Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2018, Az. III ZR 65/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14205

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Gegenstand

Voraussetzungen eines auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruchs; Zugriff auf andere Erkenntnismöglichkeiten


Leitsatz

1. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht.

2. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2017, III ZR 610/16, WM 2017, 2296).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die [X.] im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 19. November 2002 beteiligte er sich in Höhe von 50.000 Euro zuzüglich 5 % Agio als Direktkommanditist an der [X.] ([X.]). Die Beklagte fungierte als [X.]urin, um die vertragsgemäße Verwendung und Investition des Kommanditkapitals sicherzustellen.

2

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 30. Juni 2002, in dem der Gesellschaftsvertrag ([X.]) und der [X.] (S. 102-104) jeweils vollständig abgedruckt waren.

§ 16 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags ("[X.]") lautet:

"Die Gesellschaft beauftragt einen [X.]ur und errichtet ein [X.], über das die Gesellschaft und der [X.]ur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können. Die Beauftragung des [X.]urs erfolgt auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Vertrages über die [X.], der auch die Vergütung des [X.]urs enthält."

3

Der zwischen der [X.] und der Beklagten abgeschlossene [X.] ([X.]) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Gegenstand der [X.]

1.2 Gemäß § 16, § 17 und § 18 des Gesellschaftsvertrags [[X.], Mittelherkunft und -verwendung, Vertragskosten] sind die Pflichteinlagen der Treugeber und [X.] in der dort geregelten Weise zu verwenden. …

Zweck dieses Vertrages über die [X.] ist die Regelung der Auszahlungen von dem von der [X.], soweit sie die erstmals von dem [X.] eingehenden Beträge betreffen. Erlöse der Gesellschaft aus dem laufenden Geschäft unterliegen der Regelung des vorliegenden Vertrages über die [X.], soweit diese zur Reinvestition in weitere Projekte verwendet werden sollen.

§ 2 Ausführung der [X.]

2.1 Der Auftragnehmer [Beklagte] wirkt bei der Errichtung eines [X.]s der Gesellschaft, über das die Gesellschaft und der Auftragnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können, mit.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verwendung der auf dieses Konto einbezahlten Beträge zu kontrollieren."

4

§ 2 Nr. 2.2 [X.] legt die Voraussetzungen fest, unter denen die [X.]urin die Verwendung von auf dem [X.] befindlichen Beträgen "durch Unterzeichnung eines Überweisungsträgers" freigeben darf (Ablauf von [X.], [X.] durch den Komplementär der [X.] unter Beifügung eines Überweisungsträgers oder Überweisungsdatenträgers und Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 2 Nr. 2.3 [X.] ist die [X.]urin zur Kontrolle verpflichtet, bis sämtliche auf dem [X.] einbezahlten Pflichteinlagen und [X.] erstmals vollständig verwendet sind und der Komplementär die Mittelfreigabe für Reinvestitionen aus Erlösen der Gesellschaft anfordert. Die Prüfung ist dabei beschränkt "auf Übereinstimmung der Anforderung der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise mit §§ 16, 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages".

