Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. XII ZR 202/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4986

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 15. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1361 b Abs. 2 a.[X.] und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nut-zungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerecht-fertigt ist. [X.], Urteil vom 15. Februar 2006 - [X.]/03 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2000 auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger hat Herrn [X.]

(im Folgenden: Ehemann) in einem gegen dessen Ehefrau geführten Rechtsstreit vor dem [X.] anwaltlich vertreten; mit der ursprünglich gegen den Ehemann gerichteten Klage nimmt er - nachdem der Ehemann während des Prozesses verstorben ist - nunmehr die Beklagten als dessen Erben auf Zahlung seines Honorars in Anspruch. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Honorar-forderung und verlangen widerklagend Zahlung von Schadensersatz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Die Eheleute [X.]lebten im Güterstand der Gütertrennung; die Ehe war kinderlos. Der Ehemann war Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen, deren eine als Ehewohnung genutzt wurde. Im September 1995 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann zog aus der Ehewohnung aus und bezog die [X.] ihm gehörende Eigentumswohnung. Die Ehewohnung wurde fortan bis einschließlich Mai 1996 von der Ehefrau allein genutzt. Mit Schreiben vom 20. September 1995 verlangte der Ehemann von der Ehefrau für die Nutzung der Wohnung eine Vergütung und bot an, ihr die Wohnung zu einem Mietzins von 1.500 DM nebst 200 DM Nebenkosten zu vermieten. Da er seinerzeit nur eine Rente von knapp 700 DM monatlich bezog, forderte er zusätzlich von ihr Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Die Ehefrau, die als Bankangestellte einer ganztägigen Berufstätigkeit nachging, zahlte in den Monaten Januar und [X.] 1996 jeweils 800 DM. 2 In einem Rechtsstreit vor dem [X.] forderte die Ehe-frau von dem Ehemann u.a. die Rückzahlung von Darlehen. Der Ehemann rechnete mit einer Forderung auf Nutzungsvergütung für die Eigentumswoh-nung in Höhe von 12.000 DM auf. Das [X.] hielt diese Forderung nicht für begründet und gab der Klage der Ehefrau teilweise statt. Der Ehemann [X.] daraufhin den Kläger mit seiner Vertretung für eine beim [X.] einzulegende Berufung. Der Kläger legte das Rechtsmittel ein, nahm es aber später im Einvernehmen mit dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtig-ten des Ehemannes zurück. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Zahlung seiner Ge-bühren. Die Beklagten sind u.a. der Auffassung, der Kläger habe die [X.] falsch beurteilt und den Ehemann unzulänglich beraten. Als Erben des Ehemannes seien sie deshalb zur Zahlung des Honorars nicht verpflichtet. Dem 4 - 4 - Ehemann sei durch den Verlust des [X.] ein Schaden von 12.000 DM entstanden, den sie im Wege der Widerklage geltend machen. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 [X.] Nach Auffassung des [X.]s hat sich der Kläger mit der [X.] der Berufung auftragsgemäß verhalten. Der ihm vom Kläger erteilte [X.] habe zwar auch die Aufgabe umfasst, die Erfolgsaussichten des [X.] zu beurteilen. Dieser Aufgabe habe sich der Kläger nach der [X.] aber nicht sofort und unter erheblichem Zeitdruck, nämlich noch vor [X.] des Rechtsmittels, unterziehen müssen. Er habe hierzu vielmehr die Vorbereitung der Berufungsbegründung nutzen dürfen, für die ihm ein weiterer Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe auch keine Veran-lassung gehabt anzuregen, dass der ihm vom Ehemann - über dessen erstin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten - erteilte Auftrag geändert und zunächst nur die Erfolgsaussicht einer Berufung geprüft werden solle. Mit einem solchen 7 - 5 - Vorschlag hätte sich der Kläger selbst unter Zeitdruck gesetzt; auch wäre er erhöhte Risiken eingegangen, da er die Gerichtsakten bis zum Ablauf der Beru-fungsfrist nicht mehr hätte einsehen können. 