Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. VII ZR 247/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4536

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

[X.]TEIL
VII ZR
247/13
Verkündet am:

26. Juni 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 273 Abs. 1; UStG § 14
a)
Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach §
14 UStG, kann der [X.] das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs.
1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt ([X.] an [X.], Urteil vom 27.
Okto[X.] 2011 -
I
ZR 125/10, [X.], 711 Rn. 44 -
Barmen Live; Beschluss vom 8.
März 2005

[X.], NJW-RR 2005, 1005, 1006).
b)
Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der [X.] die Erteilung einer Rechnung nach §
14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat ([X.] an [X.], Urteil vom 10.
Novem[X.] 1988 -
VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303; Urteil vom 24.
Februar 1988

[X.], [X.]Z 103, 284, 291 ff.).
c)
Einer bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des [X.] gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenü[X.] dem Leistenden zu-ständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird (vgl. [X.], 288, 294).

[X.], Urteil vom 26. Juni 2014 -
VII ZR 247/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni
2014
durch den
Richter Dr.
Eick, die Richterin Safari Chabestari
und die Richter [X.], [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
Juli 2013 wird [X.].
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die als Handelsmaklerin unter anderem betriebliche und private Versicherungen vermittelt, schloss mit dem Beklagten am 21.
März 2011 einen
als Handelsvertretervertrag
bezeichneten Vertrag. Die Klägerin verpflich-tete sich unter anderem
dazu, den Beklagten bei dessen Vermittlungstätigkeit zu
unterstützen und "zur Erfüllung seiner Tätigkeiten kostenpflichtiges Adres-senmaterial (Leads) zur Verfügung"
zu stellen.
Die Parteien schlossen am 21.
März 2011 ferner eine "Zusatz-Vereinbarung Leads". Nach §
1 Abs.
2 der genannten Zusatzvereinbarung stellt die Klägerin dem Beklagten zur Erfüllung seiner Tätigkeiten qualifiziertes und teilweise terminiertes Adressenmaterial (Leads) zur Verfügung. Bei den durch die Leads
bezeichneten Interessenten sollte der Beklagte Beratungstermine 1
2
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3
-
wahrnehmen und Versicherungsverträge für die Klägerin vermitteln. Die [X.] vereinbarten in §
2 der genannten Zusatzvereinbarung, dass die Leads dem Beklagten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Für einen Lead
zu [X.] privaten Krankenvollversicherung sollten 160

Klägerin gezahlt werden.

Die Klägerin ü[X.]mittelte dem Beklagten verschiedene Leads für eine private Krankenvollversicherung. Mit Schreiben vom 12.
Mai
2011 stellte
sie dem Beklagten für acht Leads einen Betrag von
1.280

in Rechnung.
Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.
Mit der Klage macht die Klägerin den genannten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.280

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er seinen [X.] weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsge-richt hat die Revision zugelassen, soweit sie sich auf die dem Beklagten [X.] Geltendmachung des Rechts bezieht, die
Zahlung bis zur Erteilung einer Rechnung gemäß
§ 14 UStG zurückzuhalten.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte dieses Zurückbehaltungsrecht [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

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4
-
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung

Ohne Erfolg [X.]ufe sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht we-gen einer nicht den Vorgaben des §
14 UStG entsprechenden Rechnung. Zwar könne ein Anspruch
auf Erteilung einer Rechnung nach §
14 UStG dazu führen, dass der Empfänger die geschuldete Leistung nach §
273 Abs.
1 BGB zurück-halten könne,
bis ihm die Rechnung erteilt werde. Die vorgelegten Rechnungen entsprächen auch offensichtlich nicht den Anforderungen des §
14 Abs.
4 UStG. Indes
sei dem Beklagten die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht verwehrt. Denn die Erteilung einer Rechnung nach Maßgabe des §
14 UStG könne gemäß §
242 BGB dann nicht verlangt werden, wenn -
wie hier -
die [X.] ernstlich zweifelhaft sei und die zuständige Finanzbehörde den [X.] noch nicht bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe. Hieran sei auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich sowohl durch die [X.] entwickelten als auch von §
14c UStG vorgesehenen Korrekturmöglich-keiten für unrichtige und un[X.]echtigte Steuerausweise festzuhalten.
Im Streitfall stoße eine endgültige Beurteilung unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 Nr. 11 UStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art.

