Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. VIII ZR 99/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1656

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juli 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 164, 364Zum Zustandekommen eines [X.] durch [X.] durch einen Mehrpersonenvertreter.[X.], Urteil vom 12. Juli 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 15. März 1999 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 25. August 1998wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt als Verwalter im [X.] das Vermögen der Firma [X.] (im folgenden: Gemein-schuldnerin) von der [X.]n die Zahlung restlichen Kaufpreises aus zweiVerträgen vom 29. Mai 1996, durch welche die [X.] sowie mehrere Hausanschlußstationen an die [X.] veräußert hatte. Gemäß § 2 der [X.]eiligen Verträge war "der Kaufpreis... mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der Gläubigerin der H. , nämlichder [X.] (Gemeinschuldnerin), zu zahlen". Die [X.] übergab [X.] 3 -schließend dem Verhandlungsführer auf der Verkäuferseite [X.], der sowohlalleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wie der[X.] GmbH war und die Verträge im Namen beider [X.] hatte, mehrere auf die "Heizkraftwerk GmbH M. " als Zah-lungsempfängerin ausgestellte Verrechnungsschecks über insgesamt578.726,73 DM; in den angehefteten [X.] war [X.]eils "[X.] , [X.]" bzw. "[X.]" angegeben. Die Verrech-nungsschecks wurden dem Geschäftskonto der [X.] GmbH gut-geschrieben; hiervon leitete die [X.] GmbH nur einen Betrag von123.238,79 DM an die Gemeinschuldnerin weiter, während sie die restlichenScheckbeträge für sich verwandte.Mit seiner Klage hat der Kläger die [X.] aus den [X.] 29. Mai 1996 unter Berücksichtigung des bei der Gemeinschuldnerin ein-gegangenen Betrages sowie einer Teilabtretung auf Zahlung von insgesamt482.460,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das [X.] hat [X.] bis auf einen Betrag von 26.972,16 DM nebst Zinsen abgewiesen. [X.] Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage in vollem [X.] stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] die [X.] des landgerichtlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] schulde zugunstendes vom Kläger verwalteten Vermögens aus den beiden Kaufverträgen vom29. Mai 1996 einen restlichen Kaufpreis von 455.487,94 DM. Wie sich aus [X.] und dem Inhalt dieser Verträge ergebe und durch die Art und Weiseder Abwicklung bestätigt werde, stünden die Kaufpreisforderungen der Ge-meinschuldnerin aus eigenem Recht zu. In Höhe eines Teilbetrages von455.487,94 DM seien die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin [X.] geblieben. Der restliche Kaufpreiszahlungsanspruch aus beiden Verträgenvom 29. Mai 1996 in Höhe von 605.698,89 DM sei, nachdem der Geschäftsfüh-rer [X.] die an ihn von der [X.]n erfüllungshalber übergebenen Verrech-nungsschecks über einen Gesamtbetrag von 578.726,73 DM zugunsten der [X.] eingelöst habe, wovon an die Gemeinschuldnerin ledig-lich ein Betrag von 123.238,79 DM weitergeleitet worden sei, lediglich in [X.] Betrages erfüllt worden, so daß eine Restforderung von 482.460,10 [X.] sei, die nach teilweiser Zusprechung durch das [X.] noch inHöhe von 455.487,94 DM nicht befriedigt sei.Ohne Erfolg erhebe die [X.] gegenüber dem geltend gemachtenZahlungsanspruch die Einrede der Scheckhingabe entsprechend §§ 273Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB. Durch die Aushändigung der Verrechnungsschecksan den Geschäftsführer [X.] sei die Gefahr einer Einlösung zugunsten der[X.] GmbH nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, [X.] Übergabe nicht aufgrund [X.]eils geschlossener Scheckbegebungsverträgezwischen der Gemeinschuldnerin und der [X.]n erfolgt sei. Die [X.] bereits kein an die Gemeinschuldnerin gerichtetes Angebot auf [X.] abgegeben; vielmehr habe die [X.]