Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2011, Az. V ZR 136/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9498

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Gegenstand

Wohnungseigentumsverfahren: "Demnächst" erfolgte Zustellung einer Beschlussanfechtungsklage


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 20. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als hundert Eigentümern, deren Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 die Beigeladene zu 1 war. Sie wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008.

2

In ihrer am 24. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Anfechtungsklage hat die Klägerin die Beigeladene zu 1 als damals noch amtierende Verwalterin benannt und eine Eigentümerliste beigefügt. Ein [X.] ist in der Klageschrift nicht benannt worden; ein solcher war auch nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009 hat die Klägerin gebeten, die Klageschrift der Beigeladenen zu 2 als neuer Verwalterin zuzustellen. Am 16. Januar 2009 hat das Amtsgericht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an die Beigeladenen zu 1 und 2 verfügt und bei der Klägerin angefragt, ob inzwischen ein [X.] bestellt sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hat die Klägerin mitgeteilt, dass es eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nicht mehr bedürfe, weil die neue Verwalterin zustellungsbevollmächtigt sei. Durch Schreiben vom 5. Februar 2009 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die neue Verwalterin nicht in Betracht komme, weil deren Bestellung angefochten sei, und hat um ausreichende Abschriften der Klageschrift für die Zustellung an die übrigen Eigentümer gebeten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das Gericht den Auslagenvorschuss für die Zustellungen angefordert und die Einreichung von weiteren 100 Abschriften der Klageschrift erbeten. Nach einem Aktenvermerk der Amtsrichterin vom 17. März 2009 ist in einem vorangehenden Parallelverfahren am gleichen Tage auch das Vorgehen in diesem Verfahren erörtert worden. Weil hinsichtlich der Miteigentümer, die im Ausland wohnten, [X.] bzw. [X.] im Inland benannt werden müssten, solle die Sache "[X.]" gestellt werden. Auch bleibe abzuwarten, ob sich dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren durch eine neue Eigentümerversammlung erledigen werde. Am 7. Mai 2009 ist ein früher erster Termin bestimmt worden. Die [X.] sind den Wohnungseigentümern in der Folgezeit zugestellt worden.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung einzelner Wohnungseigentümer und der Beigeladenen zu 2 hat das [X.] das Urteil "aufgehoben" und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Zurückweisung der Berufung erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unbegründet, weil die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten worden sei. Die Klage sei erst Monate nach der Eigentümerversammlung zugestellt worden. Die Zustellungen seien nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, weil die Klägerin sie vorwerfbar durch unvollständige Angaben verzögert habe. Eine Zustellung an die Beigeladene zu 2 sei wegen der Interessenkollision für die Klägerin erkennbar nicht in Betracht gekommen. Aus diesem Grund hätte sie innerhalb der Klagefrist mitteilen müssen, dass die Beigeladene zu 2 als [X.]in ausgeschlossen und ein [X.] nicht bestellt sei. Weil sie noch mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 mitgeteilt habe, dass die Beigeladene zu 2 zustellungsbevollmächtigt sei, sei es erst am 5. Februar 2009 zur erstmaligen Anforderungen von Abschriften der Klage gekommen; am 16. Februar 2009 hätten weitere Abschriften angefordert werden müssen. Der Vermerk des Gerichts vom 17. März 2009 könne die Klägerin nicht entlasten, weil ihr die schon vorher eingetretene Verzögerung zuzurechnen sei.

II.

5

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

1. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist eingehalten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beigeladene zu 2 - wie das Berufungsgericht meint - gemäß § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG als [X.]in ausgeschlossen war. Denn selbst wenn die Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, ist die Klagefrist durch die Einreichung der Klage innerhalb der Frist gewahrt worden. Zwar ist die Klage den letzten Wohnungseigentümern erst am 18. August 2009 und damit Monate nach der Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008 zugestellt worden. Dies ist aber unschädlich, weil die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist dieser Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der [X.] muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb sollen nicht zu seinen Lasten gehen. Anderseits muss die Rückwirkung dem Empfänger zumutbar sein; verzögert die [X.] selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise, kann dies der Rückwirkung entgegenstehen (vgl. nur [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306, 310 ff.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.], [X.], 999, 1000 f. jeweils mwN). Solche Versäumnisse der [X.], die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, müssen außer Betracht bleiben ([X.], Urteil vom 5. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 599, 600 mwN).

