Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2018, Az. B 9 V 2/17 R

9. Senat | REWIS RS 2018, 3318

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Internierung - zwangsweise Umsiedlung von Wolgadeutschen in eine Sondersiedlung - sowjetische Kommandaturaufsicht - eigentümliche Verhältnisse der Internierung - Umwelteinflüsse - Atomwaffen-Tests in der Nähe des Internierungsorts - Strahlungskontamination - sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf "Beschädigtenversorgung nach dem BVG" - Bestimmtheit des Leistungsantrags - Auslegung


Leitsatz

Mit in der Nähe eines Internierungsorts durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlungskontamination am Internierungsort liegt ein mit der Internierung zusammenhängender schädigender Vorgang vor.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Versorgungsleistung nach dem [X.] ([X.]).

2

Der 1947 in [X.] geborene Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt und lebt seit März 1996 in [X.]. Seine Eltern waren [X.] und wurden im Jahr 1941 nach Ausbruch des [X.] nach [X.] in das [X.] deportiert. Dort wurden sie in eine in M. gelegene Sondersiedlung untergebracht. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände [X.] der [X.], die dort zwischen 1949 und 1991 überwiegend zu militärischen Zwecken nukleare Bombentests durchführte.

3

Der Kläger und seine Eltern standen in der Sondersiedlung bis 1956 unter [X.] [X.] und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

4

Im Oktober 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung. Aufgrund der Strahlenbelastung durch die [X.] Atomwaffenversuche sei er gesundheitlich geschädigt worden.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Kläger könne keine Beschädigtenversorgung beanspruchen, weil er in [X.] nicht interniert gewesen sei (Bescheid vom 17.11.2008; Widerspruchsbescheid vom 5.2.2009).

6

Das [X.] hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem [X.] zu gewähren (Urteil vom 27.3.2014). Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Kläger interniert gewesen. Seine Eltern seien gegen ihren Willen in die Sondersiedlung verbracht worden. Aufgrund der [X.] sei es ihm und seinen Eltern bis 1956 verwehrt gewesen, die in der Nähe des [X.] [X.] gelegene Sondersiedlung zu verlassen. Auch nach Aufhebung der [X.] sei dem Kläger wegen der Atomwaffentests das Verlassen der Region verboten gewesen. Die Strahlendosis, der er während der [X.] seiner Internierung aufgrund der Atomwaffenversuche ausgesetzt gewesen sei, sei ausreichend, um die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen zu verursachen.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] die Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.12.2016). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem [X.]. Zwar gehöre er grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis und sei bis zur Aufhebung der [X.] [X.] interniert gewesen. Der Kläger habe aber durch die Internierung keine gesundheitliche Schädigung erlitten. Die von ihm geltend gemachten Einwirkungen durch die atomwaffentestbedingte ionisierende Strahlung stellten keine der Internierung eigentümliche Gefahr dar. Es handele sich nicht um Einflüsse, die für die Eigenart der Internierung typisch und mit ihr zwangsläufig verbunden gewesen seien. Sie stünden mit der Internierung in keinem inneren Zusammenhang. Vielmehr sei der Kläger ihnen lediglich anlässlich seines erzwungenen Aufenthalts in der Nähe des [X.] ausgesetzt gewesen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass von der Strahlung nicht nur die Internierten betroffen gewesen seien, sondern alle Bewohner der Region einschließlich des Bewachungspersonals.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Buchst c [X.]. Das Berufungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die atomwaffentestbedingte ionisierende Strahlung nicht auf die mit der Internierung zusammenhängenden eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sei. Vielmehr sei die Internierung die wesentliche Bedingung für seine Verstrahlung gewesen. Zudem sei auch das [X.] in der Region von 1956 bis Mitte der 1960er-Jahre als Internierung zu bewerten. Weiterhin habe das L[X.] seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Zumindest hätte es unter Auswertung des im Verfahren vorgelegten Materials aufklären müssen, inwieweit er seit seiner Geburt im Jahr 1947 bis zur Aufhebung der [X.] [X.] bereits durch die in diesem [X.]raum erfolgte [X.] gesundheitlich geschädigt worden sei.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2014 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich der angefochtenen Entscheidung an. Das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Kausalbeziehung zwischen einer Internierung und der Strahlenexposition durch die Atomwaffentests nicht bestehe.

