „nicht rechtzeitig zahlt“. Im Übrigen wäre der Anspruch auf den Mindestlohn nicht klagbar, würde man nachträglichen Zahlungen die Erfüllungswirkung absprechen. Leistet der Arbeitgeber den Mindestlohn nach Fälligkeit (§ 2 Abs. 1 [X.]), kann der Arbeitnehmer [X.] sowie den Ersatz eines sonstigen Verzugsschadens verlangen, §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.].

dd) Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] tritt beim Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn - wie in jedem Schuldverhältnis - ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Diese Leistung liegt in der Zahlung des [X.], denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt.

(1) Der Gesetzesbegriff des Mindestlohns bedarf der Auslegung. Maßgebend ist dafür der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (st. Rspr., vgl. nur [X.] 19. März 2013 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.]vR 2155/11 - Rn. 66, [X.]E 133, 168).

Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 [X.] verwendeten [X.]egriff des Mindestlohns und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Höhe in Form eines [X.], handelt es sich um eine [X.]ruttoentgeltschuld des Arbeitgebers. Dabei ist es unerheblich, dass der Gesetzgeber - im Unterschied zu anderen arbeitsrechtlichen Regelungen - nicht den [X.]egriff „Entgelt“ (vgl. z[X.] § 10 Abs. 1 Satz 5 [X.] „Arbeitsentgelt“, § 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] „Mindestentgeltsätze“), sondern „Lohn“ verwendet. Diese nicht mehr zeitgemäße, auf die Vergütung gewerblicher Arbeitnehmer abstellende Terminologie erklärt sich mit dem Sprachgebrauch in der politischen Diskussion vor Verabschiedung des Gesetzes (vgl. [X.] in Thüsing [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 7). Eine [X.]eschränkung des Geltungsbereichs auf Arbeiter, die noch im Stundenlohn vergütet werden, war und ist nicht gewollt. Es sollten umfassend alle Arbeitnehmer vor den Folgen einer unangemessen niedrigen Vergütung geschützt werden. Dieser in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zweck zielt darauf ab, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten ([X.]. 18/1558 S. 28). Diesem Ziel entsprechend fordern §§ 1 und 2 [X.] mit dem [X.]egriff der „Zahlung“ und der Nennung eines Eurobetrags in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld ([X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 81 ff.; [X.] in Thüsing [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 127; [X.] 2015, 99, 105).

Der Mindestlohn beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] 8,50 Euro brutto „je Zeitstunde“. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig (vgl. [X.] NZA 2015, 70, 76). Die Normierung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), die letztlich auch die [X.] Sicherungssysteme entlasten soll ([X.]. 18/1558 S. 28; [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 16. Aufl. § 66 Rn. 2; [X.] NZA 2015, 78, 79 f.; [X.]/Strippelmann [X.][X.] 2015, 949, 950; [X.] 2015, 307, 309; [X.]/[X.] NJW 2015, 1719, 1722).

(2) [X.]ei einer Geldschuld wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarung nur dann bewirkt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält. Darf er den [X.]etrag nicht behalten, tritt der [X.] nicht ein (vgl. [X.] 23. Januar 1996 - [X.] - zu 1 der Gründe; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 16. Aufl. § 362 Rn. 1; [X.]/[X.] (2016) § 362 [X.]G[X.] Rn. 27). Daher erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen nur, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.

(3) Gilt somit ein umfassender Entgeltbegriff, sind alle im [X.] stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers (vgl. [X.] NZA 2014, 865, 869; [X.] NZA 2015, 70, 76) fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z[X.] § 6 Abs. 5 [X.], der einen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende [X.]ruttoarbeitsentgelt vorsieht, vgl. [X.] 16. April 2014 - 4 [X.] - Rn. 51, [X.]E 148, 68) beruhen. Letzteres folgt aus der Gleichrangigkeit der Normen des [X.]undesrechts. Ist eine Zuordnung der Zahlung erforderlich, finden die Regelungen des § 366 [X.]G[X.] Anwendung (vgl. Thüsing/[X.] [X.] 2. Aufl. § 3 Rn. 13; aA wohl [X.] in Thüsing [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 82 ff.).

