Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021, Az. VI ZR 441/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5803

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Gegenstand

Recht am eigenen Bild und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler; Zulässigkeit der Darstellung des Missbrauchsgeschehens an der Odenwaldschule in einem Spielfilm


Leitsatz

1. Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG.

2. Zur Zulässigkeit der Darstellung des Missbrauchsgeschehens an der Odenwaldschule in einem Spielfilm (hier: "Die Auserwählten").

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die [X.] auf Unterlassung der weiteren Verbreitung von Szenen aus dem Film "[X.]" in Anspruch.

2

Der im Jahr 1969 geborene Kläger war in den Jahren 1982 bis 1985 Schüler der [X.]. Die im Jahr 1910 gegründete [X.] galt lange Zeit als Vorzeigeschule der Reformpädagogik. Langjähriger Rektor der Schule war    [X.] . Der Kläger war Mitglied der "Heimfamilie" von     [X.]und wurde dort über mehrere Jahre regelmäßig Opfer sexuellen Missbrauchs. Obwohl sämtliche Ermittlungsverfahren gegen [X.] und weitere Lehrer wegen Verjährung eingestellt wurden, gilt der Missbrauch von mindestens 132 Schülern als erwiesen.

3

Im Jahr 1998 informierte der Kläger gemeinsam mit einem früheren Mitschüler den damaligen Schulleiter der [X.] über das Missbrauchsgeschehen. [X.] wandte er sich an die [X.], die die Vorwürfe öffentlich machte. Im Mai 2011 wurde der Dokumentarfilm "Und wir sind nicht die Einzigen" des Regisseurs [X.] über das Geschehen an der [X.] auf 3sat ausgestrahlt. Für den Film hatte der Kläger dem Regisseur ein ca. zweistündiges Interview vor laufender Kamera gegeben. Teile des Interviews werden in dem Film gezeigt, wobei der Kläger nicht erkennbar ist und er unter einem Pseudonym auftritt. Im September 2011 veröffentlichte der Kläger unter seinem Pseudonym das Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien? Die [X.] und der sexuelle Missbrauch", in dem er u.a. die sexuellen Übergriffe schildert. [X.] erhielt der Kläger den [X.]; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein Pseudonym ab.

4

Im [X.] 2011 trat [X.] an den Kläger heran mit der Idee eines fiktionalisierten Spielfilms über das Geschehen. Der Kläger lehnte eine fiktionalisierte Verarbeitung ab. Stattdessen plante er gemeinsam mit einem ehemaligen Mitschüler eine nicht-fiktionale Verfilmung seiner Missbrauchserfahrungen. Dieses [X.] wurde bislang nicht realisiert.

5

Im September 2014 veröffentlichte die Zeitschrift "[X.]" den in Zusammenarbeit mit dem Kläger erstellten Artikel "[X.]", der sich kritisch mit dem von der [X.] zu 2 im Auftrag der [X.] zu 1 produzierten streitgegenständlichen Film "[X.]" des Regisseurs [X.] befasst. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der [X.], er wurde am 1. Oktober 2014 um 20.15 Uhr in der [X.] (5,05 Millionen Zuschauer, Marktanteil 17 %) und am 4. Oktober 2014 auf "EinsFestival" ausgestrahlt.

6

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch die zentrale Filmfigur "[X.]", als Teenager gespielt von [X.], porträtiert wird und ob dies für den Zuschauer erkennbar ist. Realen Personen nachgebildet sind die Filmfiguren des Schulleiters und eines ebenfalls im [X.] der Vorwürfe stehenden Musiklehrers. [X.] ist die Filmfigur der Biologielehrerin, die [X.] vergeblich zu helfen sucht, die Schule aber letztlich verlassen muss. Nach dem weiteren Vortrag des [X.] habe auch die Figur des Zimmergenossen von [X.] ein reales Vorbild; zudem seien Schlüsselszenen des Films seinem autobiographischen Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien?" nachgebildet.

