Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 28 W (pat) 551/17

28. Senat | REWIS RS 2018, 2769

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Modena (Wort-Bild-Marke)" – Begründungsmangel – im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens keine Zurückverweisung an das DPMA - Freihaltungsbedürfnis - fehlende Unterscheidungskraft – Kostenentscheidung - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung [X.] 762.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein und der Richter [X.] und Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder hat am 24. Juli 2016 beim [X.] beantragt, das Zeichen

Abbildung

2

als Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß) für folgende Waren und Dienstleistungen in das Markenregister einzutragen:

3

Klasse 12:

4

Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge;

5

Klasse 35:

6

Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels auch über das [X.] in den Bereichen: Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Fahrzeugzubehör;

7

Klasse 37:

8

Fahrzeugreparatur.

9

Das [X.], Markenstelle für Klasse 37, hat die Anmeldung durch Beschluss vom 10. Januar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf ihre Ausführungen in dem vorausgegangenen Beanstandungsbescheid vom 20. Oktober 2016 Bezug genommen, auf den der Anmelder sich nicht geäußert hat. Im Beanstandungsbescheid hatte die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung angekündigt, da das Anmeldezeichen eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe über die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei. „[X.]“ sei der Name einer [X.] Stadt, die für Maschinen- und Fahrzeugbau von Luxus-Kraftfahrzeugen bekannt sei. Bei einer Verwendung des Zeichens in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde das Publikum davon ausgehen, dass es sich um Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör von Autoherstellern aus der Region [X.] bzw. um [X.] aus der Region [X.] handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass das angemeldete [X.] in einer unüblichen Schrift ausgeführt sei. Der Anfangsbuchstabe sei ein groß geschriebenes „m“. Ferner seien die einzelnen Buchstaben in ungewöhnlicher Weise miteinander verbunden. Hierdurch werde durch den Schriftzug selbst der Effekt einer Unterstreichung erreicht. Ähnliche Schrifttypen würden markenmäßig verwendet, was zeige, dass die Schriftgestaltung als Herkunftshinweis verstanden werde. Ferner vermittele das Wort „[X.]“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeweils eine andere Aussage. So weise es nicht auf die geografische Herkunft der letztgenannten hin.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des [X.]s vom 10. Januar 2017 aufzuheben.

Ergänzend regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage an, ob die in Rede stehende grafische Ausgestaltung den Gesamteindruck des eine Ortsangabe darstellenden Zeichens so verändere, dass ein schutzfähiger Gesamteindruck entstehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Angabe des Ortes bei Dienstleistungen keine Aussage über ihre Qualität vermittle. Schließlich sei angesichts der vielfältigen Voreintragungen eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

entgegen. Das [X.] hat die Anmeldung daher im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen (vgl. § 37 Abs. 1 [X.]).

1. Der Anmelder beanstandet zu Recht, dass die angefochtene Entscheidung der Markenstelle einen Begründungsmangel aufweist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Keinen Bedenken begegnet es dabei, dass die Markenstelle zur Begründung ihres Beschlusses vom 10. Januar 2017 auf die Ausführungen in dem vorausgegangenen Beanstandungsbescheid vom 20. Oktober 2016, zu dem der Anmelder sich nicht mehr geäußert hat, Bezug nahm. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits dem Bescheid die Überlegungen zu entnehmen sind, die die Entscheidung tragen. Hieran ändert die Regelung nach § 19 Abs. 1 [X.] über eine Entscheidung nach Lage der Akten nichts.

Die Ausführungen in dem Bescheid vom 20. Oktober 2016 beschränken sich jedoch auf die Frage der Schutzfähigkeit des Wortes „[X.]“. Zur grafischen Ausgestaltung des Zeichens fehlen jegliche Ausführungen, so dass aus Sicht des Anmelders sogar offen bleiben muss, ob die Markenstelle diesen Gesichtspunkt überhaupt in ihre Überlegungen einbezogen hat. Ferner differenziert die dem Beanstandungsbescheid zu entnehmende Begründung nur unzureichend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 2. November 2016, 24 W (pat) 524/15 – Kerzenzauber; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2017, 26 W (pat) 518/17 – modulmaster). Insbesondere fehlen Ausführungen zur Schutzfähigkeit des [X.] in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird aber von einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] abgesehen.

2. Das angemeldete Zeichen Abbildung ist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] werden solche Zeichen nicht eingetragen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung insbesondere der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Monopolisierung solcher Angaben oder Zeichen zugunsten eines Wettbewerbers widerspräche einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Zeichen bereits tatsächlich als Sachangabe verwendet wird. Maßgeblich ist allein die Eignung einer Bezeichnung als beschreibende Angabe (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rdnr. 25, 30, 32 – [X.]; [X.], 146, Rdnr. 31 f. – [X.]; [X.], 272, Rdnr. 9, 17 – Rheinpark-Center Neuss).