c) Danach sind die Mindestlohnansprüche der Klägerin in den Kalendermonaten Januar bis November 2015 erfüllt. Denn neben dem monatlichen [X.]ruttogehalt kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten [X.] Erfüllungswirkung zu. Sie sind eine im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Denn nach § 4 Arbeitsvertrag mindern sie sich um jeweils ein Zwölftel für Kalendermonate ohne Entgeltanspruch. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen die [X.] nicht. Eine Rückforderung ist der [X.]eklagten aufgrund ihrer vorprozessualen Erklärung vom Januar 2015 verwehrt.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erhöhte [X.]. Diese sind nicht auf der Grundlage des aktuellen Mindestlohns zu berechnen. Nach § 4 Arbeitsvertrag betragen Urlaubs- und [X.] jeweils 50 % des „vereinbarten Entgelts“ bzw. des „vereinbarten Lohns“. Das [X.] ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, die [X.]erechnung richte sich nach der in § 3 Arbeitsvertrag bestimmten Vergütung. Der Wortlaut der Vereinbarung lässt keinen anderen Schluss zu. Das [X.] hat daran nichts geändert. Der gesetzliche Mindestlohn tritt neben den arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vergütungsanspruch, lässt aber die [X.] unberührt (vgl. Rn. 22). Eine bestimmte Höhe von Sonderzahlungen sieht das [X.] nicht vor.

4. Die Klägerin kann keine höheren als die arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit verlangen. Diese sind nicht auf der Grundlage der in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten 8,50 Euro, sondern des vertraglich vereinbarten [X.]ruttostundenentgelts zu berechnen.

Die Zuschlagspflicht für Überstunden und Arbeit an besonderen Tagen folgt allein aus § 3 [X.]uchst. b und c Arbeitsvertrag und knüpft an den „vereinbarten Stundenlohn“ an. Das ist der in § 3 [X.]uchst. a Arbeitsvertrag festgehaltene [X.]etrag. Der Wortlaut der Vereinbarung lässt nur diesen Schluss zu. Auf die Ausführungen in Rn. 34 wird verwiesen. Daran hat das [X.] nichts geändert.

5. Die Klägerin hat aufgrund des [X.]es keinen Anspruch auf weitere Überstundenvergütungen.

In den Monaten mit Überstundenleistung hat die [X.]eklagte den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung des [X.], der in [X.] geleisteten [X.] und der jeweiligen Überstundenvergütung iHv. 8,00 Euro brutto/Stunde erfüllt.

Im Februar 2015 leistete die Klägerin eine Überstunde, für die die [X.]eklagte neben der Vergütung weitere 8,00 Euro brutto, mithin 1.515,30 Euro brutto geleistet hat. Im April 2015 erbrachte die Klägerin vier Überstunden, für die sie neben der Vergütung weitere 32,00 Euro brutto, mithin 1.539,30 Euro brutto erhalten hat. Im Juni 2015 leistete die Klägerin 4,5 Überstunden, für die die [X.]eklagte neben der Vergütung weitere 36,00 Euro brutto, mithin 1.543,30 Euro brutto geleistet hat. Die Klägerin hat in keinem der Fälle vorgetragen, sie habe über die damit jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgegoltenen 178,27 bzw. 181,09 bzw. 181,56 Arbeitsstunden im Monat weitere Arbeit erbracht.

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf [X.] wegen verspäteter [X.] besteht nicht. Das [X.] hat zutreffend angenommen, Ansprüche auf [X.] nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] wegen nicht rechtzeitiger Leistung der [X.] bestünden nicht. Die Regelung der Fälligkeit der [X.] mit jeweils 1/12 für jeden Kalendermonat verdrängt die arbeitsvertragliche Fälligkeitsvereinbarung.

a) Die von der Klägerin erhobenen [X.] gegen die formelle Wirksamkeit der [X.] greifen nicht durch.

aa) Die [X.], das [X.] habe das [X.]estreiten eines wirksamen [X.]etriebsratsbeschlusses übergangen, ist unzulässig. Der pauschale Hinweis auf ein [X.]estreiten genügt den Anforderungen an eine [X.] nicht. Darüber hinaus brauchen die Gerichte nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. [X.] 14. März 2013 - 1 [X.]vR 1457/12 - Rn. 10). Die Klägerin hat keine besonderen Umstände deutlich gemacht, wonach das [X.] ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll. Tatsächlich setzt sich das [X.] mit dem streitigen Thema auseinander, hält das [X.]estreiten der Klägerin aber nicht mehr für erheblich.

bb) Die [X.], der angebotene Zeugenbeweis sei nicht erhoben worden, ist ebenfalls unzulässig, denn ihre [X.]egründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Allein die [X.], ein [X.]eweis sei nicht erhoben worden, ist unzureichend, wenn die Klägerin - wie hier - nicht vorgetragen hat, wo und bei welcher Gelegenheit sie ein den Anforderungen des § 373 ZPO entsprechendes [X.]eweisangebot gemacht habe (vgl. [X.] 18. Oktober 2000 - 2 [X.] - zu II 2 b cc (3) der Gründe, [X.]E 96, 123).