7

Der Kläger begehrt Unterlassung hinsichtlich der Filmszenen, die die Filmfigur [X.], verkörpert durch den Schauspieler [X.], zeigen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine in BeckRS 2019, 23794 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog i.V.m. §§ 22, 23 [X.]. Es liege bereits kein Bildnis des [X.] vor. In dem Film würden ersichtlich keine Originalaufnahmen von den Vorgängen in der [X.] gezeigt; es handele sich um einen Spielfilm, in dem Schauspieler die Rollen der tatsächlich Beteiligten verkörperten. Auch wenn zwischen dem Schauspieler [X.] in der Rolle des [X.] und dem Aussehen des [X.] als Teenager eine gewisse Ähnlichkeit bestehe, komme kein Betrachter der Filmaufnahmen auf die Idee, im Film werde tatsächlich der Kläger und nicht ein Schauspieler gezeigt. Darstellungen eines Schauspielers seien als Bildnis des Schauspielers anzusehen, wenn er noch eigenpersönlich in Erscheinung trete, d.h. erkennbar und identifizierbar bleibe, was hier der Fall sei. Nur dann, wenn ein einer anderen Person täuschend ähnliches Double in einer Weise zum Einsatz komme, durch die der Eindruck erweckt werde, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst, stelle diese Darstellung ein Bildnis des dargestellten Originals dar. Eine solche Fallgestaltung liege hier nicht vor.

Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [X.] aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Abwägung mit der für die Beklagten streitenden Kunstfreiheit ergebe kein Überwiegen der Rechtsposition des [X.].

Zwar sei der Kläger individuell betroffen, da er auch unter Berücksichtigung eines kunstspezifischen Maßstabs als Vorbild für die Figur des [X.] zu erkennen sei. Neben den äußerlichen Übereinstimmungen und den Überschneidungen in den Biographien des [X.] und [X.]s gebe es eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen wie das Leben in der Heimfamilie des Schulleiters, die Figuren des Musiklehrers und des Zimmergenossen, die exponierte Stellung des [X.] und [X.]s bei der Aufklärung der Vorfälle bis hin zu den auffallend deutlichen Übereinstimmungen zwischen den im Buch des [X.] geschilderten und den im Film angedeuteten Übergriffen. Es liege aber jedenfalls keine so schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des [X.] vor, dass sie im Hinblick auf die für die Beklagten streitende Kunstfreiheit ein Verbot rechtfertigen könne.

Eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung könne nicht in der Einfügung der fiktiven Figur der Biologielehrerin gesehen werden. Zwar möge es richtig sein, dass der Vorgang der Aufklärung dadurch an[X.] dargestellt werde und die Schüler in der Realität ungleich hilfloser gewesen seien, da es an[X.] als im Film dargestellt gänzlich an Unterstützung in der Lehrerschaft gefehlt habe. Hierin liege aber keine Ehrverletzung des [X.]; die Verdienste des [X.] würden nicht in Frage gestellt. Selbst wenn man dies an[X.] sehen wollte, würde den Rezipienten nicht nahegelegt, diese Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen. Auch bei der Anknüpfung an reale Gegebenheiten werde in Werken eine neue ästhetische Wirklichkeit geschaffen, weshalb eine kunstspezifische Betrachtung geboten sei. Für den Zuschauer könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht um eine reportageartige Schilderung, sondern um einen Spielfilm handele. [X.]altspunkte dafür, dass es konkret für die Figur der Biologielehrerin ein reales Vorbild gäbe, würden dem Zuschauer nicht vermittelt.

Hinsichtlich der Darstellung der sexuellen Übergriffe durch den Schulleiter sei die Selbstöffnung des [X.] zu beachten. Der Kläger habe die Geschehnisse selbst an die Öffentlichkeit gebracht und mehrfach detailliert hierüber in der Öffentlichkeit berichtet. Sein Pseudonym habe er preisgegeben. Die Filmszenen gingen inhaltlich nicht über die vom Kläger veröffentlichten Schilderungen hinaus; die vom Kläger detailliert beschriebenen Übergriffe würden im Film vielmehr nur angedeutet und nicht in Gänze optisch dargestellt.

