Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 79/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3434

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
79/12
Verkündet am:
15.
August 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom
8.
Mai 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] zu
1 gegen das Urteil des Hanseati-schen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5.
Zivilsenat, vom 14.
März 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] zu
2 und 3 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der [X.] zu
2 und 3 erkannt [X.] ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu
1 ist ein Wissenschaftsverlag,
die Klägerin zu
2 ist ein Wissenschafts-, Sachbuch-
und Wirtschaftsverlag. Die [X.] sind Inha-ber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in den Anlagen [X.] und [X.] bezeichneten Sprachwerken. Die Beklagte zu
1
(nachfolgend: die Beklagte), ei-ne Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.], stellt unter der [X.]adresse [X.] Nutzern Speicherplatz im [X.] zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die [X.]seite der [X.]
hochladen, die dann auf deren Server [X.]
-
3
-
chert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer [X.] übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über
seinen [X.] aufru-fen und herunterladen kann
(Download-Link). Der Beklagte
zu
2 ist
zur Allein-vertretung berechtigtes
Mitglied des Verwaltungsrats der [X.]
zu
1,
der Beklagte
zu
3 war bis in das [X.] deren
Geschäftsführer.
Die Beklagte
stellt weder
ein Inhaltsverzeichnis über
die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder
sonstige Katalogisierung dieser
Daten be-reit. Die Nutzer der [X.]
können
jedoch
die jeweiligen Download-Links in
Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen
nach be-stimmten, auf den Servern der [X.]
abgespeicherten Dateien zu suchen.
Die Beklagte
bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. So beginnt der Download
mit Verzögerung,
weitere Downloads sind
im
unmittelbaren Anschluss
nicht möglich und die Download-Geschwindigkeit ist begrenzt; zudem
können
die hochgeladenen Dateien -
nach Vortrag der [X.] -
höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gab es die Möglichkeit, nach Registrierung
des Nutzers
ein kostenpflichtiges [X.]
einzurichten. Das [X.] ermöglicht insbesondere ein schnelleres und paralleles Herunterladen mehrerer Dateien.
Die Beklagte
vergab
darüber
hinaus
Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien
von anderen Personen abgerufen wurden. Diese Punkte konnten in
ein kostenloses [X.] oder
andere
hochwertige Prämien eingetauscht werden.
Mit Wirkung zum 1.
Juli 2010 hat die Beklagte
die
für Da-teiaufrufe gewährten
Premium-Punkte abgeschafft. Der Nutzer kann nun
soge-nannte Rapids

und sodann das Leistungspaket PremiumPro

erwerben, das
im Wesentlichen
dem bisherigen [X.] entspricht.
2
3
4
-
4
-
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.
Dezember 2009
teil-ten die [X.] mit, dass unter anderem die in den Anlagen [X.] und [X.] genannten Sprachwerke
ohne ihre Zustimmung
über
den Dienst der [X.]
öffentlich zugänglich
gemacht worden waren. Nachdem die
in den Anlagen auf-geführten
Dateien
auch noch
vom 10. bis 15.
Januar 2010
auf Link-Listen
über
andere Links zu anderen Speicherplätzen
der [X.]
zum Download ange-boten wurden, mahnten die [X.] die [X.] ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die [X.] haben beantragt, es den
[X.] unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
1.
im Verhältnis zur Klägerin zu
1 die in der Anlage [X.] genannten Sprachwer-ke dieser Klägerin,
2.
im Verhältnis zur Klägerin zu
2 die in der Anklage [X.] genannten [X.] dieser Klägerin
öffentlich zugänglich zu machen und/oder
öffentlich zugänglich machen zu [X.], wie im Rahmen des Online-Dienstes [X.] geschehen.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt
([X.], ZUM 2011, 435). Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich
die Verurteilung darauf be-schränkt, die in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich machen zu [X.].
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die [X.] beantragen, verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
5
6
7
8
-
5
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage
-
klarstellend beschränkt auf die Handlungsform öffentlich zugänglich machen zu lassen