- 5 -durch Bezeichnung der [X.] GmbH als Empfängerin in dem dafürvorgesehenen Feld auf jedem der Verrechnungsschecks eine Leistungsbe-stimmung in Richtung der [X.] GmbH getroffen und damit eineErfüllungshandlung ihr gegenüber vorgenommen, die von dem Geschäftsführer[X.] entgegengenommen worden sei. Dieser von der [X.]n getroffenenLeistungsbestimmung stehe nicht entgegen, daß aus den geschlossenen Kauf-verträgen die Gemeinschuldnerin, nicht dagegen die [X.] GmbHforderungsberechtigt gewesen sei, dem Geschäftsführer [X.] die dort getrof-fenen Zahlungsmodalitäten bekannt gewesen und zwei der Schecks im [X.] an die Vertragsverhandlungen ausgehändigt worden seien. Die [X.] habe zur Erfüllung der ihr aus den Verträgen obliegenden Kaufpreis-zahlungspflicht die Zahlungsweise des Verrechnungsschecks gewählt und [X.] auch das dieser innewohnende Risiko übernommen, daß die Gefahr einerunberechtigten Einlösung auf die Gemeinschuldnerin erst nach Zugang der[X.]eiligen Schecks aufgrund wirksam getroffener [X.] über-gehe. Da die Zahlungen nach den auf den Schecks getroffenen Empfängerbe-zeichnungen für die [X.] GmbH und nicht für die [X.] bestimmt gewesen seien und auch die sonstigen Umstände nicht mit aus-reichender Sicherheit ergäben, daß der Geschäftsführer [X.] als Vertreter [X.] gemeint gewesen sei, müsse angenommen werden, daßdie Zahlungen an die [X.] GmbH geleistet worden seien. Fehle esdamit bereits an einem Angebot der [X.]n gegenüber der [X.] auf Abschluß eines [X.], so habe ein solcher zwi-schen beiden und damit ein Übergang der Verlustgefahr unabhängig davonnicht zustande kommen können, ob der Geschäftsführer [X.] aus Sicht [X.] in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der [X.] -Die von der [X.]n erklärte [X.] greife ebenfalls nichtdurch, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschuldnerin [X.].I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einemwesentlichen Punkt nicht stand.1. Soweit das Berufungsgericht die Kaufverträge vom 29. Mai 1996 da-hin ausgelegt hat, daß die Gemeinschuldnerin aus diesen Verträgen (allein)forderungsberechtigt ist, rügt die Revision allerdings vergeblich, die tatrichterli-che Auslegung der individual-rechtlich vereinbarten Zahlungsregelung sei un-vollständig, weil die gleichwertige Möglichkeit außer Betracht gelassen [X.], daß die Gemeinschuldnerin auch - also neben der Verkäuferin [X.] erworben habe. Diese Deutung findet keine Stütze [X.]. Die Revision vermag auch keinen übergangenen Vortrag beider Auslegung aufzuzeigen. Die [X.] ist vielmehr in den Tatsacheninstan-zen selbst immer davon ausgegangen, daß sie an die Gemeinschuldnerin habezahlen wollen und daß [X.] bei der Entgegennahme der Schecks ausdrück-lich als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten sei.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme [X.], der [X.]n stehe gegenüber dem restlichen Kaufpreis-anspruch in Höhe von 455.487,94 DM die Einrede der Scheckhingabe gemäߧ§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB analog nicht zu.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] gibt die [X.] dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausal-forderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, er-füllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern ([X.], Beschluß vom- 7 -16. April 1996 - [X.], [X.], 1037 f m.w.Nachw.). Hieraus ergibtsich ein ständiges Leistungsverweigerungsrecht des Scheckausstellers für denFall, daß die Verlustgefahr des Schecks entsprechend der getroffenen [X.] auf den Schecknehmer übergegangen ist und dieser [X.] nicht unbezahlt zurückgeben kann, weil der Scheck von der [X.] inzwischen eingelöst worden [X.]) Wie die Revision zu Recht rügt, fehlt es im Streitfall nicht an [X.] zwischen der Gemeinschuldnerin und der [X.]n.Bei seinem gegenteiligen Verständnis läßt das Berufungsgericht die für [X.] des Parteiwillens maßgebliche eindeutige Interessenlage [X.] sowie den mit der Hingabe der Schecks verfolgten Zweck außer [X.]) Bei der Auslegung des [X.] gilt die [X.] Regel, daß unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der [X.] Umstände der Inhalt der Parteierklärungen zu ermitteln ist ([X.],Urteil vom 28. Januar 1992 - [X.], [X.], 567 unter [X.]; [X.],Urteil vom 23. Oktober 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 229 unter [X.]; [X.] [X.]Z 64, 11, 14 ff; siehe auch [X.]/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl., Einleitung [X.]. 58; Einleitung [X.]. 