Auch die Minderjährigkeit des [X.] zur [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger mittlerweile erwachsen sei. Den Interessen von Opfern von Straftaten müsse zwar in besonderem Maße Rechnung getragen werden, weil diese in der Regel ohne eigenes Zutun zum Gegenstand des Informationsinteresses würden. Auch insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass die öffentliche Auseinan[X.]etzung mit den Vorgängen an der [X.] maßgeblich vom Kläger angestoßen worden sei. Die Aufarbeitung eines systemischen Versagens und der Mechanismen und Strukturen, die einen so beispiellosen Vorgang ermöglicht hätten, weise einen [X.] Bezug auf und sei für die Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Anliegen.

II.

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Der Kläger muss die Verbreitung der streitgegenständlichen Szenen aus dem Film "[X.]" hinnehmen.

1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 22, 23 [X.]. Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm ist kein Bildnis i.S.d. § 22 Satz 1 [X.].

a) Die Frage, inwieweit die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler als Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 [X.] zu qualifizieren ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Nach der eher älteren Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 15. November 1957 - [X.], [X.]Z 26, 52, 67, juris Rn. 29 - [X.]; KG, [X.] 1928, 363, 364 - Piscator; [X.], N[X.] 1973, 251, 252 - [X.] I; [X.], 328, juris Rn. 19 - [X.] II; [X.], N[X.] 1975, 649, 650 - Aus nichtigem Anlaß?) und dem darauf Bezug nehmenden Schrifttum ([X.], [X.], 1968, Einf. Rn. 104; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 22 [X.] Rn. 33; [X.], [X.], 2. Aufl., [X.]; [X.], [X.] 2007, 558, 560 f.; [X.]. in [X.], Handbuch des [X.]s, 3. Aufl., § 18 Rn. 11; [X.] in BeckOGK [X.], Stand 1.3.2021, § 823 Rn. 1221; dies. in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 22 [X.] Rn. 2; zweifelnd bereits [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 823 [X.]. I Rn. 25) umfasst das in § 22 Satz 1 [X.] gewährleistete Recht am eigenen Bild nicht nur die A[X.]ildung einer Person im eigentlichen Sinne, sondern auch die als solche erkennbare Darstellung einer Person durch einen Schauspieler auf der Bühne, im Film oder im Fernsehen (vgl. [X.], N[X.] 1975, 649, 650). Entscheidend ist nach dieser Auffassung allein, ob der Betroffene durch Maske, Mimik oder Gesten des Schauspielers äußerlich erkennbar wird ([X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 22 [X.] Rn. 33); für die dargestellte Person selbst gehalten werden muss der Schauspieler nicht.

[X.]) Dagegen soll nach der eher jüngeren Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.], 75, 76, juris Rn. 15 f. - [X.]; KG, [X.] 2009, 181, juris Rn. 2; [X.], [X.], 347, 348, juris Rn. 38 f.; [X.], [X.], 64, 65; vgl. auch [X.], N[X.]-RR 2009, 623, 627, juris Rn. 48 ff. - [X.]-Komplex) und im Vordringen befindlichen Literatur (vgl. Freitag, [X.], 345, 346; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 22 [X.] Rn. 6; [X.]/Schäufele, [X.], 395, 400; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. C. 154; [X.], Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 53 f., 99 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Meyer/[X.], [X.] Kommentar Ges. Medienrecht, 4. Aufl., § 22 [X.] Rn. 7; [X.], [X.], 209, 215; Rixecker in [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. zu § 12 Rn. 65; v. Strobl-Albeg in [X.], Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., [X.]. 7 Rn. 19, 24 f.) in einem solchen Fall die bloße Erkennbarkeit der dargestellten Person für die Annahme eines Bildnisses i.S.v. § 22 Satz 1 [X.] nicht ausreichen. Nach dieser Auffassung muss die äußere Erscheinung der abgebildeten Person hierfür vielmehr in einer Art und Weise täuschend echt dargestellt werden, dass das A[X.]ild tatsächlich für die abgebildete Person selbst und damit für das Urbild gehalten wird (vgl. [X.]/Schäufele, [X.], 395, 400).

