Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2020, Az. X ARZ 156/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 771

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Leitsatz

1. Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber erfolgen, wenn der Kläger bei Klageerhebung von der Existenz möglicher weiterer Schuldner der Klageforderung keine Kenntnis hatte und diese auch nicht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln konnte.

Tenor

[X.] ist das [X.].

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die [X.] vor dem [X.] als Autorin zweier Bücher im Wege einer Stufenklage mit dem Ziel in Anspruch, das ihr aufgrund von Verträgen mit einer in [X.] ansässigen mittlerweile insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: Schuldnerin) geschuldete [X.] zu erhalten.

2

Die Klägerin hat ihre Klage anfänglich nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet, die ihren Sitz in [X.] hatte. Nachdem diese in der Klageerwiderung behauptet hat, nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht - Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin zu sein oder Teile von dieser übernommen zu haben, hat sie ihre Klage auf die in [X.] ansässige Beklagte zu 2 erweitert. Diese war Geschäftsführerin der Schuldnerin. Nach Behauptung der Klägerin hat die Beklagte zu 2 den Eindruck erweckt, die Beklagte zu 1 betreibe die Geschäfte der Schuldnerin unter geänderter Firma mit Sitz in [X.] fort und die Beklagte zu 2 sei deren Verlagsleiterin.

3

Die Klägerin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts unbedingt gestellt, nachdem die Beklagte zu 2 die fehlende örtliche Zuständigkeit gerügt und das [X.] diese gegenüber der [X.] zu 2 in einem Hinweisbeschluss verneint hat.

4

Das Hanseatische Oberlandesgericht [X.] hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch abweichende Beschlüsse des [X.] und des [X.] gehindert und hat die Sache deshalb dem [X.] vorgelegt.

5

II. Die Vorlage ist zulässig.

6

1. Das vorlegende Gericht möchte seiner Entscheidung zugrunde legen, die Ausübung des Wahlrechts (§ 35 ZPO) setze voraus, dass der klagenden [X.] bewusst sei oder zumindest sein könnte, überhaupt eine Wahl zu haben. Dies sei nicht der Fall, wenn sie zum [X.]punkt der Klageerhebung noch nicht habe wissen müssen, dass es für die eingeklagte Forderung einen weiteren Schuldner gebe. Für eine Gerichtsstandsbestimmung sprächen in der im Streitfall vorliegenden Konstellation außerdem prozessökonomische Gründe, weil es anderenfalls zu einer Zersplitterung des Prozesses gegen mehrere Anspruchsgegner käme.

7

2. Mit dieser Entscheidung würde das vorlegende Gericht in einer Rechtsfrage jedenfalls von einem Beschluss des [X.] abweichen, mit dem dieses entschieden hat, dass ein ursprünglich bestehender gemeinsamer besonderer Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (in der bis zum 31. März 1998 geltenden, inhaltlich nicht veränderten Fassung) auch dann entgegensteht, wenn dem Kläger die Existenz eines weiteren Streitgenossen im [X.]punkt der Klageerhebung nicht bekannt gewesen ist ([X.]. 1978, 185).

8

3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, nach denen eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist ([X.], Beschluss vom 6. August 2019 - [X.] 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 7). Die rechtliche Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsbestimmung möglich ist, wenn bei einer subjektiven Klageerweiterung für den erweiterten Gegenstand des Rechtsstreits zu Beginn des Verfahrens ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet gewesen ist, eröffnet ebenfalls das [X.] (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2018 - [X.] 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).

9

III. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

1. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern auch dann noch erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist ([X.], Beschluss vom 23. Februar 2011 - [X.] 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 3. Mai 2011 - [X.] 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - [X.] 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).

2. Die [X.], die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten ([X.] und [X.]) haben, werden als Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen.

a) Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO genügt es, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2014 - [X.] 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; NJW 2018, 2200 Rn. 12 mwN).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die Klägerin nimmt die [X.] mit einer Stufenklage gemeinsam auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung der ihr nach den Verlagsverträgen zustehenden [X.]e in Anspruch. Dass sich die anspruchsrelevanten Sachverhalte nicht vollständig decken, ändert nichts daran, dass die [X.] einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt betreffen (vgl. [X.], NJW 2018, 2200 Rn. 13). Darüber hinaus beruhen die [X.] auch auf einem im Wesentlichen gleichartigen Rechtsgrund.

b) Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil vor dem [X.] bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

aa) Die Klage ist schon vor dieser Verhandlung auf die Beklagte zu 2 erstreckt worden, die sich nicht [X.] eingelassen hat. Das [X.] ist daher nicht gemäß § 39 Satz 1 ZPO zuständig geworden.

bb) Der Rechtsstreit ist auch noch nicht so weit fortgeschritten, dass vernünftigerweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nur eine Entscheidung zu Gunsten des Landgerichts [X.] in Betracht käme und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts keine Rede sein könnte.

Eine entsprechende Zäsur ist etwa erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte schon sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat ([X.], NJW-RR 2019, 238 Rn. 14).

Eine solche Prozesslage ist hier nicht eingetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] sind im Wesentlichen [X.] geführt worden. Die [X.]en haben noch nicht streitig zur Sache verhandelt.