8 Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum; auch die Revision erinnert gegen sie nichts. I[X.] 1. Nach Ansicht des [X.]s hat sich der Kläger gegenüber dem Ehemann auch nicht wegen einer sonstigen Verletzung des [X.] schadensersatzpflichtig gemacht, so dass die Beklagten vom Kläger weder Freistellung von dessen Honorarforderung noch - widerklagend - Schadensersatz verlangen könnten. Ein erkennbar geworde-nes Beratungsdefizit des [X.] sei nicht schadensursächlich geworden. Durch den Verlust des [X.] habe der vom Kläger anwaltlich vertretene Ehemann keinen Schaden erlitten; der von ihm dort zur Aufrechnung gestellte Anspruch gegen seine Ehefrau auf Zahlung einer Nutzungsvergütung habe un-ter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestanden: 9 Das Angebot des Ehemannes zum Abschluss eines Mietvertrages über die bisherige Ehewohnung habe die Ehefrau nicht, auch nicht konkludent, an-genommen. Ein Nutzungsvergütungsanspruch lasse sich auch nicht aus den §§ 987 ff. [X.] herleiten; denn die Ehefrau sei auch nach dem Auszug des Ehemannes weiterhin zum Besitz an der bisherigen Ehewohnung berechtigt gewesen. Zwar erlösche das Besitzrecht, das der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einem auf § 985 [X.] gestützten Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten als des alleinigen Wohnungseigentümers entgegenhalten könne, 10 - 6 - bereits dann, wenn der andere Ehegatte (= Wohnungseigentümer) gemäß § 1361 b Abs. 1 [X.] die Überlassung der Wohnung an sich verlangen könnte. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 [X.] jedoch nicht dargetan; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine Wohnungsüberlassung an den Ehemann notwendig gewesen wäre, um eine schwere Härte für ihn zu vermeiden. Auch auf § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) lasse sich ein Nutzungsvergü-tungsanspruch des Ehemannes nicht stützen; denn es sei nichts dazu vorge-tragen, dass der Ehemann der Ehefrau die Ehewohnung habe überlassen müs-sen, um eine schwere Härte für sie zu vermeiden. Eine analoge Anwendung des § 745 Abs. 2 [X.], der für den weichenden ([X.] ei-nen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den in der bisherigen [X.] verbleibenden anderen Ehegatten begründen könne, komme nicht in Betracht; denn der Gesetzgeber habe in § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der weichende Ehegatte bei Streit um die Ehewohnung eine Nutzungsvergütung schulde. Dabei habe er die [X.] zum Schutz des zurückbleibenden Ehegatten mit dem Erfordernis "schwere Härte" bewusst hoch angesetzt. Daraus folge, dass sich ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nur aus unmittelbarer Anwendung des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) ergeben könne, mithin in Fällen ausscheide, in denen - wie hier - die freiwillige Überlassung der Wohnung an einen Ehegatten nicht durch eine schwere Härte, die anderenfalls in dessen Person entstünde, gerechtfertigt sei. 11 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 12 a) Zutreffend ist allerdings, dass ein Schadensersatzanspruch des [X.] - und in seiner Rechtsnachfolge der Beklagten - gegen den Kläger [X.] - 7 - denfalls nur dann begründet ist, wenn der Ehemann im Vorprozess gegen seine Ehefrau, hätte der Kläger die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zurückgenommen, obsiegt hätte. Dabei ist, wovon auch das [X.] ausgeht, nicht darauf abzustellen, wie der Vorprozess voraussichtlich geendet hätte. Entscheidend ist vielmehr, wie er nach der Beurteilung durch das Gericht, das über den Schadensersatzanspruch zu erkennen hat, richtigerweise zu [X.] gewesen wäre ([X.] 133, 110, 111 m.w.N.; [X.] Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.] - [X.], 1814, 1816). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Instanzenzug des [X.] grundsätzlich vor dem [X.] geendet hätte und der [X.] mit dem Regressverfahren befasst wird; auch in diesem Falle beurteilt sich das Vorliegen eines Schadens nicht nach dem hypothetischen Ausgang des [X.] beim Instanzge-richt, sondern nach der Rechtslage aus der Sicht des [X.]