b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

aa) Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 [X.] zielt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf ab, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der A[X.]ildung für andere verfügbar zu werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 29. September 2020 - [X.]/19, Rn. 18). Als Hauptmerkmal seiner Persönlichkeit bringt das Bild des Einzelnen die Besonderheit seiner Person zum Ausdruck und ermöglicht ihm, sich von seinen Mitmenschen zu unterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt somit eine der wesentlichen Bedingungen für ihre persönliche Entfaltung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - [X.], N[X.] 2020, 3444, 3451 Rn. 56; [X.], N[X.] 2012, 1053, 1054 Rn. 96).

Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar bleibt (st. Rspr. seit [X.], Urteil vom 17. November 1960 - [X.], [X.] 1961, 138, 139 - [X.]). Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder "look-alike" oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.], N[X.] 2000, 2201, 2202, juris Rn. 21 - [X.]; [X.], [X.], 292, 293). Eine Verdoppelung des Bildnisschutzes, der gerade auf der individuellen Unterscheidbarkeit der einzelnen Person von ihresgleichen beruht, auf Schauspieler und dargestellte Person scheidet dagegen, jedenfalls soweit keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. hierzu etwa [X.], [X.], 282 f.), denknotwendig aus.

[X.]) Dieses engere Verständnis wird dem Wortlaut des § 22 Satz 1 [X.] ("Bildnis") eher gerecht und entspricht zudem der Intention des historischen Gesetzgebers, wonach "die Vorschrift des § 22 [[X.]] nur die Bildnisse im eigentlichen Sinne des Wortes im Auge hat" ([X.]. 11. Legislatur-Periode, II. Session 1905/1906, [X.] Nr. 30 S. 31). Eine Erstreckung des Bildnisschutzes aus § 22 Satz 1 [X.] auf die erkennbar nur dargestellte Person ist seit der Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nicht (mehr) zur Schließung einer [X.] geboten. Bestand für das [X.] in seiner sog. Piscator-Entscheidung vom 18. Januar 1928 ([X.] 1928, 363, 364 f.) noch das Bedürfnis nach einer extensiven oder gar analogen Anwendung der §§ 22 ff. [X.] als eines besonderen gesetzlich geregelten Persönlichkeitsrechts, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom [X.] noch nicht anerkannt war (vgl. [X.], 413, 414 ff.), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht heute sowohl in zivil- als auch verfassungsrechtlicher Hinsicht fester Bestandteil der Rechtsordnung, so dass den Interessen der dargestellten Person auch hierüber hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Freitag, [X.], 345, 346; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. [X.]; [X.], [X.], 209, 215 und unten sub. II.2).

cc) Schließlich steht dem engeren Verständnis des [X.] weder die Rechtsprechung des [X.] noch die des [X.]s entgegen.

(1) Der I. Zivilsenat hat sein zunächst weiteres Verständnis (vgl. Urteil vom 15. November 1957 - [X.], [X.]Z 26, 52, 67, juris Rn. 29 - [X.]) bereits im [X.] dahingehend präzisiert, dass die A[X.]ildung eines Schauspielers in seiner Rolle als Bildnis des Schauspielers anzusehen ist, wenn er noch eigenpersönlich in Erscheinung tritt, während die A[X.]ildung des Doppelgängers einer berühmten Person als Bildnis der berühmten Person anzusehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.], N[X.] 2000, 2201, 2202, juris Rn. 21 - [X.]). Dies entspricht der hier ausgeführten Auffassung des Senats. Der I. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, dass er das Verständnis des erkennenden Senats teile.