und auf [X.] in [X.] -
für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Den
[X.] stehe nach §
97 Abs.
1, §§
19a, 120, 121 Abs.
4 UrhG, Art.
5 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1, Art.
2 Abs.
6 RBÜ gegenüber
den [X.] ein [X.] zu, es zu unterlassen, die im [X.] genannten Sprachwerke
öf-fentlich zugänglich machen zu lassen.
Die Sprachwerke
seien
in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht
worden, in dem der Download-Link für den
Dienst der [X.]
in einer
Link-sammlung
im [X.] dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde.
Dies sei hinsichtlich der im [X.] genannten Sprachwerke ge-schehen.
Die [X.] hätten die Beklagte
mit Schreiben vom 2.
Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt, dass
über
deren Plattform
unter anderem die im [X.] genannten Sprachwerke öffentlich hätten heruntergeladen werden können. Damit sei es den [X.] möglich gewesen, künftige Rechtsverlet-zungen zu verhindern. Gleichwohl seien diese Sprachwerke in der Folgezeit noch über
den Dienst der [X.]
abrufbar gewesen. Für diese [X.] hafte die Beklagte als Störerin.
Auch [X.]n das Geschäftsmodell der [X.]
grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der [X.]
erheblich gesteigerte Prüf-
und Handlungspflichten
zur Verhinderung von Urheberrechts-verletzungen
zuzumuten seien. Die Beklagte habe die Position eines neutralen 9
10
11
12
13
-
6
-
Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen Ende 2009
sei ihr
Angebot
maßgeblich zumindest auch
auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Private Nutzer
seien
ermu-tigt
worden, die hochgeladenen Dateien möglichst breit und flächendeckend zu verteilen. Es verstehe sich von selbst, dass eine Downloadhäufigkeit von über
100.000 Vorgängen, mit der die Beklagte werbe, nicht im vertraulichen ge-schäftlichen oder
privaten Bereich, sondern allenfalls mit hoch attraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreichbar
sei. Die Beklagte
hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über
ihren Dienst auch durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von [X.] maßgeblich gefördert. Selbst [X.]n
die Beklagte inzwischen die aktive Bewerbung urheberrechtswidriger Handlungen eingestellt habe, wirke diese
doch im Bewusstsein der maßgeblichen Verkehrskreise fort.
Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Ur-heberrechtsverletzungen
von entscheidendem Gewicht, dass die
Beklagte ihren Nutzern
weiterhin letztlich
ein
vollständig anonymes Handeln
ermögliche. Durch die von ihr
gewählte Anonymität hätte sich die Beklagte
willentlich außer Stande gesetzt, wirkungsvoll gegen Rechtsverletzer vorgehen zu können. Auch der Umstand, dass die Beklagte
ihren Dienst
weiterhin
im Wesentlichen
durch das Volumen heruntergeladener
Dateien
und nicht durch das
Bereitstellen
von Speicherplatz
finanziere, zeige,
dass
sie
der Begehung von
vielfachen
[X.] Vorschub leiste.
Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfalts-
und Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.
Die [X.] zu
2 und 3 hafteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in gleicher Weise.
14
15
16
-
7
-
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]
zu
1 hat
keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störerin
obliegenden
Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der [X.] verhindert
werden können.
[X.] Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus Art.
5 Nr.
3 des Lugano-Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 16.
September 1988 ([X.] 1994
II S.
2658). Die [X.] machen [X.] aus einer in [X.] begangenen unerlaubten Handlung -
dem Öf-fentlich-Zugänglichmachen der in den Anlagen [X.] und [X.] genannten Sprachwerke -
geltend.
I[X.] Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§
547 Nr.
6 ZPO), weil die
Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die [X.] nur zu
reaktiven
Maßnahmen
mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden. Das sei
mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung ver-urteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung öffentlich zugäng-lich machen zu lassen

zum Ausdruck. Die [X.], die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft,
bezieht sich auf die erforderlichen und
ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen.
Daraus folgt not[X.]dig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf-
und Handlungspflichten
des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten
Entscheidungsgründe
des Berufungsgerichts genügen
der formalen Anforderung des §
547 Nr.
6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben.
17
18
19
20
-
8
-
II[X.] Der Tenor des Berufungsurteils
ist hinreichend bestimmt.
Die [X.] können ihm zwar nicht
unmittelbar
entnehmen, welche konkreten Hand-lungs-
und Prüfpflichten ihnen obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorg-falts-
und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2007
-
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
52 -
[X.]-Versteigerung
II; Urteil vom 30.
April 2008 -
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
37
= [X.], 1104
[X.]-Versteigerung
III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was den [X.] zuzumuten ist, im Erkennt-nisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich
zugänglich
gemacht werden,
nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die
Verlagerung eines Teils des Streits in das Voll-streckungsverfahren nicht zu vermeiden, [X.]n nicht der auf einen durchsetz-baren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn.
48 -
[X.]-Versteigerung
II). Da den [X.] im Voll-streckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von [X.] nicht rechtfertigen.
[X.] Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die [X.]
jeweils als Inhaber ausschließlicher
Nutzungsrechte der aus den Anlagen [X.] und [X.] ersichtlichen und nach §
2 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2
UrhG geschützten Sprachwerke berechtigt, urheberrechtliche
Unterlassungsan-sprüche gegenüber der
[X.] geltend zu machen.
V.
Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder
Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen [X.]
etwa als Gehilfin beteiligt war
(vgl.
[X.], Urteil vom 15.
Januar 2009 -
I
ZR
57/07, [X.], 841 Rn.
18 = [X.], 1139 21
22
23
-
9
-

