Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. AK 8/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4475

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[X.]in dem [X.]: ,alias: ,alias: ,wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.] des [X.] vom selben Tag (2 [X.]/2000), der durch neuen Haftbefehl vom15. Juni 2001 (2 [X.] 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.] 12. Juli und 9. November jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft [X.]. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbestehendendringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese Ent-scheidungen Bezug.Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch wenigereinschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der [X.] auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der [X.] 3 -bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum [X.] erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten [X.] in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklrungsfrist (§ 201Abs. 1 StPO) [X.] noch. Das [X.], das die Fortdauer der [X.], hat mitgeteilt, [X.] im Falle der Er-öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich [X.] April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Um-fang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen [X.] seit der letzten Haftprfung des Senats weiterhin mit der [X.] gebotenen Beschleunigung gefrt worden.Bei der Schwere des [X.] steht die Fortdauer der Untersu-chungshaft nicht auûer [X.] zu der Bedeutung der Sache und der [X.] einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Rissing-van Saan Winkler [X.]

Meta

AK 8/02

20.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. AK 8/02 (REWIS RS 2002, 4475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4475

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