Die auf ihren Antrag Beigeladene hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisherigen tatsächlichen [X.]stellungen des Berufungsgerichts ermöglichen dem Senat keine abschließende Entscheidung, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem [X.] hat.

A. Den Streitgegenstand bildet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Versorgung nach dem [X.], den der Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 SGG) verneint hat.

Der Senat legt das vom Kläger geltend gemachte Versorgungsbegehren in dessen wohlverstandenem Interesse dahin aus, dass dieser die Gewährung einer Beschädigtenrente (vgl §§ 30, 31 [X.]) beansprucht (vgl § 123 SGG). Der erstinstanzlich wörtlich gestellte Leistungsantrag auf Gewährung von "Beschädigtenversorgung nach dem [X.]" wäre nämlich unzulässig. Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG auf jede nach dem materiellen Recht vorgesehene Leistung gerichtet sein. Die beanspruchte Leistung muss jedoch genau bezeichnet werden (Senatsurteil vom 17.4.2013 - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 24). Der Begriff "Beschädigtenversorgung" betrifft aber keine bestimmte Leistung, sondern umfasst alle nach dem [X.] zur Verfügung stehenden Leistungen (vgl § 9 Abs 1 [X.]). Selbst wenn nach den Umständen des Falles als "Beschädigtenversorgung" nur eine Geldleistung in Betracht käme, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 SGG sein (vgl Urteil vom 17.4.2013 - [X.] V 3/12 R - Juris Rd[X.] 24; Urteil vom [X.] - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 12; Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/00 R - [X.], 240, 246 f = [X.] 3-3800 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 25; Urteil vom 20.10.1999 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 16).

B. Als Anspruchsgrundlage für das Versorgungsbegehren des [X.] im vorgenannten Sinne kommt allein § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Buchst c [X.] in Betracht. Danach erhält auf Antrag Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Eine Schädigung iS des Abs 1 steht einer Schädigung gleich, die durch eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter [X.] Verwaltung stehenden [X.] Gebieten wegen [X.] Staatsangehörigkeit oder [X.] Volkszugehörigkeit herbeigeführt wird. Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen beim Kläger vorliegen, kann der Senat aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden.

Der Kläger gehört grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] (dazu unter 1) und war während der [X.] der [X.] [X.] in der in [X.] gelegenen Sondersiedlung bis zum [X.] wegen seiner [X.] Volkszugehörigkeit interniert iS der vorgenannten Norm (dazu unter 2). Ob, wo und wie lange der Kläger auch über diesen [X.]raum hinaus interniert war, kann der Senat aufgrund fehlender tatsächlicher [X.]stellungen des [X.] nicht beurteilen (dazu unter 3). Mit den in der Nähe des [X.] des [X.] im [X.] Atomwaffentestgelände [X.] durchgeführten [X.]n und der durch sie verursachten Strahlenkontamination am Ort der Internierung liegt ein mit der Internierung zusammenhängender schädigender Vorgang vor (dazu unter 4a). Ob diese Strahlungsexposition während der [X.] zu Gesundheitsschädigungen beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingen, hat das [X.] nicht festgestellt (dazu unter 4b). Wegen der fehlenden tatsächlichen [X.]stellungen hat der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (dazu unter 4c).

