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Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - zudem mangelnde Beschwerdebefugnis des Geschäftsführers bei Ordnungsgeldverfahren gegen Gesellschaft
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von [X.]nach § 335 HGB.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ([ref=e8be8e89-f1ab-4f3d-9c85-77fd88f32de8]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genügt.
Das [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen [X.]en vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris, NJW 2009, [X.], [X.] 2009, [X.]; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris, [X.] 2009, [X.]). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des [X.].
Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG ist nicht ausgeführt und bereits deshalb unbeachtlich.
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse des [X.] und des [X.] nicht unmittelbar und selbst betroffen ist (§ 90 Abs. 1 [X.]). Denn die ergangenen Entscheidungen richten sich nicht - wie nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB möglich gewesen wäre - gegen den Beschwerdeführer als vertretungsberechtigtes Organ der [X.]. Das Ordnungsgeldverfahren ist vielmehr nach [ref=38d053ec-583a-49a5-92f8-b680c256e09e]§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB[/ref] unmittelbar gegen die [X.] selbst durchgeführt worden. Damit belasten die angefochtenen Beschlüssen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht als Schuldner des verhängten Ordnungsgeldes in Anspruch genommen und das Ordnungsgeld gegen ihn nicht vollstreckt werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.03.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Bonn, 13. Januar 2011, Az: 30 T 1183/09, Beschluss
Art 1 GG, Art 103 GG, Art 2 GG, Art 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 325 Abs 1 HGB, § 335 Abs 1 S 1 Nr 1 HGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2011, Az. 1 BvR 488/11 (REWIS RS 2011, 8238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8238
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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