Cybersky).
Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über
eine solche Kenntnis ver-fügt.
V[X.] Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli
2012

I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339
Rn.
15
ff.
-
Alone
in the Dark). Entgegen der [X.] der Revision gehen die der [X.] vom Berufungsgericht auferlegten
Prüfpflichten
nicht über
das zumutbare Maß hinaus.
1.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -
ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über
Gebühr auf Dritte er-streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorge-nommen
haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des [X.]s die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2008

I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
50 = [X.], 1104 -
[X.]versteige-rung
III; Urteil vom 12.
Mai 2010 -
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Som-mer unseres Lebens; [X.], Urteil vom 18.
November 2011 -
I
ZR
155/09, [X.] 2011,
617 Rn.
37 = [X.], 881 -
Sedo; [X.]Z 194, 339
Rn.
19

Alone
in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Da-teien steht
im Übrigen
§
7 Abs.
2 Satz
1 TMG entgegen. Danach sind Dienste-anbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten In-formationen zu überwachen oder
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art.
15 Abs.
1 24
25
-
10
-
der Richtlinie 2000/31/[X.] über
den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausge-schlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. [X.], die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in in-nerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht an[X.]den, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund
48 der Richtlinie 2000/31/[X.]; vgl. [X.], [X.] 2011, 617 Rn.
40 -
Sedo). Diese vom [X.] aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der [X.] in seinem Ur-teil vom 12.
Juli
2011 ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.] 2011, 1025 Rn.
109
ff., 139, 144 -

aufgestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2011 -
I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
22
ff.
-
Stiftparfüm).
Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefah-rengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzuneh-men, [X.]n das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder
der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. [X.],
[X.], 841 Rn.
21
f.
-
Cybersky; [X.]Z 194, 339 Rn.
22 -
Alone
in the Dark).
2.
Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
a) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der §
2 Nr.
1, §
10 Satz
1 Nr.
1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß §
10 Satz
1 TMG handelt (vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
21 -
Alone
in the Dark).
b) Das Geschäftsmodell der [X.] ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler an-26
27
28
29
-
11
-
genommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der [X.], für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.
Neben einer Ver[X.]dung als virtuelles Schließfach

für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder
privater Daten kann der Dienst der [X.]
dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder
gemein-freie Dateien zum Herunterladen oder
zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt
etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu be-stimmten Informationen gewähren wollen, oder
für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder
Filme mit Freunden oder
Bekannten austauschen möchten. Dabei
ist
auch
möglich, dass
ein berechtigtes Bedürfnis zum mas-senhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte
besteht
-
ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt
([X.]Z 194, 339
Rn.
23
-
Alone
in the Dark).
Zudem hat das Berufungsgericht -
[X.]n auch in anderem Zusammenhang -
darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die [X.] genutzt werden und dass der Dienst der [X.] jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen [X.] legaler Dienstleistungen im Bereich des Cloud Computing

gestellt worden ist.
c) Das Berufungsgericht ist
aber
auf der Grundlage der von ihm getroffe-nen tatsächlichen Feststellungen
zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] -
auch [X.]n nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret be-vorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte -
die Gefahr einer ur-heberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen [X.] hat. Die abweichende Beurteilung des
[X.]s in der Entscheidung Alone
in the Dark

([X.]Z 194, 339 Rn.
25
ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
30
31
-
12
-
Als gewerbliches Unternehmen
ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des Cloud Computing

verlangt
die Beklagte
kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz.
Im Rahmen ihres Geschäftsmodells
erzielt
sie ihre
Umsätze vielmehr
nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder
-
nach
der inzwischen
erfolgten
Umstel-lung
ihrer Angebote
-
von Rapids

und [X.].
Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Ge-schwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar
auch
bei
vielen
legalen
Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
26 -
Alone
in the Dark). Das [X.] hat
jedoch
angenommen, eine Häufigkeit von 100.000
Downloads
für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und
damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen.
Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch [X.]n der Dienst der [X.] auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herun-terladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme,
Musik oder
Software-produkte attraktiv.
Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der [X.] tatsächlich
herunterladen
oder
herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der [X.] in [X.] zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler
davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von mas-senhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen [X.] bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
32
33
34
-
13
-
Diese Attraktivität
für illegale Nutzungen
wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat,
durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der [X.]n anonym in
Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007