1. Der Kläger gehört grundsätzlich zum geschützten Personenkreis des § 1 Abs 2 Buchst c [X.].

Vom persönlichen Anwendungs- und versorgungsrechtlichen Schutzbereich des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] werden neben Internierten wegen [X.] Staatsangehörigkeit auch Internierte wegen [X.] Volkszugehörigkeit erfasst, für deren Schicksal die [X.] nach dem [X.] eine besondere Verantwortung anerkannt hat. Der Begriff der [X.] Volkszugehörigkeit lehnt sich an § 6 [X.] ([X.]) an ([X.][X.], [X.], § 1 [X.] 22, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2015; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 1 Rd[X.] 7). Hiernach ist [X.] Volkszugehöriger, "wer sich in seiner Heimat zum [X.] Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird" (§ 6 Abs 1 [X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehören zu den [X.] [X.] iS des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] als Volksdeutsche auch die Bürger eines Staates, die von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, wegen ihres Bekenntnisses zum [X.] interniert wurden (Senatsurteil vom [X.] [X.] - [X.]E 73, 37, 39 = [X.] 3-3100 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 14; [X.] Urteil vom 26.11.1968 - 8 RV 461/68 - Juris Rd[X.] 13; [X.] Urteil vom [X.] - 10 RV 1015/60 - Juris Rd[X.] 14; Senatsurteil vom [X.] 794/58 - [X.]E 17, 69, 71 = [X.] [X.] 60 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 14; Senatsurteil vom [X.] - 9 RV 946/58 - [X.]E 14, 50, 52 = [X.] [X.] 54 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 7; [X.] Urteil vom 15.12.1959 - 11 RV 296/58 - [X.] [X.] 42 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 12; [X.] Urteil vom [X.] - 10 RV 918/57 - Juris Rd[X.] 15; [X.] in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 [X.] Rd[X.] 49; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl 1998, [X.]).

Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen [X.]stellungen des [X.] (§ 163 SGG) waren die Eltern des [X.] [X.]deutsche. Sie wurden aufgrund des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets der [X.] vom [X.] "Über die Übersiedlung der [X.], die in den [X.] leben" (abgedruckt bei [X.]/[X.], Deportation, Sondersiedlung, [X.] - [X.] in der [X.] 1941 bis 1956, 1996, [X.] f) nach [X.] deportiert und dort bis 1956 zum Verbleib in einer Sondersiedlung unter [X.] [X.] gezwungen, die sie nicht verlassen durften.

Unerheblich für den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] ist, dass der Kläger erst nach der zwangsweisen Umsiedlung seiner Eltern im Jahr 1947 geboren wurde. Denn der von dieser Bestimmung bezweckte Versorgungsschutz ist auch den während einer Internierung der Eltern oder eines Elternteils geborenen Kindern einzuräumen. Maßgeblich dafür ist, dass sich ein internierungsbedingter Freiheitsentzug der Eltern auf die Kinder dahingehend auswirkt, dass auch sie nicht in Freiheit geboren wurden und im Hinblick auf ihre völlige rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit das Schicksal der Eltern und die in deren Internierung begründete, versorgungsrechtlich geschützte besondere Gefahrenlage zu teilen hatten (vgl [X.][X.], [X.], § 1 [X.] 21, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2007; ebenso für den Tatbestand der Internierung und der Verschleppung iS des § 1252 Abs 1 [X.]: [X.] Urteil vom [X.] - 5 RJ 34/91 - [X.] 3-2200 § 1252 [X.] = Juris Rd[X.] 19 ff; für den Tatbestand des [X.]gehaltenwerdens iS des § 250 Abs 1 [X.] : [X.] Urteil vom [X.] - B 13 RJ 25/04 R - Juris Rd[X.] 18 und für den Tatbestand des [X.] iS des § 1 Abs 5 S 1 Häftlingshilfegesetz <[X.]> und des [X.] iS des § 1 Abs 5 S 2 [X.]: BVerwG Urteil vom [X.] - 8 C 8/78 - BVerwGE 60, 343, 353 f = Juris Rd[X.] 37).

2. Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern während der [X.] der [X.] [X.] bis zum [X.] wegen [X.] Volkszugehörigkeit in der in [X.] gelegenen Sondersiedlung interniert iS des § 1 Abs 2 Buchst c [X.].

a) Der im Gesetz nicht umschriebene Begriff der Internierung stammt aus dem Völkerrecht. Der dort übliche Sprachgebrauch bestimmt auch seinen Inhalt im [X.]. Internierung ist völkerrechtlich der/die mit der [X.]nahme beginnende, auf eng begrenztem und überwachtem Raum des [X.] stattfindende und mit der Freilassung endende Freiheitsentzug/[X.]haltung einer Zivilperson fremder Staatszugehörigkeit durch die [X.]macht (stRspr, zB Senatsurteil vom [X.] [X.] - [X.]E 73, 37, 38 = [X.] 3-3100 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 14; Senatsurteil vom [X.] - 9 RV 946/58 - [X.]E 14, 50, 51 = [X.] [X.] 54 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 7; [X.] Urteil vom 15.12.1959 - 11 RV 296/58 - [X.] [X.] 42 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 12). Für das [X.] gilt - wie oben unter 1. bereits ausgeführt - davon abweichend die Besonderheit, dass der Betroffene nicht zwingend eine von der Internierungsmacht fremde Staatsangehörigkeit besitzen muss. Der Kläger und seine Eltern konnten also - anders als nach dem strengen völkerrechtlichen Begriff - auch als [X.] Staatsangehörige [X.] Volkszugehörigkeit (Volksdeutsche) von der [X.] interniert werden.

