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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beleidigung: Sexuell motivierte Tat als ehrverletzende Kundgabe von Missachtung
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2011 wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte "[X.], angedockt !". Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um [X.] des Stoßes aufzufangen.
Mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.
Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein [X.] erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des [X.] zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist ([X.], Beschluss vom 12. August 1992 - 3 [X.], [X.]R StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das [X.] nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Becker Pfister von Lienen
[X.]
Meta
16.02.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stralsund, 14. Oktober 2011, Az: 22 KLs 27/11
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 3 StR 13/12 (REWIS RS 2012, 9044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9044
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 13/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 415/17 (Bundesgerichtshof)
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