Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. IV ZR 186/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2144

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Mai 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 6 Abs. 2; [X.] Werkverkehr Nr. 6.1.5Bei der Regelung Nr. 6.1.5 [X.] Werkverkehr, wonach Schäden durch nichtverkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der [X.], handelt es sich nicht um einen objektiven [X.], sondern umeine verhüllte Obliegenheit.[X.], Urteil vom 24. Mai 2000 - [X.] - [X.] Rostock- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom28. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten über Ansprüche aus einer Versicherung fürden Werkverkehr, die die Beklagte bei der Klägerin genommen hat. [X.] liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Güter-transporte im Werkverkehr ([X.] Werkverkehr) zugrunde.Am 23. Januar 1995 transportierte die Beklagte einen Bagger. [X.] dazu ihre Zugmaschine und einen Tieflader. Bei [X.] kam dieses Gefährt von der Fahrbahn ab. Der Bagger- 3 -wurde beschädigt. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt ihrer [X.] 50.000 DM an die Beklagte. Diesen Betrag fordert sie mit der [X.] zurück, sie sei nach Nr. 6.1.5 der [X.] Werkverkehr leistungs-frei, weil sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustandbefunden habe.Der Beklagten sind für die Reparatur und den Transport des [X.] zur Werkstatt insgesamt 74.225,39 DM Kosten entstanden. [X.] verlangt sie Zahlung von [X.] hat der Klage stattgegeben und die [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Zahlungsan-trag und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht geht - offenbar als selbstverständlich -davon aus, daß es sich bei der Klausel 6.1.5 der [X.] Werkverkehr umeinen objektiven [X.] handelt. Demgegenüber ist die [X.] der Auffassung, diese Regelung habe eine verhüllte Obliegenheitzum Gegenstand. Die Revision hat [X.] 4 -- 5 -a) Die Klausel lautet [X.] Ausschluß und Beschränkung der Haftung6.1 Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefah-ren und [X.]...6.1.5 ... durch nicht verkehrssicheren Zustand oder Überla-dung der Fahrzeuge ......"Nach der ständigen Rechtssprechung des Senats kommt es beider Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobe-grenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklauselan. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klau-seln. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende [X.] eines bestimmten [X.] enthält, für das der [X.] gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein be-stimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es ab-hängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob erihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährtund nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-haltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung([X.], Urteil vom 14. Dezember 1994 - [X.] - [X.], 328unter II 2 a; vgl. auch [X.]Z 51, 356, 360; [X.], Urteile vom 17. Sep-tember 1986 - [X.] - VersR 1986, 1097 unter II 2 a; vom9. Dezember 1987 - [X.] - [X.], 267 unter [X.] 6 -Der Wortlaut der Überschrift und daß "Schäden durch nicht ver-kehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen"seien, mag zunächst für einen objektiven [X.] sprechen. DerSchutz des § 6 [X.], der für die Leistungsfreiheit des Versicherers einVerschulden voraussetzt, kann dem Versicherungsnehmer aber nichtdadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den [X.] so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhal-tensvorschriften, sondern als Risikobeschreibungen erscheinen ([X.]Z51, 356, 360). Deshalb ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Versi-cherer von dem generell übernommenen Risiko einen genauer bezeich-neten Teil herausnehmen will oder ob der Versicherungsnehmer durchein bestimmtes Verhalten veranlaßt werden soll, zur Verminderung [X.] beizutragen, anderenfalls er seinen Versicherungsschutz ver-liert.Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind [X.] so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamerDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangsverstehen muß. Dabei kommt es auf die [X.] einesVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisseund damit auch auf sein Interesse an ([X.]Z 123, 83, 85). Ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer des [X.] der [X.] für den Werkverkehr erkennt, daß er sein Fahrzeugin einem verkehrssicheren Zustand halten muß, wenn er den [X.] nicht verlieren will. Aus seiner Sicht geht es nicht darum,daß der Versicherer von vornherein einen näher bezeichneten Teil des- 7 -übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herausnehmen [X.]