Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2011, Az. 1 BvR 488/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 8238

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - zudem mangelnde Beschwerdebefugnis des Geschäftsführers bei Ordnungsgeldverfahren gegen Gesellschaft


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von [X.]nach § 335 HGB.

2

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1, 2, 3 und 103 GG.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ([ref=e8be8e89-f1ab-4f3d-9c85-77fd88f32de8]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genügt.

4

Das [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen [X.]en vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris, NJW 2009, [X.], [X.] 2009, [X.]; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris, [X.] 2009, [X.]). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des [X.].

5

Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG ist nicht ausgeführt und bereits deshalb unbeachtlich.

6

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse des [X.] und des [X.] nicht unmittelbar und selbst betroffen ist (§ 90 Abs. 1 [X.]). Denn die ergangenen Entscheidungen richten sich nicht - wie nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB möglich gewesen wäre - gegen den Beschwerdeführer als vertretungsberechtigtes Organ der [X.]. Das Ordnungsgeldverfahren ist vielmehr nach [ref=38d053ec-583a-49a5-92f8-b680c256e09e]§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB[/ref] unmittelbar gegen die [X.] selbst durchgeführt worden. Damit belasten die angefochtenen Beschlüssen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht als Schuldner des verhängten Ordnungsgeldes in Anspruch genommen und das Ordnungsgeld gegen ihn nicht vollstreckt werden.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 488/11

24.03.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Bonn, 13. Januar 2011, Az: 30 T 1183/09, Beschluss

Art 1 GG, Art 103 GG, Art 2 GG, Art 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 325 Abs 1 HGB, § 335 Abs 1 S 1 Nr 1 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2011, Az. 1 BvR 488/11 (REWIS RS 2011, 8238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8238

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1236/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach …


1 BvR 555/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Den sich aus §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungserfordernissen nicht …


1 BvR 441/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender …


1 BvR 412/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender …


1 BvR 874/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender …


Referenzen
Wird zitiert von

28 Wx 6/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.