Die Internierung ist von der Zuweisung eines [X.] abzugrenzen. Sie unterscheidet sich von der Zuweisung eines [X.], die nur eine Aufenthaltsbeschränkung bedeutet, durch den allgemeinen Freiheitsentzug (Senatsurteil vom [X.] [X.] - [X.]E 73, 37, 39 = [X.] 3-3100 § 1 [X.] f = Juris Rd[X.] 15; Senatsurteil vom [X.] - 9 RV 946/58 - [X.]E 14, 50, 51 = [X.] [X.] 54 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 7; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl 1998, [X.]).

Im Fall des [X.] sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Internierung bis zum [X.] erfüllt. Während des zwangsweisen Aufenthalts in der Sondersiedlung unter [X.] [X.] war dem Kläger und seinen Eltern die Freiheit allgemein entzogen. Unter Freiheit ist dabei die Gesamtheit jener Rechte zu verstehen, durch die man seinen Aufenthalt, seine Lebensweise, seine Bewegungen und all seine sonstigen Lebensäußerungen nach eigenem Willen bestimmen kann (Senatsurteil vom [X.] [X.] - [X.]E 73, 37, 38 f = [X.] 3-3100 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 15; Senatsurteil vom [X.] - 9 RV 946/58 - [X.]E 14, 50, 51 = [X.] [X.] 54 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 7; [X.] Urteil vom [X.] - 11/10 RV 66/57 - Juris Rd[X.] 11). Diese Möglichkeiten waren dem Kläger und seinen Eltern in der Sondersiedlung genommen.

Zwar hat das [X.] keine [X.]stellungen dazu getroffen, ob das begrenzte Areal der Sondersiedlung eingezäunt war und unter besonderer Bewachung stand. Diese waren vorliegend aber auch entbehrlich, weil der Kläger und seine Familie sich nicht frei bewegen konnten, auch ohne in einem eingezäunten Bereich zu leben und besonders bewacht zu werden. Denn der Freiheitsentzug war nachhaltig. Zudem setzt eine Internierung nicht zwingend eine ununterbrochene Bewachung und auch nicht eine Bewachung durch militärische oder polizeiliche Kräfte voraus. Wesentlich ist vielmehr, dass in irgendeiner Form eine ständige Überwachung besteht, die eine dauernde Kontrolle der den Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistet (vgl Senatsurteil vom 23.4.1964 - 9 RV 778/61 - [X.] [X.] 1 zu § 2 [X.] = Juris Rd[X.] 13; [X.] Urteil vom 15.12.1959 - 11 RV 296/58 - [X.] [X.] 42 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 12). Dies war nach den für den Senat bindenden tatsächlichen [X.]stellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach standen der Kläger und seine Eltern unter Aufsicht des Vorsitzenden des Dorfsowjets und durften ohne behördliche Genehmigung die Sondersiedlung in [X.] nicht verlassen. Das eigenmächtige Verlassen der Sondersiedlung war unter Strafe gestellt.