II.
Das hält der rechtlichen Ü[X.]prüfung stand.

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-
5
-
Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte nicht das
Recht
hat, die Zahlung bis zur Erteilung einer Rechnung gemäß §
14 UStG mit gesondertem Steuerausweis zurückzuhalten.
1.
Ein
Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach §
1 Abs.
1 Nr. 1 UStG und dabei
einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine -
den Anforde-rungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende
-
Rechnung auszustellen,
vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG. Eine solche Verpflichtung zur [X.] einer Rechnung besteht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei
ist.
Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung
er-teilt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Okto[X.] 2011

[X.], [X.], 711 Rn.
44 -
Barmen Live; Beschluss vom 8. März 2005 -
[X.], NJW-RR 2005, 1005, 1006; Bunjes/Korn, UStG, 12. Aufl., § 14 Rn. 31). Ist indes ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der [X.] die Erteilung einer Rechnung nach §
14 UStG mit gesondert ausge-wiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den [X.] bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl.
[X.], Urteil vom 10.
Novem[X.] 1988 -
VII [X.] 1989, 83; Urteil vom 24. Februar 1988 -
[X.], [X.]Z 103, 284, 291 ff.; Urteil vom 14. Januar 1980 -
II ZR 76/79, [X.], 2710; offengelassen von
[X.], Urteil vom 2. Novem[X.] 2001 -
V [X.], NJW-RR 2002, 376, 377). Einer solchen bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Kla-ge des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung ge-genü[X.] dem
Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der be-11
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6
-
treffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Ent-scheidung stattgegeben wird (vgl. [X.], 288, 294). Soweit der [X.] danach die Erteilung einer Rechnung nach §
14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nicht verlangen kann, steht ihm ein diesbezügliches Zu-rückbehaltungsrecht nicht zu.
An der genannten Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 10. Novem[X.] 1988

VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303
= BauR 1989, 83; Urteil vom 24. Februar 1988

[X.], [X.]Z 103, 284, 291 ff.; Urteil vom 14.
Januar
1980

II
ZR 76/79, [X.], 2710) ist jedenfalls für den -
hier gegebenen (vgl. nachstehend unter 2.
b)
-
Fall, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerbe-freiung eingreift, auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) festzuhalten (offen-gelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeiten
gemäß
§
14 Abs.
2, Abs.
3 UStG a.F. von [X.], Urteil vom 2.
Novem[X.] 2001

V
[X.], NJW-RR 2002, 376, 377). Bei einer derartigen ernstlich zweifelhaften Steuerrechtslage ist es dem Leistenden regelmäßig nicht zuzumuten, eine Rechnung nach §
14 UStG mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung der zuständigen Finanzbehörde
zu Unrecht einen Steueraus-weis enthält. Der Leistende wäre damit dem Risiko ausgesetzt, dass allein durch einen solchen Steuerausweis eine -
ansonsten nicht bestehende
-
Steu-erschuld ausgelöst wird (vgl. § 14c UStG). Die für den
Leistenden grundsätzlich eröffneten
Korrekturmöglichkeiten
gemäß
§
14c UStG kompensieren
die mit diesem Risiko verbundene Belastung nicht hinreichend. Es kann in diesem Zu-sammenhang offenbleiben, ob und inwieweit derjenige, der von einem Zivilge-richt rechtskräftig zur Erteilung einer Rechnung nach §
14 UStG mit gesonder-tem Steuerausweis verurteilt worden ist, zu einer Berichtigung der daraufhin erteilten Rechnung nach Maßgabe von § 14c UStG noch befugt wäre (vgl. hier-zu
Bunjes/Korn,
aaO,
§ 14
Rn. 26). Die mit dem genannten
Risiko verbundene 14
-
7
-
Belastung wird jedenfalls wegen der Komplexität der mit einer solchen Berichti-gung
verbundenen Verfahren nicht hinreichend kompensiert (vgl. Sölch/Ringleb/Wagner, Umsatzsteuer, 71.
Ergänzungslieferung, §
14 UStG Rn.
197). Im Übrigen ist ein Leistungsempfänger, der einen Vorsteuerabzug ausüben möchte und hierfür eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung benö-tigt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG), in derartigen Fällen nicht recht-los gestellt. Denn der [X.] ([X.], 288, 293 f.) erachtet
bei ernstlich zweifelhafter Steuerrechtslage eine Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenü[X.] dem Leistenden zu-ständige Finanzamt auf Feststellung, dass ein bestimmter Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, für zulässig.
2.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht dem Beklagten das gel-tend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
a) Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass der streiti-ge Vorgang nicht durch die zuständige Finanzbehörde bestandskräftig der [X.] unterworfen ist. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass er
Klage vor den Finanzgerichten
auf Feststellung, dass der betreffende Um-satz steuerbar und steuerpflichtig
ist, erhoben hätte.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob im Streitfall die Steuerbefreiung gemäß
§
4 Nr. 11 UStG eingreift.