(2) Das [X.] hat in seinem - auf Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 1972 (N[X.] 1973, 251) ergangenen - sog. [X.]-Urteil zwar die dem dort angegriffenen Urteil zivilrechtlich zugrunde liegende überkommene weite Auslegung des [X.] verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes auch bei einer Erweiterung des [X.] i.S.d. § 22 [X.] hinreichend flexibel gestaltet seien und im Rahmen der nach § 23 [X.] gebotenen Abwägung der Ausstrahlungswirkung der einschlägigen Grundrechte hinreichend Rechnung getragen werden könne ([X.] 35, 202, 224 f., juris Rn. 50 f.). Es hat damit aber lediglich den zivilrechtlichen Ausgangspunkt des Fachgerichts hingenommen, um auf dieser Grundlage die ihm obliegende Grundrechtsprüfung vorzunehmen; eine zivilrechtliche Positionierung liegt hierin schon funktionell nicht (vgl. [X.], [X.], 75, 76, juris Rn. 16 - [X.]; [X.], Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, [X.] [X.]. 53). Verfassungsrechtlich maßgeblich ist insoweit vielmehr, wie eine auf Verfassungsbeschwerde gegen die weitere [X.]-Entscheidung des [X.] ([X.], 328) ergangene stattgebende jüngere Entscheidung des [X.]s ([X.] [Kammer], N[X.] 2000, 1859, 1860, juris Rn. 34 ff.) zeigt, zugunsten der dargestellten Person allein das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Von Verfassungsrechts wegen wäre die Erstreckung des [X.] auf die als solche erkennbare Rollendarstellung eines Schauspielers sogar eher problematisch. Da es nach dem derzeitigen Stand der Verfassungsrechtsdogmatik zu den Spezifika erzählender Kunstformen - zu denen auch die Schauspielkunst zählt - gehört, zwar an die Realität anzuknüpfen, dabei aber eine neue ästhetische Wirklichkeit zu schaffen, ist insoweit eine kunstspezifische Betrachtung geboten. Dies gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter der [X.] reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Da die Kunstfreiheit eine derartige Verwendung von Vorbildern in der Lebenswirklichkeit einschließt, kann es gerade kein parallel zum Recht am eigenen Bild verstandenes Recht am eigenen Lebensbild geben, wenn dies als Recht verstanden würde, nicht zum Vorbild einer [X.] zu werden (vgl. [X.] 119, 1, 27 f., juris Rn. 82 ff. [X.] zum Roman "Esra").

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des [X.] aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verneint. Eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor. Dieses hat unter den Umständen des Streitfalls hinter der gemäß Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten zurückzutreten.

a) Für den Kläger streitet dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Revision nimmt als dem Kläger günstig hin, dass dieser infolge der festgestellten hohen Kumulation von Identifizierungsmerkmalen in der Filmfigur [X.] erkennbar und deshalb durch Vorführung und Verbreitung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist.

Der Kläger ist auch nicht so geringfügig betroffen, dass sein Persönlichkeitsrecht von vornherein zurücktreten müsste (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.], N[X.] 2009, 3576 Rn. 11; [X.] 119, 1, 26, juris Rn. 78). Der Filmfigur [X.], als deren Vorbild der Kläger erkennbar ist, wird das vielfache Erleiden sexuellen Missbrauchs zugeschrieben. Dies ist fraglos grundsätzlich geeignet, das Persönlichkeitsrecht des [X.] erheblich zu beeinträchtigen.

b) Der Film der Beklagten genießt den Schutz der gemäß Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit. Auch wenn sich der beanstandete Film im Wesentlichen mit den tatsächlichen Vorgängen an der [X.] beschäftigt, wird der Anspruch der Filmschaffenden deutlich, diese Wirklichkeit - etwa mit Mitteln der Dramaturgie - künstlerisch zu gestalten. Wegen der häufig unauflösbaren Verbindung von Anknüpfungen an die Wirklichkeit mit deren künstlerischer Gestaltung ist es nicht möglich, mit Hilfe einer festen Grenzlinie Kunst und Nichtkunst nach dem Maß zu unterscheiden, in dem die künstlerische Verfremdung gelungen ist. Denn Kunst und Meinungsäußerung schließen sich nicht aus ([X.] 75, 369, 377, juris Rn. 19) und der grundgesetzlich verbürgte Schutz hängt auch nicht von einer bestimmten künstlerischen Qualität des Werkes ab (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.], N[X.] 2009, 3576 Rn. 16; vgl. [X.] 75, 369, 377, juris Rn. 18).