Die innerhalb der Sondersiedlung dem Kläger und seinen Eltern zugestandene persönliche Bewegungsfreiheit lockerte zwar den Gewahrsam durch die [X.] Behörden. Diese eng begrenzten Bewegungsmöglichkeiten sind aber kein Hinweis auf eine von der Internierung abzugrenzende bloße Aufenthaltsbeschränkung, wenn der Betroffene im Übrigen nicht in das örtliche Wirtschafts- und Erwerbsleben eingegliedert war (Senatsurteil vom [X.] [X.] - [X.]E 73, 37, 39 = [X.] 3-3100 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 15; [X.] Urteil vom 26.11.1968 - 8 RV 461/68 - Juris Rd[X.] 13; Senatsurteil vom [X.] - 9 RV 946/58 - [X.]E 14, 50, 52 = [X.] [X.] 54 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 7; [X.][X.], [X.], § 1 [X.] 21, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2007). Während des Aufenthalts in der Sondersiedlung war die Familie des [X.] im örtlichen Wirtschafts- und Erwerbsleben nicht eingegliedert. Eine Teilnahme fand nicht stand. Nach den [X.]stellungen des Berufungsgerichts verrichteten die Eltern des [X.] Zwangsarbeiten, für die sie ausschließlich Nahrungsmittelrationen erhielten. Sie verfügten über kein Geld für Einkäufe oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ort. Der gesamte Tagesablauf war durch die [X.] bestimmt. Danach hatte die Familie des [X.] in der Sondersiedlung durch das Zusammenwirken äußerer Umstände und staatlicher Zwangsmaßnahmen keine Möglichkeit, ihre Lebensweise nach eigenem Willen zu bestimmen und zu gestalten. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des [X.] zu § 250 Abs 1 [X.] die [X.] [X.] als gezielt gegen die [X.] gerichtete feindliche Maßnahme iS dieser Norm verstanden ([X.] Urteil vom [X.] - B 13 RJ 25/04 R - Juris Rd[X.] 15 mwN).

b) Auch die weitere Voraussetzung des [X.] des § 1 Abs 2 Buchst c [X.], dass die Internierung im Zusammenhang mit einem Krieg oder einem kriegerischen Ereignis gestanden haben muss (vgl Senatsurteil vom [X.] 794/58 = [X.]E 17, 69, 71 = [X.] [X.] 60 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 13; [X.] Urteil vom 15.12.1959 - 11 RV 296/58 - [X.] [X.] 42 zu § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 13; [X.] Urteil vom [X.] - 10 RV 918/57 - Juris Rd[X.] 16; [X.] in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 Rd[X.] 49), ist erfüllt. Es ist eine allgemein bekannte historische Tatsache und oben unter 1. bereits ausgeführt, dass die in der [X.] lebenden [X.][X.] - wie die Eltern des [X.] - während des [X.]s nach Ausbruch des [X.] aufgrund des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets der [X.] vom [X.] "Über die Übersiedlung der [X.], die in den [X.] leben" (abgedruckt bei [X.]/[X.], Deportation, Sondersiedlung, [X.] - [X.] in der [X.] 1941 bis 1956, 1996, [X.] f) [X.] nach [X.] deportiert und dort mit ihren Familienangehörigen bis 1956 in [X.] unter [X.] [X.] festgehalten wurden.

3. Ob und gegebenenfalls für welchen weiteren [X.]raum sowie an welchem Ort der Kläger wegen seiner [X.] Volkszugehörigkeit auch noch nach der Aufhebung der [X.] [X.] (durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der [X.] vom [X.] "Über die Aufhebung der Beschränkungen in der Rechtsstellung der [X.] und der Mitglieder ihrer Familien, die sich in [X.] befinden", abgedruckt bei [X.]/[X.], Deportation, Sondersiedlung, [X.] - [X.] in der [X.] 1941 bis 1956, 1996, [X.]) und seiner im Jan[X.]r 1956 erfolgten "Abmeldung" aus der Sondersiedlung interniert iS des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] war, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher [X.]stellungen des [X.] nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Da aber die vom Kläger behauptete Fortdauer der Internierung wegen [X.] Volkszugehörigkeit über das [X.] hinaus bis Mitte der 1960er Jahre als versorgungsrechtlich geschützte besondere Gefahrenlage im Hinblick auf die vom Kläger während der [X.] geltend gemachte Strahlenexposition durch die Atomwaffentests von Belang sein könnte, wird das [X.] [X.]stellungen hierzu nachzuholen haben.