3. Dass zu Beginn des Rechtsstreits für beide [X.] ein gemeinsamer Gerichtsstand in [X.] bestanden hat, steht einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitfall nicht entgegen.

a) Die Klägerin hätte die Beklagte zu 1 allerdings auch in [X.] verklagen können, da dort der besondere Gerichtsstand des [X.] begründet war (§ 29 Abs. 1 ZPO).

Erfüllungsort für den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Honorarzahlung sowie der damit in Verbindung stehenden Ansprüche auf Auskunfts- und Rechnungslegung war nach § 269 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 270 Abs. 4 BGB [X.], wo die Schuldnerin zur [X.] der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Sitz hatte (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 777 Rn. 11 bis 13). Zudem kann ein gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesamtschuldnerisch neben dem Veräußerer haftender Erwerber nach den zutreffenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts an dem durch den Veräußerer begründeten Erfüllungsort - hier am [X.] in [X.] - verklagt werden (vgl. z.B. [X.]/[X.], Stand: 15. April 2020, § 25 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2019, § 25 Rn. 57).

b) Dies steht einer Gerichtsstandsbestimmung aber nicht entgegen, weil die Klägerin im [X.]punkt der Klageerhebung noch keine Veranlassung hatte, ihre Forderung gegen beide [X.] geltend zu machen.

aa) Bei einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Klage findet eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur dann statt, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ob dies auch in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation gilt, ist umstritten.

(1) Nach einer Ansicht, die auch von dem vorlegenden Gericht geteilt wird, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands möglich, wenn der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis von der Existenz weiterer Schuldner hatte und eine solche durch gebotene Nachforschungen auch nicht hätte haben können (vgl. etwa KG, NJW-RR 2001, 62 [juris Rn. 10]; [X.] 2001, 388; [X.], [X.], 307 [juris Rn. 22]).

(2) Nach anderer Auffassung ist eine Gerichtsstandsbestimmung auch in diesem Fall ausgeschlossen ([X.], [X.]. 1978, 185; Bey in: [X.], ZPO, 11. Aufl. 2019, § 36 Rn. 6; [X.] in: [X.]/[X.], ZPO, 41. Aufl. 2020, § 36 Rn. 17; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23; wohl auch [X.]/[X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 63).

(3) Des weiteren wird vertreten, bei einer subjektiven Klageerweiterung nach Rechtshängigkeit sei eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stets unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstands zulässig ([X.], [X.] 2015, 214, 216 [juris Rn. 23]; [X.], ZPO/[X.], 35. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 36 Rn. 19 f.).

c) Der Senat tritt der erstgenannten Ansicht bei.

Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beruht auf [X.], insbesondere auf der Überlegung, dass es im Interesse der [X.]en liegen kann, wenn der Rechtsstreit durch ein einziges Gericht entschieden wird ([X.], NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).

Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann. Diese Überlegung greift nur dann, wenn der Kläger das für alle [X.] zuständige Gericht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln kann. Dementsprechend lässt der [X.] eine Gerichtsstandsbestimmung zu, wenn der Kläger mehrere Streitgenossen bereits im allgemeinen Gerichtsstand verklagt hat, ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellbar ist ([X.], NJW-RR 2011, 1137 Rn. 11; NJW-RR 2019, 238 Rn. 17).

Für Fallgestaltungen, in denen die Klage erst nachträglich gegen einen weiteren [X.] erweitert worden ist, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Hätte der Kläger im [X.]punkt der ursprünglichen Klageerhebung bereits Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es weitere Schuldner gibt, einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellen können, so wäre ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zulässig gewesen. Ein Kläger, der im [X.]punkt der Klageerhebung noch nicht einmal hinreichende Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein weiterer Schuldner hat, darf nicht schlechter gestellt werden. In Fällen, in denen der Kläger in diesem [X.]punkt hinreichende Informationen über alle potentielle Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung demgegenüber nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle [X.] in Anspruch genommen hat.

d) Im Streitfall hatte der Kläger nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts im [X.]punkt der Klageerhebung keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein möglicher weiterer Schuldner.

Die Beklagte zu 2 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2018 mit, dass sie beschlossen habe, den Verlag umzufirmieren und dieser ab sofort von der [X.] zu 1 mit Sitz in [X.] fortgeführt werde. Angesichts dessen konnte und musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass als Schuldner für ihre Honorarforderungen auch die Beklagte zu 2 in Betracht kam. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben sich erst aus der Klageerwiderung der [X.] zu 1.

4. Der Senat bestimmt das [X.] als zuständiges Gericht.

Bei der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehen die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie im Vordergrund. Im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen für zuständig zu erklären ([X.], NJW-RR 2019, 238 Rn. 30).

Für die antragsgemäße Bestimmung des Landgerichts [X.], in dessen Bezirk die Beklagte zu 1 ihren Sitz hat, spricht insofern, dass vor diesem Gericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 ihre Geschäftsanschrift im Laufe des Verfahrens von [X.] nach [X.] verlegt hat, kann angesichts dessen keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden. Ein Grund, der es für die Beklagte zu 2 unzumutbar erscheinen ließe, den Rechtsstreit in [X.] zu führen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

[X.]     

        

Grabinski     

        

Hoffmann

        

Kober-Dehm      

        

Rensen      

        

Meta

X ARZ 156/20

14.07.2020

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARZ

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. März 2020, Az: 11 AR 13/19

§ 36 Abs 1 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2020, Az. X ARZ 156/20 (REWIS RS 2020, 771)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1364-1365 REWIS RS 2020, 771

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