Nach dieser Vorschrift
sind unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei.
§
4 Nr.
11 UStG dient der Umsetzung von Art.
135 Abs.
1 [X.]. a
der Richtlinie 2006/112/[X.] ü[X.] das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. Novem[X.] 2006
([X.].
[X.] Nr. L 347 S. 1, [X.]. [X.]. [X.] 2007
Nr. L 335 S. 60; früher
Art. 13 Teil B 15
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-
8
-
[X.].
a Sechste
Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.
Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ü[X.] die [X.])
und ist konform mit dieser Richtlinie auszulegen. Nach dieser Richtlini-enbestimmung befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs-
und Rückversiche-rungsumsätze einschließlich der dazu gehörigen Dienstleistungen, die von [X.] und -vertretern erbracht werden, von der Steuer. Die von Art. 135 Abs. 1 [X.]. a
der Richtlinie 2006/112/[X.] verwendeten Begriffe
sind
unionsrechtlich-autonom auszulegen, um eine in den Mitgliedstaaten unter-schiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern (vgl. [X.], [X.] 2005, 201 Rn. 25 -
Arthur Andersen; [X.], 172, 175).

Nach dieser
Rechtsprechung ist es für die steuerfreie Versicherungsver-mittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen
(vgl. [X.], [X.] 2005, 201 Rn.
36 -
Arthur Andersen; [X.], 172, 175; [X.] 219,
237, 239). Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme-
oder in einer Verhandlungstätigkeit [X.], wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (vgl. [X.], 172, 175
m.w.N.). Nicht
steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu ein-zelnen [X.] aufweisen
(vgl. [X.], 172, 176
m.w.N.).
Der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder vertreter zu den Parteien des [X.], zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung ü[X.] einen anderen Steu-erpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder vertreter vertraglich verbunden ist, schließt es nicht
aus, dass die von dem Letztgenannten [X.] Leistung nach §
4 Nr.
11 UStG steuerfrei ist (vgl. [X.], [X.], 1152
Rn.
29
-
J.C.M. [X.]). Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters sich in verschiedene 19
-
9
-
Dienstleistungen aufteilen lässt, die als solche unter den Begriff "zu den Versi-cherungs-
und Rückversicherungsumsätzen gehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 27 -
J.C.M. [X.]). Die
Reichweite des § 4 Nr. 11 UStG bei arbeitsteilig organisiertem Vertrieb ist nicht abschließend geklärt (vgl. [X.] 219, 237, 240 f.).

III.
Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick
Safari Chabestari
[X.]

Kartzke

Jurgeleit

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
22 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
4 [X.]/12 -

20

Meta

VII ZR 247/13

26.06.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. VII ZR 247/13 (REWIS RS 2014, 4536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4536

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VII ZR 247/13

I ZR 125/10

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