Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2000, Az. III ZR 157/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1551

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[X.] 157/[X.]in dem [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] [X.],[X.], [X.], Schlick und [X.] 26. Juli 2000beschlossen:Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den Vorsitzenden[X.] Dr. Rinne und die [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalke wird als unbegründet zurückgewiesen.Gründe:Ein [X.] kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt wer-den, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unpar-teilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier [X.].Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten[X.] stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, darausentnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im [X.] hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Ge-genvorstellungen des [X.] gegen diese Entscheidung zurückgewiesen [X.] sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist dar-auf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines [X.]s im Laufe eines Verfah-rens der [X.] grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere- 3 -Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetanwerden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Ein-stellung des [X.]s gegenüber der ablehnenden [X.] oder auf Willkür be-ruht (vgl. [X.]/[X.]. § 42 Rdnr. 28 m.w.[X.]). Dafür [X.] bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der ab-gelehnten [X.], die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nä-here Begründung ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt für den [X.] keinen Grund für die Annahme, die abgelehnten [X.] hätten sich beider Vorbereitung und Beratung der Entscheidung nicht hinreichend mit seinenAngriffen gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts befaßt. [X.], daß der Senat im Ergebnis die Beanstandungen des [X.] an [X.] nicht für durchgreifend erachtet hat, läßt sich dies keinesfallsschließen.Auch die Art der Behandlung des Antrags des [X.] vom 25. [X.], ihm ("noch heute") einen Notanwalt beizuordnen, gibt keinen Befangen-heitsgrund gegen die abgelehnten [X.]. Über diesen - über den 25. [X.], an dem die [X.] ablief, hinaus [X.] konnte im Hinblick auf das einen Tag später eingegangene Befangen-heitsgesuch des [X.] noch nicht entschieden werden, weil zuvor geklärtwerden muß, welche [X.] in Zukunft zuständig sind. Eine [X.] im Sinne des § 47 ZPO war auf den Antrag vom 25. Mai 2000schon deshalb nicht veranlaßt, weil bei Bestellung eines Notanwalts dem Klä-ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.[X.] Dressler Greiner Schlick [X.]

Meta

III ZR 157/99

26.07.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2000, Az. III ZR 157/99 (REWIS RS 2000, 1551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1551

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