. b) Die Auffassung des [X.]s, dem Ehemann sei mit der Rücknahme der Berufung im Vorprozess kein Schaden entstanden, weil er von der Ehefrau unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergütung für die Nutzung der in seinem Alleineigentum stehenden bisherigen Ehewohnung habe verlangen können, ist indes nicht frei von Rechtsirrtum. 14 aa) Richtig und von der Revision nicht angegriffen ist, dass zwischen den Eheleuten kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das [X.] einen auf die §§ 987 ff. [X.] gestützten [X.] auf Nutzungsvergütung mangels Vorliegens einer Vin-dikationslage verneint. Obwohl die bisherige Ehewohnung im Alleineigentum des Ehemannes stand, blieb die Ehefrau auch nach dessen Auszug zum Besitz an der Wohnung berechtigt (vgl. [X.] 67, 217, 222 f.; [X.] Urteil vom 7. April 1978 - [X.] - FamRZ 1978, 496, 497 f.). Die vom [X.] erörterte Frage, ob dieses Besitzrecht des einen Ehegatten erst mit der [X.] - 8 - lichen Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten oder schon dann endet, wenn die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 [X.] für eine solche Zuweisung erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung; denn der Ehemann hat we-der eine solche Zuweisung an sich erwirkt noch sind deren materielle Voraus-setzungen dargetan. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, wenn das [X.] es ablehnt, einen Nutzungsvergütungsanspruch des [X.] aus einer unmittelbaren Anwendung des § 745 Abs. 2 [X.], aus § 812 [X.], aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung her-zuleiten. Dies wird auch von der Revision hingenommen. [X.]) Nicht richtig ist hingegen die Auffassung des [X.]s, ein Nutzungsvergütungsanspruch des Ehemannes lasse sich auch nicht auf § 1361 b Abs. 2 [X.] in der hier maßgebenden, bis zum Inkrafttreten des Ge-waltschutzgesetzes (vom 11. Dezember 2001, [X.]l. I S. 3513) am 1. Januar 2002 geltenden Fassung stützen. 16 Das [X.] geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) dem weichenden Ehegatten einen Nutzungs-vergütungsanspruch nicht nur in Fällen gewährt, in denen die Wohnung dem anderen Ehegatten durch richterliche Entscheidung zugewiesen worden ist. Es will dem weichenden Ehegatten einen solchen Anspruch vielmehr auch dann gewähren, wenn lediglich die materiellen Voraussetzungen für eine solche Wohnungszuweisung nach § 1361 b Abs. 1 [X.] (a.F.) vorgelegen haben. Das ist, wie das [X.] mit Recht ausführt, hier nicht der Fall; denn aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Überlassung der [X.] an die Ehefrau notwendig war, um - wie es § 1361 b Abs. 1 [X.] (a.F.) fordert - für diese eine schwere Härte zu vermeiden. 17 - 9 - Zugleich möchte das [X.] allerdings die Möglichkeit, dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung zuzubilligen, auf die genannten Fälle beschränken, um die von § 1361 b Abs. 1 [X.] (a.F.) normierte [X.] nicht abzusenken. Damit schließt es Fälle der vorliegenden Art, in de-nen die Wohnungsüberlassung durch den einen Ehegatten nicht notwendig ist, um eine schwere Härte, die sich für den anderen Ehegatten aus dem Verlust der Ehewohnung ergeben würde, zu vermeiden, vom Anwendungsbereich des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) aus. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. 18 Die Frage, ob § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) - allein oder in Verbindung mit § 745 Abs. 2 [X.] - auf Fälle angewandt werden kann, in denen ein Ehegatte freiwillig aus der in seinem Alleineigentum stehenden bisherigen Ehewohnung auszieht, obwohl die Voraussetzungen, die § 1361 b Abs. 1 [X.] für eine Woh-nungszuweisung an den anderen Ehegatten aufstellt ("schwere Härte"), nicht vorliegen, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Von den [X.]en wird dem [X.] in solchen Fällen eine Nutzungsvergütung nach Maßgabe der Billigkeit überwiegend zuer-kannt. Dabei wird zum Teil darauf abgestellt, dass sich die Ehegatten in solchen Fällen jedenfalls darüber einig seien, dass