I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
25 -
Jugendgefährdende Medien bei eBay).
An diesem Umstand ändert sich nichts durch das
an die Diensteanbieter gerich-tete
Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermögli-chen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist
(vgl. §
13 Abs.
6 TMG).
Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die
bis zum 30.
Juni 2010 praktizierte,
von der Downloadhäufigkeit
der hochgeladenen Da-teien
abhängige
Vergabe von [X.]
an Nutzer
der
[X.]
ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz
dafür ansehen, dass
sie
Rechtsverletzungen [X.]
hat.
Denn die Beklagte hat damit
insbesondere auch
die hohe Attraktivi-tät
des
Herunterladens
von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt be-lohnt, die
auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht
worden sind.
Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen
ohne Rechtsfehler die
tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der [X.]
einen erheblichen Anreiz schafft, ihn
für
massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen.
Es hat dabei auch berücksich-tigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5
bis 6 % ausge-gangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca.
30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.
3.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser [X.] ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der [X.] zwar keine an-lasslose, wohl aber eine anlassbezogene
Überwachungspflicht auferlegt wer-den kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
35
36
37
38
-
14
-
a) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der
als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Um-ständen eine Prüfung zuzumuten ist ([X.], Urteil
vom
15.
Oktober 1998

I
ZR
120/96, [X.] 1999, 418, 419
f.
= WRP 1999, 211 -
Möbelklassiker; Ur-teil vom 1.
April 2004 -
I
ZR
317/01, [X.]Z 158, 343, 350 -
Schöner Wetten; Ur-teil
vom
9.
Februar 2006 -
I
ZR
124/03, [X.] 2006, 875 Rn.
32 = [X.], 1109 -
Rechtsanwalts-Ranglisten; Urteil
vom
12.
Mai 2010 -
I
ZR
121/08, [X.]Z 185,
330 Rn.
19 -
Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes för-dert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung
grundsätzlich
weitgehende Prü-fungspflichten. Dennoch ist es ihr -
soweit sie als Störerin in Anspruch genom-men wird -
nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Ge-schäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern -
wie dargelegt -
in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 2004

I
ZR
304/01, [X.]Z 158, 236, 251
f.
-
[X.]-Versteigerung
I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des §
10 Satz
1 TMG
gilt (vgl.
[X.]Z 185, 330 Rn.
24 -
Sommer unseres Lebens; vgl. auch [X.], [X.]. 2011, [X.] = [X.] 2011, 1025 Rn.
139 -

Eine Prüfpflicht der [X.] im Hinblick auf die zugunsten der [X.] Klägerin geschützten Sprachwerke, deren Verletzung die Wiederholungs-gefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von den [X.] auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Sprachwerke hingewiesen worden war
([X.]Z 194, 339
Rn.
28 -
Alone
in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Be-stimmung des Umfangs
ihrer
Prüfpflichten zu berücksichtigen.
39
40
-
15
-
b)
Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 2.
Dezember 2009
von den [X.] auf klare Rechtsverletzungen
in Bezug auf die in den Anlagen [X.] und [X.] genannten Werke hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeit-punkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sper-ren, sondern hatte auch Vorsorge
dafür
zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. [X.]Z 191, 19 Rn.
39