5

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als [X.]urin.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die [X.] bei der [X.] zu verurteilen, und zwar durch Vorlage der von dem Komplementär unterzeichneten Überweisungsträger/Überweisungsdatenträger zu den [X.]en in dem Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 (Antrag 1a), durch Erklärung (und Vorlage entsprechender Nachweise), welche dieser Verfügungen für Filmprojekte und Reinvestitionen erfolgt sind (Antrag 1b), durch Erklärung (und Vorlage des Vertrags mit dem Dienstleister), welche dieser Verfügungen für Dienstleistungen im Sinne der in § 17 und § 18 des Gesellschaftsvertrags genannten Kosten vorgenommen wurden (Antrag 1c) sowie durch Erklärung (und Vorlage des jeweiligen Darlehensvertrags), welche dieser Verfügungen zur Bedienung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens erfolgt sind (Antrag 1d). Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der Angaben zu den Anträgen 1a) bis d) eidesstattlich zu versichern. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Auskunft insbesondere durch Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen und einer geordneten Zusammenstellung der auf dem [X.] in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2011 gebuchten Einnahmen und Ausgaben zu erteilen, hat er nach Auskunftserteilung durch die Beklagte beantragt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, der [X.] sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Diese könne immer dann verlangt werden, wenn die Möglichkeit einer Pflichtverletzung durch den Beauftragten bestehe und die Auskunft zur Klärung von Schadensersatzansprüchen diene. Ohne Kenntnis der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der [X.] könne regelmäßig eine zum Schadensersatz berechtigende Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung der zuletzt beantragten Auskunft. Grundsätzlich könne dem mittelbar oder unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft beteiligten Gesellschafter ein Auskunftsanspruch gegenüber einem eingeschalteten [X.]ur zustehen, sofern der zugrunde liegende Vertrag ausdrücklich als Vertrag zugunsten Dritter, das heißt als Vertrag zugunsten der Gesellschafter, abgeschlossen sei (Hinweis auf Senatsurteile vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 1279 Rn. 16 f und vom 21. März 2013 - [X.], [X.], 75 Rn. 20). Eine Regelung, wonach den Gesellschaftern unmittelbar Rechte gegenüber der [X.]n zustehen sollten beziehungsweise unmittelbare Pflichten der [X.]n gegenüber den Anlegern begründet werden sollten, enthalte der [X.] nicht. Auch im Gesellschaftsvertrag werde nicht ausdrücklich bestimmt, dass die [X.] zugunsten der Direkt- beziehungsweise Treuhandgesellschafter erfolge.

Selbst bei Annahme eines [X.] zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 [X.] bestünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht. Der [X.]n sei die Herausgabe der nunmehr verlangten Unterlagen tatsächlich unmöglich. Bereits aus dem [X.] ergebe sich nicht, dass die [X.] im Besitz dieser Unterlagen sei oder im Zusammenhang mit der Durchführung ihres Kontrollauftrags sein müsste. Die [X.] sei nicht Inhaberin des [X.] gewesen, und es habe für sie keine Pflicht bestanden, schriftliche Unterlagen zu den Überweisungsaufträgen der [X.] aufzubewahren (Klageantrag zu 1a). Als [X.]urin habe es ihr lediglich oblegen, die Zahlungen aus dem [X.] auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesellschaftszweck zu überprüfen und die Überweisungsaufträge der [X.] gegenzuzeichnen. Die [X.] treffe keine "sekundäre" Buchführungspflicht. Die Angaben zu den Zahlungsgründen müssten sich ohnehin aus den von der [X.] zu führenden Handelsbüchern ergeben, so dass kein Grund dafür ersichtlich sei, warum der Kläger diese Informationen von der [X.]n benötige. Aus den vorgenannten Gründen sei auch der Klageantrag zu 1b) unbegründet. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die [X.] im Besitz entsprechender Unterlagen sei beziehungsweise bis zur Beendigung ihres Auftrags gewesen sei. Im Rahmen der [X.] habe es ausgereicht, dass die [X.] Kenntnis vom Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gehabt habe. Dazu habe es - ohne Übergabe der Originalbelege - lediglich einer Einsichtnahme im Einzelfall bedurft. Die mit den [X.] zu 1c) und 1d) verfolgten Auskunftsansprüche beträfen ebenfalls Vorgänge, die aus den Handelsbüchern der [X.] ersichtlich seien, in die die einzelnen Gesellschafter Einblick nehmen könnten.

Die [X.] habe darüber hinaus hinreichend vorgetragen, dass die [X.] nicht bereit sei, ihr die kompletten Geschäftsunterlagen einschließlich der Handelsbücher und der geschlossenen Verträge zugänglich zu machen. Das vorgelegte Schreiben der [X.] vom 10. Oktober 2013 bringe deutlich zum Ausdruck, dass die Komplementärin keinesfalls bereit sei, irgendwelche Unterlagen an die [X.] herauszugeben. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die [X.] die begehrten Unterlagen und Auskünfte von dritter Seite auf einfacherem Weg erlangen könne, als dies dem Kläger als Direktgesellschafter möglich sei.

Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich gestellten Klageanträge erledigt sei, habe die geänderte Klage ebenfalls keinen Erfolg. Da die [X.] nicht Inhaberin des [X.] gewesen sei, habe keine Verpflichtung bestanden, die Kontoeröffnungsunterlagen, die mit der Bank getroffene Vollmachtvereinbarung und die Kontoauszüge gegebenenfalls zu beschaffen und vorzulegen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger kann weder nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 [X.] noch auf der Grundlage von § 242 [X.] die begehrte Auskunft verlangen. Dies gilt nicht nur für die zuletzt gestellten, sondern auch für die ursprünglichen Klageanträge. Die [X.] war von Anfang an unbegründet.

1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte [X.] zwischen der [X.]n und der [X.] hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 [X.] zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ([X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 675 Rn. 2 [X.]). Eine solche hat die [X.] hier übernommen.

Gemäß § 16 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2.1 und 2.2 [X.] bestand ihre Aufgabe darin, die vertragsgemäße Freigabe von Mitteln sicherzustellen, die die [X.] Gesellschafter auf das [X.] der [X.], über welches deren Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem [X.]ur verfügen konnten, einzahlten oder die als Verwertungserlöse auf diesem Konto eingingen und für Reinvestitionen verwendet wurden. Dadurch sollten insbesondere die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der [X.] beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass in dem Prospekt das Sicherheitskonzept durch eine effektive [X.] betont und als (werbewirksames) Merkmal des Fonds hervorgehoben wird.

2. a) Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen [X.] bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der [X.] kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 [X.] ausgestaltet ist oder er jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen [X.]inhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung (§ 328 Abs. 2 [X.]) zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 9. November 2017 - [X.], [X.], 2296 Rn. 19). Enthält der [X.] keine ausdrückliche Erklärung über die Rechtsstellung des Anlegers, kommt es auf die Umstände des Falles, insbesondere den Zweck des [X.], an, ob der Anleger als Dritter eigene (primäre) Rechte erlangt. Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger ([X.]) die Leistung ([X.]) lediglich im Interesse des Dritten verabredet (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 2209, 2210; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 328 Rn. 3). Eine Vermutung dahin, dass es sich bei einem [X.] grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, besteht allerdings nicht (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; s. auch [X.]/[X.] aaO; so aber [X.], [X.] 2011, 553). Dementsprechend hat der Senat in den bisher entschiedenen Fällen stets auf die jeweilige [X.]gestaltung im Einzelfall abgestellt (z.B. Urteile vom 19. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 220 Rn. 2, 12 und [X.], [X.], 1279 Rn. 16 sowie vom 21. März 2013 - [X.], [X.], 75 Rn. 3, 20: [X.] als Vertrag zugunsten Dritter; Urteile vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 1016 Rn. 24 und [X.], BeckRS 2013, 07847 Rn. 22 sowie vom 16. November 2017 - [X.], [X.], 24 Rn. 14: [X.] als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger).

b) Im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des [X.]s nicht zweifelhaft. Das durch den [X.] vorgesehene Sicherungssystem, auf das im Prospekt an diversen Stellen gesondert hingewiesen wird, sollte gerade dazu dienen, den Anleger durch Einschaltung eines unabhängigen Kontrolleurs vor vertragswidrigen Zugriffen auf das [X.] zu schützen. Eine effektive [X.] gehört zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung und ist ein zentraler Werbungsgesichtspunkt (Senatsurteil vom 16. November 2017 aaO Rn. 33, 35). Die Tätigkeit der [X.]n diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger.

Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass nach dem Willen der [X.]parteien den Anlegern ein eigenes, abgespaltenes Forderungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 [X.] eingeräumt werden sollte. Der [X.] enthält keine Bestimmung, dass der Vertrag zugunsten der Gesellschafter abgeschlossen wird und diese hieraus eigene Rechte herleiten können. Auch der Gesellschaftsvertrag ist insoweit unergiebig. Er beschränkt sich in § 16 Nr. 4 auf die Festlegung, dass die [X.] einen [X.]ur beauftragt und ein [X.], über das die [X.] und der [X.]ur auf Grund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können, errichtet wird.

Der [X.]zweck, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung des eingezahlten [X.]s zu schützen, kann indessen auch dadurch erreicht werden, dass diese zwar keine (primären) Leistungsansprüche erwerben, jedoch im Fall von Pflichtverletzungen im Rahmen der [X.] eigene vertragliche (sekundäre) Schadensersatzansprüche geltend machen können, also insoweit in den Schutzbereich des [X.]s einbezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Denn die [X.] hat ein besonderes Interesse am Schutz der Anleger. Inhalt und Zweck des [X.] lassen - wie dargelegt - erkennen, dass nach dem Willen der [X.]chließenden diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll.

3. Danach scheiden Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des [X.] gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 259 [X.] von vornherein aus. Nach diesen Vorschriften treffen den [X.]ur Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, wobei Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht [X.]partei des [X.]s sind, unter dem Gesichtspunkt des [X.] zugunsten Dritter gegeben sein können. Auch wenn der begünstigte Dritte nicht in die Stellung eines [X.]chließenden einrückt, erwirbt er das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (auf Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die [X.] aus § 666 [X.] (Senatsurteil vom 9. November 2017 - [X.], [X.], 2296 Rn. 21 f [X.]). Soweit der [X.] jedoch - wie hier - lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 [X.] gegeben sind (Senat aaO Rn. 24).

4. a) Bei Verletzung der Pflicht zur [X.] und Annahme eines [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt allerdings - wie ausgeführt - ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) geltend gemacht werden können. Diese setzen voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, bei der es sich auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln kann, und die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 24; [X.], Urteile vom 28. Oktober 1953 - [X.], [X.]Z 10, 385, 387; vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - [X.], [X.], 3771; vom 6. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1806 Rn. 13; vom 1. August 2013 - [X.], NJW 2014, 155 Rn. 20; vom 26. September 2013 - [X.], NJW 2014, 381 Rn. 14; vom 28. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 1098 Rn. 10; vom 14. Juni 2016 - [X.], [X.], 1533 Rn. 11, 17 und vom 25. Juli 2017 - [X.], NJW 2017, 2755 Rn. 13). Soll das geltend gemachte Auskunftsbegehren einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr der begründete Verdacht einer [X.]pflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; [X.], Urteile vom 17. Juli 2002; vom 1. August 2013 jew. aaO und vom 14. Juni 2016 aaO Rn. 18). Die Auskunft ist dabei auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des [X.] begrenzt (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. November 2010 - [X.], NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; [X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 14).

b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger auch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) keinen Anspruch gegen die [X.] auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

aa) Der Kläger, der - über eine Rechnungslegung im Sinne des § 259 [X.] hinausgehend - Auskunft über eine Vielzahl von Detailinformationen betreffend Verfügungen über das [X.] in dem Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 begehrt, hat keine konkreten Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer [X.]verletzung im Zusammenhang mit der [X.] vorgetragen. Er hat lediglich unsubstantiiert vorgebracht, ohne Kenntnis von den einzelnen Tätigkeiten (der [X.]n) könne eine Schadensersatz begründende Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden. Für eine konkrete Pflichtverletzung der [X.]urin im Zusammenhang mit den vorgelegten Monatsübersichten ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 [X.], das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des [X.] "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 28). Würde man dies anders sehen, könnte der Anspruchsteller, der die Voraussetzungen des behaupteten Schadensersatzanspruchs darlegen (und gegebenenfalls beweisen) muss, diese Pflicht durch Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs auf den Schädiger überwälzen (MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 260 Rn. 37).