der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte diese nunmehr allein nutzen dürfe. Auch wenn die [X.] über die Entgeltlichkeit dieser Nutzung oder die Höhe eines Entgelts stritten, so begründe doch ihr Einvernehmen über die Nutzung als solche eine Überlassungsverpflichtung des weichenden (Eigentümer-)Ehegatten, der [X.] - auch nach dem Wortlaut des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) - von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach Billigkeit ver-langen könne ([X.] FamRZ 1988, 722, 723; vgl. auch [X.] FamRZ 1993, 191). Zum Teil wird eine entsprechende Anwendung des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) im Wege der Analogie befürwortet ([X.] FamRZ 1999, 1270; [X.] FamRZ 1996, 548 f.; [X.] 19 - 10 - FamRZ 1992, 677, 678 f.; ebenso [X.][X.] [X.] 3. Aufl. § 1361 [X.]. 14; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1361 b [X.] Rdn. 34; [X.] FamRZ 2000, 129, 132 f.; [X.] FamRZ 1991, 813, 814) oder mit einem "erst-recht"-Schluss zu § 745 Abs. 2 [X.] begründet: Bei Miteigen-tum der Ehegatten an der Ehewohnung begründe die Trennung der Ehegatten eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass jeder (Miteigentü-mer-)Ehegatte vom anderen eine Neuregelung der Verhältnisse verlangen kön-ne; eine solche Neuregelung könne auch in der Verpflichtung des verbleiben-den Ehegatten bestehen, dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung zu zahlen. Dann aber sei es sachwidrig, dem aus der Ehewohnung ausziehen-den [X.] für die Trennungszeit eine solche Vergütung auch dann zu versagen, wenn die Billigkeit ihre Zahlung gebiete ([X.], 1271 f.; [X.] FamRZ 1992, 440, 441). Die Gegenmeinung lehnt eine - und sei es auch nur entsprechende - Anwendung des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) auf derartige Fälle ab. Dabei wird z.T. auf den systematischen Zusammenhang des Absatzes 2 mit Absatz 1 der Vorschrift verwiesen und - wie auch im angefochtenen Urteil - für die Berechti-gung einer Forderung auf Nutzungsvergütung verlangt, dass die Zuweisungs-voraussetzungen des Absatzes 1 bei einer hypothetischen Prüfung erfüllt seien, die freiwillige Überlassung der Wohnung an den einen Ehegatten also einer sonst für diesen bestehenden schweren Härte Rechnung trage ([X.], 368; [X.] NJW 1997, 974 f.; [X.]. NJW 2000 1379, 1384). Zum Teil wird diese Einschränkung aus dem Willen des Gesetzgebers hergeleitet, der eine der Hausratsverordnung entsprechende Regelung habe treffen wollen; die Hausratsverordnung gestehe einem Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten jedoch nur in Fällen zu, in denen aufgrund richterlicher Wohnungszuweisung eine Überlassungsverpflichtung zugunsten des anderen Ehegatten bestehe ([X.] aaO). Zum Teil wird das 20 - 11 - Erfordernis einer ohne die Wohnungsüberlassung bestehenden schweren Härte mit dem Gedanken gerechtfertigt, der [X.] solle die Weiterbe-nutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht allein durch seinen bloßen Auszug in eine entgeltliche Nutzung umwandeln können ([X.] FamRZ 1993, 249, 253). 21 Der [X.] hält § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) auf Fälle der vorliegenden Art zwar nicht für unmittelbar anwendbar: Der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass der entschädigungsberechtigte Ehegatte dem entschädigungspflichtigen [X.] zur Überlassung der bisherigen Wohnung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich zwar auch aus einer Vereinbarung der Ehegatten [X.]. Allerdings wird man ein Einvernehmen über eine Rechtspflicht des einen Ehegatten zur Wohnungsüberlassung an den anderen Ehegatten nicht schon aus dem bloßen Auszug des einen Ehegatten herleiten können. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung erfordert das Bewusstsein, mit dem jeweils anderen Ehegatten hierüber eine rechtsgeschäftlich bindende Abrede zu treffen. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte kann von einem solchen Erklärungsbewusstsein re-gelmäßig nicht ausgegangen werden (so auch [X.][X.] aaO; Jo-hannsen/[X.]