Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2017, Az. 3 StR 379/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2976

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Einziehung von Bargeld bei der Ausreise eines IS-Anhängers aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2017

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Ausreise trotz vollziehbaren [X.] schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit "einem Verstoß gegen das [X.]" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.

3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] hat den Schuldspruch im Hinblick darauf, dass § 24 Abs. 1 [X.] verschiedene Handlungsweisen unter Strafe stellt, indes genauer gefasst.

4

3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Einziehungsentscheidung.

5

a) Nach den Feststellungen des [X.]s beabsichtigte der Angeklagte, sich nach [X.] zu begeben, um sich dort zunächst in einem vom sog. [X.] ([X.]) betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen und anschließend aktiv an Kampfhandlungen gegen die [X.] Regierungstruppen zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzte er eine Mitfahrgelegenheit, um von [X.] nach [X.] zu fahren; dort kaufte er ein Flugticket von [X.] nach [X.]. Bei der Passkontrolle wurde er von den [X.] Behörden festgenommen; er führte Bargeld in Höhe von 3.116,35 € bei sich.

6

Davon hat das [X.] - unter Abzug von 104,80 €, die der Angeklagte den [X.] Behörden überlassen musste - einen Betrag in Höhe von 3.011,55 € eingezogen. Die [X.] hat die Einziehungsentscheidung auf § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass das Geld "offensichtlich der Finanzierung" der "Ausreise und Vorbereitung des Anschlusses an den [X.]" gedient habe.

7

b) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

8

aa) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der sichergestellte Geldbetrag zur Begehung der Tat des Angeklagten oder zu deren Vorbereitung gebraucht worden ist (§ 92b Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Tat des Angeklagten erschöpfte sich in der Ausreise aus der [X.]; diese begründet seine Strafbarkeit, weil er sie unternahm, um sich nach [X.] zu begeben und sich dort in einem Ausbildungslager des [X.] zum bewaffneten Kampf gegen die [X.] Regierungstruppen ausbilden zu lassen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Davon, dass der Angeklagte den eingezogenen Geldbetrag für seine Ausreise oder zu deren Vorbereitung gebraucht hat, kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er das Geld noch besaß, nachdem er aus der [X.] nach [X.] ausgereist war.

9

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geld um einen Beziehungsgegenstand im Sinne des § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB gehandelt haben könnte.

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker     

       

Gericke     

       

Spaniol

       

Tiemann     

       

Berg     

       

Meta

3 StR 379/17

03.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 22. März 2017, Az: 111 Js 249692/15 - 2 KLs

§ 89a Abs 2 Nr 1 StGB, § 89a Abs 2a StGB, § 92b S 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2017, Az. 3 StR 379/17 (REWIS RS 2017, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2976

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 379/17

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