bb) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zudem in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 [X.] gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 [X.] stützen (MüKo[X.]/[X.] aaO Rn. 18; [X.]/[X.] aaO § 260 R. 7; s. auch [X.], 1715, 1716). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Direktkommanditist die [X.] auf Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft und gegebenenfalls auf Auskunft hätte in Anspruch nehmen können. Neben dem Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB auf Mitteilung und Nachprüfung des Jahresabschlusses der [X.] steht dem Kläger als Direktkommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB i.V.m. § 16 des Gesellschaftsvertrags ein außerordentliches Informationsrecht aus wichtigem Grund zu. Dieses außerordentliche Einsichtsrecht, das grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft besteht, ist nicht auf die Kontrolle des Rechnungsabschlusses beschränkt, sondern erstreckt sich allgemein auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs und die damit zusammenhängenden Unterlagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Interessen der Kommanditisten konkret gefährdet erscheinen oder der begründete Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung besteht, wobei ein Anlass zu aktuellem Misstrauen genügt ([X.]/[X.]/[X.], HGB, 37. Aufl., § 166 Rn. 8 f; [X.], 3. Aufl., § 166 Rn. 30). Wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind, weil diese zum Beispiel Lücken oder Widersprüche aufweisen, kann das Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB ausnahmsweise zum Auskunftsrecht des einzelnen Gesellschafters erstarken ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 118 Rn. 7 und § 166 Rn. 11). Darüber hinaus ist jedenfalls bei [X.] ein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dort anzuerkennen, wo er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte in der [X.] benötigt (vgl. [X.] [X.] 2002, 1105; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 166 Rn. 11; [X.] aaO Rn. 12 jew. [X.]; s. auch die dahingehende Tendenz in [X.], Urteil vom 23. März 1992 - [X.], [X.], 1890, 1891, wo die Frage allerdings letztlich offen gelassen wird). Schließlich kommt nach §§ 713, 666 [X.] i.V.m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB ein (kollektives) Informationsrecht aller Gesellschafter gegen den geschäftsführenden Gesellschafter in Betracht. Dieses Recht ist zwar kein Individualrecht, kann aber von jedem einzelnen Gesellschafter zu Gunsten der [X.] der actio pro socio geltend gemacht werden ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 114 Rn. 14, § 118 Rn. 12 und § 166 Rn. 12, jedenfalls soweit es um Informationen geht, derer der Gesellschafter zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte bedarf ([X.], Urteil vom 23. März 1992 aaO S. 1892).

Da der Kläger nicht geltend gemacht hat, wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die von ihm für erforderlich gehaltenen Informationen zur Mittelanforderung durch die [X.] (Überweisungsträger/Überweisungsdatenträger) sowie zu schriftlichen Nachweisen (Investition des [X.]s) über die ihm gesellschaftsvertraglich zustehenden Informationsrechte gegenüber der [X.] geltend zu machen, ist ihm ein Auskunftsanspruch aus § 242 [X.] gegenüber der [X.]n verwehrt.

cc) Der auf § 242 [X.] gestützte Auskunftsanspruch scheitert ferner daran, dass die [X.], deren Tätigkeit als [X.]urin im Jahre 2011 endete, nicht auskunftsfähig ist.