/[X.] aaO; [X.] FamRZ 1991, 813, 814). Eine bin-dende Nutzungsvereinbarung scheitert, worauf das [X.] zu Recht hinweist, im vorliegenden Fall bereits an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über die Entgeltlichkeit der Nutzung und die Höhe eines etwaigen Entgelts. Der [X.] erachtet auch einen "erst-recht"-Schluss aus § 745 Abs. 2 [X.], wie er zum Teil vertreten wird, nicht für zwingend; denn ein solcher Schluss lässt das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) und dessen Auslegung außer Betracht. Hätte nämlich der Gesetzgeber in § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) die Nutzung der bisherigen Wohnung durch einen 22 - 12 - der Ehegatten abschließend regeln und dem weichenden Ehegatten eine Nut-zungsvergütung nur für den Fall einer Überlassungspflicht dieses Ehegatten - und damit regelmäßig nur bei einer ohne die Überlassung drohenden schwe-ren Härte für den anderen Ehegatten (§ 1361 b Abs. 1 [X.] a.F.) - gewähren wollen, so würde sich diese für Ehegatten geltende gesetzgeberische Wertung möglicherweise als lex specialis auch gegenüber der für Miteigentümer [X.] geltenden Regel des § 745 Abs. 2 [X.] durchsetzen. Ein Vergütungsan-spruch des weichenden Ehegatten ließe sich dann weder auf das Miteigentum noch auf das Alleineigentum des weichenden Ehegatten stützen (zur grundsätz-lichen Anwendbarkeit des § 745 Abs. 2 [X.] auf das Miteigentum von [X.] an der Ehewohnung vgl. aber: [X.]surteile vom 13. April 1994 - [X.] ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822 und vom 8. Mai 1996 - [X.] ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vgl. auch das vor Einführung des § 1361 b [X.] ergangene [X.]sur-teil vom 11. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 436, 437 sowie die Urteile des [X.] vom 4. Februar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 355 f. und vom 17. Mai 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 795, 796 f.; zum Meinungs-stand betr. das Konkurrenzverhältnis zwischen § 1361 b Abs. 2 [X.] a.F. und § 745 Abs. 2 [X.] etwa: [X.]/[X.]/[X.] aaO Rdn. 32). Dem § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) lässt sich eine solche gesetzgeberische Wertung indes nicht entnehmen. § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) ist nach Auffas-sung des [X.]s vielmehr - über seinen Wortlaut hinaus - analog jedenfalls auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt, und zwar unabhängig davon, ob diese Überlassung erforderlich war, um für den anderen Ehegatten eine schwere Härte zu vermeiden oder nicht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Sowohl § 1361 b [X.] als auch die Hausratsverordnung gehen von der Annahme aus, eine Trennung oder Schei-dung könne dazu führen, dass die Nutzungsberechtigung an der bisherigen 23 - 13 - Ehewohnung abweichend von den Eigentumsverhältnissen geregelt werden muss. Gerade in solchen Fällen soll dem Ehegatten, in dessen Eigentum die Wohnung steht, die Möglichkeit eröffnet sein, eine Entschädigung für die ihm sonst mögliche anderweitige Verwertung der Wohnung zu verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine in Grund und Höhe von [X.] abhängige Nutzungsvergütung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn eine schwere Härte die Wohnungsüberlassung an den anderen [X.] erfordert oder wenn die Eheleute sich rechtsgeschäftlich bindend über die alleinige Nutzung durch den anderen Ehegatten geeinigt haben. Eine Prüfung, ob und inwieweit die Billigkeit eine Nutzungsvergütung erfordert, ist vielmehr in allen Fällen geboten, in denen der [X.] die bisherige Ehewoh-nung freiwillig verlässt, ohne dass die Ehegatten zuvor eine Übereinkunft über die wesentlichen Modalitäten einer künftigen Alleinnutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten erzielt hätten. Ein Entschädigungsanspruch des [X.] Ehegatten bietet in solchen Fällen eine angemessene Kompensation für das die Trennung überdauernde Besitzrecht des anderen Ehegatten, das dem Herausgabeanspruch des weichenden Ehegatten aus § 985 [X.] entge-gensteht. Mit dem Kriterium der Billigkeit, an