Das Grundrecht betrifft in gleicher Weise den "[X.]" und den "[X.]" künstlerischen Schaffens. Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind deshalb auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Die Beklagte zu 2 als Produzentin des Films und die Beklagte zu 1 als Auftraggeberin und ausstrahlender Sender können sich deshalb auf den Grundrechtsschutz berufen, weil der Film ohne Verbreitung oder Veröffentlichung keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.], N[X.] 2009, 3576 Rn. 17 [X.]).

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [X.] den Vorrang gegeben.

aa) Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] vorliegt oder er den Eingriff zu dulden hat, ist für den zu beurteilenden Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte zu entscheiden. Denn auch die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. An[X.] als die Filmfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG) steht das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Auch der Künstler, der sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinan[X.]etzt, darf sich nicht über deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muss sich innerhalb des [X.] halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung festzustellen ist, isoliert, d.h. ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks vorgenommen werden dürfte (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.], N[X.] 2009, 3576 Rn. 18 [X.]; vgl. [X.] 119, 1, 27, juris Rn. 80).

[X.]) [X.] hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Zuschauer nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der [X.], wenn der Zuschauer diesen Bezug herstellt (vgl. [X.] 119, 1, 27, juris Rn. 81). Je stärker der Künstler eine [X.] von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfremdet"; vgl. [X.] 30, 173, 195), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen (vgl. [X.] 119, 1, 29, juris Rn. 85).

Den einzelnen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts kommt dabei ungeachtet der grundsätzlichen Bedeutung des Grundrechts unterschiedliches Gewicht als mögliche Schranke der Kunstfreiheit zu. Wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ist ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt. Diesem absolut geschützten Kernbereich, zu dem insbesondere auch Ausdrucksformen der Sexualität gehören, ist die Privatsphäre in der [X.] nachgelagert (vgl. [X.] 119, 1, 29 f., juris Rn. 87 f. [X.]). Zwischen dem Maß, in dem der Künstler eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker A[X.]ild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die beson[X.] geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen (vgl. [X.] 119, 1, 30, juris Rn. 90).

cc) Darüber hinaus kann sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2018 - [X.], N[X.] 2018, 3509 Rn. 14; vom 25. Oktober 2011 - [X.], N[X.] 2012, 767 Rn. 12 f.; vom 26. Mai 2009 - [X.], N[X.] 2009, 3576 Rn. 26; jeweils [X.]).

dd) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Anforderungen von Persönlichkeitsrecht auf der einen und Kunst- und Filmfreiheit auf der anderen Seite gerecht geworden.

(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten die beanstandeten Filmszenen allerdings eine ausgeprägte Übereinstimmung zwischen der Person sowie dem Schicksal des [X.] auf der einen und den Charakteristika der Filmfigur [X.] sowie der Handlung des Films auf der anderen Seite. Zwar handelt es sich bei "[X.]" zweifellos um einen Spielfilm. Trotzdem gewinnt jedenfalls der mit den tatsächlichen Vorgängen an der [X.] und der maßgeblichen Beteiligung des [X.] an der Aufklärung der Straftaten vertraute Zuschauer aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen zwischen Film und Wirklichkeit den Eindruck, dass unabhängig von der Verquickung mit fiktiven Elementen zumindest auch Schicksal und Person des [X.] geschildert werden.

Durch die dramatische Schilderung des Geschehens und das Miterleben der von den Schülern zu erduldenden Missbrauchstaten, die in krassem Gegensatz zu der äußerlichen Idylle der Schule stehen, wird der Betrachter emotional stark involviert. Die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms verstärkt die Betroffenheit des [X.] in seinem Persönlichkeitsrecht, dessen Schicksal einem Millionenpublikum vorgeführt wird. Dies gilt in besonderem Maße für die Szenen des Films, in denen der sexuelle Missbrauch des minderjährigen und seinem Rektor und "Heimfamilienvater" wehrlos ausgelieferten [X.] konkret angedeutet wird und die dessen damit einhergehende seelische Verletzung plastisch machen.