Der Verpflichtete muss "unschwer", das heißt ohne unbillige Belastung, in der Lage sein, die begehrte Auskunft zu erteilen (z.B. [X.], Urteile vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 109, 113 und vom 6. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1806 Rn. 18 [X.], siehe auch [X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 8 [X.]). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ([X.], Urteil vom 6. Februar 2007 aaO; MüKo[X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 20: Art des Rechtsverhältnisses, ggf. Ausmaß und Umfang der Rechtsverletzung, Bedeutung der Sache, Ausmaß der Beweisnot des Berechtigten). Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht (mehr) im Besitz derjenigen Unterlagen, deren Vorlage der Kläger verlangt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die [X.] sei zur Beschaffung der Unterlagen über die [X.] oder die Komplementärin verpflichtet, übersieht sie, dass jede Auskunfts- und Rechenschaftspflicht durch die konkrete Geschäftsbesorgung begrenzt wird (Senatsurteil vom 9. November 2017 - [X.], [X.], 2296 Rn. 23, 27 f). Weder die Führung des [X.] noch die lückenlose Dokumentation der im Rahmen der [X.] eingesehenen Nachweise gehörten zum [X.] der [X.]n. Nach § 2 Nr. 2.3 [X.] war die [X.] lediglich verpflichtet, die Verwendung der auf das [X.] einbezahlten Beträge "auf Übereinstimmung der Anforderung der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise mit §§ 16, 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages" zu überprüfen und sicherzustellen, dass [X.] nur mit ihrer Zustimmung erfolgten. Dazu reichte - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Einsichtnahme in die im Einzelfall maßgeblichen Papiere aus. Nicht erforderlich war es, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen schriftlichen Nachweise (z.B. Verträge, Prognosen, Garantieerklärungen) lückenlos aufzubewahren. Die von der Revision geltend gemachte Beschaffungspflicht der [X.]n scheitert im Übrigen auch daran, dass die [X.] nicht bereit ist, Geschäftsunterlagen der [X.]n zugänglich zu machen, und auch nicht ersichtlich ist, dass der [X.]n nach Beendigung des [X.]s weiterhin ein Einsichtsrecht gegenüber der Fondgesellschaft zusteht, das sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen könnte.

5. Da der Kläger keinen Auskunftsanspruch hat, kann er auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

6. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, hinsichtlich der ursprünglich verlangten Auskunft (insbesondere Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen und einer Zusammenstellung der gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2011) und der insoweit geforderten Abgabe eidesstattlicher Versicherungen die Erledigung der Hauptsache auszusprechen.

Die Klage war von Anfang an unbegründet. Der zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch konnte aus den vorgenannten Gründen (II.2-4) weder auf § 675 Abs. 1, § 666 [X.] noch auf § 242 [X.] gestützt werden. Auch insoweit fehlt Sachvortrag des [X.] zum begründeten Verdacht einer [X.]verletzung. Die Verwaltung der Gelder auf dem [X.] war nicht Inhalt des zwischen der [X.] und der [X.]n begründeten [X.]. Etwaige Informations- und Einsichtsrechte waren daher vorrangig gegenüber der [X.] als Kontoinhaberin geltend zu machen. Da der [X.]n die Unterlagen, deren Vorlage verlangt wurde, nicht zur Verfügung standen und die [X.] diese nach Beendigung des [X.]s nicht zugänglich machen musste, war die [X.] zur Auskunftserteilung nicht "unschwer" in der Lage. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 9. November 2017 ([X.], [X.], 2296 Rn. 26-28, 30-32, 34-36) verwiesen, das identische Anträge zum Gegenstand hatte. Soweit die [X.] im Hinblick auf ein Urteil des [X.] vom 30. April 2014 (28 U 17/13) während des laufenden Rechtsstreits mit Schreiben vom 9. Juli 2014 Auskünfte erteilt hat, liegt darin kein erledigendes Ereignis, da die Klage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht begründet war (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 128 Rn. 18).

Dass die [X.] zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen weder nach § 259 Abs. 2 [X.] noch nach § 242 [X.] verpflichtet war, hat das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf Bezug.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

Reiter     

      

Pohl     

      

Meta

III ZR 65/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 11. Januar 2017, Az: 26 U 80/15

§ 242 BGB, § 666 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 166 Abs 1 HGB, § 166 Abs 3 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2018, Az. III ZR 65/17 (REWIS RS 2018, 14205)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 536-537 WM2018,508 REWIS RS 2018, 14205

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