das der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft, kann auch Fällen Rechnung getragen werden, in denen der weichende Ehegatte dem anderen Ehegatten allein durch seinen Auszug eine entgeltliche Allein-Nutzung der Wohnung aufdrängt (an[X.] offen-bar [X.] FamRZ 1993, 249, 253). Der Umstand, dass das Gesetz eine sol-che Entschädigungsregelung jedenfalls für Fälle des [X.] des [X.] Ehegatten nicht gewährt und auch § 1361 b Abs. 2 (a.F.) nach seinem Wortlaut diese Fälle nicht abdeckt, begründet eine planwidrige Unvollkommen-heit des Gesetzes. Diese Regelungslücke kann im Wege einer Analogie zu § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) geschlossen werden (ausführlich [X.] aaO). - 14 - Der Umstand, dass § 1361 b Abs. 1 [X.] (a.F.) eine Wohnungszuwei-sung für die Trennungszeit an die Notwendigkeit bindet, eine sich andernfalls ergebende schwere Härte für den zuweisungsberechtigten Ehegatten zu [X.], steht - entgegen der Auffassung des [X.]s - einer analo-gen Anwendung des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) nicht entgegen. Die für die Wohnungszuweisung geltende hohe Eingriffsschwelle rechtfertigt sich aus der gravierenden Einbuße, die der Verlust der bisherigen Wohnung für den [X.] Ehegatten bedeutet. Für die Zuerkennung einer Nutzungsvergütung bedarf es einer solchen Eingriffsschwelle nicht. Sie soll keinen Eingriff in den Besitz an der bisherigen Wohnung rechtfertigen, sondern - im Gegenteil - den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach [X.]. Eine solche Billigkeitsregelung kann auch dann angezeigt sein, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm anderenfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist. Eine analoge Anwendung des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) trägt dem Rech-nung. 24 Die Notwendigkeit einer ausdehnenden Handhabung des § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) entspricht offenbar auch der Auffassung des Gesetzgebers, der mit dem Gewaltschutzgesetz (vom 11. Dezember 2001 aaO) auch § 1361 b [X.] neu gefasst hat. Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 [X.] (n.F.) kann, wenn "ei-nem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen" wird, der [X.] Ehegatte "von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht". Mit dieser Umfor-mulierung wird auf das bisherige Erfordernis einer Verpflichtung des die Vergü-tung fordernden Ehegatten zur Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten als Tatbestandsmerkmal des Vergütungsanspruchs verzichtet; es wird lediglich auf die - sich allerdings bereits aus der Fortdauer der Ehe erge-25 - 15 - bende - Nutzungsberechtigung des vergütungspflichtigen Ehegatten abgestellt. Aus dieser Neuformulierung wird gefolgert, dass sich - jedenfalls nunmehr - auch bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten aus der bisherigen Ehewohnung und losgelöst von den Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 [X.] (n.F.) ein Vergütungsanspruch unmittelbar aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 [X.] (n.F.) herlei-ten lässt ([X.] NJW 2005, 3151; [X.]/[X.] [X.] 65. Aufl. § 1361 [X.]. 20; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1361 [X.]. 33; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinan[X.]etzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. [X.]. 4 Rdn. 56; [X.]/[X.]. § 1361 [X.]. 43). Der Umstand, dass in der Begründung des [X.] eines Gewaltschutzgesetzes die gegenüber § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) umformulierte Regelung in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 [X.] (n.F.) nicht erläutert wird (BT-Drucks. 14/5429 S. 14, 21), legt die Annahme nahe, dass die [X.] keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bis dahin geltenden Recht vornehmen, die geltende Rechtslage vielmehr nur klarstellen wollten und dass sich auch der Gesetzgeber dieses Verständnis des bisherigen Rechts zu Eigen gemacht hat. II[X.] Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen [X.] nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschlie-ßend zu entscheiden. Das [X.] hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht im Einzelnen [X.]; es hat insbesondere nicht dargetan, worin es ein mögliches "Beratungs-defizit" des [X.] gegenüber dem Ehemann erblickt. Ebenso folgerichtig hat es keine Feststellungen zu der Frage getroffen, inwieweit eine Pflichtverletzung 26 - 16 - für den in der rechtskräftigen Aberkennung eines Nutzungsvergütungsan-spruchs liegenden Schaden des Ehemannes ursächlich geworden ist, der Ehemann also bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger auf einer Durchführung der Berufung bestanden hätte und die von § 1361 b Abs. 2 [X.] (a.F.) geforderte Billigkeitsprüfung zur Zuerkennung einer Nutzungsvergütung geführt hätte. Die Sache war daher an das [X.] zurückzuverwei-sen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholt. IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin: 27 1. Ein Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Beleh-rung seines Mandanten verpflichtet. Er hat ihm den sichersten Weg für das an-gestrebte Ziel vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Er muss diesen nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Mandant nur aufgrund einer Einschätzung des [X.] über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann ([X.] Urtei-le vom 6. Februar 1992 - [X.] - [X.], 742, 743, vom 20. Oktober 1994 - [X.] - [X.], 398, 399 f. und vom 10. Dezember 1998 - [X.] - [X.], 645, 646). Bei der Beurteilung der für die Entschei-dung maßgebenden Rechtslage hat sich der Rechtsanwalt in erster Linie an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, auf deren Fortbestand, ins-besondere wenn es sich um eine gefestigte Rechtsprechung oder um neuere Entscheidungen handelt, er in der Regel vertrauen darf. Er braucht in solchen Fällen grundsätzlich entgegenstehende Rechtsprechung von Instanzgerichten und abweichende Stimmen in der Literatur nicht zu berücksichtigen. Das ist [X.] - 17 - doch unter anderem dann an[X.], wenn es eine in diesem Sinne gesicherte Rechtsprechung nicht gibt, wenn die Auswirkungen eines neuen Gesetzes auf die Judikatur, die zu dem früheren Rechtszustand ergangen ist, geprüft werden müssen oder wenn es deutliche Hinweise eines obersten Gerichts auf die Mög-lichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung gibt (vgl. [X.] Urteile vom 30. September 1993 - [X.] - [X.], 2129, 2130 f. und vom 21. September 2000 - [X.] - [X.], 2431, 2435). Bei der Frage, ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht geworden ist, wird zu bedenken sein, dass er sich - ausweislich seines an den Ehemann gerichteten Schreibens vom 22. September 1998 und seines Vortrags in den Tatsacheninstanzen - bei seiner Prüfung, ob dem Ehemann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung zusteht, ausschließlich auf das Urteil des [X.] vom 7. April 1978 ([X.] 71, 216) gestützt hat, ohne die 1986 in das [X.] eingefügte Regelung des § 1361 b Abs. 2 (a.F.) zu erwähnen. Diese Vorschrift wurde indes schon im Zeitpunkt der vom Kläger vorgenommenen Rechtsprü-fung (September 1998) von mehreren Instanzgerichten und Kommentatoren auf Fälle entsprechend angewandt, in denen der weichende Ehegatte Alleineigen-tümer der bisherigen Ehewohnung war und diese dem anderen Ehegatten über-lassen hatte, obwohl die Voraussetzungen einer schweren Härte für diesen Ehegatten nicht vorlagen (vgl. hierzu die ausführlichen Nachweise bei [X.] FamRZ 1996, 548, 549, zitiert etwa von [X.]/[X.] [X.] 57. Aufl. 1998 § 1361 [X.]. 8). Auch hatte der [X.] in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (aaO 932) ausdrücklich offen gelassen, ob der [X.] einem Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach den gleichen Grundsätzen [X.] könne, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gälten. 