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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beschränkung des Wegeunfallschutzes bei unbeachtlichen Unterbrechungen auf dem allgemeinen Verkehrsraum in Abgrenzung zu privaten Geschäftslokalen
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes anlässlich einer Dienstreise als Dienstunfall.
Die Klägerin wollte im November 2014 an einer zweitägigen Fortbildungstagung in einer anderen Stadt teilnehmen. Die Anreise sollte rechtzeitig zur [X.]egrüßung um 18:00 Uhr erfolgen. Unterkunft und Verpflegung wurden dort unentgeltlich bereitgestellt. Gegen 11:00 Uhr fuhr die Klägerin mit einem PKW von zu [X.] und erreichte die [X.] gegen 14:10 Uhr. Dort suchte sie noch vor dem Eintreffen im Tagungshotel eine Gaststätte auf, bekam jedoch nur noch einen Pfannkuchen. Danach wollte sie gegen 14:45 Uhr einige Meter weiter in einer [X.]äckerei einen "verspäteten Mittagssnack" einnehmen. Nach dem Öffnen der nach innen öffnenden Eingangstür und dem [X.]etreten der [X.]äckerei übersah die Klägerin die dahinter befindliche Treppenstufe und stürzte. Dabei erlitt sie Distorsionen (Verstauchungen) des rechten oberen Sprunggelenks, der rechten Schulter sowie des linken Knies und eine Lumbago ("Hexenschuss").
Der Antrag der Klägerin auf Anerkennung des [X.] als Dienstunfall blieb ebenso erfolglos wie ihr Widerspruch, ihre Klage und ihre [X.]erufung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:
[X.]ei einer Dienstreise seien die Wegstrecken vom [X.] umfasst. [X.] die Dienstreise mehr als einen Tag und sei daher eine Übernachtung erforderlich, gehöre zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Die Reichweite der [X.] bei einer Dienstreise sei nicht restriktiv auszulegen. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei auch die [X.]esorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen [X.]edarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom [X.] erfasst. Eine Abgrenzung zwischen dienstlich veranlasster Tätigkeit und eigenwirtschaftlicher Sphäre des [X.]eamten sei damit jedoch nicht von vornherein überflüssig. Vielmehr sei stets nach den Umständen des Einzelfalls unter [X.]erücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wie weit dieser Wegeschutz reiche, denn auch eine Dienstreise könne durch einen Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen [X.]edarfs unterbrochen werden. Risiken, die allgemein der Privatsphäre zugeordnet seien, blieben aus dem Schutzbereich der [X.] ausgeschlossen. In diesem Sinn sei der Aufenthalt in Gaststätten oder Geschäften auch bei einer Dienstreise vorwiegend eigenwirtschaftlich geprägt. Denn mit dem [X.]etreten des jeweiligen [X.] werde der unmittelbare Weg zum [X.]estimmungsort der dienstlichen Tätigkeit verlassen. Auf diesen Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden könne, finde kein allgemeiner Verkehr statt. Unfälle auf diesen Flächen unterlägen selbst dann nicht der Unfallfürsorge, wenn sie sich anlässlich einer Dienstreise ereigneten.
Die Klägerin habe mit dem [X.]etreten der [X.]äckerei den allgemeinen Verkehrsraum verlassen. Der Aufenthalt im Geschäft sei nicht Dienst, denn die Dienstreise erstrecke sich nicht auf die gesamte Zeit der Abwesenheit vom Heimatort, sondern nur auf die Reise selbst und die dienstliche Tätigkeit am [X.]estimmungsort. Dementsprechend sei im Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - ([X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 27 Rn. 20) nur davon die Rede, dass der Erwerb von nicht von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen [X.]edarfs auf dem unmittelbaren Weg noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt werde. Dieser Entscheidung sei kein obiter dictum für den vorliegenden Fall zu entnehmen. Die [X.] könne bei Dienstreisen insoweit nicht auf die eigenwirtschaftliche Sphäre des [X.]eamten ausgedehnt werden. Dieser Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Wegeschutz auf der Dienstreise umfassend zu verstehen sei. Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten Dritter seien nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