Der Kläger behauptet zwar, es sei ihm und seinen Eltern wegen der [X.] Atomwaffentests auch weiterhin untersagt gewesen, das [X.] zu verlassen. Den Senat bindende [X.]stellungen hierzu und über das tatsächliche Ausmaß der seitdem noch bestehenden Bewegungs- und Freiheitseinschränkung hat das [X.] jedoch ebenso wenig getroffen wie dazu, ob und inwieweit dem Kläger und seinen Eltern mit der Aufhebung der [X.] [X.] eine Teilnahme am örtlichen Wirtschafts- und Erwerbsleben möglich war. Nicht festgestellt hat das Berufungsgericht, wie die Lebens-, Arbeits- und Lohnbedingungen des [X.] und seiner Eltern nach 1956 ausgestaltet waren und inwieweit mit der Aufhebung der Sondersiedlungsbeschränkung die Wohnsitznahme im "erlaubten Gebiet" vorgegeben blieb. Hier könnte möglicherweise auch von Bedeutung sein, ob der Kläger und seine Eltern nach Ende der [X.] und Aufhebung der Sondersiedlungsbeschränkung trotz des vom ihm behaupteten Verbots eines Wegzugs aus der Region tatsächlich daran gehindert waren, den Wohnsitz innerhalb des "erlaubten Gebiets", aber in sicherer Entfernung von dem Atomwaffentestgelände zu nehmen.

Nicht ausreichend für die Annahme des [X.] einer Internierung iS des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] nach 1956 ist es jedenfalls, wenn dem Kläger und seinen Eltern aufgrund eines Rückkehrverbots "lediglich" untersagt blieb, das Herkunftsgebiet wieder aufzusuchen und dort Wohnsitz zu nehmen. Denn nach der Auflösung der [X.] Siedlungsgebiete an der [X.] bestand die Perspektive der Rückkehr in eine [X.] Umgebung innerhalb der früheren [X.] ohnehin nicht mehr (vgl [X.] Urteil vom 12.12.1995 - 8 [X.] 4/94 - Juris Rd[X.] 19). Zudem erfüllen bloße Einschränkungen in der Freizügigkeit und Ausreiseschwierigkeiten für sich allein schon nicht den Begriff des internierungsbedingten [X.]gehaltenwerdens bzw [X.] (vgl Senatsurteil vom 22.10.1970 - 9 RV 310/68 - [X.] [X.] 4 zu § 2 [X.] = Juris Rd[X.] 18; [X.][X.], [X.], § 1 [X.] 21, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2007). Ebenso wenig kann bei völliger Bewegungsfreiheit in einem bestimmten Gebiet und bei Eingliederung in das Wirtschafts- und Arbeitsleben des Aufenthaltsorts noch von Internierung gesprochen werden (vgl [X.] Urteil vom 26.11.1968 - 8 RV 461/68 - Juris Rd[X.] 13).

Der Senat weist darauf hin, dass keine revisionsrechtlich verwertbaren [X.]stellungen vorliegen, wenn das Berufungsgericht den Vortrag eines Beteiligten lediglich inhaltlich referiert oder in wörtlicher Rede wiedergibt, sofern nicht erkennbar ist, welche Tatsachen es seiner Entscheidung aufgrund eigener Erkenntnis zugrunde gelegt hat. Für das [X.] bindend festgestellt sind nur solche Tatsachen, die das [X.] erkennbar für zutreffend erachtet, sich zu eigen macht und daher seiner rechtlichen Überzeugungsbildung zugrunde legt (stRspr, vgl zB [X.] Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - Juris Rd[X.] 27 - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2400 § 7 [X.] vorgesehen; [X.] Urteil vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 25/11 R - [X.] 4-3500 § 35 [X.] 3 = Juris Rd[X.] 17; [X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 12; [X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 1/04 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 12 = Juris Rd[X.] 17).

4. Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch des [X.] nach § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Buchst c [X.] ist weiter das Vorliegen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen mit der Internierung zusammenhängenden schädigenden Vorgang herbeigeführt worden ist. Ein mit der Internierung zusammenhängender schädigender Vorgang bzw schädigendes Ereignis muss zu einer Gesundheitsschädigung (im Sinne eines Primär- oder Erstschadens) geführt haben, die wiederum die geltend gemachten gesundheitlichen Schädigungsfolgen bedingt haben muss, also die verbliebenen Gesundheitsstörungen, deren [X.]stellung als Versorgungsleiden der Kläger durch die [X.] begehrt. Dabei müssen sich die drei Glieder (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.] 4-3200 § 81 [X.] 6 = Juris Rd[X.] 14 mwN).

a) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt mit den in der Nähe des [X.] im [X.] Atomwaffentestgelände [X.] durchgeführten [X.]n und der durch sie über das unmittelbare Testgelände hinaus verursachten Strahlenkontamination am Ort der Internierung ein mit der Internierung zusammenhängender schädigender Vorgang als 1. Glied der für einen Versorgungsanspruch nach § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Buchst c [X.] notwendigen Kausalkette vor.

Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] ist es, für solche Gesundheitsschäden Versorgungsschutz zu gewähren, die durch die besonderen Gefahren einer wegen [X.] Staatsangehörigkeit oder [X.] Volkszugehörigkeit erfolgten Internierung verursacht worden sind ([X.][X.], [X.], § 1 [X.] 21, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2015).

Ein durch eine solchermaßen begründete Internierung herbeigeführter oder mit ihr zusammenhängender schädigender Vorgang liegt vor, wenn sich mit ihm eine für die jeweilige Internierung besondere Gefahr verwirklicht hat. Eine für eine Internierung besondere oder ihr eigentümliche Gefahr ist zeitlich, örtlich und ihrer Art nach nicht immer gleichmäßig bestimmbar. Sie muss aber den spezifischen Eigenarten der jeweiligen Internierung entspringen, eng mit ihr zusammenhängen und den besonderen Verhältnissen der Internierung zuzurechnen sein (vgl zum Begriff der dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse iS § 1 Abs 1 [X.]: [X.] Urteil vom 17.5.1977 - 10 RV 19/76 - [X.] 3100 § 1 [X.] 15 S 31 = Juris Rd[X.] 15 und zu gewahrsamseigentümlichen Verhältnissen iS des § 4 Abs 1 und des § 1 Abs 1 [X.] 1, Abs 5 [X.]: Senatsurteil vom [X.] - 9a [X.]/82 - Juris Rd[X.] 13 ). Hierbei muss es sich um solche (inneren und/oder äußeren) Verhältnisse handeln, die - wenn auch nicht unbedingt von Beginn an - für die Internierung kennzeichnend sind. Für die Betroffenen müssen sie mit der Internierung persönlich zwingend verbunden und damit ihrer Internierung nach [X.], Raum, Ort und Art unmittelbar zuzurechnen sein. Hierzu gehören zB harte Arbeit, unzureichende Verpflegung, Hunger, enge Belegung der Unterkünfte, ungenügende Heizung und Beleuchtung, mangelhafte oder unterbliebene medizinische Versorgung (vgl zu Letzterem Senatsurteil vom [X.] [X.] - [X.]E 73, 37, 39 = [X.] 3-3100 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 16; vgl auch Ausarbeitung des [X.] "Entschädigung deportierter Russland[X.] für Gesundheitsschäden infolge [X.] Atomtests in [X.] nach dem [X.]" vom [X.], [X.] 6 - 3000-081/10, [X.]). Des Weiteren zählt der Senat zu den im vorgenannten Sinne internierungseigentümlichen Verhältnissen auch die natürlichen Umweltgegebenheiten und Witterungseinflüsse am Ort der Internierung, wie zB Hitze, Trockenheit, Kälte oder Nässe. Schließlich gehören hierzu zur Überzeugung des Senats vom Menschen am Ort der Internierung oder in dessen Nähe künstlich erzeugte und am Internierungsort sich auswirkende Umweltbedingungen zB auch als Folge von Umweltkontaminationen. Den zuletzt genannten [X.] zuzurechnen ist die insbesondere bei oberirdischen Atomwaffentests auch über das unmittelbare Testgelände hinaus freigesetzte ionisierende Strahlung, die [X.] auf den radioaktiven Niederschlag (sog [X.]) nach einer Kernexplosion zurückzuführen ist (vgl hierzu die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des [X.] Bundestags "Gesundheitliche Auswirkungen der Atomwaffentests in [X.]" vom 10.3.2014, [X.] 9 - 3000 - 091/13, [X.]), wenn von dieser Strahlungsexposition der Ort der Internierung betroffen ist.