Das Allgemeininteresse an der Freihaltung von geografischen Angaben kann darauf beruhen, dass sie nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rdnr. 26 – [X.]; [X.] GRUR 2006, 509, Rdnr. 19 – [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8, Rdnr. 446). Dabei besteht nach der Rechtsprechung des [X.] eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung als geografische Angabe in Betracht kommt (vgl. [X.] GRUR 2011, 918, 919 – Stubengasse Münster).

Der Prüfung im Eintragungsverfahren ist das Anmeldezeichen in seiner angemeldeten Form zugrunde zu legen. Ein Schutz begründendes Merkmal des angemeldeten [X.]s kann daher auch in einer besonderen bildlichen oder grafischen Ausgestaltung eines schutzunfähigen [X.] liegen. Ein eigener gestalterischer Gehalt, auf den der Schutz beschränkt werden kann, fehlt allerdings bei gebräuchlichen oder einfachen grafischen Elementen. Sie erschöpfen sich in einer Wiedergabeform der Sachangabe (vgl. vorrangig zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.], 710, Rdnr. 20 – [X.]; GRUR 2014, 128, Rdnr. 18 – [X.]; EuG, Urteil vom 15. Mai 2014, [X.]/12, Rdnr. 29 ff.     – Yoghurt Gums; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 532 ff.).

a) Das Wort „[X.]“ ist die Bezeichnung einer [X.] Stadt und Provinz in der [X.]. In der Provinz [X.] mit ca. 700.000 Einwohnern sind mehrere bekannte Sportwagenfirmen ansässig, darunter [X.], [X.] und [X.] (vgl. die gerichtliche Mitteilung vom 22. August 2018). Angesichts der Wertschätzung, die diese Region genießt, liegt es besonders nahe, dass der Begriff in Verbindung mit den beanspruchten Waren „Kraftfahrzeuge; Teile und Zubehör für Fahrzeuge“ von Mitbewerbern als geografische Herkunftsangabe herangezogen wird. Das Interesse an seiner freien Nutzung wird dadurch verstärkt, dass bei Automobilherstellern typischerweise eine enge Verbindung zu ihrer Heimatregion besteht. Sie findet darin Ausdruck, dass Hersteller und Region mitunter sogar gleichgesetzt werden. Dies wird beispielsweise deutlich anhand der in der gerichtlichen Mitteilung vom 22. August 2018 bereits erwähnten Formulierungen „Das nenne ich wahre [X.] Ingenieurskunst“, „Fragen sie nur mal 10 Fahrer der [X.] Marke“ (vgl. „www.corpora.uni-leipzig.de“) oder „[X.]: [X.] Automobilbauer testet autonomes Fahren in [X.] – Aktienanalyse“ (vgl. „www.aktiencheck.de“ vom 10. Januar 2017).

Auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 eignet sich die Bezeichnung „[X.]“ als geografische Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Ob sie als Hinweis auf den Ort ihrer Erbringung in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Die erforderliche Beziehung zwischen dem Ort und den in Rede stehenden Tätigkeiten kann sich nämlich auch aus anderen Anknüpfungspunkten ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2008, 33 W (pat) 75/06 – [X.] CONSULTING; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 446). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend deshalb zu bejahen, da „[X.]“ in Verbindung mit in [X.] angebotenen Handels- oder [X.] als Angabe des Standorts der Konzernzentrale, von dem aus diese Aktivitäten gelenkt und insbesondere durch Waren- und Ersatzteillieferungen unterstützt werden, verstanden werden kann. Angesichts der Wertschätzung der Provinz „[X.]“ im Zusammenhang mit Sportwagen liegt ein solcher geografischer Bezug auch bei den zugehörigen Serviceleistungen nahe. Dies gilt hier umso mehr, als das Publikum im Bereich der beanspruchten Kfz-Einzelhandels- und [X.] daran gewöhnt ist, dass [X.] auch selbst ein Netz eigener Servicebetriebe unterhalten. Diese pflegen in engem sachlichen und im Einzelfall auch personellen Austausch mit der Zentrale zu stehen und treten nach außen als eine dem Hersteller angehörige Organisationseinheit auf. Diese Verkoppelung wird sinnvollerweise durch einen geografischen Hinweis auf den Konzernsitz verdeutlicht.