Stiftparfüm; [X.]Z 194, 339 Rn.
29 -
Alone
in the Dark).
c)
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen -
und insoweit von der Revision nicht angegriffenen -
Feststellungen des [X.]s waren die in Rede stehenden Sprachwerke noch nach dem Schreiben der [X.]
vom 2.
Dezember
2009, das die Prüfpflicht
der [X.]
begründete,
auf
de-ren
Servern abrufbar.
Die Beklagte hat die ihr als Störerin
obliegenden Prüf-pflichten verletzt, weil
sie nach dem Hinweis vom 2.
Dezember 2009
nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverlet-zungen im Hinblick auf die zugunsten der [X.] geschützten Werke
auf ihren Servern zu verhindern
(vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
31 -
Alone
in the Dark).
aa) Die [X.] haben
zwar vorgetragen, dass die
Beklagte die im Schreiben vom 2.
Dezember 2009 genannten Dateien gelöscht
hat, ohne dass
das Berufungsgericht insoweit abweichende Feststellungen getroffen
hat. Ihre
darüber hinausgehenden Sorgfalts-
und Prüfpflichten
zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen
hat die Beklagte jedoch nicht erfüllt.
Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Sprachwerke
durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen dessen, was ihr
technisch
und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verant-wortliche Nutzer noch andere Nutzer [X.] über
ihre Server die
ihr konkret be-41
42
43
44
-
16
-
nannten
urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsver-letzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im [X.] der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desje-nigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den [X.] erfüllt (vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
32 -
Alone
in the Dark).
bb) Das Berufungsgericht hat
den
Tatsachenvortrag der [X.] zu deren
Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich
darauf beschränkt
hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegenge-haltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie,
durch [X.], wie häufig und mit welchem [X.] Maßnahmen durchgeführt worden
seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der [X.] als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von den [X.] behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen [X.]det sich die Revision ver-geblich.
(1) Die
Revision macht geltend, die
Beklagte
hätte dargelegt, dass sie ein 17-köpfiges
Team zur Bekämpfung von Missbräuchen
([X.])
unter-halte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverlet-zungen befasst sei. Die Mitarbeiter der [X.]
gingen entsprechenden [X.] nach und suchten aktiv einschlägige [X.]seiten auf, um [X.] abzustellen und zu verhindern.
Damit hat
die Beklagte
keine
konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten [X.] dargelegt. Allein die Zahl
und der Einsatzzeitraum
der [X.] Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag an-45
46
-
17
-
gesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.
(2) Den Hinweis der [X.] in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke
unter Verletzung des
Urheberrechts
hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als not[X.]dige, aber [X.]ig effektive Maßnahme angesehen.
(3) Der von der
[X.] vorgetragene Einsatz von
MD5-Filtern
kann
Verletzungshandlungen
nur
in geringem
Umfang verhindern, weil diese
Filter nur Dateien
erkennen
können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der
Einsatz
von MD5-Filtern reicht
deshalb für die Erfüllung der Überprü-fungs-
und Kontrollpflichten der [X.]
nicht aus.
(4) Auch mit dem von der
Revision
besonders herausgestellten
Angebot eines [X.]
für Rechteinhaber kann
die Beklagte
ihre
Sorgfalts-
und Prüfpflichten
nicht
erfüllen. Den [X.] bietet das [X.] nur
eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie können nur die konkreten, ihnen schon bekannten
rechtsverletzenden Dateien
oder
Links
löschen, aber
nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem können die [X.] nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsver-letzenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese
im Dienst der
[X.]n und folglich auch
bei Nutzung des
von ihr
angebotenen [X.] anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der [X.] ein-gerichteten [X.] begründen einen wesentlichen Unterschied zu
dem Programm, zu dem sich der [X.] in der Entscheidung [X.]

(Urteil vom 22.
Juli 2010 -
I
ZR
139/08, [X.] 2011, 152 Rn.
43 = [X.], 223)
geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, [X.] ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist.
47
48
49
-
18
-
Die Beklagte kann sich den ihr
obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie den [X.] ihr [X.] anbietet.
cc)
Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt
und es dadurch versäumt, weitere mit den von den [X.] angezeigten Fällen gleichartige Rechts-verletzungen zu verhindern.
(1) Die Beklagte hat ihre
Prüfpflicht
verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen
Linksammlungen im Hinblick auf die im Klageantrag aufge-führten Sprachwerke zu durchsuchen.
Soweit [X.] in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der [X.]
gespeichert sind und zugunsten der [X.] geschützte Werke enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prüf-pflichten der [X.]
erstrecken, nachdem sie über
entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist
(vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
37 -
Alone
in the Dark).
Da nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen
ist, dass die
Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ih-ren
Dienst verweisen. Soweit der [X.] in der Entscheidung Alone in the Dark

ausgeführt hat, der [X.] sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zumutbar (vgl. [X.]Z
194, 339
Rn.
39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen.
Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen kann dem Urteil Alone
in the Dark

nicht entnommen werden.
50
51
52
53
-
19
-
Danach hat
das Berufungsgericht
die Prüfpflichten der [X.] nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen auf-erlegt
hat, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den [X.] vollständig oder
in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die
verbale [X.] im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll.
Die vom Berufungsgericht
der [X.] in diesem Umfang
auferlegte
allgemeine Marktbeobachtungspflicht

