Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2020, Az. LwZR 2/20

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2020, 840

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Gegenstand

Landwirtschaftssache: Beratung des Senats unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz


Leitsatz

Zu der Beratung des Senats für Landwirtschaftssachen unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - [X.] - vom 19. Februar 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.357,38 €.

Gründe

1

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, dass die Sache vor Erteilung des Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch den gesamten [X.] [X.] unter Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] (vgl. § 2 Abs. 2, § 20 Abs. 1 [X.]) im Wege der Telefonkonferenz beraten worden ist. Da es sich (nur) um einen Hinweis und nicht um die Endentscheidung handelt, steht die Beratung hierüber im Wege der Telefonkonferenz im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - [X.], [X.], 107 Rn. 33). Dagegen muss dann, wenn - wie hier - ehrenamtliche [X.] zu dem zuständigen Spruchkörper gehören, die eigentliche Entscheidung über die (endgültige) Zurückweisung der Berufung auf der Grundlage einer Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten [X.] ergehen; als „Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten [X.]“ in diesem Sinne hat der Senat auch die Videokonferenz (also bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung) gewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - [X.], [X.], 107 Rn. 28), was in jüngerer [X.] teilweise übersehen worden ist (etwa [X.], [X.], 773, 775 unten und 776 unter isolierter Würdigung der Rn. 33 des genannten Beschlusses; vgl. auch [X.], [X.] 2020, 310, 311).

3

2. Dass der angefochtene Zurückweisungsbeschluss auf einer ordnungsgemäßen Beratung beruht, ist entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen. Denn der Umstand, dass der Zurückweisungsbeschluss ausweislich des Rubrums „am 19. Februar 2020“ einstimmig unter Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] gefasst worden ist, erlaubt den Schluss, dass die Sache an diesem Tag im Beisein sämtlicher beteiligten [X.] beraten worden ist. Gegenteiliges ist in der Akte nicht vermerkt. Die Dokumentation einer Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten [X.] in der Akte ist - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend anmerkt - weder vorgesehen noch erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2013 - [X.] 8/12, juris Rn. 10). Nachdem der 19. Februar 2020 ursprünglich für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, dürfte es sich im Übrigen - ohne dass es hierauf entscheidend ankommt - um den regulären Sitzungstag des [X.] gehandelt haben.

4

3. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

Meta

LwZR 2/20

06.11.2020

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Februar 2020, Az: 2 U 129/19 Lw

§ 194 Abs 1 GVG, § 522 Abs 2 S 2 ZPO, § 2 Abs 2 LwVfG, § 20 Abs 1 LwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2020, Az. LwZR 2/20 (REWIS RS 2020, 840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 840

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