Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. III ZR 253/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2852

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[X.] BESCHLUSS [X.]/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 14 [X.] Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in [X.] getretenen Vorschriften in die [X.] des für den Flugplatz festgesetzten [X.] gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen ([X.] an [X.] 129, 124). [X.], Beschluss vom 29. Juni 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Trier - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2005 - 1 U 98/01 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 25.000 • Gründe: [X.] Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Gemarkung [X.], das der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe des seit 1952 betriebenen - überwiegend von [X.] benutzten - NATO-Mili-tärflughafens S. ; es liegt innerhalb der [X.] 1 des durch Verordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten [X.] für diesen Flugplatz. Die Eltern des [X.] hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit ei-nem [X.] bebaut. 1 - 3 - Die Kläger begehren - in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von der Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heu-tige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie [X.]. 2 I[X.] Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-gerichts gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 3 1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Kläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile [X.] 122, 76, 77 f; 129, 124, 125 f) mit der Begründung, da der [X.]bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen. 4 Diese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde Bestand behalten, ohne dass es noch der Klärung grundsätzlicher Fragen durch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das [X.] - 4 - fungsgericht ist im [X.] durch die Rechtsprechung des Senats ([X.] 129, 124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - [X.] - [X.], 322) vorgezeichnet. Das Urteil [X.] 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verord-nung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten [X.] für den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betref-fende [X.] erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehen-den Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines förmlich festgeleg-ten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbun-denen, [X.] kann es aber schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festset-zung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971, [X.] [X.]). Sowohl der Fall, den der Senat in [X.] 129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in [X.] genommen haben, obwohl eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten [X.] gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren. b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maß-geblichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. [X.] gilt dies für die Behauptung, die Eltern des [X.] seien im Jahre 1962 durch eine hoheitliche Maßnahme, die von ihnen nicht hätte verhindert werden können, am jetzigen Standort der Gebäude angesiedelt worden. Der Tatbestand des Berufungsurteils gibt dafür nichts her. Selbst wenn man trotz der Ablehnung des [X.] der Kläger vom 9. No-vember 2005 (Beschluss vom 7. Dezember 2005) die dortige Behauptung, das 6 - 5 - Anwesen der Kläger befinde sich auf einem nach § 35 BauGB genehmigten Aussiedlerhof (siehe dazu bereits den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 8. März 2003) mit einbezieht, gibt es dazu, dass den Eltern des [X.] ihr Wohnbauvorhaben an dieser Stelle behördlich aufgezwungen worden wäre, keinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr 1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem Urteil des V. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 1972 ([X.] - [X.] 59, 378, 385) zugunsten des dortigen [X.] gezogen worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil [X.] 129, 124, 131). 2. Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz vom 25. August 1998, [X.] [X.]), wonach ein bis zum 31. Dezember 1958 in der "alten" [X.] angelegter und am 1. März 1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB [X.] 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil [X.] 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 8 Schlick [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 O 553/99 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 U 98/01 -

Meta

III ZR 253/05

29.06.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. III ZR 253/05 (REWIS RS 2006, 2852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2852

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