Dies war vorliegend für die in [X.] gelegene Sondersiedlung des [X.] der Fall. Zwar waren der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht nur die an diesem Ort internierten Volks[X.] ausgesetzt, sondern die gesamte Wohnbevölkerung der an das Atomwaffentestgelände [X.] angrenzenden Gebiete. Dies steht jedoch im hier zu entscheidenden Fall der Annahme einer der Internierung eigentümlichen Gefahr nicht entgegen, selbst wenn die ansässige Wohnbevölkerung aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen Einschränkungen in der Freizügigkeit unterworfen gewesen sein sollte. Denn im Gegensatz zu der einheimischen Wohnbevölkerung wurden die Volks[X.] in die Nähe des (späteren) [X.] deportiert und von der [X.] [X.]macht auch nach der Inbetriebnahme des [X.] unter Strafandrohung zum Verbleib in der ihnen gegen ihren Willen zugewiesenen Sondersiedlung gezwungen. Sie konnten sich wegen ihrer dortigen Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen und waren ihr demzufolge während der ausschließlich wegen ihrer [X.] Volkszugehörigkeit erfolgten [X.] an diesem Ort ohne Schutz von innen und außen ausgeliefert. Deshalb war für diese Personengruppe die Einwirkung der ionisierenden Strahlung durch die Atomwaffentests rechtlich wesentlich durch ihre Internierung in der Nähe des Atomwaffentestgebiets [X.] bedingt.

Als allgemein zugängliche Tatsache ist historisch belegt, dass im [X.] Atomwaffentestgebiet [X.] zwischen 1949 und 1991 Atomwaffentests stattfanden. Historisch gesichert und [X.] ist, dass hier am 29.8.1949 die erste [X.] Atombombe gezündet wurde. Bis zum Inkrafttreten des ursprünglich zwischen [X.], den [X.] und der [X.] am [X.] geschlossenen "Vertrages über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser", der auch für die [X.] gilt (vgl Zustimmungsgesetz vom 29.7.1964, [X.], 906), am 10.10.1963 wurden diese Versuche oberirdisch durchgeführt; dies betraf 111 der insgesamt 456 durchgeführten Tests. Seitdem fanden die [X.] auf dem Testgelände ausschließlich unterirdisch statt (Zahlen nach der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des [X.] Bundestags "Gesundheitliche Auswirkungen der Atomwaffentests in [X.]" vom 10.3.2014, [X.] 9 - 3000 - 091/13, [X.]).

b) [X.] steht somit, dass der Kläger während seines zwangsweisen Aufenthalts in der in [X.]
gelegenen Sondersiedlung unter [X.] [X.] bis zum [X.] wegen seiner [X.] Volkszugehörigkeit interniert war und dass ein mit der Internierung des [X.] zusammenhängender schädigender Vorgang in Form einer durch die [X.] [X.] verursachten ionisierenden Strahlung vorliegt. Für das Bestehen eines Versorgungsanspruchs nach § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Buchst c [X.] muss daher weiter geprüft werden, ob die Strahlungsexposition an diesem Ort durch die Atomwaffentests während der [X.] zu einer oder mehreren Gesundheitsschädigungen beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingen. [X.]stellungen hierzu hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zu Recht nicht getroffen.

c) Die fehlenden tatsächlichen [X.]stellungen wird das [X.] im nunmehr wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Dabei wird es zunächst zu untersuchen haben, ob und [X.] wo und wie lange der Kläger auch noch nach der Aufhebung der [X.] [X.] und der Sondersiedlungsbeschränkung über das [X.] hinaus interniert iS des § 1 Abs 2 Buchst c [X.] gewesen war.

Sodann wird es unter Auswertung der bereits aktenkundigen und möglicherweise von weiteren noch [X.] aktuellen medizinischen Befunden des [X.] sowie des vorhandenen wissenschaftlichen Materials zu der durch die [X.] Atomwaffentests verursachten Strahlenbelastung im Gebiet [X.]/[X.] gegebenenfalls auch durch ergänzende Einholung eines strahlenmedizinischen Gutachtens zu prüfen haben, ob es aufgrund der im festgestellten [X.]raum durch die [X.] verursachten Strahlungsexposition beim Kläger zu Gesundheitsschädigungen mit dauerhaften Schädigungsfolgen gekommen ist.

C. Das [X.] wird zudem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 9 V 2/17 R

27.09.2018

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Schleswig, 27. März 2014, Az: S 14 VK 4/09, Urteil

§ 1 Abs 1 BVG, § 1 Abs 2 Buchst c BVG, § 7 Abs 1 Nr 1 BVG, § 9 BVG, § 123 SGG, § 130 Abs 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2018, Az. B 9 V 2/17 R (REWIS RS 2018, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3318

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