Die Schriftart des Zeichens lehnt sich erkennbar an sog. [X.] an, bei denen alle Buchstaben eine schreibschriftähnliche Gestalt haben und mit betont ausgeprägten Querstrichen verbunden sind. Gerade in der Automobilbranche war und ist diese Schriftart, die sich in den 1930er- bis 1950er-Jahren in [X.] entwickelte, weit verbreitet (vgl. hierzu den gerichtlichen Hinweis vom 22. August 2018 mit den Anlagen 1 bis 5). Sie werden heutzutage als „[X.]“ bezeichnet, wodurch ein Bezug zu einer bestimmten Zeitepoche hergestellt wird (vgl. Anlage 1 zu vorgenanntem Hinweis). Es handelt sich damit um eine bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitzeichens bestehende Standardschrift im Automobilsektor. Zwar trifft es zu, dass sich die vorgelegten Quellennachweise (vgl. den genannten gerichtlichen Hinweis) überwiegend auf marken- oder titelmäßige Verwendungen beziehen. Der Gebrauch einer Schriftart für ein Kennzeichen lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Gestaltung als solcher eine herkunftshinweisende Funktion zukommt. Vielmehr liegt auf Grund der Entwicklung dieser Schriftart und der Vielzahl dieser Verwendungen durch unterschiedliche Anbieter ein Gebrauch als Kennzeichen fern.

c) [X.] als Kombination von Wort- und Bildelementen stellt auch in seiner Gesamtheit lediglich die gebräuchliche Wiedergabe einer geografischen Angabe dar. Die [X.] verändert nicht den Aussagegehalt des Wortes „[X.]“. Umgekehrt lassen seine Buchstaben der graphischen Ausgestaltung nicht eine besondere Wirkung zukommen. Vielmehr bringt das gegenständliche Zeichen selbst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren „Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge“ aus der Provinz [X.] stammen und es sich bei den angemeldeten Handels- und [X.] der Klassen 35 und 37 um zugehörige, von [X.] aus organisierte Serviceleistungen handelt.

3. Dem Anmeldezeichen fehlt zudem die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Bei Angaben, denen das angesprochene Publikum einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt entnimmt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 301, Rdnr. 15 – [X.]). [X.] benennt – wie unter 2. ausgeführt – den geografischen Bezug der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zur Stadt und Provinz [X.], die angesichts ihrer Bedeutung sowie örtlichen Nähe zu [X.] die inländischen Durchschnittsverbraucher kennen. Die Schrift begründet ebenfalls nicht die Unterscheidungskraft, da es sich um eine einfache und gebräuchliche Gestaltung des [X.] handelt, der keine Hinweisfunktion zukommt (vgl. [X.], 1153 – antiKALK; GRUR 2014, 872 – [X.]).

4. Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr, die nur aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 [X.] in Betracht kommt, wird trotz des festgestellten Verfahrensfehlers abgesehen.

Der Anspruch auf eine sachgerechte Beschlussbegründung besteht zwar auch dann, wenn der Anmelder auf einen vorausgehenden Beanstandungsbescheid nicht reagiert hat. Vorliegend ist in die Prüfung der Billigkeit jedoch mit einzubeziehen, dass der Mangel der Begründung des Beschlusses eventuell vermieden worden wäre, wenn der Beschwerdeführer zu dem Beanstandungsbescheid Stellung genommen und das Fehlen von Ausführungen zur grafischen Ausgestaltung sowie zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen bemängelt hätte. Da dies nicht geschah, konnte die Markenstelle den Eindruck gewinnen, dass er ihre Sichtweise bereits auf Grund der vorgetragenen Erläuterungen nachvollziehen kann und demzufolge kein Interesse mehr an der Markeneintragung hat.

5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Der [X.] hat weder über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu entscheiden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erforderlich.

Der [X.] hat sich bereits zu der vom Beschwerdeführer angeregten Rechtsfrage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die grafische Ausgestaltung von Buchstaben einen schutzfähigen Gesamteindruck entstehen lässt (vgl. u. a. [X.], a. a. [X.] – antiKALK; [X.], a. a. [X.] – [X.]). Soweit ersichtlich beziehen sich die bisherigen Entscheidungen zwar auf das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Da dieses hier jedoch auch vorliegt, ist die Frage nicht mehr entscheidungserheblich.

Auf die weiterhin vom Beschwerdeführer vorgetragene Fragestellung, ob die Angabe des Ortes bei Dienstleistungen eine Aussage über ihre Qualität vermittle, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an, da die Begründung der Beschwerdeentscheidung darauf nicht abstellt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Klärung der vom Beschwerdeführer noch angesprochenen Bedeutung von Voreintragungen angezeigt, da hierüber der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. [X.] GRUR 2011, 230, Rdnr. 10 bis 13 – [X.]; [X.] 2011, 66, Rdnr. 10 bis 13 – [X.] Rätsel Woche; ebenso im Übrigen [X.] GRUR 2009, 667, Rdnr. 18 – [X.] und [X.]). Danach kommt es für die Eintragung einer angemeldeten Marke allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Schutzhindernisses gegeben sind. Ob identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist dagegen unmaßgeblich (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 72).

Meta

28 W (pat) 551/17

17.10.2018

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 28 W (pat) 551/17 (REWIS RS 2018, 2769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2769

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