Eine Divergenz in diesem Sinne ist von der [X.]eschwerde nicht dargetan. Zwar steht angesichts der Wortgleichheit der Vorschriften der jeweils maßgeblichen Fassungen des § 31 [X.] und des Art. 46 [X.]ay[X.] nicht entgegen, dass es sich um Normen aus unterschiedlichen Gesetzen handelt. Aber das [X.]erufungsurteil weicht - entgegen den Ausführungen der [X.]eschwerde - nicht von dem Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - ([X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 27) ab. In diesem Urteil hat das [X.] entschieden, dass bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und [X.]estimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise sind, auf diesen Wegen [X.] nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] besteht und eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung den [X.] nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen lässt. Es hat außerdem entschieden, dass der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen [X.]edarfs auf dem unmittelbaren Weg vom [X.]estimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt ist. Dem setzt das [X.]erufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz entgegen. Dass der Aufenthalt in Gaststätten oder Geschäften auch bei einer Dienstreise vorwiegend eigenwirtschaftlich geprägt sei, weil mit dem [X.]etreten des jeweiligen [X.] der unmittelbare Weg zum [X.]estimmungsort der dienstlichen Tätigkeit verlassen werde und auf diesen Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden könne, kein allgemeiner Verkehr stattfinde, widerspricht nicht dem vorgenannten Urteil des [X.]. Denn das [X.] beschränkt für Wegeunfälle den [X.] auch bei einer Dienstreise ausdrücklich auf [X.] im allgemeinen Verkehrsraum (vgl. insbesondere Leitsatz 2 und Rn. 17 a.E.) und erstreckt ihn nicht auf weitere Räume, etwa Geschäftsräume. Das Verlassen des allgemeinen [X.] durch das [X.]etreten eines [X.] - mit dem [X.] und der Verkehrssicherungspflicht des privaten Eigentümers - war gerade nicht Gegenstand des vorgenannten Urteils des [X.].
3. Die Sache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.
Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 19. August 2019 - 2 [X.] 72.18 - juris Rn. 5).
Die Frage,
"Entfällt der [X.] nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]ay[X.] für den [X.]eamten auf einer Dienstreise beim Einkauf von Lebensmitteln (zur Erhaltung der Dienstfähigkeit) durch [X.]etreten eines Ladengeschäfts?"
ist auf der [X.]asis der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten bzw. geklärt.
[X.]ereits mit Urteil vom 22. November 1971 - 6 C 34.68 - ([X.]VerwGE 39, 83 <86 f. und Leitsatz>) hat das [X.] entschieden, dass ein [X.]eamter, der auf einem Dienstgang eine zulässige Pause zur Kräftigung für den weiteren Dienst einlegt und bei der [X.]esorgung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehren "auf der Straße" verunglückt, einen Dienstunfall erleidet. Es hat diesen Fall ausdrücklich von dem "verschiedenen Fall, dass der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit bei der [X.]esorgung von Lebensmitteln für das im [X.]etrieb einzunehmende Frühstück einen Unfall auf dem Grundstück eines Ladengeschäfts erlitten hat," abgegrenzt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. November 1971 - 6 C 34.68 - [X.]VerwGE 39, 83 <86 f.> a.E.). Es hat insbesondere für den Wegeunfall betont, dass die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs erfasst werden, die weder der Dienstherr noch der [X.]eamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen kann; auf Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden kann, findet kein allgemeiner Verkehr statt (vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - [X.]VerwGE 122, 360 <361 ff.> und vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 26 Rn. 9 ff. und Leitsatz). Das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - ([X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 27) hat - für Wegeunfälle und für Dienstreisen - lediglich bekräftigt, dass während einer unbeachtlichen Unterbrechung [X.] im allgemeinen Verkehrsraum besteht (Rn. 17 a.E.) und bei Dienstreisen der dienstliche Zusammenhang durch den Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen [X.]edarfs am [X.]estimmungsort grundsätzlich nicht unterbrochen wird (Rn. 20). Hingegen hat es auch für Wegeunfälle bei Dienstreisen die [X.]eschränkung des [X.]es auf den allgemeinen Verkehr nicht aufgegeben.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
22.04.2020
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Oktober 2019, Az: 3 B 18.827, Urteil
Art 46 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG BY, § 31 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2020, Az. 2 B 52/19 (REWIS RS 2020, 3847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3847
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Anerkennung eines Sturzes beim Bäcker anlässlich einer Dienstreise als Dienstunfall
2 C 7/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Dienstunfall während einer Dienstreise; unmittelbarer Weg; Unterbrechung
5 C 28/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Fortbewegung außerhalb der Dienststätte als Teil des Dienstgeschäfts (hier: Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei); Anspruch auf Tagegeld
5 C 29/13 (Bundesverwaltungsgericht)
RO 12 K 19.2080 (VG Regensburg)
Schadenersatzanspruch aus Verkehrsunfall