cc) Die Würdigung der [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats durch das [X.] verletzt nicht § 286 ZPO. Danach haben die Tatsacheninstanzen unter [X.]erücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten [X.]eweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche [X.]ehauptung für wahr erachten oder nicht. Die Würdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlossen zu werden (vgl. [X.] 16. Juli 2015 - 2 [X.] - Rn. 35 mwN). [X.] ist diese Würdigung allein daraufhin zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denk- und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden.Gemessen daran hat das [X.] § 286 ZPO nicht verletzt. Es hat, basierend auf dem [X.] zur [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats, seine Überzeugungsbildung ausreichend dargelegt. Das [X.]erufungsgericht durfte das weitere, lediglich pauschale [X.]estreiten der Klägerin für unerheblich halten.

dd) Schließlich hat das [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] einen Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.]etrVG verneint. Nach dieser [X.]estimmung hat der Vorsitzende die Mitglieder des [X.]etriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes [X.]etriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 [X.]etrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten [X.]eschlusses. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer [X.]etriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des [X.]etriebsrats in einer [X.]etriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 [X.]etrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle [X.]etriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. [X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 32 mwN; 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - Rn. 30, [X.]E 148, 26).

b) Die [X.] ist auch materiell wirksam.

aa) Die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG greift nicht, denn es handelt sich um eine Angelegenheit, die nach § 87 Abs. 1 [X.]etrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des [X.]etriebsrats unterliegt ([X.] [X.] 3. Dezember 1991 -  [X.] 2/90  - zu [X.] der Gründe, [X.]E 69, 134 ; [X.] 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09  - Rn. 30 , [X.]E 138 ,68).

Es liegt ein Fall der erzwingbaren Mitbestimmung vor. Die [X.] beinhaltet eine Fälligkeitsbestimmung. Fälligkeit bezeichnet bei (Arbeits-)Vergütung den Zeitpunkt, wann diese zu entrichten ist (vgl. § 614 [X.]G[X.]). Das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 [X.]etrVG erfasst die Regelung des Zeitpunkts, zu dem die Arbeitsvergütung zu zahlen ist (vgl. [X.] 22. Juli 2014 - 1 A[X.]R 96/12 - Rn. 12, [X.]E 148, 341). Eine die [X.]eklagte bindende tarifliche Regelung besteht nicht.

bb) Die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung wird durch die der [X.] verdrängt, denn sie ist betriebsvereinbarungsoffen.

Nach den Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Die hiergegen erhobene [X.] der Klägerin genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat nicht konkret vortragen, welcher Vortrag übergangen sein soll (vgl. [X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] - Rn. 36, [X.]E 109, 145).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.] 17. April 2013 - 10 [X.] - Rn. 12; 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 14).

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden [X.]egleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden (vgl. [X.] 17. Februar 2015 - 1 [X.] - Rn. 27). Eine konkludente Vereinbarung darf angenommen werden, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven [X.]ezug hat. Mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im [X.]etrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie [X.]estimmungen in einer [X.]etriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch [X.]etriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den [X.]etrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (vgl. [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 60).

Danach ist die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung der [X.] betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Es handelt sich um von der [X.]eklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen mit [X.] [X.]ezug. Der Auszahlungszeitpunkt der [X.] soll betriebseinheitlich geregelt werden. Dass der Vereinbarung der Fälligkeitsregelung in § 4 Arbeitsvertrag eine betriebsvereinbarungsfeste Individualvereinbarung zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich.

c) Der [X.]eklagten ist es nach [X.] (§ 242 [X.]G[X.]) nicht verwehrt, sich auf die Fälligkeitsregelung der [X.] zu berufen. Ein widersprüchliches Verhalten der [X.]eklagten liegt nicht vor. Entgegen der Revision ist § 242 [X.]G[X.] nicht deshalb anzuwenden, weil die [X.]eklagte die Wirkung der [X.] unter die [X.]edingung gestellt habe, dass mit sämtlichen Arbeitnehmern [X.] zustande kommen. Die [X.] selbst enthält keine solche [X.]edingung. Eine außerhalb der kollektiven Vereinbarung einseitig von der [X.]eklagten formulierte [X.]edingung hätte überdies keinen rechtlichen Einfluss auf den Inhalt einer zwischen den [X.]etriebspartnern geschlossenen [X.]etriebsvereinbarung. Gleiches gilt für die Schreiben der [X.]eklagten vom Dezember 2014 und Januar 2015.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    [X.]iebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 135/16

25.05.2016

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Brandenburg, 19. August 2015, Az: 3 Ca 260/15, Urteil

§ 1 Abs 1 MiLoG, § 362 Abs 1 BGB, § 3 MiLoG, § 1 Abs 2 S 1 MiLoG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16 (REWIS RS 2016, 10937)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3323 REWIS RS 2016, 10937

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