ist unter den
konkreten
Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten.
Die Beklagte ist somit
verpflichtet, über
allgemeine Suchmaschinen wie [X.], [X.] oder
Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen
und
gegebenenfalls auch
unter Einsatz von
sogenannten Webcrawlern
zu
ermitteln, ob sich
hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke
Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte kei-nen Wortfilter
eingesetzt, um
die bei ihr gespeicherten Dateinamen darauf
zu überprüfen, ob
sie den
Titel
der geschützten Werke
-
vollständig oder
in auf na-heliegende Weise
verkürzter Form -
enthalten, und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern. Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht
(vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
33
ff.
-
Alone
in the Dark).
Die Eignung eines Wortfilters
-
mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse -
mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit
Verletzungshandlungen
möglicher-weise
nicht vollständig erfasst werden
können
(vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
35

Alone
in the Dark).
Es spricht im Streitfall auch nicht gegen den Einsatz eines Wortfilters, dass der Gerichtshof
der [X.] Union
diese Maßnahme in der Entscheidung [X.]

(Urteil vom 24.
November 2011 -
C-70/10, [X.] 2012, 265 Rn.
50) abgelehnt hat. Denn zum einen ging es dort um das
Filtern
personenbezogener Angaben in [X.] Netzwerken, so dass Grundrechte
der 54
55
56
-
20
-
Nutzer
berührt waren (vgl. [X.],
[X.] 3/2013 Anm.
1).
Zum ande-ren ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs-
und nicht -
wie im Streitfall -
um die Haftung des Hostproviders. Der [X.]
steht es im Üb-rigen offen, von ihren Nutzern die Einwilligung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zum Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien
zu nehmen.
Dem [X.] ist es nicht verwehrt, in dem unterlassenen Einsatz eines Wortfilters eine
weitere
Verletzung der Prüfpflicht
durch die Beklagte
zu sehen, auch [X.]n das Berufungsgericht
dies
verneint hat. Denn es handelt sich hierbei
prozessrechtlich
nicht um eine zusätzliche Beschwer der [X.], sondern
nur
um ein Begründungselement, durch das das vom Berufungsgericht bestä-tigte, zur Klarstellung neu formulierte Unterlassungsgebot
ohne Veränderung des Streitgegenstands lediglich konkretisiert
wird.
(3) Dass
der [X.] obliegende Prüfpflichten im Einzelfall
auch zu ei-ner
Löschung rechtmäßiger
Sicherungskopien
führen können, macht
ihre Erfül-lung
nicht unzumutbar (vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
45 -
Alone
in the Dark).
Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der [X.]
für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines
illegalen Öffentlich-Zugänglichmachens
schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich ge-schütztes Werk über
den Dienst der [X.]
bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute [X.] dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten.
[X.] der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.
57
58
-
21
-
4.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störerin
für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil sie
diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Die im Klageantrag aufgeführten Werke wurden vom 10. bis 15.
Januar 2010 auf Link-Listen über
bestimmte
Links zu Speicherplätzen der [X.] zum Download angeboten.
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche nach den
fraglichen Links dienenden Link-Listen nicht ebenso hätte auffinden [X.], wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten Inter-netnutzer
oder
die [X.]. Die Revision macht das auch nicht geltend.
C.
Dagegen hat die Revision der [X.] zu
2 und 3 Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der [X.] zu
2 und 3 erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.
Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung der [X.] zu
2 und 3 zu begründen. Die allein in Betracht kommende Haftung der [X.] zu
2 und 3 als Störer scheidet aus, [X.]n sie weder an der Rechtsverletzung teilgenommen haben noch von ihr wussten
und die Möglichkeit hatten, sie zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 1985 -
I
ZR
86/83, [X.] 1986, 248 -
Sporthosen). Die für die

59
60
61
-
22
-

Rechtsverletzung
maßgebliche Handlung
ist hier die Verletzung von
Prüfpflich-ten, die der [X.]
obliegen, nachdem sie
durch die
[X.] von den Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der im Klageantrag aufgeführten Sprachwerke in Kenntnis gesetzt worden ist. Auf die [X.] zu
2 und 3 be-zogene Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
310 [X.]/10 -

OLG
Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 -
5 [X.] -

Meta

I ZR 79/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 79/12 (REWIS RS 2013, 3434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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