. Der einmal zugesagte Deckungsschutz soll voll unter der Vorausset-zung erhalten bleiben, daß der Versicherungsnehmer für einen ver-kehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sorgt. Ihm obliegt es, für [X.] der versicherten Güter kein Fahrzeug zu benutzen, das [X.] in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Damit wird aus [X.] eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des hier beteilig-ten [X.] ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndesVerhalten gefordert, von dem es abhängen soll, ob er einen zugesagtenVersicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Ein Fuhrunternehmeroder Spediteur wird die Klausel nicht dahin verstehen, daß er den Versi-cherungsschutz auch schon dann verliert, wenn das Fahrzeug ohne seinVerschulden und vielleicht ohne seine Kenntnis in einen verkehrsunsi-cheren Zustand geraten ist.Damit erweist sich die Klausel Nr. 6.1.5 der [X.] aus der Sicht ei-nes durchschnittlichen Versicherungsnehmers als eine verhüllte Oblie-genheit und nicht, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, als ei-ne [X.]klausel.b) Die Revisionserwiderung weist mit Recht auf die Entscheidungdes [X.] vom 11. Februar 1985 ([X.] - [X.], 629) hin, in der zu einer vergleichbaren Klausel aus der [X.] ausgeführt ist, es handele sich um einen objektiven [X.], weil die Klausel an den Zustand des Schiffes anknüpfe. [X.] eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht aufdas Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab-- 8 -stellt, wird nicht festgehalten. Allerdings hatte seinerzeit der [X.] des [X.] in jener Entscheidung schon auf eine neuereRegelung in der Seeversicherung hingewiesen, die als [X.] auf ein Verschulden des [X.] abstellt. Der Senat hat hinzugefügt, es wäre wünschenswert,daß auch die Klausel aus der Flußkaskoversicherung dem alsbald ange-paßt und damit der vielfach nicht mehr als befriedigend empfundene ob-jektive [X.] durch einen zeitgemäßen Verschuldenstatbe-stand ersetzt werde.Da der hier entscheidende IV. Zivilsenat jetzt grundsätzlich auchfür Streitigkeiten aus der Flußkaskoversicherung zuständig ist, [X.] Zivilsenat nicht angefragt zu werden, ob er an seiner Entschei-dung vom 11. Februar 1985 festhält.c) Da die Beteiligten bislang von einem verschuldensunabhängi-gen [X.] und nicht von einer Obliegenheit ausgegangensind, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und [X.] zurückzuverweisen. Den [X.]en muß Gelegenheit gegeben wer-den, entsprechend der dargestellten Rechtslage vorzutragen und [X.] Beweis anzutreten. Insbesondere wird es nach § 6 Abs. 1[X.] darauf ankommen, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, wenn sichdas Fahrzeug nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden habensollte. Auf ein mangelndes Verschulden scheint ihr Vortrag hinzuzielen,sie habe die Hauptuntersuchung und auch die Bremssonderuntersu-chungen stets in ordnungsgemäßer Weise durchführen [X.] 9 -2. Für die erneute Verhandlung weist der Senat noch auf folgen-des hin:Nach Nr. 6.3 [X.] Werkverkehr kann der Versicherungsnehmerentsprechend § 6 Abs. 2 [X.] den [X.] führen. [X.] das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat jedoch die unter [X.] gestellte Behauptung der Beklagten als nicht hinreichend substan-tiiert angesehen, der Unfall sei ausschließlich durch das [X.] Fahrers verursacht worden. Es fehle an einer substantiierten [X.] des Unfallgeschehens, die einen andersartigen Ablauf des Un-falls, als ihn der Sachverständige festgestellt habe, als möglich erschei-nen lasse.Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe [X.] Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dem wird das Berufungsge-richt bei seiner erneuten Verhandlung nachzugehen haben. Dabei wirdes beachten müssen, daß eine [X.] ihrer Darlegungslast genügt, [X.] Tatsachen behauptet, die geeignet sind, das geltend gemachte Rechtals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maßsie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter [X.] sub-stantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist insbe-sondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des [X.]vortragssind, im [X.] der [X.] abgespielt haben und inwie-weit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederungund Ergänzung der Sachdarstellung bietet ([X.], Urteil vom 13. [X.] - VIII ZR 36/95 - [X.]R ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 6m.w.[X.] 10 -- 11 -Die Revision hat vorgetragen, bei einem Hinweis des Gerichts,daß der Vortrag der Beklagten als nicht hinreichend substantiiert ange-sehen werde, hätte diese noch weiter vorgetragen. Dazu wird sie nachder Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.[X.]Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 186/99

24.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. IV ZR 186/99 (REWIS RS 2000, 2144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2144

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