7

a) In dem Zeitraum bis zum 20. Februar 2009 ist die Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten. Sie hat die Beigeladene zu 2 innerhalb der Klagefrist als neue Verwalterin benannt. Einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten konnte sie nicht angeben, weil keiner bestellt war. Die Revision weist zu Recht daraufhin, dass dieser Umstand aufgrund des vorangehenden Verfahrens des [X.], [X.]. 202 C 254/08, dessen Beiziehung die Klägerin schon in der Klageschrift beantragt hat, ohnehin gerichtsbekannt war. Dementsprechend hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2009 auch angefragt, ob "inzwischen" ein [X.] bestellt worden sei. Die Antwort der Klägerin hierauf, die Beigeladene zu 2 sei zustellungsbevollmächtigt, konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb keine vorwerfbare Verzögerung bewirken, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Zustellung ihrerseits nicht beschleunigen konnte; keinesfalls musste sie unaufgefordert eine Vielzahl von Abschriften einreichen. Es ergab sich nämlich aus der Klageschrift, dass die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin Gegenstand des [X.] war. Das Gericht - und nicht die Klägerin - musste daraus rechtliche Schlüsse ziehen und zunächst entscheiden, in welcher Form die Zustellung erfolgen sollte. Es ist schon umstritten, ob der Verwalter, wie das Berufungsgericht meint, in einem Verfahren, in dem seine Wahl angefochten wird, als [X.] gemäß § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG ohne weiteres (so [X.] in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 45 Rn. 18 mwN) oder nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bestehende Interessenkollision (so Suilmann in [X.], WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 15 bis 17 mwN) ausgeschlossen ist. Sieht das Gericht den Verwalter als ausgeschlossen an, kann es seinerseits von Amts wegen ([X.] aaO, § 45 Rn. 39) einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellen, § 45 Abs. 3 WEG. Aus diesem Grund verzögert der Kläger den Rechtsstreit, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht vorwerfbar, wenn er abwartet, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht einnimmt. Dazu hatte die Klägerin hier umso mehr Anlass, als das Amtsgericht in dem Parallelverfahren einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Dass die Klägerin auf die Anforderung vom 5. Februar 2009 hin keine ausreichende Anzahl von Abschriften einreichte, hat sich schon deshalb zunächst nicht ausgewirkt, weil das Gericht erst mit den weiteren Abschriften am 16. Februar 2009 einen Kostenvorschuss für die Zustellungen anforderte und vor dessen Eingang am 20. Februar 2009 die Zustellung ohnehin nicht veranlasst hätte.

8

b) Hinsichtlich der auf den 20. Februar 2009 folgenden weiteren Verzögerung fehlt es jedenfalls an der Kausalität. Wann genau die Klägerin die zusätzlich angeforderten hundert beglaubigten Abschriften eingereicht hat, ist nicht festgestellt. Darauf kommt es auch nicht an. Denn nach dem Aktenvermerk des Amtsgerichts vom 17. März 2009 ist in dem Parallelverfahren mit den Prozessbevollmächtigten vereinbart worden, das hier zu entscheidende Verfahren zunächst "[X.]" zu stellen. In seinem in Bezug genommenen Urteil hat das Amtsgericht ausgeführt, von einer Zustellung der Klageschrift vor der Terminsanberaumung am 7. Mai 2009 habe es bewusst abgesehen, um doppelte Zustellungen von Klageschrift und Terminsladung zu vermeiden, obwohl längst der [X.], ausreichende Abschriften der Klageschrift und eine Eigentümerliste vorgelegen hätten. Danach hat das Amtsgericht die Zustellung aus nachvollziehbaren prozessökonomischen Erwägungen nicht veranlasst. Folgerichtig hat es sein Vorgehen nicht der Klägerin angelastet. Darüber durfte sich das Berufungsgericht nicht hinweg setzen. Seine Annahme, es sei schon vor Anfertigung des Vermerks zu einer von der Klägerin verursachten Verzögerung gekommen, entbehrt jeder Grundlage. Insbesondere spricht der Vermerk schon wegen der erforderlichen Auslandszustellungen gegen die Annahme, dass das Amtsgericht den bevorstehenden Termin in dem Parallelverfahren nicht abgewartet, sondern sogleich terminiert und die Zustellung veranlasst hätte, wenn Abschriften in ausreichender Anzahl vorgelegen hätten. Unerheblich ist schließlich, ob tatsächlich vereinbart wurde, die Sache "[X.]" zu stellen, was die Beklagten bestreiten. Sollte eine entsprechende Vereinbarung fehlen, wäre erst recht dem Gericht und nicht der Klägerin zuzurechnen, dass die Zustellung unterblieb.

9

c) Dieser Wertung stehen schutzwürdige Interessen der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagten die eigentliche Ursache für das von ihnen beklagte "[X.]" selbst gesetzt haben, indem sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellten.

2. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den behaupteten [X.] bislang nicht befasst und ausreichende Feststellungen dazu nicht getroffen hat.

[X.]                                    [X.]Roth

                    Brückner                                                 Weinland

Meta

V ZR 136/10

11.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 20. Mai 2010, Az: 29 S 178/09, Urteil

§ 45 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2011, Az. V ZR 136/10 (REWIS RS 2011, 9498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9498

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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