(2) Gleichwohl ist der Kläger durch die angegriffene Darstellung unter Berücksichtigung der Umstände des [X.] nicht so schwer in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.

(a) Auf eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in seine absolut geschützte Intimsphäre kann der Kläger sich nicht berufen.

(aa) Zwar ließe sich die im Film enthaltene Darstellung der sexuellen Übergriffe auf [X.], die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine erkennbar deutliche Übereinstimmung zu den zum Nachteil des [X.] begangenen Missbrauchstaten aufweist, für sich genommen ohne weiteres dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensumstände zuordnen, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Indes gehört auch der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Der Schutz entfällt, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensumstände von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der [X.] berührt. Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intimsphäre berufen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - [X.], N[X.] 2012, 767 Rn. 11 f.; vom 26. Mai 2009 - [X.], N[X.] 2009, 3576 Rn. 27; jeweils [X.]).

([X.]) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er selbst der Öffentlichkeit sämtliche im Film verarbeiteten Tat- und Lebensumstände bekannt gemacht hat. Der Kläger hat seit dem [X.] wiederholt und in den verschiedensten Medien seine Sicht der Geschehnisse öffentlich dargelegt und im Vorfeld von Berichten Dritter mit diesen zusammengearbeitet. Insbesondere hat er dem Regisseur des streitgegenständlichen Films für einen früheren Dokumentarfilm ein mehrstündiges Interview gegeben und sich mit der teilweisen Ausstrahlung dieses Interviews im Rahmen des Dokumentarfilms einverstanden erklärt. Schließlich hat er durch sein autobiographisches Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien?" die Vorgänge an der [X.] und den von ihm erlebten Missbrauch aus der eigenen Perspektive umfassend geschildert und dabei auch die Missbrauchshandlungen selbst in einer Detailliertheit beschrieben, die deutlich über die - insoweit nur angeschnittene - Darstellung im Film hinausgeht.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger als damals minderjähriges Opfer schwerer Straftaten grundsätzlich in besonderem Maße schutzwürdig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2019 - [X.], N[X.] 2020, 53 Rn. 26 [X.]; ergänzend [X.], Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 33497/07 Rn. 58) und dass die Selbstöffnung des [X.] zunächst zur Aufdeckung der Straftaten und zur persönlichen Aufarbeitung des erlebten Missbrauchs erforderlich war, was nicht gegen ihn gewendet werden darf. Doch hat der Kläger sein hierbei zunächst verwendetes Pseudonym zu einem Zeitpunkt abgelegt, in dem die Taten bereits aufgedeckt waren und - nicht zuletzt unter seiner maßgeblichen Mitwirkung - einer breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht worden sind. Wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt und noch dazu anlässlich der Verleihung des öffentlichkeitswirksamen [X.], der ihm ja gerade für sein autobiographisches Buch "Wie laut soll ich denn noch schreien?" verliehen wurde, sein Pseudonym ablegt und sich damit die unter seinem Pseudonym erfolgte Aufklärungsarbeit öffentlich zurechnen lässt, hat dies auch hinsichtlich der unter seinem Pseudonym offenbarten näheren Umstände der zu seinem Nachteil begangenen Sexualstraftaten selbstöffnende Wirkung.

(b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Recht auf Achtung der Privatsphäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - [X.], N[X.] 2018, 3509 Rn. 11 [X.]). Auch insoweit entfällt der Schutz, wenn der Grundrechtsträger seine Privatsphäre nach außen öffnet und bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten der Öffentlichkeit preisgibt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - [X.], N[X.] 2012, 767 Rn. 16 [X.]).