29 - 18 - 2. Ob ein Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, beurteilt sich nicht nach dem Maßstab eines idealen, beson[X.] qualifizierten Anwalts, sondern danach, was normalerweise von einem gewissenhaften und erfahrenen Ange-hörigen seines Berufskreises bei der gegebenen Sachlage an Umsicht und Sorgfalt zu erwarten war ([X.] Urteil vom 7. Februar 1967 - [X.] - VersR 1967, 704, 705). Da auch der die Frage des Verschuldens bestimmende Sorgfaltsmaßstab ein objektiver ist, kann sich ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten verletzt hat, nur in Ausnahmefällen darauf berufen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben ([X.] Urteil vom 31. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 2232, 2233). Für einen solchen Ausnahmefall dürfte hier nichts ersichtlich sein. 30 3. Die Beweislast dafür, dass ein pflichtwidriges Anwaltsverhalten für ei-nen dem Auftraggeber entstandenen Schaden ursächlich geworden ist, liegt beim geschädigten Mandanten; jedoch gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ([X.] 123, 311, 314 f.). Soweit es darum geht, wie der Auftraggeber sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, ist ihm die Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen ([X.] 123 aaO; [X.] Urteil vom 22. Februar 2001 - [X.] - [X.], 741, 743 zur Steuerberaterhaftung). Die [X.] des Anscheinsbeweises sind indessen nicht anwendbar, wenn unter wirt-schaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in [X.] kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem [X.] durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ([X.] Urteil vom 22. Februar 2001 aaO). Im vor-liegenden Fall dürfte es für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann bei zutreffender Belehrung über die nicht abschließend geklärte Rechtslage das mit einer weiteren Prozessführung verbundene Kostenrisiko einzugehen bereit ge-wesen wäre, keinen Erfahrungssatz in der einen oder anderen Richtung geben. 31 - 19 - Es wird deshalb Aufgabe des Berufungsgerichts sein, nach Erhebung etwa [X.] Beweise auf der Grundlage einer nach § 286 ZPO gebotenen Ge-samtwürdigung zu entscheiden, ob es von der Ursächlichkeit des Aufklärungs-mangels für das Unterbleiben der weiteren Rechtsverfolgung überzeugt ist (vgl. [X.] Urteil vom 7. Dezember 1992 - [X.] - ZIP 1993, 363, 365 m.w.N.). Dabei wird es zunächst Aufgabe der Beklagten sein, die Gründe plausibel dar-zustellen, warum der Ehemann sich bei Kenntnis der ihm zutreffend mitgeteilten Rechtslage für die Fortsetzung des Prozesses entschieden hätte (vgl. [X.], 11, 15). Bislang ist von der Beklagtenseite hierzu nur vorge-tragen worden, der damalige erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe trotz [X.] durch den Kläger die Durchführung der Berufung befürwortet. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen unter dem hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt, dem das [X.] - von seinem Ausgangspunkt her folgerichtig - nicht weiter nachgegangen ist, zu [X.]. 4. Bei der für den Anspruch auf Nutzungsvergütung anzustellenden Bil-ligkeitsprüfung wird zu beachten sein, dass das Alleineigentum des weichenden Ehegatten an der bisherigen Ehewohnung für sich genommen nicht stets und zwingend einen Nutzungsvergütungsanspruch gegen den verbleibenden [X.] begründet. Dennoch wird, wie von § 1361 b Abs. 1 Satz 2 [X.] (a.F.) für den Überlassungsanspruch hervorgehoben, die eigentumsrechtliche Zuordnung der Ehewohnung auch für die Frage nach Begründetheit und Höhe eines An-spruchs auf Nutzungsvergütung "beson[X.] zu berücksichtigen" sein. [X.] wird zu bedenken sein, ob und in welcher Weise die fortdauernde Nutzung der bisherigen Eigentumswohnung durch die Ehefrau bereits bei der Ermittlung 32 - 20 - eines etwaigen Trennungsunterhalts für den Ehemann (etwa als einkommens-erhöhender Wohnvorteil für die Ehefrau) berücksichtigt worden ist. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2000 - 14b [X.] - [X.], Entscheidung vom 28.11.2000 - 24 U 46/00 -

Meta

XII ZR 202/03

15.02.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. XII ZR 202/03 (REWIS RS 2006, 4986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4986

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 487/15 (Bundesgerichtshof)


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