Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom15. April 2002in dem [X.] hat am 15. April 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 18. Mai 2000 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg, da der [X.] in [X.] gegebenen besonderen Situation nicht schuldhaft gehandelt hat.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 149.226,93 • (= 291.862,52 DM)RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Münke
Meta
15.04.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2002, Az. II ZR 195/00 (REWIS RS 2002, 3678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3678
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.