16).bb) Wenn nach der [X.] und danach bindenden Auslegungdes [X.] allein die Gemeinschuldnerin und nicht (auch) die Ver-käuferin [X.] GmbH Gläubigerin des [X.] seinsollte, konnte die Hingabe der Schecks an den Geschäftsführer [X.], der so-wohl die [X.] GmbH wie auch die Gemeinschuldnerin bei [X.] vertreten hatte, auch aus dessen - maßgeblicher - Sichtsinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß die [X.] damit ihre- 8 -Kaufpreisverpflichtungen gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllen wollte;zum Abschluß eines [X.] mit der [X.]GmbH, der keinerlei Forderungen gegenüber der [X.]n zustanden, [X.] kein Anlaß. Zudem war durch die [X.] [X.]eils klargestellt,daß sich die Zahlungen auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden [X.] vom 29. Mai 1996 bezogen. Dem Umstand, daß auf sämtlichen Verrech-nungsschecks [X.]eils von der [X.]n die [X.] GmbH alsSchecknehmerin angegeben worden war, kann demgegenüber keine aus-schlaggebende Bedeutung beigemessen werden.Im übrigen hat die [X.] unwidersprochen vorgetragen, im [X.] sei [X.]eils die [X.] GmbH deshalb aufgeführt [X.], weil die Schecks in der Buchhaltung der [X.]n ausgefertigt [X.]en und Verkäuferin die [X.] GmbH gewesen [X.]) Bei Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der [X.]nsowie des mit der Hingabe der Verrechnungsschecks verfolgten Zwecks istdaher davon auszugehen, daß die [X.], die sich mit einer Zahlung [X.] an die Gemeinschuldnerin anstelle einer solchen an die verkau-fende [X.] GmbH einverstanden erklärt hatte, durch die [X.] ihre Kaufpreisschuld erfüllen wollte. Damit sind aber, wie bereitsdas [X.] zutreffend angenommen hat, entsprechende Scheckbege-bungsverträge zwischen der [X.]n und der Gemeinschuldnerin zustandegekommen.dd) Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger unterBeweisantritt vorgetragen hat, der Geschäftsführer [X.] sei bei [X.] - und damit bei Annahme des Vertragsangebots der [X.]n - nicht für die Gemeinschuldnerin, sondern für die [X.]- 9 -GmbH aufgetreten, was auch seinem Willen entsprochen habe. Ist - wie hier -ungewiß, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist inentsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die [X.] Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umständeauszulegen ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1987 - [X.], [X.], 475 unter 1 a; [X.]/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-recht, 2. Aufl., § 164 Rdnr. 14, [X.]. m.w.Nachw.). Für die Auslegung der mit [X.] - konkludent abgegebenen - Willenserklärungauf Abschluß von Scheckbegebungsverträgen ist entscheidend, wie die [X.] diese Erklärungen nach [X.] und Glauben und unter [X.] Verkehrssitte verstehen mußte; der innere Wille ist nicht maßgebend([X.]Z 36, 30, 33; 47, 75, 78; [X.], Urteil vom 5. Juli 1990 - [X.], NJW1990, 3206 unter [X.] a = [X.]R BGB § 133 Wille 7, [X.].m.w.Nachw.). Der Klä-ger hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für die [X.]der Wille des Geschäftsführers [X.] ergab, bei Entgegennahme der [X.] die [X.] GmbH zu handeln. Der Kläger führt vielmehr alleinverschiedene Indizien auf, die nach seiner Ansicht auf ein Handeln des Ge-schäftsführers für die [X.] GmbH hindeuten. Diese Indizien, wiedie Bezeichnung der [X.] GmbH als Schecknehmerin sowie dieEntgegennahme der Schecks durch den Geschäftsführer [X.], der [X.] der [X.] GmbH war, rechtfertigen jedoch, wie zuvor dar-gestellt, den vom Kläger daraus gezogenen Schluß nicht. Soweit der [X.] auf die Einlösung der Schecks auf Konten der [X.] GmbHhinweist, kann hieraus für einen bei Entgegennahme der Schecks bestehenden- für die [X.] erkennbaren - Willen [X.] nichts entnommen werden.d) Ist aber durch die Übergabe der Verrechnungsschecks an den Ge-schäftsführer [X.] die Verlustgefahr auf die Gemeinschuldnerin in entspre-- 10 -chender Anwendung von § 270 Abs. 1 BGB übergegangen, steht dem geltendgemachten [X.] die Einrede der Scheckhingabe entgegen([X.], Beschluß vom 16. April 1996 aaO).3. Auf die Revision der [X.]n war daher unter Aufhebung des [X.] das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.[X.] Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 99/99

12.07.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. VIII ZR 99/99 (REWIS RS 2000, 1656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1656

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