Eine Verletzung der Privatsphäre des [X.] ergibt sich auch im Übrigen nicht. Die Geschehnisse an der [X.], einer Vorzeigeschule der sog. Reformpädagogik, waren bereits in den Jahren vor der Fertigung des streitgegenständlichen Films Gegenstand einer umfangreichen und bundesweiten Berichterstattung, verschiedener Ermittlungsverfahren und einer zentralen, nicht zuletzt durch den Kläger angestoßenen Untersuchung. Der Film verfolgt in künstlerischer Form das Anliegen auch des [X.], die Öffentlichkeit über das Geschehene und das Leid der Opfer aufzuklären und zugleich aufzuzeigen, unter welch scheinbar idyllischen Umständen bestimmte Machtstrukturen und Verhaltensmuster unter den Augen der Öffentlichkeit zu einem solch institutionalisierten Missbrauchsgeschehen führen konnten.

(c) Schließlich ist der Kläger nicht in seiner Ehre oder seiner [X.] Anerkennung verletzt. Die Darstellung des [X.] in der Filmfigur des [X.] ist nicht ins Negative verfremdet oder gar entstellend. Dieser wird im Gegenteil mit hoher Sympathie gezeichnet, in seinem Leiden mit Empathie begleitet und letztlich als starke Persönlichkeit dargestellt, der es trotz der damit verbundenen inneren Ängste gelingt, das Missbrauchsgeschehen öffentlich zu machen und die Täter zu benennen. Auch jenseits der konkreten Figur des [X.] sind weder die wahrheitsgemäße Schilderung der Taten noch deren stilistische Verarbeitung im Film darauf angelegt, das dargestellte Leid zu verharmlosen und zu relativieren oder die Opfer herabzuwürdigen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht zu wenig berücksichtigt, dass die Filmfigur der Biologielehrerin, die [X.] vergeblich zu helfen sucht, kein reales Vorbild hat. Das Berufungsgericht hat insofern vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die Schüler zwar in der Realität ungleich hilfloser gewesen sein mögen, da es an[X.] als im Film gänzlich an Unterstützung aus der Lehrerschaft gefehlt habe. Das habe sich aber nicht abträglich auf das Ansehen des [X.] ausgewirkt. Die Verdienste des [X.] würden nicht in Frage gestellt, sondern [X.] schaffe, woran die Biologielehrerin gescheitert sei. Hinzu kommt, dass die Bemühungen der Biologielehrerin die Schüler zwar zunächst weniger hilflos erscheinen, ihr Scheitern und erzwungener Schulwechsel die Ohnmacht der zurückbleibenden Schüler im Ergebnis aber umso auswegloser werden lassen.

(3) Im Ergebnis kann der Kläger angesichts des Ausmaßes der Selbstöffnung aus seinem Persönlichkeitsrecht nicht die Befugnis herleiten, darüber zu bestimmen, ob und in welcher Form Dritte sich ebenfalls dem von ihm öffentlich gemachten Thema widmen. Insbesondere kommt dem Kläger keine Deutungshoheit darüber zu, ob die fiktionale Annäherung an die Vorgänge an der [X.] in der Gestalt eines Spielfilms dem Thema gerecht werden kann oder grundsätzlich ungeeignet ist; auch kann er die Produktion eines weiteren Filmes nicht von seiner erneuten Zusammenarbeit abhängig machen und andernfalls verlangen, den Film so zu gestalten, dass er selbst nicht mehr als Vorbild einer Filmfigur erkennbar ist (vgl. hierzu erneut [X.] 119, 1, 28, juris Rn. 84). Im Hinblick auf den maßgeblich durch sein Zutun bereits erreichten Kenntnisstand der Öffentlichkeit hat er die weitere - zumal künstlerische - Beschäftigung Dritter mit dem auch zu seinem Nachteil begangenen Missbrauchsgeschehen vielmehr grundsätzlich unabhängig von deren Form hinzunehmen, solange diese Form nicht aus sich heraus persönlichkeitsrechtsverletzende Züge zeitigt. Letzteres ist bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung des hier streitgegenständlichen Spielfilms im Ergebnis nicht der Fall.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 441/19

18.05.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Oktober 2019, Az: 7 U 141/16

§ 22 S 1 KunstUrhG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021, Az. VI ZR 441/19 (REWIS RS 2021, 5803)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1006-1008 GRUR 2021, 1222 REWIS RS 2021, 5803

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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